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SWI 4, April 2008, Seite 149

Arbeitnehmerveranlagung versus Steuerrückerstattung durch das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart

Gemäß § 240 BAO i. V. m. § 13a AVOG hat die Rückzahlung einer Abzugsteuer aufgrund von DBA durch das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart (BEO) zu erfolgen. Allerdings werden durch § 240 Abs. 3 lit. c BAO jene Besteuerungsfälle aus diesem Rückzahlungsverfahren herausgelöst,

  • in denen „ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat

  • oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte“.

Da beschränkt Steuerpflichtige stets die Möglichkeit einer Antragsveranlagung besitzen (in Bezug auf den KESt-Abzug siehe § 97 Abs. 4 EStG und Rz. 8044 EStR, in Bezug auf den Steuerabzug nach § 99 EStG siehe § 102 Abs.1 Z 3 EStG, und in Bezug auf den Lohnsteuerabzug siehe § 41 Abs. 2 EStG), wäre § 13a AVOG inhaltsleer, wollte man den vorstehend genannten zweiten Hinderungsgrund für ein Rückzahlungsverfahren in sämtlichen Fällen als Rückzahlungssperre ansehen. § 240 BAO wird daher in Zusammenschau mit § 13a AVOG so ausgelegt, dass eine Rückzahlung durch das Finanzamt BEO in DBA-Fällen auch dann als gerechtfertigt anzusehen ist, wenn anstelle eines (möglichen) Veranlagungsantrags ein Rückzahlungsantrag gestellt wird.

Im Rückzahlungsverfahren kann indessen keine fiktive Steuerveranlagung durchgeführt werden. Das Rückzahlungsverfahren ist daher nur für jene Steuerabzugsfälle geeignet, in denen die Steuer mit einem Fixsteuersatz erhoben w...

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