Die Rechtsnachfolge im Abgaben- und Verwaltungsrecht
1. Aufl. 2026
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1. Verlassenschaft als Summe der vererblichen Rechte und Pflichten iSd § 531 ABGB und juristische Person
Die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen bilden, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, gemäß § 531 ABGB dessen Verlassenschaft.Verbindlichkeiten, die der Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt gemäß § 548 Satz 1 ABGB sein Erbe. Das Gesetz differenziert hierbei nicht nach dem Ursprung der Verbindlichkeiten. Dies können privatrechtliche Geldschulden ebenso sein wie rechtskräftig festgesetzte Steuerverbindlichkeiten. So normiert beispielsweise § 19 BAO bei Gesamtrechtsnachfolge den Übergang der sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger, wobei für den Umfang der möglichen Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers gemäß § 19 Abs 2 BAO die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten, sodass mE § 6 BAO insoweit S. 338verdrängt wird. Es kommt daher insbesondere darauf an, ob ein Erbe eine bedingte oder eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat. Die Erben haften gemäß § 820 ABGB als Gesamtschuldner, bei bedingter Erbantrittserklärung allerdings zweifach beschränkt mit der e...