Die Rechtsnachfolge im Abgaben- und Verwaltungsrecht
1. Aufl. 2026
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1. Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge
Die Rechtsnachfolge unterscheidet zwischen der Einzelrechtsnachfolge und der Gesamtrechtsnachfolge. Rechtsnachfolge bedeutet, dass der Rechtsnachfolger die Vermögensposition erwirbt, die davor der Vorgänger innehatte. Im unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Zusammenhang sind sowohl die Einzel- als auch die Gesamtrechtsnachfolge von Bedeutung. Der Beitrag wird sich ausführlicher mit der Gesamtrechtsnachfolge beschäftigen.
Beim Unternehmenserwerb im engeren Sinn (Asset Deal) ist Gegenstand des Erwerbs das Unternehmen. Vertragspartner ist der Unternehmensträger, dh der Einzelunternehmer, die Gesellschaft oder die sonstige juristische Person. Der Asset Deal ist bei allen Unternehmensträgern möglich. Die Übertragung richtet sich nach den konkret betroffenen Gegenständen sowie nach der Übertragungstechnik. Innerhalb des Unternehmenserwerbs im engeren Sinn (Asset Deal) ist - nach dem sachenrechtlichen Übertragungsvorgang - zwiS. 24schen der Übertragung im Weg der Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession, zB Kauf, Tausch) und jener im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) zu unterscheiden (zB Erbgang, Verschmelzung, übertragende Umwandlun...