Die Rechtsnachfolge im Abgaben- und Verwaltungsrecht
1. Aufl. 2026
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Vanessa Pichler
S. 1281. Bedeutungsspektrum (höchst-)persönlicher Rechte und Pflichten
Die Kategorie der „persönlichen“ Rechte und Pflichten fungiert als Pendant zu den „dinglichen“ Rechten und Pflichten im öffentlichen Recht. Während die Differenzierung zwischen persönlichen und dinglichen Rechten und Pflichten anhand ihrer Zurechnung zu einer Sache oder einer Person vorgenommen wird, beziehen sich persönliche und höchstpersönliche Rechte und Pflichten hingegen gleichermaßen auf eine Person, wenngleich mit dem Begriff der „Höchstpersönlichkeit“ ein besonders enger Personenbezug zum Ausdruck gebracht wird. Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, den öffentlich-rechtlichen Begriff der Höchstpersönlichkeit im Lichte der Rechtsnachfolge näher zu bestimmen.
Die Rechtsfigur der Höchstpersönlichkeit ist zivilrechtlichen Ursprungs. Sie ist auf § 531 ABGB zurückzuführen, wonach nicht höchstpersönliche Rechte und Verbindlichkeiten vererblich sind. Mit dem Begriff der Höchstpersönlichkeit wird im Zivilrecht die Unvererblichkeit zum Ausdruck gebracht.
Während früher eine grundsätzliche Unvererblichkeit öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten angenommen wurde - wohl deshalb, weil über Rechte und Pflichten im ö...