Die Rechtsnachfolge im Abgaben- und Verwaltungsrecht
1. Aufl. 2026
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1. Ausgangslage
Der Übergang von Rechten und Pflichten zwischen Rechtssubjekten im Wege der Rechtsnachfolge bedarf zivilrechtlich grundsätzlich einer gesonderten Verfügung für jedes einzelne Recht und jede einzelne Pflicht. Dabei ist jene Übertragungsform einzuhalten, die von Gesetzes wegen für das konkrete Recht oder die konkrete Pflicht vorgesehen ist. Der gesetzliche Grundfall ist somit die Einzelrechtsnachfolge, die durch das Spezialitätsprinzip gekennzeichnet ist.
Dem gegenüber steht die als Ausnahme konzipierte Gesamtrechtsnachfolge: In bestimmten Fällen ermöglicht der Gesetzgeber ein Abgehen vom Spezialitätsprinzip. Dadurch können ein Bündel an Rechten und Pflichten und die damit einhergehende Rechtsstellung uno actu von einem Rechtssubjekt auf ein anderes übertragen werden. Zivilrechtlich ergibt sich eine deutliche Vereinfachung, weil nicht eine Vielzahl von Verfügungsgeschäften notwendig ist, sondern ein einheitlicher Übertragungsakt ausreicht. Als gesetzlicher Ausnahmefall ist die Gesamtrechtsnachfolge nur dann und insoweit möglich, als sie vom Gesetz explizit vorgesehen ist.
Die Unterscheidung zwischen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge ist auch dem Steuerrecht nicht fremd. ...