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EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)
Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner

EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)

Jahreskommentar

19. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5299-3

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Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)

§ 46 Abschlußzahlungen

Hermann Peyerl

EStR: Rz 7574 bis Rz 7587

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1. EStSchuld. Die VA dient der Ermittlung und der Festsetzung der auf den VAZ entfallenden EStSchuld. Es handelt sich um den StBetrag, der sich nach Anwendung des EStTarifs, aber auch der besonderen StSätze und nach Neuberechnung der Steuer auf die sonstigen Bezüge, aber vor Anrechnung von Vorauszahlungen und Abzugsbeträgen ergibt. Zweck der Regelung des § 46 ist die Ermittlung jenes Betrags, den der StPfl iErg der VA noch zur ESt zu entrichten hat (; , 98/13/0018).

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2. Anrechnung. § 46 sieht die Anrechnung solcher Beträge vor, mit denen die EStSchuld vom StPfl oder für ihn schon vor der bescheidmäßigen Festsetzung teilweise zu tilgen war (). AbzugsSt, die auf Einkünfte entfallen, die bei der VA außer Ansatz bleiben, bleiben außer Betracht. Zur VA beschr StPfl s § 102.

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a) Anrechnung von Vorauszahlungen. Anzurechnen sind die für den VAZ festgesetzten Vorauszahlungsbeträge (). Die Anrechnung erfolgt somit unabhängig davon, ob die Beträge entrichtet worden sind (EStR 7574). Zur Anrechnung von MindestKSt nach einer Umwandlung s § 9 Abs 8 UmgrStG; zur Rückzahlung von Vorauszahlungsbeträgen nach Eintritt der Bemessungsverjährung hinsichtl der ESt s .

b) Anrechnung von ImmoESt gem § 30b Abs 1 sowie einer „besonderen Vorauszahlung“ gem § 30b Abs 4. Die genannten Beträge müssen entrichtet sein (EStR 6736). Eine Anrechnung erfolgt insoweit, als die Beträge auf veranlagte Einkünfte entfallen.

Veräußerungsvorgänge von Grundstücken im betriebl Bereich sind mangels Abgeltungswirkung jedenfalls in die StErkl aufzunehmen und bei der VA zu erfassen (die ImmoESt ist dann anzurechnen). Gilt die ESt für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30b Abs 2 als abgegolten, muss keine StErklärung abgegeben werden (zur Erklärungs- und VA-Pflicht s § 42 Abs 1 Z 5 und § 41 Abs 1 Z 10; zur VA-Option, zB bei Vorliegen von Überschüssen und -verlusten aus Grundstücksveräußerungen s § 30b Abs 3). - Zur Regelbesteuerungsoption (Anwendung des allg StTarifs), zB bei Verlusten aus anderen Einkunftsquellen, s § 30a Abs 2 (dazu Hammerl/Mayr RdW 12/181, 167).

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c) Anrechnung von StAbzugsbeträgen. Anzurechnen sind die durch StAbzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen (), daher auch dann, wenn sie vom Abzugspflichtigen nicht ( KESt; ; , RV/7100506/2011) oder verspätet an das FA abgeführt worden sind ( und LSt). Die Anrechnung hat auch insoweit zu erfolgen, als die AbzugsSt zu Unrecht bzw zu hoch einbehalten wurde (; ; EStR 7580). Die entspr Abgabenschuld muss aber bereits entstanden sein (); der ArbG muss Lohnzahlungen geleistet haben (; ). Nachträgl Einbehaltungen bzw Gutschriften sind rückwirkende Ereignisse iSd § 295a BAO (s auch Rz 6). - Die beim Zufluss einer Pensionsabfindung in voller Höhe abgezogene LSt (§ 67 Abs 10) ist im Fall eines Antrages auf Dreijahresverteilung (§ 37 Abs 2 Z 2) schon im ersten der drei betroffenen VAZ zur Gänze anzurechnen (; ). - Eine Anrechnung bezahlter KESt auf die ESt-Schuld ist nur zul, wenn bei der Ermittlung der ESt-Schuld Einkünfte aus KapVerm berücksichtigt werden (). Werden keine Kapitaleinkünfte veranlagt, ist eine Anrechnung von KESt nicht zul ().

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Nicht anzurechnen sind jene LStBeträge, die von Einkünften entrichtet sind, die bei der VA gem § 41 Abs 4 S 1 außer Ansatz bleiben (EStR 7576; s aber § 240 Abs 3 BAO). Anzurechnen sind Abzugsbeträge, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels iSd § 67 Abs 1 und 2 sowie auf die Bezüge iSd § 67 Abs 5 TS 2, die gem § 67 Abs 1 zu versteuern sind, entfallen; die Steuer ist näml insoweit gem § 41 Abs 4 S 2 grds neu zu berechnen (s § 41 Rz 39). IÜ wird einbehaltene LSt insoweit angerechnet, als der Arbeitslohn in die VA einbezogen wird (WGW/Wanke § 46 Rz 12).

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LSt, die im Haftungsweg beim ArbG nachgefordert wurde (§ 82), ist beim ArbN nur insoweit anzurechnen, als sie dem ArbG ersetzt wurde (Abs 1 S 2; ). Wird kein Ersatz geleistet, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht ( Nettolohnvereinbarung, dazu Steiger taxlex 13, 298 sowie krit Kirchmayr/Achatz taxlex 13, 169; EStR 7581, LStR 1211; , Behandlung der VfGH-Beschwerde abgelehnt; DKMZ/Doralt § 46 Rz 6; WGW/Wanke § 46 Rz 14; aA Ritz RdW 96, 615; s auch Karbalaei SWK 02, S 431); die mangelnde Nachforderung ist beim ArbN dafür auch nicht als Vorteil aus dem DienstVerh anzusehen (§ 86 Abs 3; LStR 648). Zum Erfordernis unmittelbarer Belastung des ArbN s . Nachträgl Ersätze bilden rückwirkende Ereignisse iSd § 295a BAO für den EStBescheid (Ellinger ua BAO, § 295a Rz 15). Die Versteuerung der Lohneinkünfte zB auf Grund einer PflichtVA iSd § 41 Abs 1 Z 2 (ohne Anrechnung der HaftungsLSt) bildet ein rückwirkendes Ereignis für den Haftungsbescheid (StDialog LSt 10).

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Bei verdeckten (Gewinn)Ausschüttungen wird idR KESt nicht einbehalten. In einem solchen Fall ist es der Einbehaltung aber „gleichzuhalten“ (), wenn der Ges’ter nach Aufdeckung der verdeckten Gewinnausschüttung der KapGes die KESt ersetzt oder wenn die Ges ohne Forderung eines Ersatzes vom Ges’ter (damit aber in Zuwendung eines weiteren Vorteils an den Ges’ter) die KESt an das FA entrichtet.

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Einkünfte aus KapVerm, die dem besonderen StSatz von 25 % oder 27,5 % (§ 27a Abs 1) unterliegen, bilden im Fall der Regelbesteuerung (§ 27a Abs 5; s Rz 2) einen Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte sowie des Einkommens. Sie sind im EStBescheid auszuweisen. Die einbehaltene KESt ist anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn eine VA gem § 97 Abs 2 nach Verlustausgleichsoption erfolgt. Davon abgesehen ist eine Anrechnung von KESt auf Einkünfte iSd § 27a Abs 1 ausgeschlossen (EStR 7579).

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Nicht anzurechnen ist KESt, soweit sie auf die Freigrenze von 22 € (s § 39 Abs 1 S 3, § 41 Abs 1 und 2) entfällt (EStR 7578).

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Eine Anrechnung einbehaltener Beträge kommt grds nur insoweit in Betracht, als die AbzugsSt eine Vorentrichtung der ESt darstellt. KESt, die auf Einkünfte entfällt, die auf Grund eines DBA in Österr steuerl nicht zu erfassen sind, kann daher nicht angerechnet werden (, dazu krit Brugger ÖStZ 08/802, 396 und Staringer SWI 99, 7; anders bei der LSt durch Abs 1 Z 4, s Rz 12, veraltet daher und , RV/6100375/2018 zur Nichtanrechenbarkeit von LSt, damals allerdings mit der Möglichkeit eines Rückerstattungsantrages nach § 240 Abs 3 BAO).

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Als Schuldner von StAbzugsbeträgen darf der StPfl, sofern nicht eine VA nach § 39 oder § 41 stattfindet, nur nach Maßgabe des § 83 Abs 2 Z 3 oder 5 sowie des Abs 3 (für LSt), § 95 Abs 4 (für KESt) oder § 100 Abs 3 (für Steuer gem § 99) in Anspruch genommen werden (EStR 7575).

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d) Anrechnung von LStBeträgen auf DBA-befreite Einkünfte. Anzurechnen sind bei unbeschränkt StPfl einbehaltene LStBeträge, auch wenn die dem LSt-Abzug zu Grunde liegenden Einkünfte nicht in die VA einfließen, da sie der bei der Berechnung der ESt aufgrund eines DBA oder einer Maßnahme gem § 48 Abs 5 BAO aus der inl StBmgl auszuscheiden sind (iSd Verwaltungsvereinfachung sind daher nicht mehr zwei verschiedene Verfahrenswege - Veranlagungsverfahren gem § 39 und Erstattungsverfahren gem § 240 BAO - erforderl, s EB zu BGBl I 108/2022).

Anrechnung von ausl Steuer. Die in verschiedenen Rechtsgrundlagen (DBA, § 48 BAO, VO BGBl II 474/2002, § 103) vorgesehene Anrechnung ausl Steuer erfolgt unmittelbar auf der Grundlage zwischenstaatl Vereinbarungen, nicht auf Grundlage des Abs 1 (ausführl zu DBA; EStR 7583 ff).

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3. Abschlusszahlung/Überzahlung. Übersteigt die EStSchuld die anrechenbaren StBeträge, resultiert daraus eine Abschlusszahlung; ist sie niedriger, wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben (Abs 2; Ausnahme: § 9 Abs 8 UmgrStG; ; ). Eine Abschlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig (§ 210 BAO); die Fälligkeit der Abschlusszahlung wird durch die Einbringung einer Beschwerde nicht geändert (EStR 7582; es kann Aussetzung der Einhebung beantragt werden, s § 212a BAO). Die Gutschrift ist entspr zu verrechnen (§ 214 BAO), ggf nach § 215 BAO zu verwenden.

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