Arbeitsrecht für Arbeitgeber
24. Aufl. 2025
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S. 599Kapitel IV
37. Einseitige Willenserklärungen (Kündigung, Entlassung, vorzeitiger Austritt)
37.1. Zugang einseitiger Willenserklärungen
Arbeitsverhältnisse werden durch einseitige Willenserklärungen (Kündigung, Entlassung, vorzeitiger Austritt) oder durch eine Vereinbarung (einvernehmliche Auflösung) beendet. Einseitige Willenserklärungen entfalten ihre Rechtswirkungen, wenn sie dem anderen Vertragsteil zugehen (empfangsbedürftige Willenserklärung). Mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vertragspartner beginnt daher die Kündigungsfrist zu laufen. Bei nicht fristgebundenen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (wie dem vorzeitigen Austritt und der Entlassung) wird das Arbeitsverhältnis mit dem Zugang sofort beendet. Der die Auflösungserklärung aussprechende Vertragsteil trägt das Risiko des ordnungsgemäßen Zugangs ().
Die bloße Abmeldung bei der ÖGK, die dem AN nicht mitgeteilt wird, kann ein Arbeitsverhältnis nicht beenden (, siehe auch 32.). Falls der AN auf die Mitteilung, dass er „mit heutigem Tag“ abgemeldet werde und sich „arbeitslos“ melden solle, mit „in Ordnung“ antwortet, so liegt eine zugegangene einseitige Auflösungserklärung vor ().
Wird eine einseitige Willenserklärung mündlich ausgesprochen, so gilt sie als sofort zugegangen. Falls die Übermittlung der einseitigen Willenserklärung durch einen eingeschriebenen Brief erfolgt, so treten die Rechtswirkungen erst dann ein, wenn beim Erklärungsempfänger der Zugang erfolgt ist oder die einseitige Willenserklärung zumindest in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist. Wesentlich ist daher nicht das Datum des Poststempels, sondern das Datum der Zustellung .
Da der Zugang der Erklärung maßgebend ist, sind insofern verschiedene missbräuchliche Manipulationsmöglichkeiten gegeben (z.B. Wohnsitzwechsel ohne Bekanntgabe an den AG, keine Abholung hinterlegter Poststücke, planmäßige Abwesenheiten vom Wohnsitz).
Im Folgenden werden jene Grundsätze dargestellt, die die Judikatur zur Einengung missbräuchlicher Manipulationen entwickelt hat. Diese Grundsätze beruhen auf der Auffassung, dass niemand aus seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten Vorteile ziehen können soll (OLG Wien 153/04z = ARD 5600/3/2005).
Als zugegangen ist eine Erklärung anzusehen, wenn sie derart in den Machtbereich des (richtigen) Adressaten gelangt ist, dass er sich unter normalen UmS. 600ständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Empfänger wirklich Kenntnis verschafft, weil es sonst in seinem Belieben stünde, das Wirksamwerden einer Erklärung zu verhindern (: , 9 Ob A 27/21t; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 96, siehe auch § 17 ZustG).
Falls nun der AN, der über eine bevorstehende Kündigung bzw. Entlassung bereits informiert ist, Maßnahmen ergreift, um die Zustellung zu verhindern bzw. zu verzögern, so gilt das entsprechende Schreiben als trotzdem zugegangen. Eine nicht zu erwartende Abwesenheit oder das Unterlassen der Abholung eines Poststücks beim zuständigen Postamt ist daher auf Grund der von der Rechtsprechung vorgesehenen Zugangsfiktion nicht geeignet, eine Verzögerung der Auflösung zu bewirken ( 8 Ob A 37/06h; , 9 Ob A 67/15s; , 9 Ob A 27/21t). Dies gilt ebenso, wenn der AN es unterlässt, das Hausbrieffach zu entleeren und das Zuwarten vor dem Hintergrund der konkreten Umstände zumindest als sorgloses Hinauszögern des tatsächlichen Erhalts anzusehen ist (; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 96).
Darüber hinaus hat der AN einen Wohnsitzwechsel dem AG unverzüglich zu melden. Falls die Zustellung einseitiger Willenserklärungen an der Unterlassung dieser Meldung scheitern sollte, so ist ebenfalls von der Fiktion eines erfolgten Zugangs auszugehen ( 9 Ob A 78/97d; , 8 Ob A 19/22k).
Bei Abwesenheit des AN von seinem Wohnort kommt es für den wirksamen Zugang von Lösungserklärungen des AG in die persönliche Sphäre des AN darauf an, ob der AG von dieser Abwesenheit wusste oder eine solche annehmen musste. Konnte der AG jedoch ohne Zweifel davon ausgehen, dass sich der AN regelmäßig an seinem Wohnsitz aufhält, regelmäßig den Briefkasten entleert und somit das Kündigungsschreiben rechtzeitig erhält, und war er nicht in Kenntnis davon, dass der AN in diesen Tagen krankheitsbedingt das Bett hüten musste, fällt ihm der Umstand, dass der AN tatsächlich erst einige Tage später das Kündigungsschreiben beim Postamt behoben hat, nicht zur Last ( 9 Ob A 73/95). In diesem Fall galt daher die Kündigung mit dem Beginn der Abholungsmöglichkeit beim Postamt als zugestellt.
Andererseits geht die Judikatur jedoch davon aus, dass im Fall eines Spitalsaufenthaltes (oder auch etwa einer behördlichen Anhaltung) der Anstaltsleitung die Funktion eines „verlängerten Armes der Post“ zukommt. Eine einseitige Willenserklärung gilt daher noch nicht mit der Übergabe von der Post an die Anstaltsleitung als zugestellt. Erst wenn die Übergabe an den Patienten erfolgt (oder eine Deponierung auf dem Nachtkästchen bzw. in einem hierfür bestimmten Postfach), kann von einer Zustellung ausgegangen werden. Vor diesem Zeitpunkt hat der Empfänger keine Möglichkeit, in irgendeiner Form auf das Schicksal der Postzustellung Einfluss zu nehmen ( 9 Ob A 55/95).
S. 601Es wird daher empfohlen in jenen Fällen, wo dem AG bekannt ist, dass sich der AN im Spital oder etwa in einem Gefängnis befindet, möglichst eine Kündigung bzw. eine Entlassung sowohl an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Wohnsitzes wie auch an das Spital bzw. das Gefängnis eingeschrieben zu übermitteln (oder allenfalls die Kündigung oder Entlassung anlässlich eines Besuches vor Zeugen persönlich auszusprechen).
Zur Kündigung während des Urlaubs siehe 41.1.3.
AG-Kündigung und Koma
Ein AN kann nicht gekündigt werden, wenn er nicht geschäftsfähig ist (zB Koma nach Unfall). Der AG kann über das Bezirksgericht in dessen Sprengel der AN seinen Wohnsitz hat, die Bestellung eines Erwachsenenvertreters veranlassen und dann die Kündigung dem Erwachsenenvertreter zustellen.
In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass dann, wenn der Empfänger den Zugang einer Erklärung absichtlich bzw. wider Treu und Glauben verhindert (z.B. indem er sich der Zustellung entzieht), der Zugang der Erklärung zu fingieren und sie in jenem Zeitpunkt als wirksam anzusehen ist, in dem sie dem Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zugegangen wäre (Arb 8.198; OGH 9 Ob A 8/96). Auf eben diesem Grundsatz beruhen auch jene Entscheidungen, in denen der (rechtzeitige) Zugang von Erklärungen mit der Begründung fingiert wurde, der Empfänger habe die Zugangserschwerung oder -vereitelung deshalb zu vertreten, weil er Maßnahmen unterlassen habe, zu deren Vornahme er nach dem Inhalt des im Einzelfall gegebenen Rechtsverhältnisses verpflichtet gewesen wäre (OGH 4 Ob 25/84), nach denen der AN, der seinen Wohnsitzwechsel dem AG nicht gemeldet hatte, eine an die letzte bekannt gegebene Adresse gerichtete Kündigungs-(Entlassungs-)erklärung gegen sich gelten lassen muss ( 9 Ob A 78/97d; , 8 Ob A 19/22k).
Die Zugangsfiktion setzt voraus, dass das rechtzeitige Zugehen der Kündigungserklärung des AG vom AN wider Treu und Glauben verhindert wird. Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. Der AN darf nicht durch ein den üblichen Gepflogenheiten widersprechendes Verhalten den Zugang der Kündigung verhindern (OGH 9 Ob A 106/97x, 9 Ob A 114/99a).
Ist ein AN der Aufforderung, „in das Büro zu kommen“, wider Treu und Glauben absichtlich nicht nachgekommen, gilt die Kündigung des AG dem AN in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem er die Aufforderung zur Kenntnis genommen hat, wenn sich der AN absichtlich der Empfangnahme einer Auflösungserklärung entzogen hat (OLG Wien 10 Ra 120/00s = ARD 5184/14/2001).
Hätte ein AN erstmals um 8 Uhr in der Früh eines Tages die Möglichkeit gehabt, das Schreiben des AG beim Hinterlegungspostamt abzuholen und hat er sich stattdessen bereits um 5 Uhr dieses Tages auf eine Auslandsreise begeben, hat er dadurch zwar eine positive Kenntnis des Inhalts des Schreibens verhindert, den Zugang jedoch nicht ungeschehen machen können ( 9 Ob A 144/02w).
S. 60237.2. Auslegung einseitiger Willenserklärungen
Eine Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es nicht an. Ob eine Erklärung eines AN oder eines AG als Beendigungserklärung aufzufassen bzw. welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.
Hat beispielsweise ein AN bereits an den Vortagen mehrfach - offenbar aus Unmut über aufgetragene Arbeiten - erklärt, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen, und ist er dennoch am nächsten Tag wieder zur Arbeit erschienen, so konnte der AG eine neuerliche Beendigungserklärung nicht als endgültige Auflösungserklärung verstehen (OGH 8 Ob A 61/04k = ARD 5632/8/2005).
Insbesondere können bloße Ankündigungen nicht bereits als Auflösungserklärungen ausgelegt werden; so kann etwa die Äußerung „Wenn sich hier nicht bald etwas ändert, kündige ich“ nicht als Kündigung, sondern als bloße (rechtlich bedeutungslose) Ankündigung, in der Zukunft (möglicherweise) eine Kündigung auszusprechen, verstanden werden. Es muss zweifelsfrei und bestimmt erkennbar sein, dass mit einer bestimmten Erklärung das Arbeitsverhältnis beendet werden soll (OGH 9 Ob A 220/00v = infas 2/2001, A 13 - zur Entlassungserklärung siehe 42.1, zur Erklärung des vorzeitigen Austritts 44. und 44.4).
Gibt der AN eine unklare mündliche Erklärung ab, so sollte er vom AG veranlasst werden, eine schriftliche Erklärung vorzulegen, die zu prüfen wäre, ob sie als zweifelsfreie Beendigungserklärung verstanden werden kann.
37.3. Formvorschriften bei einseitigen Willenserklärungen
Weitere Details dazu siehe 2.
Als privatrechtliche Willenserklärung ist eine Auflösungserklärung an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann deshalb mündlich, schriftlich oder schlüssig (§ 863 ABGB) erfolgen. Eine schlüssige Auflösungserklärung kann nur dann angenommen werden, wenn ein Verhalten absolut zweifelsfrei als Beendigungserklärung zu verstehen ist (z.B. wenn der AN seine Arbeitspapiere per sofort verlangt und die Schlüssel für das Geschäftslokal zurückgibt - siehe 32. und 44.4). Das bloße Fernbleiben des AN vom Arbeitsplatz kann keinesfalls als schlüssige Auflösungserklärung gedeutet werden, weil das Fernbleiben nicht ohne jeden Zweifel den Beendigungswillen belegt (zu schlüssigen Kündigungserklärungen siehe auch 41.).
Bei der Auflösung von Lehrverhältnissen sind auch bei volljährigen Lehrlingen Formvorschriften zu beachten (siehe 52.). Formvorschriften (Schriftform), insbesondere für Kündigungserklärungen, können in KV enthalten sein (siehe 2.).
S. 60338. Zeitliche Aspekte bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
38.1. Anrechenbare Zeiten für die Abfertigung alt
Falls ein AN mit Beginn des Jahres die Arbeit aufnehmen soll, so kann der 2.1. (falls dieser für ihn ein Arbeitstag ist) als Beginn des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag vorgesehen werden, da der 1.1. ein arbeitsfreier Feiertag ist (§ 7 Abs. 2 ARG). Dies bewirkt, dass für den Feiertag kein Entgelt zu bezahlen ist.
Bei der für die Abfertigung alt maßgeblichen Zeit ist zu beachten, dass der 1.1. als Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat, dass bis zum 31.12. desselben Jahres ein volles Arbeitsjahr zurückgelegt wird. Wird z.B. das Arbeitsverhältnis zum 31.12. des 25. Arbeitsjahres vom AG gekündigt, so ist bereits der volle Anspruch auf die Abfertigung alt entstanden (die Abfertigung alt betrifft jene Arbeitsverhältnisse, die spätestens am begonnen haben, siehe 45.6.1).
Als Arbeitsbeginn wurde der vereinbart, die Kündigung wird vom AG zum ausgesprochen. Es ist von einem 25-jährigen Arbeitsverhältnis und daher von einem Abfertigungsanspruch im Ausmaß von zwölf Monatsentgelten auszugehen. Hätte der AG zum gekündigt, so wäre der Abfertigungsanspruch lediglich 9 Monatsentgelte gewesen.
38.2. Erreichung eines neuen Arbeitsjahres während der Kündigungsfrist
Falls der AG sich entschließt, einen AN in der nächsten Zeit zu kündigen, so sind bezüglich des Ausspruchs der Kündigung gewisse zeitliche Aspekte zu beachten. Wird die Kündigung ausgesprochen und erreicht der AN während der Kündigungsfrist ein neues Arbeitsjahr, so bewirkt dies allenfalls einen „Abfertigungssprung“- sofern das Arbeitsverhältnis nicht der Abfertigung neu unterliegt (siehe 45.6). Zur Kündigung während eines Krankenstands und Beginn eines neuen Arbeitsjahres siehe 41.1.2.
In Betrieben mit BR ist weiters zu berücksichtigen, dass vor Ausspruch der Kündigung der BR zu verständigen ist und die Kündigung erst nach dem Ablauf von einer Woche ab der Verständigung des BR-Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters ausgesprochen werden darf (siehe 41.1.1).
Wenn Eile geboten ist, kann die Kündigung auch durch einen bevollmächtigten AN oder telefonisch erfolgen. Zu beachten ist jedoch, dass die Beweisbarkeit des Zeitpunkts des Kündigungsausspruchs gesichert werden sollte (siehe 41.).
S. 604Es ist daher zu empfehlen, nach dem Entschluss, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, möglichst rasch zu prüfen, ob wegen der baldigen Erreichung eines neuen Arbeitsjahres der Ausspruch der Kündigung unverzüglich zu erfolgen hat, oder etwa auch längere Gespräche wegen einer einvernehmlichen Lösung geführt werden können.
39. Pensionierung und „automatische“ Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zur Kündigung einer Frau zum Regelpensionsalter und Diskriminierung nach dem Geschlecht siehe 39.2.
Zur Sozialwidrigkeit einer Kündigung wegen Pensionierung siehe 41.8.4.1.
Wie schon zuvor erwähnt, kann das Arbeitsverhältnis durch eine Erklärung (Kündigung, Entlassung und vorzeitiger Austritt) oder eine Einigung zwischen AG und AN beendet werden (einvernehmliche Auflösung).
Eine „automatische“ Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt nur in bestimmten Ausnahmefällen in Frage: etwa beim Tod des AN oder in bestimmten Fällen bei Lehrverhältnissen (z.B. Ablegung der Lehrabschlussprüfung - siehe 52. Beendigung des Lehrvertrages). Weiters endet ein Arbeitsverhältnis eines Arbeiters, wenn der Gewerbebetrieb endgültig eingestellt und dies den Arbeitern eindeutig zur Kenntnis gebracht wurde (OGH 9 Ob A 56/97v). In diesem Fall ist jedoch der AG verpflichtet, den Arbeiter für den Entgang der Kündigungsfrist schadlos zu halten (§ 83 Abs. 2 GewO 1859).
Bei der Umwandlung eines Arbeitsvertrages in einen anderen Vertragstyp (z.B. Vorstandsvertrag - siehe 17.) tritt (entsprechend § 1377 ABGB) eine Beendigung ein (OGH 8 Ob A 92/01i, 8 Ob A 47/05b). Koppelungsklauseln, bei denen mit dem Widerruf der Bestellung zum Vorstand automatisch auch der Anstellungsvertrag erlischt, sind nur ausnahmsweise als sittenwidrig anzusehen (OGH 3 Ob 251/07v) und somit grundsätzlich rechtswirksam.
Die Pensionierung des AN beendet jedoch nicht das Arbeitsverhältnis. Falls also ein AN etwa bekannt gibt, dass er beabsichtigt, mit Ende des Jahres in „Pension“ zu gehen, so hat diese Mitteilung keinerlei arbeitsrechtliche Folgen (falls sie nicht bereits als AN-Kündigung zu werten ist; siehe dazu im Folgenden). Insbesondere ist der AG nicht verpflichtet, irgendwelche Schritte einzuleiten. Die Bekanntgabe der Absicht, einen Pensionsantrag zu stellen, bedeutet, dass der AN voraussichtlich ab einem bestimmten Zeitpunkt die Arbeit einstellen will. Wenn aber der AN die Arbeit nicht mehr fortsetzen will, so ist es seine Angelegenheit, entsprechende arbeitsrechtliche Schritte zu setzen. Der AN müsste daher etwa eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses mit dem AG abschließen oder eine Kündigung aussprechen, um nach Ablauf der Kündigungsfrist die Pension anzutreten. S. 605Kommt es weder zu einer einvernehmlichen Lösung noch zu einer Kündigung und hat lediglich der AN eindeutig erklärt, dass er „in Pension geht“ und daher die Arbeit ab einem bestimmten Zeitpunkt einstellen wird, so wird diese Erklärung als Kündigung des AN anzusehen sein (zur Versetzung in den Ruhestand - siehe 39.1).
Hinsichtlich der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist jedoch unbedingt zu beachten, dass die verschiedenen Beendigungsarten erhebliche Unterschiede bezüglich der Ansprüche des AN (insbesondere Abfertigungsanspruch) bewirken. Unter bestimmten Voraussetzungen erhält der AN auch dann eine Abfertigung, wenn er wegen seiner bevorstehenden Pensionierung oder Erreichung einer bestimmten Altersgrenze selber kündigt. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat (§ 23a AngG; siehe 45.),
und der AN die Altersgrenze von 65 (Männer) oder 60 (Frauen) bereits überschritten hat (diesfalls ist keine Pensionierung für den Abfertigungsanspruch erforderlich),
oder die Kündigung vom AN wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung ausgesprochen wird (Details siehe § 23a Abs. 1 AngG).
Falls jedoch der AN wegen geminderter Arbeitsfähigkeit pensioniert wird (Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit), so hat er auch dann einen Abfertigungsanspruch, wenn das von ihm durch AN-Kündigung beendete Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre gedauert hat (also ist in diesen Fällen für den Abfertigungsanspruch keine zehnjährige Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses erforderlich).
39.1. Gesuch des AN um Kündigung des AG
Der Umstand, dass der Abfertigungsanspruch (im System Abfertigung alt) bei Selbstkündigung des AN an enge Grenzen gebunden ist (§ 23a Abs. 1 AngG - siehe 45.), führt dazu, dass AN nach einer Rechtsberatung den AG um Kündigung oder einvernehmliche Auflösung ersuchen, um über diese Auflösungsform die gesetzliche Abfertigung zu erlangen. In etlichen Fällen wird einem solchen Gesuch entsprochen, weil der AN bei Selbstkündigung (etwa wegen Erreichen der Altersgrenze von 65/60) ohnedies einen Anspruch auf eine Abfertigung hätte. Dabei ist jedoch Folgendes zu bedenken:
Auch dann, wenn auf Grund des Überschreitens der vorgenannten Altersgrenzen, jedenfalls auch bei Selbstkündigung des AN, ein Abfertigungsanspruch gegeben wäre, erweist sich die AG-Kündigung oder die einvernehmliche Lösung auf Grund der Fälligkeitsbestimmungen für den AG als Nachteil. Die Abfertigung bei Selbstkündigung des AN (in den vorerwähnten Fällen) kann ab dem auf das Ende S. 606des Arbeitsverhältnisses folgenden Monatsersten in gleichen monatlichen Teilbeträgen bezahlt werden, wobei eine Rate zumindest ein halbes Monatsentgelt betragen muss (§ 23a Abs. 2 AngG). In allen anderen Fällen wird die Abfertigung im Ausmaß von 3 Monatsentgelten mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Der Rest kann vom 4. Monat ab der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträgen (jeweils mindestens ein Monatsentgelt) bezahlt werden (§ 23 Abs. 4 AngG - siehe 45.3).
Versetzung in den Ruhestand
Weiters sollte der AG bedenken, dass eine von ihm ausgesprochene (in einem KV, einer BV oder einem Arbeitsvertrag vorgesehene) einseitige „Versetzung in den Ruhestand“ in der Regel als Kündigung des AG zu qualifizieren ist ( 8 Ob A 279/94; , 9 Ob A 110/95; , 9 Ob A 106/97x etc.). Wird eine solche Erklärung kurz vor dem Antritt der Pension abgegeben, so wird außerdem von einer fristwidrigen AG-Kündigung und daher von einem Anspruch auf Kündigungsentschädigung auszugehen sein. Falls es sich um ein Mitglied des BR handelt, wäre überdies die Zustimmung des Gerichts zur Kündigung durch den AG erforderlich ( 9 Ob A 94/01s - siehe 41.7.4).
Wird eine AN im Alter von 61 Jahren vom AG „in den Ruhestand versetzt“, so liegt eine wegen Sozialwidrigkeit anfechtbare Kündigung vor (siehe 41.8.4). Beträgt der Pensionsbezug 53 % des letzten Aktivbezuges, so führt die Einkommensminderung um 47 % zur Sozialwidrigkeit der Kündigung ( 9 Ob A 61/07x; , 8 Ob A 8/18m; siehe 41.8.4 sowie Rauch, Pensionierung und Arbeitsrecht, ASoK 2017, 377 ff.).
Die Versetzung einer Frau in den Ruhestand nach Vollendung des 60. Lebensjahres stellt eine Diskriminierung nach dem Geschlecht dar, weil dies bei Männern erst nach der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt (, PVA/Kleist; Rauch, Arbeitsrecht 2011, 56 f. - siehe 39.2).
39.2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Frau wegen Pensionierung und Diskriminierung nach dem Geschlecht
Nach dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten vom (BGBl. 1992/832) ist ab für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 mit 1. Jänner um je sechs Monate zu erhöhen. Für die Regelpension gilt Folgendes:
Beginnend mit ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2033 mit 1.1. um sechs Monate zu erhöhen (Details siehe Rauch, Arbeitsrecht 2024, 27).
S. 607Nach der derzeitigen Rechtslage sieht der § 253 Abs. 1 ASVG vor, dass die Versicherten nach Vollendung des Regelpensionsalters, das 65 für Männer und das 60 Jahre für Frauen beträgt, Anspruch auf Alterspension haben, wenn die Wartezeit nach § 236 ASVG erfüllt ist.
Im Fall einer AG-Kündigung zum möglichen Pensionsantritt ist Folgendes zu beachten:
Das Erreichen des Regelpensionsalters schließt die Sozialwidrigkeit nicht generell aus. Bewirkt ein Pensionsantritt im Anschluss an die angefochtene Kündigung, dass erhebliche Verluste bei der Höhe der Pension eintreten, so ist trotz des möglichen Pensionsantritts eine Sozialwidrigkeit anzunehmen (siehe 41.8.4.1).
Unabhängig davon kann mittels Anfechtung nach dem GlBG (siehe 4.) die Frage aufgeworfen werden, ob die Kündigung einer Frau zum Regelpensionsalter eine Diskriminierung nach dem Geschlecht darstellt. Mit einem diesbezüglichen österreichischen Fall hatte sich der EuGH zu beschäftigen:
Eine bei der PVA tätige Ärztin wurde entsprechend den kollektivvertraglichen Bestimmungen in den Ruhestand versetzt, weil sie das Regelpensionsalter erreicht hat. Daraufhin hat sie die Kündigung angefochten. Der OGH hat die entscheidenden Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (, PVA gg. Kleist). Der EuGH hat unter anderem darauf verwiesen, dass eine allgemeine Kündigungspolitik, wonach eine AN nur aus dem Grund gekündigt wird, weil sie das Alter erreicht oder überschritten hat, indem sie Anspruch auf eine Altersrente erwirbt und dieses Alter nach den nationalen Rechtsvorschriften für Männer und Frauen unterschiedlich ist, eine verbotene Diskriminierung auf Grund des Geschlechts darstellt (Verstoß gegen die Richtlinie 76/207/EWG). Weiters ist dazu festzustellen, dass eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. In einem weiteren Fall wurde das Arbeitsverhältnis zum 60. Geburtstag befristet und soll auch dies nach der Meinung des EuGH eine Diskriminierung darstellen ( Kuso, PV-Info 11/2013, 23).
Zu klären war weiters, ob sich ein Rechtfertigungsgrund aus den Zielen des Gesetzgebers, die mit dem unterschiedlichen Pensionsalter für Männer und Frauen erzielt werden sollen, ergeben. Der österreichische Gesetzgeber hat mit dieser Differenzierung einen Ausgleich für die gesellschaftliche, familiäre und ökonomische Benachteiligung von Frauen bezweckt. Dazu wurde festgehalten, dass es sich (wie bereits ausgeführt) um eine unmittelbare Diskriminierung handelt und nur mittelbare Schlechterstellungen der Einstufung als unzulässige Diskriminierungen entgehen können, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Demnach verstößt die Kündigung einer Frau, die mit dem Erreichen S. 608des Regelpensionsalters bzw. einen sich daraus ergebenden Anspruch auf eine Alterspension begründet wird, gegen das Gleichbehandlungsrecht und ergibt sich daraus die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung.
Für die österreichische Praxis bedeutet dies, dass Kündigungen, die mit dem Anspruch auf eine Alterspension einer Frau begründet werden, die das 60. Lebensjahr vollendet hat (aber noch nicht 65 ist), erfolgreich nach dem GlBG angefochten werden können ( 9 Ob A 124/10s). Damit können Frauen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, einen Doppelbezug von Aktivgehalt und ASVG-Pension zwischen 60 und 65 lukrieren, während Männer diese Möglichkeit erst nach der Vollendung des 65. Lebensjahres haben.
Auf die Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung hat die gegenständliche Entscheidung des EuGH m.E. keine Auswirkungen. Wird die Kündigung einer Frau, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, wegen Sozialwidrigkeit angefochten, so ist diese Frage nach der bisherigen Judikatur zu entscheiden (siehe 41.8.4.1 - Rauch, Arbeitsrecht 2011, 57 f.).
Eine einvernehmliche Auflösung mit einer Frau vor dem vollendeten 65. Lebensjahr stellt keine Diskriminierung dar, wenn weder eine auf Frauen bezogene Einsparungspolitik noch eine Druckausübung festzustellen ist ( 9 Ob A 63/11x).
40. Einschränkungen des Kündigungsrechts des AG
40.1. Überblick zum besonderen Kündigungsschutz
Auf folgende AN ist ein besonderer Kündigungsschutz anzuwenden:
Schwangere und Mütter, auf die das MSchG, sowie Väter, auf die der Kündigungsschutz des VKG anzuwenden ist, weil sie Karenzurlaub oder Eltenteilzeit in Anspruch nehmen;
Präsenz- und Zivildiener, die dem Kündigungsschutz des APSG unterliegen;
Mitglieder des BR (sowie auch Wahlvorstände und andere), Jugendvertrauensräte und Behindertenvertrauenspersonen, die den Bestandsschutz des ArbVG genießen,
begünstigte Behinderte nach § 2 BEinstG und
AN, die Hospiz-Karenz in Anspruch nehmen.
Die genannten AN dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitsgerichtes gekündigt werden. Behinderte dürfen nur mit Zustimmung des Behindertenausschusses beim jeweils zuständigen BSA gekündigt werden.
Weiters ist zu beachten, dass die Kündigung eines Lehrlings nach dem BAG nicht möglich ist und die Kündigung auf Grund eines Betriebsüberganges im Sinne des § 3 AVRAG nach Auffassung der Rechtsprechung (OGH 8 Ob A 91/97h, 9 Ob A 240/98d etc.) rechtsunwirksam ist (siehe 36.2.3).
S. 609Weitere Einschränkungen ergeben sich aus dem so genannten Frühwarnsystem (§ 45a AMFG) bei Kündigung von mindestens 5 AN innerhalb von 30 Tagen (siehe 41.3).
Zu den Details siehe 41.7 ff.
Nach völlig einhelliger Rechtsprechung hat der AN im Falle einer unwirksamen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen eines bestehenden besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes ein Wahlrecht: Er kann die Unwirksamkeit der Auflösung geltend machen, kann aber auch die unwirksame Beendigung gegen sich gelten lassen und die für diesen Fall gebührende Kündigungsentschädigung verlangen (OGH 9 Ob A 139/01h, so auch OGH 9 Ob A 40/92 = ARD 4374/8/92, 8 Ob A 297/99f = ARD 5125/3/2000).
40.2. Überblick zum allgemeinen Kündigungsschutz
Der AN kann die Kündigung anfechten, falls diese auf einem verpönten Motiv beruht (z.B. § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG, § 9 Abs. 2 AVRAG, GlBG - siehe 4.). In Betrieben mit BR kann die Anfechtung, die im Wege einer Klage zu erfolgen hat, auch auf Wunsch des AN durch den BR vorgenommen werden. Dies erfordert weiters, dass der BR der beabsichtigten Kündigung (von der er eine Woche vor dem Ausspruch zu verständigen ist) widersprochen hat.
Ein verpöntes Motiv liegt z.B. dann vor, wenn die Kündigung auf Grund des Engagements des AN für die Gewerkschaft oder für die Wahl eines BR (bzw. seiner Mitwirkung an der Wahl) oder seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson etc. erfolgt. Ein verpöntes Motiv für eine Kündigung liegt auch dann vor, wenn der AN offenbar nicht unberechtigte Ansprüche geltend macht, die der AG in Frage stellt. Falls nun der AN eine Kündigung wegen eines von ihm behaupteten verpönten Motivs anficht, so muss er im Zuge des Gerichtsverfahrens dieses Motiv glaubhaft machen. Falls der AG ein anderes (nicht verpöntes) Motiv glaubhaft macht, sind beide Motive danach abzuwägen, welches die größere Wahrscheinlichkeit hat (§ 105 Abs. 5 ArbVG, zu den Details siehe 41.8.3).
Die Kündigung eines älteren AN ist grundsätzlich zulässig und daher ist die „Kündigungsfreiheit“ insofern nicht eingeschränkt. Falls der AN meint, die Kündigung durch den AG sei sozialwidrig, so kann er (innerhalb von 2 Wochen ab Ausspruch der Kündigung) eine Kündigungsanfechtungsklage beim Arbeitsgericht einbringen. Die Sozialwidrigkeit (i.S. des § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG) liegt vor, wenn wesentliche Interessen des AN beeinträchtigt werden (zu den Details siehe 41.8 ff.).
Allgemeiner Kündigungsschutz in nicht betriebsratspflichtigen Betrieben
Der schon bisher bestehende allgemeine Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 105 bzw. § 106 ArbVG (Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit) wurde durch das ARÄG 2000 auch auf jene Betriebe ausgedehnt, bei denen ein BR nicht einS. 610gerichtet werden kann, weil der Betrieb weniger als fünf AN beschäftigt. Diese zusätzliche Kündigungsanfechtung nach § 15 Abs. 3 bis 6 AVRAG im Bereich der Kleinstbetriebe soll sich allerdings nur auf ältere AN beziehen. Auf Grund einer Festlegung von bestimmten Jahrgängen ist die Bestimmung weitgehend bedeutungslos.
Demnach gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz in nicht betriebsratspflichtigen Betrieben für männliche AN der Jahrgänge von 1935 bis 1942 und für weibliche AN der Jahrgänge 1940 bis 1947. Der arbeitsverfassungsrechtliche Motivkündigungsschutz entfällt jedoch bei AN dieser Betriebe. Ebenso wie nach den §§ 105 ff. ArbVG setzt die Anfechtung im Kleinstbetrieb eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit voraus und muss innerhalb einer Woche ab Zugang der Kündigungserklärung erfolgen.
Der Kündigungsschutz in Kleinstbetrieben ist nicht anwendbar, wenn der AN das Regelpensionsalter erreicht und eine Alterspension bezieht (OGH 9 Ob A 156/07t).
Sittenwidrige Kündigung
Wenn ein gesetzlich geregeltes verpöntes Auflösungsmotiv nicht vorliegt, ist bei einer Kündigung des AG (oder einer Entlassung, z.B. ) im Fall gravierender Verletzungen rechtlich geschützter Interessen und Lebensbereiche eine Berufung auf Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB möglich (; , 9 ObA 100/13s). Die Sittenwidrigkeit der Auflösungserklärung erfordert dabei, dass ein gänzlich unsachlicher und insbesondere aus Gründen des Personenschutzes zu missbilligender Beweggrund für die Auflösungserklärung ausschlaggebend war, welcher einem gesetzlichen Motivtatbestand gleichzuhalten ist (; , 9 ObA 2/19p, etwa wegen einer rechtlich unbedenklichen politischen Einstellung des AN). Die Kündigung wegen einer verweigerten COVID-Schutzimpfung ist nicht sittenwidrig, weil die Impfung dem Schutz der anderen AN und der Besucher dient ().
Nachdem die Kündigungsanfechtung wegen Sittenwidrigkeit nicht im ArbVG geregelt ist, kann sie auch von einem leitenden Angestellten (i.S.d. § 36 ArbVG, siehe 30.1) vorgenommen werden (). Da die hier relevanten unsachlichen Motive für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den AG oftmals insbesondere von den im GlBG, BEinstG und ArbVG genannten verpönten Motiven (siehe 41.8.3) umfasst werden, hat die Anfechtungsmöglichkeit wegen Sittenwidrigkeit nur dann eine Bedeutung, wenn ein verpöntes Motiv nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegt, aber von einer Sittenwidrigkeit i.S.d. zuvor angesprochenen Judikatur auszugehen ist, wobei insbesondere zu prüfen sein wird, ob das in der Klage (die auf die Feststellung der Nichtigkeit der Auflösungserklärung zu richten ist) genannte Motiv einem gesetzlichen Motiv gleichzuhalten ist.
S. 611Im Fall einer Anfechtung wegen eines (gesetzlich genannten) verpönten Motivs (insbesondere nach § 105 ArbVG sowie nach dem GlBG) hat der klagende AN das von ihm behauptete Motiv glaubhaft zu machen (siehe 41.8.3 sowie z.B. § 105 Abs 5 ArbVG und § 26 Abs 12 GlBG). Es ist also keine Beweisführung geboten und ergibt sich eine wesentliche Erleichterung für den klagenden AN, weil es bei der Glaubhaftmachung genügt, dass das behauptete verpönte Motiv wahrscheinlich ist (bzw wahrscheinlicher als vom AG vorgebrachte sachliche Kündigungsgründe). Diese gesetzliche Vorgabe hat den Hintergrund, dass ein inneres Motiv eines AG praktisch nur sehr schwer beweisbar ist (iS der erforderlichen Freiheit von jeglichem Zweifel). Wird hingegen eine Auflösungserklärung wegen Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB angefochten, so sind die Bestimmungen zur Glaubhaftmachung nicht anwendbar und hat der AN das behauptete sittenwidrige Motiv des AG zu beweisen. Da aber ein inneres Motiv des kündigenden AG nur schwer beweisbar ist, ist die Ausgangslage eines AN, der sich auf die Sittenwidrigkeit einer Kündigung oder Entlassung berufen will, als schwierig einzustufen (falls die sittenwidrigen Gründe nicht schriftlich ausgeführt oder vor Zeugen geäußert wurden).
In der Praxis wird manchmal wegen Versäumung der 14-tägigen Anfechtungsfrist versucht auf die Sittenwidrigkeit „auszuweichen“. Tatsächlich gibt es für die Sittenwidrigkeitsanfechtung nach § 879 ABGB keine Regelung zur Frist. Jedenfalls ist m.E. aber von einer Aufgriffsobliegenheit des AN auszugehen (siehe 36.2.3). Diese wird hier eng auszulegen sein, weil deutliche Abweichungen von der Frist für Kündigungsanfechtungen nach § 105 Abs 3 ArbVG oder etwa § 12 Abs 7 GlBG nicht nachvollziehbar wären.
Die unrichtige Qualifizierung einer Kündigung oder Entlassung als sittenwidrig nach § 879 ABGB schließt die Prüfung wegen eines verpönten Motivs nicht aus, wenn die Klage nicht ausschließlich auf die Sittenwidrigkeit beschränkt ist ( 8 Ob A 53/14y), wobei das Motiv innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich geltend zu machen ist (siehe 41.8.2).
41. Kündigung
Zur Kündigung des Angestellten zum 15. und Monatsletzten sowie zur Verlängerung der Kündigungsfrist siehe 14.5.
Zur Kündigung und Altersteilzeit siehe 14.8.2.2.3.
Begründungspflicht bei AG-Kündigungen in bestimmten Fällen
AG-Kündigungen können wegen einem verpönten Motiv unter anderem angefochten werden, wenn sie (nach der Auffassung des AN) wegen der jeweils beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz (§ 15b Abs 7 MSchG, § 4 Abs 6a VKG), Elternteilzeit nach Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes (§ 15n Abs 2 MSchG, § 8f Abs 2 VKG), Pflegefreistellung (§ 16 S. 612Abs 5 UrlG) oder wegen des Verlangens des AN nach Ausstellung eines Dienstzettels (§ 15 Abs 1 AVRAG) oder einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung (§ 15 Abs 1 AVRAG) ausgesprochen wurden. In diesen fünf Fällen kann der AN binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung schriftlich eine Begründung der Kündigung verlangen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Begründungspflicht. Die Begründung hat schriftlich zu erfolgen. Wird die verlangte Begründung nicht vorgenommen, so ist dies für die Rechtswirksamkeit der Kündigung ohne Belang. Damit soll dem AN die Einschätzung der Erfolgschancen einer Kündigungsanfechtung erleichtert werden (3478/A XXVII. GP).
Der AG hat die schriftliche Begründung binnen 5 Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens auszustellen. Die Begründung der Kündigung muss nur dann erfolgen, wenn sie vom AN schriftlich verlangt wird. Zur Ausführlichkeit der Begründung und den Details zur Schriftform kann dem Gesetz nichts entnommen werden. Bei Unterlassung sind keine unmittelbaren Konsequenzen vorgesehen. Eine fehlende Begründung trotz Anforderung oder eine Begründung ohne Aussage könnte aber dem AN die Kündigungsanfechtung erleichtern. Ebenso wird dies der Fall sein, wenn die Begründung erfolgt ist und in einem Anfechtungsverfahren vom AG andere Gründe für die Kündigung vorgebracht werden. Abgesehen davon wird der AG beachten müssen, dass die verlangte Begründung nicht so erfolgt, dass sie ein Indiz für ein verpöntes Motiv darstellt. Unmittelbare Rechtsfolgen einer Verspätung bzw der Nichteinhaltung einer Frist von 5 Kalendertagen können den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden.
Abgesehen von diesen Fällen ist eine Begründung der Kündigung nicht erforderlich (im Fall einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit oder einem verpönten Motiv muss im Zuge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens eine Begründung der Kündigung erfolgen). Eine Begründung und die Zustimmung des Arbeitsgerichts bzw des Behindertenausschusses ist außerdem bei besonderem Bestandschutz erforderlich (siehe 40.1).
41.1. AG- und AN-Kündigung
Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung einer der Vertragsparteien, die dem anderen Teil gegenüber in der Absicht abgegeben wird, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt herbeizuführen.
Eine mündliche Kündigungserklärung (auch telefonisch) ist als rechtswirksam anzusehen, falls nicht ausdrücklich die Schriftlichkeit vorgesehen ist (z.B. § 4 Abs. 1 KV für das grafische Gewerbe - Mantelvertrag für Arbeiter - OLG Wien 9 Ra 111/04s = ARD 5545/5/2004, siehe zur Schriftform 2.). Bei Hausbesorgern nach § 2 Z 1 Hausbesorgergesetz mit Anspruch auf eine Dienstwohnung ist eine gerichtliche Kündigung nach § 22 dieses Gesetzes vorgesehen (siehe auch 9 Ob A 89/11w).
S. 613Unter „Kündigungsfrist“ versteht man Mindestzeiträume, die zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegen (Details siehe 41.1.5). Die Kündigung muss dem anderen Vertragsteil zugehen (empfangsbedürftige Willenserklärung) und bedarf daher lediglich der Empfangnahme, nicht aber der Befürwortung (zu den Rechtsfolgen der böswilligen Verhinderung des Zugangs einseitiger Willenserklärungen siehe 37.).
Der Widerspruch gegen die Kündigung („Ich akzeptiere die Kündigung nicht“) hat auf die Wirkung der Kündigung keinen Einfluss.
Unter „Kündigungstermin“ versteht man den Zeitpunkt, an dem die Kündigungsfrist endet, also den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Ende der „Arbeitswoche“ - siehe 41.1.5, jedes Kalendervierteljahr). Die Kündigung kann völlig formlos mündlich (auch telefonisch) oder schriftlich (auch durch Telegramm) vorgenommen werden, es sei denn, dass die Schriftform (etwa im anzuwendenden KV) vorgesehen ist. Aus Beweisgründen ist jedoch die Schriftform immer zu empfehlen. Dabei sollte man sich auf einer einbehaltenen Ausfertigung des Kündigungsschreibens die Übernahme und den Tag der Übernahme bestätigen lassen. Eine Begründung der Kündigung ist in den fünf in 41. genannten Fällen erforderlich (im Fall einer Kündigungsanfechtung insbesondere gemäß § 105 ff. ArbVG durch den BR oder den AN muss im Zuge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens eine Begründung der Kündigung erfolgen). Eine Begründung und die Zustimmung des Arbeitsgerichtes bzw. des Behindertenausschusses ist außerdem bezüglich der besonders geschützten AN nach dem MSchG, APSG, ArbVG und BEinstG erforderlich (siehe 40.1).
Aus dem Kündigungsschreiben muss erkennbar sein, dass das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist beendet werden soll. Mit der Mitteilung eines Gesellschafterbeschlusses, sich von einem AN zu trennen, wird beispielsweise noch keine Kündigung ausgesprochen, weil damit lediglich die Absicht zum Ausdruck gebracht wird (OGH 9 Ob A 220/00v = ARD 5246/11/2001).
Eine Äußerung einer Arbeitsvertragspartei muss völlig eindeutig als Auflösungserklärung erkennbar sein, damit ihr die auflösende Wirkung zukommt (OLG Wien 7 Ra 5/06s = ARD 5720/1/2006).
Das Kündigungsschreiben könnte etwa wie folgt formuliert werden:
Hiermit wird das mit Ihnen abgeschlossene Arbeitsverhältnis gekündigt.
Übernommen am:
______________________________
(Unterschrift des gekündigten AN)
S. 614Im Kündigungsschreiben muss weder die Kündigungsfrist noch der Kündigungstermin angeführt werden ( 8 Ob A 184/99p, , 8 Ob S 291/00b). Soll etwa rasch gekündigt werden und bestehen Unsicherheiten über die Kündigungsfrist, so ist es daher ratsam, sämtliche diesbezüglichen Angaben zu unterlassen. Bestehen jedoch keinerlei Unklarheiten, so kann das obige Kündigungsschreiben durch folgenden Satz ergänzt werden:
Der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses ist daher der _______________
Die ausgesprochene Kündigung kann einseitig (also ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners) nur unverzüglich nach ihrem Ausspruch (zu diesem Begriff siehe 41.1.1) zurückgezogen werden (Arb 8.904). Eine einvernehmliche Änderung in eine andere Beendigungsart ist aber zulässig ( 8 Ob A 42/09y).
Kündigungen können auch durch vom AG hierzu bevollmächtigte Personen ausgesprochen werden. Eine von einer nicht bevollmächtigten Person im Namen des AG ausgesprochene Beendigungserklärung kann nachträglich i.S. des § 1016 ABGB genehmigt werden (OGH 1 Ob 191/02y, OLG Wien , 9 Ra 39/09k = ARD 6032/9/2010). Eine solche Genehmigung kann auch schlüssig erfolgen (OGH 9 Ob A 111/01s). Andererseits wurde aber auch die Auffassung vertreten, dass einer nachträglichen Sanierung der Grundsatz entgegensteht, dass der AN unmittelbar beurteilen können soll, ob die Auflösungserklärung rechtswirksam ist (OGH 8 Ob A 209/02x, 8 Ob A 25/05t = ARD 5609/10/2005). Es sollte daher im Zweifelsfall die Vollmacht vor dem Ausspruch der Kündigung schriftlich erteilt und dem gekündigten AN vorgelegt werden. Ebenso wurde aber auch entschieden, dass die Form der Bevollmächtigung gegenüber dem gekündigten AN nicht hervortreten muss (OGH 9 Ob A 64/06m = ARD 5706/5/2006). M.E. ist darauf abzustellen, ob der AN aufgrund des Auftretens der die Auflösung aussprechenden Person darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende im eigenen Namen als AG bzw. als Vertreter für einen bestimmten AG aufgetreten ist (siehe auch 15.3).
Kündigt ein AN mündlich, ist es ratsam, sich die Kündigung zur Beweissicherung schriftlich bestätigen zu lassen oder, falls dies nicht möglich sein sollte, die ausgesprochene Kündigung in einem an den AN gerichteten eingeschriebenen Schreiben entsprechend festzuhalten.
Wir haben Ihre am ________ mündlich ausgesprochene Kündigung zur Kenntnis genommen. Ihr Arbeitsverhältnis endet daher am __________.
Ein solches Schreiben kann im Streitfall wenigstens den Beweis der vom AN ausgesprochenen Kündigung erleichtern.
S. 615Kündigungen müssen zunächst nicht begründet werden (siehe 4., 42.1.2 - OGH 9 Ob A 2/04s).
Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist eine Kündigung an sich nicht möglich. Bei längeren Befristungen kann jedoch eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden (siehe 14.4).
Kündigungen können auch durch schlüssige Handlungen ausgesprochen werden (OGH 9 Ob A 98/00d, 8 Ob A 162/02k - siehe auch 37.2).
Werden etwa dem AN die Papiere (insbesondere die Abmeldung) ohne Erläuterung übermittelt, so ist dies als fristlose auflösende Erklärungshandlung zu sehen und dem AN steht die Kündigungsentschädigung zu (wenn kein Entlassungsgrund vorliegt, ASG Wien , 13 Cga 142/99t, ARD 5246/19/2001, siehe auch 37.1).
Solange die Organstellung als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer nicht beendet ist, obliegt die Auflösung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers der Generalversammlung als zuständiges Organ ( 9 Ob A 71/09w). Wenn alle Gesellschafter zustimmen, bedarf es keiner besonderen Förmlichkeiten ( 8 Ob A 49/11f).
Ohne Vorliegen wenigstens einer schlüssigen Kündigungserklärung kann nur in seltenen Ausnahmefällen eine Kündigung angenommen werden. Wird etwa eine GmbH durch den Tod des Alleingesellschafter-Geschäftsführers faktisch völlig handlungsunfähig, ist ein - hier anschließend ein Jahr untätiger - AN hinsichtlich seiner Entgeltansprüche und Fortdauer der Pflichtversicherung im Ergebnis so zu stellen, als hätte die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis am Todestag durch Kündigung beendet (VwGH 99/08/0054 = ARD 5404/6/2003).
Bei der Umwandlung eines Arbeitsvertrages in einen anderen Vertragstypus (§ 1377 ABGB) tritt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (OGH 8 Ob A 92/01i = ARD 5274/50/2002, OGH 8 Ob A 47/05b).
Bei der fristwidrigen Kündigung eines AN trifft den AG keine Aufklärungspflicht ( 8 Ob A 2134/96y, siehe auch 33).
Kündigt der Gemeinschuldner und geht die Kündigung nach Konkurseröffnung zu, so ist die Kündigung rechtsunwirksam (Anmerkung: sie hätte durch den Masseverwalter erfolgen müssen; ).
Auch bei der Wahl einer längeren als der gebotenen Kündigungsfrist muss der vorgeschriebene Kündigungstermin eingehalten werden ().
Kündigt der AG einen AN ohne Nennung eines konkreten Kündigungstermines, so gilt der nächstmögliche Termin als vereinbart. Verbleibt der AN nach diesem Zeitpunkt jedoch weiter im Unternehmen, so ist der AN dafür beweispflichtig, dass es nach der Kündigung zu einer Änderung der Beendigungsart (einvernehmliche Lösung) gekommen ist ().
S. 61641.1.1. Verständigung des BR
Zu den Rechtsfolgen der Zustimmung und des Widerspruchs des BR siehe auch 41.8.1, 41.8.2 und 41.8.4.4 (§ 105 Abs. 4 und 6 ArbVG).
Allgemeines
In Betrieben mit einem BR hat der AG eine Woche vor dem Ausspruch der Kündigung den BR zu verständigen (§ 105 Abs. 1 ArbVG). Die Bedeutung dieses Verständigungsverfahrens liegt vor allem darin, dass eine Kündigung, die ohne vorherige Abwicklung eines gesetzmäßigen Verständigungsverfahrens ausgesprochen wird, rechtsunwirksam ist. Die Kündigung ist „ausgesprochen“ (§ 105 Abs. 2 ArbVG), wenn sie zur Post gegeben wird (, ARD 3396/11/82). „Ausgesprochen“ ist eine Kündigung also erst dann, wenn sie der Kündigende aus seinem Herrschaftsbereich entlässt, also etwa einem Boten mit dem Auftrag übergibt, das Schreiben zu überbringen, oder das Schreiben dem Gekündigten selbst ausfolgt ( 8 Ob A 299/94).
Die Verständigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Beschäftigte kein AN i.S.d. § 36 ArbVG ist (siehe 53.). Sie ist an keine Form gebunden und kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Worte „Kündigung“ oder „Verständigung“ müssen nicht vorkommen, sie muss aber eindeutig, bestimmt, verständlich und aktuell sein ( 9 Ob A 12/01g; zur Auslegung siehe 9 Ob A 150/07k). Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem die Verständigung erfolgt ist, und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, der nach seiner Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 65 Abs. 2 BRGO).
Der AG hat die Verständigung an den Vorsitzenden des BR bzw. bei dessen Verhinderung an seinen Stellvertreter zu richten (§ 71 ArbVG). Der Umstand, dass der Vorsitzende während seines Urlaubs verständigt wird, steht einer rechtswirksamen Beschlussfassung des BR nicht entgegen ( 9 Ob A 42/18v; Rauch, Arbeitsrecht 2019, 78).
Wird etwa der Vorsitzende des BR vom AG am Donnerstag verständigt, dass ein bestimmter AN gekündigt werden soll, so läuft die Frist des BR zur Abgabe einer Stellungnahme am folgenden Donnerstag um 24.00 Uhr ab. Erfolgt eine Stellungnahme, so kann der AG unmittelbar nach Zugang dieser Stellungnahme kündigen. Gibt der BR keine Erklärung ab, so kann (nach dem vorerwähnten Beispiel) am folgenden Freitag das Arbeitsverhältnis vom AG gekündigt werden (Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet - § 65 Abs. 5 BRGO).
Kein Ablauf der Frist am Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag
Nach § 169 ArbVG gelten für die Berechnung und den Lauf der im ArbVG festgesetzten Fristen die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG. Demnach kann eine Frist nicht an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder am Karfreitag S. 617enden (§ 33 Abs. 2 AVG, § 65 Abs. 4 BRGO). Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag (wenn dieser kein gesetzlicher Feiertag ist). Die gesetzlichen Feiertage sind im § 7 ARG bzw. in § 1 FeiertRG aufgezählt (siehe 30.6). Bestimmte Tage, die nach einem KV oder durch eine BV oder durch Arbeitsverträge als arbeitsfreie Tage festgelegt werden, haben keine Auswirkungen auf den Ablauf einer nach Wochen berechneten Frist.
Der Vorsitzende des BR wird am Mittwoch, dem von einer beabsichtigten Kündigung eines bestimmten AN verständigt. Die Frist läuft am Mittwoch, dem um 24.00 Uhr ab, wenn der BR keine Stellungnahme abgegeben hat. Die Kündigung kann daher am Donnerstag, dem ausgesprochen werden.
Der Vorsitzende des BR wird vom AG am Freitag vor der Karwoche von einer geplanten Kündigung in Kenntnis gesetzt. Der BR gibt keine Erklärung ab. Die einwöchige Frist kann weder am Karfreitag, noch am folgenden Wochenende noch am Ostermontag ablaufen. Sie endet am Dienstag nach Ostern um 24.00 Uhr. Die Kündigung kann daher frühestens am Mittwoch nach Ostern ausgesprochen werden.
Erklärung des BR, welche die Frist im Verständigungsverfahren verkürzt
Im Gesetz (§ 105 Abs. 3 und 4 ArbVG) sind die ausdrückliche Zustimmung sowie der ausdrückliche Widerspruch vorgesehen. Erfolgt eine Stellungnahme des BR, so kann die Kündigung ausgesprochen werden. Die volle Verständigungsfrist muss nur dann abgewartet werden, wenn der BR keine Stellungnahme abgibt (schlichter Widerspruch).
Die Stellungnahme des BR kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Sie muss jedoch klar zum Ausdruck bringen, ob widersprochen oder zugestimmt wird ( 9 Ob A 12/01g). Worte, wie „Widerspruch“ bzw. „Zustimmung“ sind dabei nicht erforderlich. Stellungnahmen, die keinen klaren Erklärungsinhalt enthalten, sind dem Stillschweigen (bezüglich der unterschiedlichen Rechtsfolgen der Zustimmung bzw. des Widerspruchs durch den BR) gleichzusetzen ( 8 Ob A 177/01i, , 9 Ob A 56/15y, Rauch, Arbeitsrecht 2016, 76 f.). Die Mitteilung des BR, dass „keinerlei Einwände gegen die Kündigung bestehen“, enthält einen nachvollziehbaren Erklärungsinhalt und wurde vom OGH dementsprechend als Zustimmung betrachtet ( 9 Ob A 2139/96s, Arb 11.533).
Kann eine Stellungnahme des BR weder als Widerspruch noch als Zustimmung angesehen werden, so kann sie die Rechtsfolgen einer Zustimmung bzw. eines Widerspruchs nicht auslösen. Sie hat aber die Rechtswirkung, dass nicht bis zum Ablauf der einwöchigen Frist abgewartet werden muss. Dies gilt etwa für die Mitteilung des BR, dass er „nichts unternehmen werde“ ( 9 Ob A 19/01m) S. 618oder die Erklärung des BR, dass „keine Stellungnahme“ abgegeben werde ( 8 Ob A 80/13t). Der Inhalt der Erklärung ist für die Verkürzung der Frist unerheblich, da § 105 Abs. 2 ArbVG hierfür lediglich „eine Stellungnahme“ verlangt. Daher ist auch die Mitteilung des BR, dass der BR mit der beabsichtigten Kündigung prinzipiell einverstanden sei, jedoch die Kündigung einer anderen Person bevorzugen würde, als fristverkürzende Stellungnahme anzusehen ( 9 Ob A 8/04y - die aber weder als Widerspruch noch als Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung eingestuft werden kann). Im Zweifelsfall wird es aber ratsam sein, die Frist von einer Woche abzuwarten.
Adressat der Verständigung
Eine rechtswirksame Verständigung setzt voraus, dass die Mitteilung an den zuständigen BR gerichtet wird. Sind getrennte BR für Arbeiter und Angestellte errichtet, so ist die Verständigung an den BR zu richten, zu dessen Gruppe der zu kündigende AN gehört (, Arb 10.525). Bei Vertragsangestellten ist die Zuständigkeit des Angestellten-BR nur dann gegeben, wenn die Anwendung des AngG, des Angestellten-KV, der auf den Betrieb anzuwenden ist, zuzüglich einer Einstufung in die Gehaltsordnung dieses KV mit dem AG unwiderruflich vereinbart wurde (§ 41 Abs. 3 ArbVG - siehe 10.3).
Besteht für eine Gruppe eines Betriebes kein BR, so gehen die Kompetenzen nicht auf den BR der anderen Gruppe über. Diesfalls gibt es keine Verständigungspflicht. Gibt es beispielsweise in einem Bauunternehmen nur einen Arbeiter-BR, so kann die Kündigung eines Angestellten ohne vorherige Verständigung eines BR ausgesprochen werden.
Die Verständigung von der beabsichtigten Kündigung hat im Fall der Überlassung beim BR des Überlasserbetriebes zu erfolgen (zur Überlassung siehe 35.). Eine subsidiäre Pflicht zur Verständigung des BR des Beschäftigerbetriebes besteht auch dann nicht, wenn beim Überlasserbetrieb kein BR besteht ( 9 Ob A 63/87, , 9 Ob A 22/91, Arb 10.908).
Wird der AN in mehreren Betrieben eines Unternehmens beschäftigt, so ist der BR des Betriebes zuständig, in dem der AN überwiegend beschäftigt wird. Im Fall einer rechtsunwirksamen Versetzung ist der bisherige Betrieb maßgeblich und daher dessen BR zu verständigen (Strasser/Jabornegg, ArbVG3, 1999, § 105 Anm. 10).
Innerhalb des zuständigen BR hat die Verständigung an den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung an seinen Stellvertreter zu erfolgen ( 9 Ob A 131/92).
Wird die Verständigung einem beliebigen Mitglied des BR mitgeteilt, so wird sie nur dann wirksam, wenn sie dem Vorsitzenden des zuständigen BR tatsächlich zukommt. Das Risiko trägt der AG (OLG Wien , 7 Ra 43/04a, ARD 5534/8/2004).
S. 619Zustimmung (Sperrrecht) oder Widerspruch des BR
Falls der BR der beabsichtigten Kündigung zustimmen will, so bedarf dies eines Beschlusses mit einer 2/3-Mehrheit bei einer Anwesenheit (bzw m.E. Teilnahme am Umlaufbeschluss) der Hälfte der BR-Mitglieder (§ 68 Abs. 1 und 2 ArbVG). Sollte der Vorsitzende des BR dem AG mitteilen, dass der BR der beabsichtigten Kündigung zustimmt, obwohl der erforderliche Beschluss nicht vorliegt, so kann der AG dennoch von einer rechtswirksamen Zustimmung ausgehen, sofern ihm nicht auffallen musste, dass der notwendige Beschluss nicht vorliegen kann (wobei dies auch für andere BR-Beschlüsse gilt, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 70 f.). Das Fehlen des Beschlusses muss ihm dann auffallen, wenn die Zustimmung durch den Vorsitzenden des BR sofort im Anschluss an die Verständigung erfolgt. Da der Beschluss eine gewisse Zeit erfordert, kann dieser bei einer spontanen Zustimmung nicht vorliegen und dies muss dem AG auffallen ( 9 Ob A 12/01g; , 9 Ob A 100/10m). Wenn der BR 2 Stunden nach der Verständigung mitteilt, dass „keine Stellungnahme“ abgegeben werde, so kann der AG von einer rechtswirksamen Erklärung ausgehen ( 8 Ob A 80/13t). Dies ergibt sich aus der Möglichkeit der schriftlichen oder telefonischen Beschlussfassung (§ 68 Abs 4 ArbVG, § 14 Abs 7a BRGO).
Falls der BR innerhalb der Frist von einer Woche eine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung mitteilt, so sperrt dies die Anfechtung durch den AN wegen Sozialwidrigkeit (nicht jedoch wegen eines verpönten Kündigungsmotivs). Hier ist jedoch zu beachten, dass die Zustimmung des BR eindeutig zum Ausdruck gebracht werden muss ( 9 Ob A 148/99a). Eine bloße Kenntnisnahme einer beabsichtigten Kündigung durch den BR kann nicht als Zustimmung betrachtet werden.
Der BR kann sein Sperrrecht auch im Fall einer Eventualkündigung (siehe 41.5) ausüben ( 8 Ob A 63/12s).
Beruht die Sperre auf einer sittenwidrigen Absprache zwischen AG und BR, so liegt kein rechtswirksamer Zustimmungsbeschluss des BR vor ( 8 Ob A 58/07y). Gibt es keine Absprache zwischen AG und BR und stimmt der BR der beabsichtigten Kündigung aus unsachlichen Gründen zu, so liegt eine rechtswirksame Zustimmung vor, weil die Gerichte eine demokratische Beschlussfassung nicht prüfen (Details siehe Rauch, Das Sperrrecht des BR, ASoK 2011, 215 ff.).
Falls der BR im Zuge des Verständigungsverfahrens der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich widerspricht, so liegen die Voraussetzungen für einen Sozialvergleich vor (§ 105 Abs. 3c ArbVG, zum Sozialvergleich siehe 41.8.4.4) und der BR kann selbst eine Kündigungsanfechtungsklage einbringen (§ 105 Abs. 4 ArbVG).
S. 620Verspätete Mitteilung der Zustimmung
Falls der Vorsitzende des BR die Zustimmung des BR dem AG erst nach Ablauf der Verständigungsfrist mitteilt, so ist diese Bekanntgabe verspätet und entfaltet keine Rechtswirkungen ( 9 Ob A 42/18v). Es bleibt dem AG unbenommen, vor dem Ablauf der einwöchigen Frist den BR-Vorsitzenden zu fragen, ob eine Zustimmung vorliegt. Wird dies vor Ablauf der Frist bejaht, so hat m.E. der BR das Sperrrecht rechtswirksam ausgeübt (Rauch, Arbeitsrecht 2019, 78).
Verständigungsverfahren auf Vorrat?
Zwischen dem durchgeführten Verständigungsverfahren und dem Ausspruch der Kündigung muss ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang stehen. Fehlt dieser Zusammenhang, so ist eine etwa zwei Monate nach dem durchgeführten Verständigungsverfahren ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam, weil vor dieser Kündigung eine neue Verständigung des BR hätte vorgenommen werden müssen. Ein Zeitraum von drei () oder vier () Wochen erfüllt noch den erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Diese Voraussetzung liegt hingegen nicht mehr vor, wenn sechs Wochen ( 9 Ob A 237/94) verstrichen sind und der AG sich bietende Kündigungstermine ungenützt lässt.
Fehler beim Verständigungsverfahren
Ein unterlassenes oder fehlerhaftes Verständigungsverfahren (z.B. Kündigung trotz Schweigens des BR bereits nach fünf Tagen) führt zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung. Der AG wird daher (damit das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet wird) eine neuerliche Verständigung vornehmen müssen und eine Kündigung nach dem Ablauf der Frist bzw. nach einer Stellungnahme aussprechen müssen. Denkbar ist aber auch, dass etwa eine mündliche Verständigung erfolgt ist, die in der Folge bestritten wird und deren Beweisbarkeit zweifelhaft ist. In einem solchen Fall könnte der AG eine Eventualkündigung (Vorsichtskündigung) aussprechen. Dabei handelt es sich um eine weitere Kündigung, die unter dem Vorbehalt steht, dass sie nur dann beachtlich ist, falls davon auszugehen ist, dass die erste Kündigung rechtsunwirksam ist (Details, Beispiel und Muster siehe 41.5).
Um die Verständigung bzw. deren Zeitpunkt beweisen zu können, ist eine schriftliche Verständigung zu empfehlen. Die Verständigung könnte wie folgt formuliert werden:
An den (die)
Vorsitzende(n) des Arbeiter-/Angestellten-BR
Den gesetzlichen Bestimmungen (§ 105 Abs. 1 ArbVG) entsprechend teilen wir mit, dass wir beabsichtigen, Herrn/Frau __________, zu kündigen.
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__________, am __________ | ____________________ Geschäftsleitung |
Übernommen am: __________ | |
____________________ BR-Vorsitzender |
Stimmt der BR der Kündigung zu, so könnte auch dies schriftlich erfolgen, damit leicht beweisbar ist, dass die Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit als gesperrt anzusehen ist.
An die Geschäftsleitung
Wir stimmen hiermit der beabsichtigten Kündigung von Herrn/Frau __________, die uns am __________ von der Geschäftsleitung bekannt gegeben wurde, ausdrücklich zu.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
__________, am __________ | Betriebsrat ______________________________ (Unterschrift des BR-Vorsitzenden) |
Weitere Details siehe Rauch, Verständigung des BR vor einer beabsichtigten Kündigung unter Berücksichtigung der jüngsten Neuerungen, ASoK 2011, 146 ff.
Die Kündigung darf erst nach dem Ablauf der 5-Tage-Frist des § 105 ArbVG (jetzt eine Woche) ausgesprochen werden; eine diesem Grundsatz widersprechende Kündigung ist auch dann rechtsunwirksam, wenn sie dem betroffenen AN erst nach Ablauf der fünftägigen Frist (jetzt eine Woche) zugeht. Ausgesprochen ist die Kündigung - selbst wenn nach internen Verwaltungsvorschriften des AG für diesen Rechtsakt Schriftlichkeit erforderlich ist - nicht schon dann, wenn die Kündigungserklärung vom Kündigenden zu Papier gebracht ist, sondern erst dann, wenn sie der Kündigende aus seinem Herrschaftsbereich entlässt, also etwa zur Post gibt oder einen Boten mit dem Auftrag übergibt, das Schreiben zu überbringen oder das Schreiben dem Gekündigten selbst ausfolgt ( 8 Ob A 299/94, siehe auch , Arb 9.998).
Die nach § 105 Abs. 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des BR von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich S. 622oder auch mündlich erfolgen. Insbesondere muss auch das Wort „Verständigung“ oder „Kündigung“ nicht gebraucht werden. Die Verständigung muss nur eindeutig bestimmt und verständlich sein. Nicht ausreichend ist, wenn die Mitglieder des BR gerüchteweise von einer „im Raum stehenden“ Kündigung erfahren ( 9 Ob A 12/01g; , 9 Ob A 100/10m; , 9 Ob A 81/12w).
41.1.2. Auflösung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstandes
Auch während eines Krankenstands kann ein Arbeitsverhältnis vom AG gekündigt werden. Wird der AN während einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Unglücksfall, Berufskrankheit oder Arbeitsunfall gekündigt, behält er seinen Anspruch auf Fortzahlung des Krankenentgelts für die gesetzlich vorgesehene Dauer (§§ 9 AngG und 5 EFZG). Das Arbeitsverhältnis endet zwar mit dem Kündigungstermin, der Anspruch auf Krankenentgeltzahlung durch den AG endet jedoch erst mit der Ausschöpfung des gesetzlichen Anspruchs oder mit dem bereits zuvor erfolgten Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit des gekündigten AN. Allfällige Ansprüche wie eine Vergütung für den unverbrauchten Urlaub sowie eine Abfertigung alt sind mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Der Krankenstand kann daher insbesondere das Arbeitsverhältnis nicht verlängern ( 9 Ob A 123/10v). Eine Verpflichtung zur Weitergewährung eines günstigeren Krankenentgelts nach dem KV über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus kann aus § 9 AngG und aus § 5 EFZG nicht abgeleitet werden ( 8 Ob A 6/15p - siehe auch im Folgenden).
Vom OGH wird die Auffassung vertreten, dass die Sonderzahlungen mit dem Krankenentgelt fortzuzahlen sind (; , 10 ObS 25/21y; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 47 f; andere Rechtsauffassung z.B. Rauch, Kommentar zum EFZG2, Anm 6.1 zu § 5).
Eine Entgeltfortzahlungspflicht des AG über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus besteht demgemäß, wenn während des Krankenstands
der AG eine Kündigung ausspricht oder
der AN ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird oder
der AN aus Verschulden des AG vorzeitig austritt oder
der AG das Lehrverhältnis außerordentlich auflöst (§ 17a Abs. 8 BAG - siehe 42.4.2.4) oder
das Arbeitsverhältnis nach dem einvernehmlich aufgelöst wird.
Daraus ergibt sich, dass bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit nach Ausspruch der Kündigung durch den AG keine Entgeltfortzahlungspflicht des AG über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gegeben ist.
Bei berechtigter Entlassung während eines Krankenstands, auch wenn diese unverschuldet ist (siehe 42.5), endet die Krankenentgeltfortzahlung mit Zugang der Entlassungserklärung ( 8 Ob A 46/08k, , 9 ObA 131/19h).
S. 623Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand während der Probezeit besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (siehe 14.2.4 sowie Rauch, Auflösung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstands, ASoK 2003, 410 ff.).
Einvernehmliche Auflösungen während des Krankenstands sind grundsätzlich zulässig und können nicht vorab als unzulässige Gesetzesumgehung gedeutet werden (; , 2007/08/0040 - Details siehe 43.). Für einvernehmliche Auflösungen nach dem während eines Krankenstands ist aber das Krankenentgelt (auf Grund einer Änderung der §§ 5 EFZG und 9 AngG, BGBl. I 2017/153) vom AG fortzuzahlen. Dies gilt auch für einvernehmliche Auflösungen im Hinblick auf einen Krankenstand. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung vom AG oder AN gesetzt wurde (; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 45 f).
Rückdatierung des Krankenstands
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich AN nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen rückdatierten Krankenstand bescheinigen lassen, damit für den Auflösungstag ein Krankenstand vorgebracht werden kann. Die Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses kommt mE in diesen Fällen nicht zur Anwendung, weil § 5 EFZG und § 9 Abs 1 AngG die Auflösung während einer „Arbeitsverhinderung“ (§ 5 EFZG) bzw „Dienstverhinderung“ (§ 9 Abs 1 AngG) voraussetzen. Dies kann aber nicht gegeben sein, wenn der Kündigungsausspruch während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz des AN erfolgt. Überdies sollen § 5 EFZG bzw § 9 Abs 1 AngG verhindern, dass sich der AG der Pflicht zur Entgeltfortzahlung dadurch entzieht, dass er während einer Dienstverhinderung eine Auflösung vornimmt (; siehe Einschlägige Judikatur im Anschluss). Erfolgt jedoch der Ausspruch der Kündigung, wenn keine Dienstverhinderung erkennbar ist, so kann den AG nicht der Vorwurf treffen, dass er sich von einer Pflicht zur Fortzahlung des Krankenentgelts befreien wollte. Allerdings vertritt der OGH die Rechtsauffassung (, 9 ObA 100/22d, aber abweichend ), dass allein der Zugang der Beendigungserklärung bzw der Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung (ausgenommen einvernehmliche Auflösung im Hinblick auf einen Krankenstand) maßgebend ist. Liegt zu diesem Zeitpunkt ein Krankenstand (allenfalls auch durch Rückdatierung) vor, so sind § 5 EFZG und § 9 AngG anwendbar (zur Kritik am damit eröffneten weiten Feld von Missbrauchsmöglichkeiten siehe Rauch, Meldepflicht und einvernehmliche Auflösung während eines Krankenstands, ASoK 2023, 173). Weiters wird in diesem Artikel darauf hingewiesen, dass eine Auflösung „während einer Arbeitsverhinderung“ (§ 5 EFZG) bzw einer „Dienstverhinderung“ (§ 9 Abs 1 AngG) nicht vorliegen kann, wenn der Kündigungsausspruch bzw die einvernehmliche Auflösung während der Arbeitsleistungen erfolgt. Wird also zB der AN am Arbeitsplatz am Vormittag gekündigt und lässt sich am Nachmittag ab dem Tag des Zugangs der Kündigungserklärung S. 624krankschreiben, so ändert dies nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Empfangs der Erklärung keine Arbeitsverhinderung gegeben war, sondern diese offenbar erst am Nachmittag und damit nach dem Kündigungszeitpunkt eingetreten ist. Damit fehlen aber die Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. ME ist diese Auffassung auch nach dem zuvor dargestellten Erkenntnis des ) argumentierbar (dies auch im Hinblick auf die erwähnte OGH-Entscheidung vom ).
Formulierungsvorschlag zur Bestätigung der Arbeitsfähigkeit bei Abschluss der einvernehmlichen Auflösung
Um abzuklären, dass der AN bei Abschluss der einvernehmlichen Auflösung arbeitsfähig war und die einvernehmliche Auflösung auch nicht auf Grund eines künftigen Krankenstandes erfolgt, könnte in die schriftliche einvernehmliche Auflösung (Muster siehe 43.) folgender Satz aufgenommen werden:
„Der Arbeitnehmer bestätigt hiermit, dass er im Zeitpunkt des Abschlusses dieser einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses voll arbeitsfähig ist und die einvernehmliche Auflösung nicht im Hinblick auf einen Krankenstand (bzw eine Kur iSd § 2 Abs 2 EFZG) abgeschlossen wird.“
Nachträgliche Umwandlung der AN-Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung
Geht es beim Abschluss einer einvernehmlichen Auflösung auf Wunsch des AN nur um eine Verschleierung einer AN-Kündigung, um die 4-wöchige Sperre des Arbeitslosengeldes (§ 11 AlVG) zu vermeiden, so ist die einvernehmliche Auflösung ein Scheingeschäft zum Nachteil des AMS und bleibt es bei der AN-Kündigung (OLG Wien , 10 Ra 36/99h, ARD 5050/3/99; Rauch, Meldepflicht und einvernehmliche Auflösung während eines Krankenstands, ASoK 2023, 173). Im zuvor erwähnten Erkenntnis des ) wird diese Problematik nicht angesprochen, sondern einfach eine rechtswirksame einvernehmliche Auflösung angenommen. Auch dies und die Rückwirkung der einvernehmlichen Auflösung wird im vorgenannten Aufsatz in der ASoK entsprechend kritisch erörtert.
Neuer Krankenstand
Ereignet sich nach dem Kündigungsausspruch innerhalb des schon zeitlich absehbaren ersten Krankenstands ein neuerlicher Krankheitsfall, der in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ersterkrankung steht, endet die Entgeltfortzahlung mit dem Ende der Ersterkrankung (OGH 8 Ob A 13/04a = ARD 5526/3/2004; siehe auch Rauch, Kündigungsentschädigung und Krankenstand, ASoK 12/2006, 463 ff.).
Wird ein Arbeiter während eines Krankenstands gekündigt und beginnt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein (fiktives) neues Arbeitsjahr und befindet S. 625sich der gekündigte ehemalige Arbeiter noch immer im selben Krankenstand, so ist ab dem Beginn des fiktiven Arbeitsjahres kein neuer Krankenentgeltanspruch gegeben ( 9 Ob A 36/10z - siehe auch Rauch, Arbeitsrecht 2011, 33, ist nunmehr auch auf Angestellte anwendbar).
Keine Fortzahlung eines kollektivvertraglichen Krankenentgelts
Die Pflicht zur Fortzahlung des Krankenentgelts nach einer AG-Kündigung bezieht sich nur auf die gesetzlichen Krankenentgeltansprüche, da der § 9 Abs. 1 AngG und der § 5 EFZG die über die Kündigungsfrist hinausgehenden Entgeltfortzahlungspflichten des AG nur für die nach „diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer“ vorsehen. Demnach ist ein Krankenentgeltanspruch, der keine gesetzliche Grundlage hat, sondern auf einem KV beruht (zu Überhängen nach KV - siehe 20.16), nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zu bezahlen ( 8 Ob A 6/15p; Rauch, Arbeitsrecht 2016, 37 f.), wenn nicht aus dem KV ein anderes Ergebnis abzuleiten ist ( 9 Ob A 164/16g, Rauch, Arbeitsrecht 2018, 52 f.).
Dauer der Entgeltfortzahlung
Bei fortlaufendem Krankenstand nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses endet die Entgeltfortzahlung nicht mit dem fiktiven Ende des Arbeitsjahres. Der AN kann das volle Entgelt des letzten Arbeitsjahres ausschöpfen. Wie schon ausgeführt, entsteht beim (fiktiven) Beginn eines neuen Arbeitsjahres kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, aber der Anspruch aus dem letzten Arbeitsjahr kann zur Gänze ausgeschöpft werden ().
Vorlagepflicht nach Ende des Arbeitsverhältnisses?
Nach der Rechtsprechung endet die Pflicht zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ( 9 Ob A 89/10v). Die Anzeige der Verhinderung dient im aufrechten Arbeitsverhältnis der unverzüglichen Information des AG über den Ausfall des AN. Der AN muss dem AG Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen, um ihm die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben, aber auch, um dem AG die Möglichkeit zur Abwägung zu verschaffen, ob das Fernbleiben des AN sachlich gerechtfertigt ist bzw. war ( 8 Ob A 214/01f). Dieses besondere Informationsbedürfnis, zu dessen Schutz die Sanktion des Entfalls des Entgelts (siehe 20.6) dient, endet aber mit dem Arbeitsverhältnis ( 8 Ob A 56/16t).
Der OGH beantwortet aber nicht die Frage, wie der AG einen Krankenstand abrechnen soll, wenn ihm nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keine Krankenstandsbestätigung mit dem Endtermin des Krankenstands vorgelegt wird. Auszugehen ist m.E. davon, dass eine späte (also nicht unverzügliche) Vorlage einer Krankenstandsbestätigung nach einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht den Entfall des Krankenentgelts bewirkt. Wird aber überhaupt keine Krankenstandsbestätigung vorgelegt, so kann keine Zahlungspflicht des AG entstehen. S. 626Falls eine Krankenstandsbestätigung ohne Endtermin vorgelegt werden sollte, so kann m.E. nur bis zum Ausstellungsdatum der letzten dem AG übermittelten Krankenstandsbestätigung eine Zahlungspflicht des AG entstehen.
Die Regelungen der §§ 5 EFZG und 9 AngG sollen verhindern, dass sich der AG von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung an den AN dadurch befreit, dass er während der Dienstverhinderung das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Entlassung löst. Eine Kündigung kann zwar während der Erkrankung rechtswirksam ausgesprochen werden, das dem AN gebührende Entgelt kann hierdurch aber nicht geschmälert werden. Anders ist es jedoch, wenn eine Kündigung bereits vor der Erkrankung ausgesprochen wurde und die Dienstverhinderung erst während der Kündigungsfrist eintritt. Ist die Kündigung dem AN vor der Dienstverhinderung zugegangen, endet der Entgeltfortzahlungsanspruch des AN mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, auch wenn die Fristen des § 2 EFZG noch nicht ausgeschöpft sind. Entscheidend ist nämlich, ob die Erklärung, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat, während oder vor der Dienstverhinderung abgegeben worden ist ( 9 Ob A 396/97v, , 8 Ob A 13/04a).
41.1.3. Kündigung während des Urlaubes
Grundsätzlich ist auch die Kündigung durch den AG während eines Urlaubs des AN zulässig. Auf Grund der dabei auftretenden Zustellungsprobleme (der AN ist nicht verpflichtet, dem AG seine Urlaubsanschrift zu melden; zum Zugang einseitiger Willenserklärungen siehe 37.) ist es ratsam, bei der zeitlichen Einteilung beabsichtigter Kündigungen bestehende Urlaubsvereinbarungen zu berücksichtigen bzw. Kündigungen während des Urlaubs zu vermeiden. Kann eine Kündigung wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht zugestellt werden, so ist der Zugang mit dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem das Kündigungsschreiben tatsächlich zugegangen ist ( 9 Ob A 73/10s).
Wird eine Kündigung während des Urlaubs ausgesprochen und liegt die Kündigungsfrist innerhalb des Urlaubs, ist die Kündigung zeitwidrig. Der AN hat das Recht, den Urlaub zur ungestörten Erholung und zur beliebigen Gestaltung der Freizeit zu verwenden. Auf Grund der den AG treffenden Fürsorgepflicht ist alles zu unterlassen, was den Urlaubszweck beeinträchtigen könnte. Da der AN zur Erhaltung seiner Existenz auf einen Arbeitsplatz angewiesen ist, ist er gezwungen, den Urlaub anstatt zur Muße zur Arbeitssuche zu verwenden. Dies ist dem Erholungszweck abträglich (OGH 9 Ob A 16/88, die hier gegenständliche Kündigungsfrist beträgt eine Woche).
Eine schriftliche Kündigungserklärung gilt zu jenem Zeitpunkt als zugegangen, zu dem sich der AN unter normalen Umständen erstmals von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann. War er daher beim erstmaligen Zustellversuch nicht zu Hause und kehrte er an diesem Tag auch nicht mehr an seinen Wohnort zurück, sondern trat unmittelbar von seinem Arbeitsplatz aus seinen Urlaub und daran anschließend eine Dienstreise an, ist die Zustellung erst mit der Behebung des Schreibens am ersten Werktag nach der Rückkehr von der Dienstreise als bewirkt anzusehen (OGH 9 Ob A 147/03p = ARD 5526/7/2004).
S. 62741.1.4. Freizeit während der Kündigungsfrist
Im Fall der Kündigung durch den AG ist wöchentlich eine bezahlte Freizeit im Ausmaß von 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, sofern dies vom AN ausdrücklich verlangt wird (§§ 22 AngG und 1160 ABGB). Dieser Anspruch besteht nicht bei Kündigung durch den AG, wenn der AN einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat (ausgenommen Gleitpension nach § 253c ASVG), sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).
Die Freizeit steht nicht für eine (im Einzelfall) längere freiwillig eingeräumte Kündigungsfrist zu (also nur die Kündigungsfrist nach Gesetz, KV oder Arbeitsvertrag). Eine angefangene Woche der gesetzlichen Kündigungsfrist ist als volle Woche zu betrachten ( 8 Ob A 28/12v).
Abweichende Regelungen, die den AN besser stellen, können im anzuwendenden KV enthalten sein (z.B. Freizeit während der Kündigungsfrist auch bei Kündigung durch den AN).
Vor dem Inkrafttreten des ARÄG 2000 stand die Freizeit auch bei Selbstkündigung zu. Zu dieser älteren Rechtslage hat der OGH die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen zusteht (OGH 9 Ob A 604/92). Zum Arbeiter-KV für die Metallindustrie, der einen Freizeitanspruch bei Selbstkündigung einräumt, wurde ebenfalls diese Auffassung vertreten ( 9 Ob A 148/07s).
Bei einvernehmlichen Auflösungen besteht m.E. auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes kein Anspruch auf die Freizeit. Außerdem kann der AN im Rahmen der einvernehmlichen Auflösung die Freizeit vereinbaren (Judikatur fehlt derzeit).
Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist zwischen dem AN und dem AG zu vereinbaren. Ein vom AN mit dem Hinweis auf die besondere Dringlichkeit verlangter Tag kann nur bei zwingenden betrieblichen Interessen vom AG abgelehnt werden. Bei Nichtgewährung der verlangten Freizeit steht ein Ersatzanspruch in Geld zu (der lohnsteuerpflichtig, aber beitragsfrei nach § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG ist - 9 Ob A 131/05p).
Der Freizeitanspruch soll die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz ermöglichen. Seit fehlt jedoch im Gesetz die ausdrückliche Zweckwidmung der Freizeit während der Kündigungsfrist zur Postensuche. Daher ist die Freizeit auf Verlangen des AN jedenfalls auch dann zu gewähren, wenn der AN keinen neuen Posten sucht.
Die einseitige Inanspruchnahme der Freizeit ist grundsätzlich ein Entlassungsgrund. Dabei ist jedoch das besondere Interesse des AN am Auffinden eines neuen S. 628Arbeitsplatzes bzw. der Existenzgründung zu berücksichtigen. Ein Entlassungsgrund wird daher im konkreten Einzelfall nur dann gegeben sein, wenn das Fernbleiben nicht mit dringender Postensuche begründet werden kann.
Wird eine Urlaubsvereinbarung für mehrere Wochen abgeschlossen, so kann der AN nicht nach Abschluss der Urlaubsvereinbarung für jene Wochen, für die eine Urlaubsvereinbarung vorliegt, Freizeit während der Kündigungsfrist begehren ( 8 Ob A 28/12v).
Bei Vorliegen besonderer Umstände (nur mehr drei halbe Arbeitstage zwischen Genesung und Ende der Kündigungsfrist) kann der Vorwurf, vor der Inanspruchnahme der Freizeit zur Postensuche nicht rechtzeitig das Einvernehmen mit dem AG hergestellt zu haben, eine Entlassung nicht rechtfertigen (Arb 8.329).
Falls der AG der Inanspruchnahme von Arbeitssuchtagen nicht zustimmt, vermag dies eine Entlassung nicht zu rechtfertigen, wenn der AN annehmen konnte, dass der AG bei Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung erteilt hätte. Zu einer solchen Annahme ist der AN berechtigt, nachdem er bereits einzelne in einer Liste angeführte Arbeitssuchtage mit zumindest faktischer Genehmigung des AG in Anspruch genommen hatte und der AG auf die Frage, wie das mit den weiteren Arbeitssuchtagen sei, erklärte, „das gehe jetzt so weiter“ (Arb 9.905).
Für Postensuchtage muss ein Verlangen des AN in entsprechend deutlicher Form vorliegen, damit der Naturalanspruch auf Dienstfreistellung gegenüber dem AG effektuiert wird. Ist das Nichtverlangen nicht in der Sphäre des AG, sondern des AN selbst gelegen, hat er dies selbst zu vertreten (OLG Innsbruck, 15 Ra 178/96).
Für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung zu bezahlen ist, besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Postensuchfreizeit (OGH 8 Ob A 174/00x = ARD 5190/1/2001).
41.1.5. Details zur Kündigungsfrist und Folgen der Nichteinhaltung
Zur Kündigung zum 15. oder Monatsletzten sowie zur Ausdehnung der Kündigungsfrist und zum Symmetriegebot siehe 14.5.
Zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Kündigungstermin (zB Quartal) muss die komplette Kündigungsfrist bei einer ordnungsgemäßen Kündigung ablaufen können (siehe 41.1).
Im Arbeitsrecht bestehen zahlreiche verschiedene Kündigungsfristen. Im Einzelfall ist die Kündigungsfrist dem jeweils anzuwendenden Gesetz (zB § 20 AngG, § 1159 ABGB und im Konkursfall § 25 IO, siehe 41.9) sowie dem KV und allenfalls dem Arbeitsvertrag zu entnehmen. Welche der dort vorgesehenen Kündigungsfristen anzuwenden ist, hängt insbesondere von folgenden Kriterien ab:
Wer kündigt (AN oder AG),
Dauer der Betriebszugehörigkeit und
bei Arbeitern sind nur in Saisonbranchen Abweichungen vom Gesetz möglich (siehe im Folgenden).
S. 629Angleichung der Kündigungsfristen ab
Die Kündigungsbestimmungen der Arbeiter nach § 77 GewO 1859 (abdingbare Kündigungsfrist von 14 Tagen) sind mit außer Kraft getreten. Der mit (§ 1503 Abs 19 ABGB) in Kraft getretene neue, für Arbeiter geltende § 1159 ABGB regelt die Kündigung entsprechend dem § 20 AngG (siehe den folgenden Abschnitt „Kündigungsfrist bei Angestellten“ und 14.5.1). Der § 1159 ABGB kann durch Arbeitsvertrag oder durch KV nur mehr zum Vorteil des Arbeiters geändert werden.
Damit sind mit die Regelungen zu den Kündigungsfristen in etlichen Arbeiter-KV außer Kraft getreten. Durch KV können aber für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs 6 ArbVG (zahlenmäßig) überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden (§ 1159 Abs 2 und 4 ABGB). Ist in einer Saisonbranche eine Einigung nicht gelungen, so gelten auch für diesen Bereich seit die Kündigungsfristen des § 1159 ABGB, wenn sie für den Arbeiter als günstiger anzusehen sind (Details siehe Rauch, Arbeitsrecht 2022, 10 f). Längere Kündigungsfristen als nach § 1159 ABGB bei der AG-Kündigung sind günstiger (bzw kürzere Kündigungsfristen bei der AN-Kündigung). In einem Saisonbereich iSd § 1159 Abs 2 und 4 ABGB sind bereits vor dem geltende kürzere Kündigungsfristen für die AG-Kündigung weiterhin gültig (Fortbestandsthese, ; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 11).
Möglich ist auch, dass für eine Saisonbranche andere Kündigungsfristen erst nach dem zwischen den KV-Parteien ausgehandelt werden.
Zur Kündigungsfrist von vier Wochen bei begünstigten Behinderten siehe 41.7.1.1. Diese ist relevant, wenn einer Saisonbranche für die AG-Kündigung eine kürzere Kündigungsfrist als vier Wochen festgelegt wurde.
Sonderregelung für Arbeiter in der Arbeitskräfteüberlassung
Mittels einer Änderung des § 10 Abs. 5 AÜG wurden die KV-Parteien des KV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiter) ermächtigt, von § 1159 ABGB abweichende Normen zu vereinbaren. Der geänderte § 10 Abs. 5 AÜG ist an dem Tag in Kraft getreten, an dem auch der geänderte § 1159 ABGB Gültigkeit erlangt hat (§ 23 Abs. 26 AÜG). Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht und gelten daher für diesen Bereich andere Kündigungsfristen und -termine, als dies im § 1159 ABGB vorgesehen ist.
Saisonbetriebe nach § 53 Abs. 6 ArbVG
§ 53 ArbVG regelt das passive Wahlrecht der AN zum BR (Details siehe Rauch, AG und BR im betrieblichen Alltag, 2020, 26). Dies setzt u.a. voraus, dass der AN seit mindestens 6 Monaten im Rahmen des Betriebs oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. In Saisonbetrieben sind auch AN wählbar, die noch nicht 6 Monate betriebszugehörig sind (§ 53 Abs. 5 ArbVG). Daher ist der Begriff „Saisonbetrieb“ zu definieren. Der § 53 Abs. 6 ArbVG lautet wie folgt:
S. 630(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
Der Begriff eines Saisonbetriebes nach dem § 53 Abs. 5 und 6 ArbVG ist aus dem Zweck dieser Bestimmung, eine angemessene Vertretung der AN-Gruppen im BR zu gewährleisten, nicht so eng auszulegen, dass z.B. nur typische Saisonbetriebe i.S. von nur auf den Sommer- oder Winterfremdenverkehr zugeschnittenen Betrieben, Betrieben, die der Herstellung von Geschenkartikeln zu Weihnachten, zu Neujahr, zur Kalendererzeugung usw. dienen, erfasst würden (OLG Wien , 32 Ra 96/92, ARD 4405/8/92).
Die Volksoper Wien ist jedoch kein Saisonbetrieb, trotz zehnmonatiger Haupttätigkeit und zweimonatiger Ferienzeit ().
Festlegung der KV-Parteien rechtsverbindlich?
Eine einvernehmliche Festlegung der KV-Parteien, dass im fachlichen Anwendungsbereich des jeweiligen KV Saisonbetriebe überwiegen, hat lediglich deklarativen Charakter, weil das Überwiegen der Saisonbetriebe Voraussetzung für die Regelungsbefugnis der KV-Parteien ist (). Das heißt ein Arbeiter, der entgegen der Erklärung der KV-Parteien zum anzuwendenden KV die Rechtsauffassung vertritt, dass im fachlichen Anwendungsbereich des KV die Saisonbetriebe nicht überwiegen, kann eine Kündigungsentschädigung wegen einer zeitwidrigen AG-Kündigung begehren, die zuzusprechen ist, wenn die Saisonbetriebe zahlenmäßig in der Minderheit sind. Die Festlegung der KV-Parteien mittels Erklärung im anzuwendenden KV, dass Saisonbetriebe überwiegen, kann ein Gericht nicht binden und ändert daher nichts an diesem Ergebnis.
Beweislast
Behauptet nun ein Arbeiter, dass der AG bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die im anzuwendenden KV vorgesehene kürzere Kündigungsfrist (als nach § 1159 ABGB) nicht hätte heranziehen dürfen, weil keine Saisonbranche vorliegt, und begehrt daher eine Kündigungsentschädigung, so hat der klagende Arbeiter zu beweisen, dass Saisonbetriebe in der gegenständlichen Branche nicht überwiegen (Noga, Die gerichtliche Inhaltskontrolle abweichender kollektivvertraglicher Kündigungsfristen und -termine, ASoK 2022, 281, Kietaibl, Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer Saisonbranche, ASoK 2023, 234). Judikatur zur Beweislast in diesem Fall fehlt aber derzeit.
Auslegungsfragen bei KV-Regelungen zur Kündigung von Arbeitern
Falls in einer Saisonbranche im KV abweichende Kündigungsregelungen vereinbart werden, so ist für Auslegungsfragen zu diesen Bestimmungen die ältere Judikatur wie folgt verwertbar:
Sieht ein KV keine Kündigungsfrist vor (entfristete Kündigung), so besteht kein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung (es können S. 631also die Rechtsfolgen einer verschuldeten Entlassung bzw eines unberechtigten vorzeitigen Austritts nicht eintreten, ).
Ob bei einer Kündigung eines Arbeiters ein Kündigungstermin einzuhalten ist, ergibt sich aus der jeweils anzuwendenden Kündigungsregelung. Falls ein KV auf das „Ende der Lohnwoche“ verweist, so ist das Wochenende ebenso als Teil der Lohnwoche anzusehen (). Dies könnte etwa bei einem Abfertigungsanspruch relevant sein (Vollendung eines Arbeitsjahres am Wochenende).
Unter dem „Ende der Arbeitswoche“ ist hingegen der im Betrieb übliche letzte Arbeitstag der Woche zu verstehen ().
Verfassungswidrigkeit des § 1159 ABGB liegt nicht vor
Der OGH (, 9 ObA 38/23p) vertritt die Rechtsauffassung, dass der § 1159 ABGB verfassungswidrig sei. Daher wurde ein Antrag an den VfGH gestellt, diese Bestimmung bzw hilfsweise wesentliche Teile der Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben. Sie verstoße gegen das Legalitätsprinzip, weil sie von der Auslegung unbestimmter Begriffe wie „Branche“ oder „Saisonbetriebe“ abhängig sei. Weiters gelte sie bereits für Branchen, in denen Saisonbetriebe bloß „überwiegen“. Damit wären auch Betriebe mitumfasst, die selbst gar nicht saisonal sind und widerspreche dies dem Gleichheitsgrundsatz. Der VfGH hat nunmehr geklärt, dass der § 1159 ABGB nicht verfassungswidrig ist (). Schwierigkeiten bei der Auslegung führen nicht gleich zur Verfassungswidrigkeit der auszulegenden Bestimmung.
Kündigungsfrist bei Angestellten
Für Angestellte sind die Kündigungsfristen und die Kündigungstermine in § 20 AngG geregelt (siehe 14.5.1). Die Dauer der Kündigungsfristen richtet sich nach der Dienstzeit an dem Tag, an dem der Ausspruch der Kündigung spätestens möglich ist (, Arb 10.184).
Eintritt mit und Kündigung zum ,
2 Jahre Betriebszugehörigkeit ist vom bis ,
spätestmöglicher Kündigungszeitpunkt bei einer Frist von 6 Wochen zum ist der - das ist vor dem Ablauf von 2 Jahren. Es gilt daher die Frist von 6 Wochen.
Eintritt mit und Kündigung zum ,
spätestmöglicher Kündigungszeitpunkt bei einer Frist von 6 Wochen ist der ,
das ist bereits nach dem Ablauf einer zweijährigen Betriebszugehörigkeit.
Die Kündigung zum muss daher (Frist 2 Monate) spätestens am zugehen. Es gilt somit die Frist von 2 Monaten.
S. 632Die Kündigungsfrist beginnt erst nach dem Tag zu laufen, an dem die Kündigung mündlich ausgesprochen oder zugestellt wurde (zum Zugang einseitiger Willenserklärungen siehe 35.). Für die Dauer der Kündigungsfrist sind nur die im Angestelltenverhältnis beim selben AG zurückgelegten Zeiten maßgeblich ( 8 Ob S 291/00b; , 9 Ob A 78/18p).
Geht der AG beim Ausspruch der Kündigung von einer falschen Kündigungsfrist aus, so ist der AN nicht aus der Treuepflicht gebunden, den AG darüber aufzuklären (, Arb 9.259). Umgekehrt besteht auch eine solche Verpflichtung des AG nicht, falls der AN zeitwidrig kündigt ( 8 Ob A 2134/96y; zur Aufklärungspflicht siehe 33.).
Die Regelung zur kürzeren Kündigungsfrist für Angestellte mit einer geringen Arbeitszeit ist mit entfallen.
Einvernehmliche Kürzung der Kündigungsfrist
Kollektivvertragliche Kündigungsfristen sowie die Kündigungsfristen des AngG sind zwingend und können daher im Arbeitsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Jedoch kann nach Ausspruch der Kündigung durch den AN oder den AG vereinbart werden, dass eine kürzere als die gesetzlich bzw. kollektivvertraglich vorgesehene Kündigungsfrist eingehalten wird (; , 8 ObA 42/06v; , 9 ObA 18/20t). Dies sollte schriftlich festgehalten werden. Insbesondere falls bei der Kündigung durch den AN die Kündigungsfrist einvernehmlich gekürzt werden soll, empfiehlt es sich, dies exakt schriftlich festzuhalten. Andernfalls könnte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in eine einvernehmliche Lösung umgedeutet werden. Dies hätte (bei Anwendbarkeit des Systems Abfertigung alt) einen Abfertigungsanspruch gegen den AG zur Folge oder es könnte zB mit rückdatiertem Krankenstand eine einvernehmliche Auflösung während des Krankenstands behauptet und daraus ein über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehender Krankenentgeltanspruch abgeleitet werden (siehe 41.1.2).
Der AN kündigt am 28.11. zum 31.12. und ersucht einige Tage später um Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 15.12. Am 10.12. meldet der AN einen Krankenstand. Am 12.12. wird eine einvernehmliche Beendigung mit 15.12. vereinbart (bzw eine Regelung getroffen, die letztlich als einvernehmliche Auflösung zu bewerten ist). Aus der einvernehmlichen Auflösung ergibt sich nun die Verpflichtung des AG zur Entgeltfortzahlung über den 15.12. hinausgehend (siehe 41.1.2). Ist der AN im System Abfertigung alt, so steht ihm überdies die Abfertigung alt zu. Im Fall einer Vereinbarung zur Kürzung der Kündigungsfrist aus der AN-Kündigung wären beide Rechtsansprüche nicht entstanden.
Es wird einvernehmlich festgehalten, dass Frau/Herr __________ am __________ mündlich (mittels Schreiben vom __________, uns zugestellt am __________) gekündigt hat. Das Arbeitsverhältnis würde daher nach den gesetzlichen (oder kollektivvertraglichen) Bestimmungen am __________ enden. Auf ausdrücklichen Wunsch des AN vereinbaren hiermit der AN und der AG, dass das Arbeitsverhältnis bereits am __________ endet. Die Kündigungsfrist wird daher einvernehmlich verkürzt. AN und AG sind somit ausdrücklich damit einverstanden, dass das Arbeitsverhältnis bereits am __________ endet.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
____________________ Unterschrift des AN | ____________________ Unterschrift des AG |
__________, am __________ |
Eine im ausschließlichen Interesse des AG liegende vertragliche Verkürzung der Kündigungsfrist verstößt gegen zwingendes Recht und ist daher rechtsunwirksam (ASG Wien , 15 Cga 88/88s; ARD 5203/3/2001).
Vorsicht geboten ist bei einer unpräzisen oder langfristigen Verlängerung der Kündigungsfrist nach einer AN-Kündigung, da die Rechtsprechung () in diesen Fällen bereits mehrfach von einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit einem Abfertigungsanspruch ausgegangen ist (wenn das System Abfertigung alt auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist). Erfolgt die als einvernehmliche Auflösung gewertete Verlängerung während eines Krankenstands, so kann dies zu einer Entgeltfortzahlungspflicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus führen (siehe 41.1.2). Zu beachten ist eine exakte Formulierung.
Eine Vereinbarung, die als bloße Verschiebung des Endtermins anzusehen ist, kann jedoch nicht als Umwandlung der AN-Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung angesehen werden ( 9 Ob A 97/11x).
Ausspruch der Kündigung mit irrtümlich zu kurzer Kündigungsfrist (zeitwidrige Kündigung):
Kündigt der AG mit zu kurzer Frist, so endet das Arbeitsverhältnis zum vorgesehenen Zeitpunkt, es besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn der AG ordnungsgemäß gekündigt hätte (Kündigungsentschädigung nach § 1162 ABGB bzw. § 29 AngG; 9 Ob A 1/10b). Der AN ist jedoch nicht verpflichtet, wieder die Arbeit aufzunehmen, da das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Die Kündigungsentschädigung wird jedoch mit der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (bis zu drei Monatsentgelten) fällig. Hätte der AN im Falle einer ordnungsgemäßen Kündigung keinen Entgeltanspruch gehabt S. 634(etwa weil auf Grund eines lang andauernden Krankenstandes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht), so ist auch im Fall der zeitwidrigen Kündigung kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung gegeben. Der AN ist nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, den AG über die zu kurze Kündigungsfrist aufzuklären (siehe dazu im Folgenden, Näheres zur Kündigungsentschädigung unter 42.7.6.2).
Wenn der Gekündigte zweifelsfrei erkennen konnte, dass sein Vertragspartner tatsächlich unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kündigen wollte und die Nennung eines verfehlten Kündigungstermins oder einer verkürzten Kündigungsfrist somit Folge einer unrichtigen Wissenserklärung ist, kann eine Wirkung erst zum nächstzulässigen Kündigungstermin angenommen werden ( 9 Ob A 1/10b).
Kündigt der AN mit zu kurzer Frist oder ohne Einhaltung einer Frist, so wird zumeist von einem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt auszugehen sein (siehe 44.4). Kein ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt liegt vor, wenn der AG mit der verkürzten Frist einverstanden war. Ist daher der AG mit der verkürzten Frist nicht einverstanden, so sollte er Äußerungen unterlassen, die in einem allfälligen arbeitsgerichtlichen Verfahren als Zustimmung des AG zu einer Kündigung des AN mit verkürzter Frist ausgelegt werden können („wenn es sein muss, so gehen Sie halt“). Da der OGH (, 4 Ob 60/74, Arb 9.259) davon ausgeht, dass der AN den AG über die zu kurze Kündigungsfrist nicht aufklären muss, ist auch umgekehrt nicht von einer Aufklärungspflicht des AG auszugehen (OGH 8 Ob A 2134/96y). Vorsichtshalber sollte jedoch zumindest das fehlende Einverständnis mit dem vorzeitigen Verlassen des Betriebes entsprechend zum Ausdruck gebracht werden.
Falls sich der AG und der AN nach dem Ausspruch einer zeitwidrigen Kündigung einigen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum zutreffenden Ende (entsprechend den gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen über die einzuhaltende Kündigungsfrist und den zu beachtenden Kündigungstermin) fortgesetzt wird, so besteht kein Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung (OGH 8 Ob A 155/97w).
Wird irrtümlich ein falscher Kündigungstermin angegeben und ist dieser Irrtum erkennbar und wird überdies der Irrtum (vor dem falschen Termin) aufgeklärt, so hat die Mitteilung eines falschen Termins keine Rechtsfolgen ( 9 Ob A 115/01d).
Bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes kann statt der Entlassung auch eine Kündigung mit einer verkürzten Kündigungsfrist ausgesprochen werden (Arb 6.391, 7.255 - empfohlen wird jedoch, bei Vorliegen von Entlassungsgründen stets eine Entlassungserklärung auszusprechen).
S. 635Im Fall einer Kündigung mit einer kürzeren als der gesetzlichen oder vertragsmäßigen Frist ist die Regelung des § 29 AngG (Kündigungsentschädigung) analog anzuwenden (Arb 8.669).
Die zeitwidrige Kündigung löst das Arbeitsverhältnis zum verfehlten Kündigungstermin auf. Aus dem bloßen Stillschweigen des AN zu einem verfehlten Kündigungstermin kann mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 863 ABGB keineswegs schon der zwingende Schluss gezogen werden, er sei mit dem verfehlten Termin oder gar mit der Kündigung einverstanden. Der AN ist nicht zu einem Widerspruch gegen eine rechtswidrige Kündigung verpflichtet und darf auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass Erklärungsinhalt und Erklärungswille übereinstimmen. Auch die Treuepflicht des AN verpflichtet diesen nicht zur Aufklärung seines AG über die Zeitwidrigkeit der Kündigung (Arb 9.259).
Wenn der AG erklärt, das Arbeitsverhältnis sofort aufzulösen, so ist der AN mit Zugang dieser Willenserklärung zu weiteren Arbeitsleistungen nicht mehr verpflichtet. Der AG kann die bereits eingetretenen Folgen seines Verhaltens nicht mehr durch die Aufforderung an den AN, die Arbeit wieder aufzunehmen, rückgängig machen (Arb 9.473).
41.1.6. Handlungsunfähigkeit des AN
41.1.6.1. Altersgrenzen
Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (mündige Minderjährige), sind beschränkt geschäftsfähig, können jedoch selbständig einen Arbeitsvertrag kündigen bzw. auflösen (sowie auch selbst einen Arbeitsvertrag abschließen). Ausgenommen hiervon sind auf Provisionsbasis beruhende Versicherungsvermittlungsverträge. Für den Abschluss dieser Verträge benötigt daher der mündige Minderjährige die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (OGH 8 Ob A 68/04i = ARD 5535/1/2004).
Unabhängig davon ergeben sich jedoch aus dem KJBG (siehe 30.9) bestimmte Einschränkungen bei der Beschäftigung Minderjähriger. Demnach können Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (oder ihre Schulpflicht später beenden), nur in wenigen Ausnahmefällen beschäftigt werden.
Das BAG sieht vor, dass im Fall der Minderjährigkeit (seit bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) der Lehrvertrag vom gesetzlichen Vertreter (die Eltern bzw. der Vormund), dem Lehrling und dem Lehrberechtigten zu unterfertigen ist (siehe 52.). Dies gilt auch für die einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrling (vorzeitiger Austritt und Beendigung während der Probezeit), die schriftlich zu erfolgen hat und vom gesetzlichen Vertreter und vom Lehrling zu unterschreiben ist. Fehlt die Schriftform oder die Mitunterfertigung durch den gesetzlichen Vertreter (trotz Minderjährigkeit des Lehrlings), so ist von der Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäftes auszugehen, falls der Mangel in absehbarer Zeit (so genannte „Aufgriffsobliegenheit“ - siehe 29.5), beanstandet wird (z.B. Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses bei mangelhafter Auflösungserklärung).
Ein AG schließt mit einem 16-jährigen AN einen Arbeitsvertrag ab. Während der vereinbarten Probezeit von einem Monat löst der AN das Arbeitsverhältnis durch mündliche Erklärung auf. Seine Eltern wirken bei diesen Rechtsgeschäften nicht mit. In diesem Fall ist weder der Arbeitsvertrag noch die Auflösungserklärung mit einem Mangel behaftet, weil der beschränkt geschäftsfähige AN Arbeitsverträge ohne Genehmigung des gesetzlichen Vertreters abschließen und auflösen kann (anders wäre dies bei einem minderjährigen Lehrling, weil hier Schriftlichkeit und Mitunterfertigung durch die Eltern geboten ist; bei Volljährigkeit des Lehrlings entfällt zwar die Mitunterfertigung durch die Eltern, aber die Schriftform ist jedenfalls erforderlich).
41.1.6.2. Einschränkungen der Handlungsfähigkeit bei Volljährigen
Zur AG-Kündigung bei Koma des AN siehe 37.1.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein AN eine Erklärung abgibt, die nachteilige Rechtsfolgen für ihn herbeiführt. In der Folge wird erklärt, der AN sei durch ein psychisches Leiden nicht in der Lage gewesen, seine Vernunft zu gebrauchen, daher könne die Erklärung keine Rechtswirkungen entfalten.
Eine Ladnerin in einer Bäckerei erklärte (nachdem das Arbeitsverhältnis bereits fünf Jahre gedauert hatte), dass sie nicht mehr arbeiten wolle. Der AG klärte sie daraufhin über die einzuhaltende Kündigungsfrist und die Rechtsfolgen ihrer Missachtung auf (obwohl er hierzu nicht verpflichtet wäre). Die AN stellte dennoch die Arbeit ein und verließ ihren Arbeitsplatz. Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin auf Grund eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts (insbesondere ohne Abfertigung und ohne Vergütung des Resturlaubs aus dem letzten Arbeitsjahr) abgerechnet. In der Folge ging dem Bäckermeister eine Klage auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses zu. Behauptet wurde in der Klagsschrift, die AN sei zum Zeitpunkt ihrer Erklärung, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden, unfähig gewesen, die Bedeutung ihrer Erklärung zu erkennen, da sie an Depressionen und Angstzuständen litt. Daraus ergäbe sich aus rechtlicher Sicht eine Handlungsunfähigkeit und damit die Rechtsunwirksamkeit der Auflösungserklärung. Daher sei das Arbeitsverhältnis aufrecht. Zum Beweis wurde eine kurze handschriftliche Bestätigung eines psychischen Leidens durch einen behandelnden Arzt an das Gericht übermittelt.
Zu diesem Fall (bei dem der Autor als Vertreter des AG tätig war) ist zunächst anzumerken, dass eine kurze Mitteilung eines behandelnden Arztes (die dem AN eine Geschäftsunfähigkeit bescheinigt) nicht als ausreichende und objektivierte Grundlage für die Klärung der Frage der Handlungsfähigkeit angesehen werden kann.
Überdies zeigt die ständige Rechtsprechung des OGH, dass die (letztlich nicht von einem Arzt zu klärende) Rechtsfrage der Handlungsfähigkeit einer detaillierten Analyse bedarf und nicht jede Einschränkung des Gebrauchs der Vernunft S. 637zum Verlust der Handlungsfähigkeit führt. So entschied der OGH mehrfach, dass auch bei eingeschränkter Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht von einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit ausgegangen werden kann, sofern der Geisteszustand noch demjenigen eines mündigen Minderjährigen (vollendetes 14. bis vollendetes 18. Lebensjahr) entspricht ( 8 Ob A 223/95, , 8 Ob A 285/97p).
In Fällen wie dem zuvor dargestellten Fall ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, da schriftlichen Mitteilungen privater Ärzte kein entsprechender Beweiswert zukommen kann bzw. solche Äußerungen die erforderliche Objektivität nicht gewährleisten. Von entscheidender Bedeutung wäre daher schließlich in der Folge das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens.
Jedenfalls ist die fehlende Zurechnungsfähigkeit vom AN zu beweisen ( 8 Ob A 207/02b).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass rechtserhebliche Erklärungen mit einem Hinweis auf eine Gemütsaufregung bzw. einen angegriffenen psychischen Zustand nicht ohne weiteres „beseitigt“ werden können. Zu beachten ist aber auch, dass dies ebenso für AG gilt (etwa bei einer unbedachten Entlassungserklärung im Zuge eines Wutausbruches).
41.1.7. Teilkündigung
Eine Kündigung eines Teils der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Es muss sich dabei um eine bestimmte Arbeitsleistung handeln, die im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zusätzlich vereinbart wird und eine gewisse Eigenständigkeit aufweist sowie gesondert entlohnt wird (, Arb 10.038, 9 Ob A 119/05y). So wurde etwa eine Entsendungsvereinbarung, die auf einer einem eigenen rechtlichen Schicksal zugänglichen Zusatzvereinbarung beruhte, als gesondert kündbar angesehen (OGH 9 Ob A 164/88). Die Rechtsprechung vertritt weiters die Auffassung, dass für die Teilkündigung das Verständigungsverfahren nach § 105 ArbVG (siehe 41.1.1) und die Kündigungsfrist einzuhalten sind ( 9 Ob A 119/05y). Die Teilkündigung ist keine Versetzung (siehe 29.).
41.2. Verschlechterungsvereinbarung und Änderungskündigung
In der Praxis kommt es öfters vor, dass auf Grund einer Verschlechterung der Wirtschaftslage die betriebliche Notwendigkeit besteht, eine Änderung der Arbeits- und Entgeltbedingungen herbeiführen zu müssen, wobei solche so genannten „Verschlechterungsvereinbarungen“ von der Judikatur unter gewissen Voraussetzungen anerkannt werden (jedenfalls gibt es kein allgemeines „Verschlechterungsverbot“ - 9 Ob A 58/03z, , 9 Ob A 47/17b). Da es immer wieder vorkommt, dass solche Vereinbarungen ohne Beachtung der S. 638von der Rechtsprechung ausgearbeiteten engen Grenzen abgeschlossen werden, soll im Folgenden ein Überblick zu diesen Schranken geboten werden.
Noch nicht fällige Ansprüche im aufrechten Arbeitsverhältnis
Falls das Arbeitsverhältnis noch aufrecht ist, kann der AN nicht rechtswirksam auf Ansprüche oder Teile von Ansprüchen verzichten. Die Rechtsprechung nimmt an, dass der AN bei aufrechtem Arbeitsverhältnis auf Grund der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom AG unter einem erheblichen Druck steht („Drucktheorie“) und daher bei Abgabe einer Verzichtserklärung nicht frei sein kann. Diese Drucktheorie ist allerdings nur auf bereits fällig gewordene Ansprüche anzuwenden ( 9 Ob A 111/95; , 8 Ob A 314/01m; , 9 Ob A 39/08p). Zulässig wäre daher ein Verzicht (bzw. eine Verschlechterung) auf noch nicht fällige Ansprüche auf Grund einer Vereinbarung zwischen AG und AN (Verschlechterungsvereinbarung). Die Verschlechterung darf sich jedoch nicht auf zwingende Mindestansprüche beziehen (siehe im Folgenden).
Im Jänner 2004 ist die Vereinbarung einer Verschlechterung des monatlichen Gehalts von € 2.900,- brutto auf € 2.500,- brutto ab Februar 2004 zulässig, weil diese Teil-Ansprüche (€ 400,- pro Monat ab 2/2004) noch nicht fällig sind. Es darf jedoch ein kollektivvertragliches Mindestentgelt nicht unterschritten werden.
Beendetes Arbeitsverhältnis
Bei oder nach der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist der Verzicht auf bereits entstandene Ansprüche zulässig, weil die Drucksituation (Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes) nicht mehr gegeben ist. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine „wirtschaftliche Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses ausreicht (beispielsweise eine einvernehmliche Auflösung mit gütlicher Einigung über offene Ansprüche und Dienstfreistellung bis zum formellen Ende - , Arb 8.222, 9 Ob A 301/01g). Andererseits wurde aber ein Druck angenommen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits einvernehmliche beendet und die Endabrechnung übergeben wurde und die AN noch vor der Auszahlung auf „weitere Ansprüche“ verzichtet hat ( 8 Ob A 10/13y). Der Druck soll hier darauf beruhen, dass die Endabrechnungsbeträge noch nicht ausbezahlt waren.
Im Übrigen kann der Verzicht auf die Ausstellung eines Dienstzeugnisses ebenso rechtswirksam erfolgen ( 9 Ob A 10/05v). Auch auf die Abfertigung kann der ehemalige AN rechtswirksam verzichten (OLG Wien , 10 Ra 69/05y, ARD 5688/4/2006).
S. 639Nach § 20 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz ist eine während oder innerhalb von einer Woche nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Hausgehilfen bzw. vom Hausangestellten abgegebene Erklärung über Entgeltansprüche rechtsunwirksam (siehe auch Rauch, Vergleich und Verzicht bei arbeitsrechtlichen Ansprüchen, ASoK 10/06, 369 ff.).
Zwingende Mindestansprüche
Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sie dem AN „zwingend“ zustehen (siehe 14.1). Da das Gehalt nur bis zu einer bestimmten Höhe (kollektivvertragliches Mindestentgelt) zwingend zusteht, ist insoweit eine Verschlechterung zulässig (siehe auch das zuvor dargestellte Beispiel).
Verschlechterungsvereinbarungen können sich daher vor allem auf freiwillige Leistungen (nicht im KV vorgesehene Zahlungen und Prämien) und Gehaltsteile, die über dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt liegen, beziehen. Bei freiwilligen Leistungen genügt nur dann ein bloßer einseitiger Widerruf des AG, wenn ein Widerrufsvorbehalt ausdrücklich vereinbart oder (in regelmäßigen Abständen) wiederholt mitgeteilt wurde (siehe 14.15).
Gleichbehandlungsgebot
Wird eine Verschlechterungsvereinbarung mit der Mehrzahl der AN abgeschlossen und eine Minderheit, der kein Verschlechterungsangebot unterbreitet wurde, erhält (ohne sachlichen Grund) etwa weiterhin ein 15. Gehalt, so liegt ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Es wäre aber auch unzulässig, für Verschlechterungen nur bestimmte Gruppen von AN heranzuziehen (z.B. die Teilzeitbeschäftigten). Eine Ausnahme von BR-Mitgliedern von allgemeinen Schlechterstellungen ist ebenso unzulässig, da BR-Mitglieder nicht besser wie die restliche Belegschaft zu behandeln sind (OGH 8 Ob A 266/97v = ecolex 1998, 938).
Einbindung des BR?
Der BR muss bei einer Verschlechterungsvereinbarung nicht eingebunden werden. Die Befugnisse des BR bei individuellen Entgeltregelungen sind sehr gering ( 8 Ob A 35/98z).
List und Zwang
Die Verschlechterungsvereinbarung darf nicht durch Drohungen mit rechtswidrigen Maßnahmen oder etwa durch eine falsche Darstellung über die wirtschaftliche Situation des Betriebes bewirkt werden. In beiden Fällen wäre die Verschlechterungsvereinbarung sittenwidrig (§ 879 ABGB).
Versetzung
Falls die Verschlechterungsvereinbarung eine Versetzung des AN (§ 101 ArbVG; siehe 29.) zum Gegenstand hat und im Betrieb ein BR eingerichtet ist, so ist neben S. 640der Vereinbarung mit dem AN auch die Zustimmung des BR erforderlich, wenn die verschlechternde Versetzung voraussichtlich mindestens 13 Wochen dauert.
Im Übrigen sind die Befugnisse des BR im Bereich von Entgeltregelungen wegen des Vorranges des KV sehr gering (OGH 8 Ob A 35/98z).
Verschlechterungsvorbehalt?
Der vertragliche Vorbehalt einer einseitig vom AG vorgenommenen Verkürzung der Arbeitszeit und des Entgelts ist unzulässig ( 9 Ob A 57/22f; Rauch, Arbeitsrecht 2023, 32).
Änderungskündigung
Falls der AN das Verschlechterungsangebot des AG ablehnt und daher eine Verschlechterungsvereinbarung nicht zustande kommen kann, so kann der AG eine Änderungskündigung aussprechen. Dies ist auch dann zulässig, wenn vor Ausspruch der Kündigung noch kein Einigungsversuch vorgenommen bzw. keine Verschlechterung angeboten wurde (siehe dazu im Folgenden).
Die Änderungskündigung ist insoweit eine „normale“ Kündigung, als auch hier in Betrieben mit BR vor der Kündigung das Verständigungsverfahren abzuwickeln ist (siehe 41.1.1) und die Möglichkeit der Anfechtung besteht (siehe im Folgenden).
Die Änderungskündigung ist eine Kündigung des AG, die mit dem Angebot einer bestimmten Kürzung der Ansprüche des AN verbunden wird. Falls der AN das Angebot annimmt, gilt die Kündigung als nicht ausgesprochen. Das Arbeitsverhältnis wird daher unter den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Wird jedoch das Angebot nicht angenommen, so ist das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet.
Die Änderungskündigung ist daher ein zulässiges Druckmittel zum Abschluss einer Verschlechterungsvereinbarung. Sie kann daher nicht als Motivkündigung angefochten werden (z.B. ; , 8 Ob A 11/23k - siehe 41.8.3). Die Änderungskündigung kann jedoch (wie jede Kündigung) wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden (OGH 9 Ob A 142/97s; OGH 8 Ob A 80/99v; zur sozialwidrigen Kündigung siehe 41.8.4) und gilt der besondere Kündigungsschutz (z.B. für einen begünstigten Behinderten - VwGH 2005/11/0088 = ARD 5903/4/2008). Eine Änderungskündigung ist nicht betriebsbedingt, wenn die Gehaltsreduktion nur bei einem AN vorgenommen werden soll (OGH 9 Ob A 199/01g - zum besonderen Kündigungsschutz siehe 40.2). Entscheidend ist, ob dem AN die Annahme des Angebots zumutbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die übliche Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen ( 8 Ob A 23/10f; , 9 Ob A 15/11p; , 9 Ob A 84/11k) oder die Arbeitsbedingungen erheblich verschlechtert werden ().
S. 641Die Behauptungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit der Annahme des Verschlechterungsangebotes obliegt dem AN ( 8 Ob A 51/14d).
Der AG kann zunächst eine Kürzung arbeitsrechtlicher Ansprüche anbieten und bei Scheitern der angestrebten Verschlechterungsvereinbarung eine Änderungskündigung aussprechen. Es ist dem AG aber auch gestattet, sofort eine Änderungskündigung auszusprechen. Die Änderungskündigung ist also auch dann zulässig, wenn vor Ausspruch der Änderungskündigung die angestrebte Kürzung nicht angeboten oder erörtert wurde (weil die Änderungskündigung das Verschlechterungsangebot enthält). Das rechtskonforme Verschlechterungsangebot bessert jedenfalls die Prozessposition des AG im Verfahren wegen einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, da der AG damit klarstellt, dass er vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Wege zur Einsparung von Personalkosten beschreiten wollte bzw. der AN mangels Kompromissbereitschaft seinen Arbeitsplatz verloren hat.
Es wird hiermit vereinbart, dass der monatliche Ist-Bruttolohn/monatliche Ist-Bruttogehalt von Frau/Herrn __________ ab __________ von € __________ auf € __________ herabgesetzt wird.
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_______________, am __________ Ausdrücklich einverstanden: | ____________________ Unterschrift des AG |
____________________ Unterschrift des AN |
Wir teilen Ihnen mit, dass wir Ihr Arbeitsverhältnis hiermit unter Einhaltung der vorgesehenen Frist zum ____________ (letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) aufkündigen.
Sollten Sie sich mit der Herabsetzung Ihres monatlichen Ist-Bruttolohnes/monatlichen Ist-Bruttogehaltes von € __________ auf € __________ ab __________ einverstanden erklären, gilt die Kündigung als nicht ausgesprochen.
Ihr Einverständnis haben Sie uns schriftlich bis zum ______________ mitzuteilen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
_______________, am __________ | ____________________ Unterschrift des AG |
Ein Verzicht des AN auf den den kollektivvertraglichen Mindestlohn übersteigenden Teil des Entgelts ist wirksam, es sei denn, dass er unter wirtschaftlichem Druck abgeschlossen wurde und deshalb nach § 870 ABGB ungültig ist. Ein die Gültigkeit von Verzichtserklärungen in Frage stellender wirtschaftlicher Druck ist nicht gegeben, wenn dem AN, der gekündigt werden könnte, freigestellt wird, gegen das ihm kollektivvertraglich zustehende, gegenüber dem bisher vereinbarten jedoch geringeren Entgelt weiterhin im Dienste zu verbleiben oder unter Wahrung seiner vollen Rechte auf Abfertigung etc. auszuscheiden (OGH 4 Ob 81/58).
Für die Berechnung der SV-Beiträge ist nicht nur der tatsächlich gezahlte Lohn maßgebend, sondern, wenn er den tatsächlich gezahlten Lohn übersteigt, der Lohn, aus dessen Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestanden hat. Eine die zwingende Wirkung einer KV-Bestimmung über die Ist-Lohnerhöhung zeitlich undifferenziert ausschließende einzelvertragliche Vereinbarung ist daher ungültig. Eine so genannte Verschlechterungsvereinbarung, die die Herabsetzung des Lohnes außerhalb des kollektivvertraglichen Mindestlohnbereiches betrifft, die nach einer zum 1. Jänner durchgeführten kollektivvertraglichen Ist-Lohnerhöhung am darauf folgenden 1. Februar mit Wirkung vom 1. Februar vereinbart worden ist, ist jedoch zulässig. Einer einvernehmlichen Lohnherabsetzung durch eine Verschlechterungsvereinbarung nach der durch einen KV bewirkten Ist-Lohnerhöhung in Form der schillingmäßigen Aufrechterhaltung der an einem bestimmten Stichtag bestehenden Überzahlung stehen, sofern die Lohnherabsetzung im überkollektivvertraglichen Lohnbereich verbleibt, nicht jedenfalls zwingende Normen des Arbeitsrechts entgegen, sodass der nachträglich durch Verschlechterungsvereinbarung um die Ist-Lohnerhöhung reduzierte überkollektivvertragliche Lohn zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist (VwGH 87/08/0121).
Die einzige Möglichkeit, die Verschlechterung der Entgeltbedingungen rechtlich zulässig vorzunehmen, ist neben einer einvernehmlichen Vertragsänderung die Änderungskündigung (OGH 8 Ob A 35/98z).
Kündigungen dürfen nicht unter Bedingungen ausgesprochen werden. Dies ist nur dann zulässig, wenn der Eintritt der Bedingung vom Verhalten des AN abhängt, weil es sich um eine Willensbedingung handelt und daher für den AN keine Ungewissheit eintritt (OGH 8 Ob A 7/04v = ARD 5499/8/2004).
Die Vereinbarung der Rücknahme einer Entlassung bei gleichzeitiger Selbstkündigung des AN 2 Tage nach der Entlassung ist zulässig und liegt kein sittenwidriger Druck vor (OGH 9 Ob A 67/06i = ARD 5733/9/2006).
41.3. Frühwarnsystem
(1) Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
von mindestens 5 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
von mindestens 5 v.H. der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder
von mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen.
S. 643(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. (...)
(...)
(5) Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
vor Einlangen der in Abs. 1 genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder
nach Einlangen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist ohne Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß Abs. 8 ausgesprochen werden.
Immer wieder kommt es vor, dass AN im Zuge eines betriebswirtschaftlich unvermeidlichen Personalabbaus ohne Beachtung des im § 45a AMFG normierten Verfahrens gekündigt werden. Dies hat zur Folge, dass alle Kündigungen rechtsunwirksam sind. Daraus ergibt sich, dass die rechtsunwirksam gekündigten AN durch Feststellungsklage den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse erwirken können. Bleibt der rechtsunwirksam gekündigte AN durch längere Zeit untätig, so ist zu prüfen, ob das Verhalten des AN als stillschweigendes Einverständnis mit der Beendigung bzw. als Verzicht auf die Geltendmachung anzusehen ist (OGH 9 Ob A 322/99i; siehe auch zur Aufgriffsobliegenheit bei einer Versetzung unter 29.5).
Die Anzeigepflicht wird bereits mit der Absicht des AG zur Auflösung von Arbeitsverhältnissen über dem Schwellenwert ausgelöst. Wird also einer über dem Schwellenwert liegenden Anzahl von AN die einvernehmliche Auflösung binnen drei Tagen mit einem Bonus angeboten, so löst dies die Anzeigepflicht aus ( 9 Ob A 119/17s).
Weiters wird in diesem Zusammenhang oft übersehen, dass bei Vorhandensein eines zuständigen BR auch das Verständigungsverfahren nach § 105 Abs. 1 ArbVG für jede Kündigung durchzuführen ist (siehe 41.1.1). Dabei kann die Verständigung des BR über die beabsichtigten Kündigungen auch während des Laufes der 30-Tage-Frist zwischen der Verständigung des AMS und der ersten Auflösungserklärung erfolgen (ASG Wien 18 Cga 177/97y = ARD 4968/1/98).
Das Frühwarnsystem ist auch bei Auflösung von Arbeitsverhältnissen wegen Eintritt des AG in den Ruhestand anzuwenden (, Plamaro).
Ermittlung des Beschäftigtenstandes
Zum Stand der regelmäßig Beschäftigten im Sinne des § 45a AMFG zählen alle AN, einschließlich Lehrlinge und leitende Angestellte. Präsenz- bzw. Zivildiener und Karenzurlauber sind allerdings nur einmal zu berücksichtigen, d.h. die als Ersatz eingestellten AN sind nicht zu zählen (Durchführungserlass zu § 45a AMFG). Auch geringfügig Beschäftigte unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Kündigungsfrühwarnsystem (OGH 9 Ob A 2287/96f). Für die Ermittlung des regelmäßigen Beschäftigtenstandes ist nach dem vorerwähnten Durchführungserlass S. 644der Durchschnitt der Beschäftigtenzahlen zu den letzten drei der Anzeige vorangegangenen Monatsenden heranzuziehen (pro Betrieb i.S.d. § 34 ArbVG, OLG Wien , 7 Ra 27/20x, ARD 6728/5/2020, zum Betriebsbegriff siehe 53.).
Überlassene AN sind beim Beschäftiger mitzuzählen, wenn sie dort einen bei regelmäßigem Geschäftsgang vorhandenen Arbeitsplatz besetzen (Greiner, Überlassene AN bei Massenkündigungen im Beschäftigerbetrieb, ASoK 2023, 350).
Saisonbetriebe
Saisonbetriebe sind von der Anzeigepflicht nicht ausgenommen. Für Saisonbetriebe besteht allerdings keine Anzeigepflicht, wenn Arbeitsverhältnisse von über 50-jährigen AN nach Saisonende beendet werden sollen (§ 45a Abs. 2 letzter Satz AMFG).
Von der Anzeigepflicht erfasste Auflösungen von Arbeitsverhältnissen
Der § 45a AMFG soll nur vom AG veranlasste Auflösungen von Arbeitsverhältnissen erfassen. Daher sind von AN ausgesprochene Kündigungen nicht zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind jedoch vom AG ausgehende einvernehmliche Auflösungen ( 8 Ob A 258/95; , 9 Ob A 336/99y; , 9 Ob A 75/17w). Demnach sind auch ungerechtfertigte Entlassungen sowie ein gerechtfertigter vorzeitiger Austritt aus Verschulden des AG vom Frühwarnsystem erfasst bzw. haben der Ablauf von befristeten Arbeitsverhältnissen, Lösungen von Arbeitsverhältnissen während der Probezeit (also auch von Seiten des AG - so auch Schrank/Rauch, Arbeitsrechtliche Maßnahmen in der Krise, 102) und gerechtfertigte Entlassungen außer Betracht zu bleiben. Die einvernehmlichen Auflösungen sind jedoch (im Gegensatz zu den Kündigungen) bei Überschreitung des Schwellenwertes nicht nichtig (; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 88 f). Ebenso ist die gleichzeitige Kündigung eines jüngeren AN rechtswirksam, wenn das für 5 gekündigte AN über 50 zu aktivierende Frühwarnsystem nicht beachtet wurde (; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 87).
Für die Feststellung, ob eine anzeigepflichtige Auflösung von Arbeitsverhältnissen „innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen“ vorliegt, ist der jeweilige Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung (bzw. der Zeitpunkt des Abschlusses der einvernehmlichen Auflösung) heranzuziehen.
Eine vereinbarte Arbeitsvertragsübernahme (siehe 36.1.1.1) ist beim Frühwarnsystem unbeachtlich ( 9 Ob A 75/17w).
Die Beendigung einer Überlassung löst das Arbeitsverhältnis nicht auf und ist daher nicht erfasst.
Sukzessive Kündigungen
Beschäftigt der Betrieb mehr als 20 AN und weniger als 100 AN, so können alle 30 Tage ohne Anzeige 4 Auflösungen vorgenommen werden, wenn die Streuung S. 645der Kündigungen über einen längeren als 30-tägigen Zeitraum schon in der ursprünglichen Absicht des AG zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse lag, nicht aber, wenn sich die Kündigungserklärungen entgegen seiner ursprünglichen Intention - etwa infolge längerer Bemühungen um den Erhalt der Arbeitsplätze - faktisch über einen längeren Zeitraum erstrecken, würde doch sonst der genannte Zweck des Frühwarnsystems verfehlt, schon die Absicht eines AG, innerhalb kurzer Zeit eine arbeitsmarktpolitisch relevante Zahl von AN freizusetzen, zum Anlass von Vorkehrungen zu nehmen (). Ebenso zu berücksichtigen sind auch Angebote auf einvernehmliche Auflösungen (siehe auch den vorherigen Abschnitt).
Der zuvor genannten Entscheidung aus dem Jahre 2018 lag zu Grunde, dass der AG zunächst Angebote zur einvernehmlichen Auflösung von Arbeitsverhältnissen unterbreitet hat, wobei den AN klar war, dass sie sonst gekündigt würden. Die nach Nichtannahme der Auflösungsangebote gestreut erfolgten Kündigungen wurden für unwirksam erachtet, weil sich die Absicht der Beklagten, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen die Arbeitsverhältnisse von (in diesem Fall) 7 AN zu beenden, bereits in den Angeboten zu den einvernehmlichen Auflösungen widergespiegelt hatte. Die Kündigungserklärungen stellten sich insofern nur als längerer Vollzug der ursprünglichen Absicht zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse in einem 30-tägigen Zeitraum dar (ähnlich gelagert ; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 90 f).
Ein AG, der alle Arbeitsverhältnisse beenden will, kann nach erfolgter Anzeige nicht innerhalb der Sperrfrist zunächst 4 AN kündigen und dann nach 30 Tagen die übrigen AN. Nach erfolgter Anzeige ist der Kündigungsvorgang bezüglich des Frühwarnsystems als Einheit zu sehen ().
Vorzeitige Kündigungen
Nach § 45a Abs. 8 AMFG kann der AG wichtige wirtschaftliche Gründe für den Ausspruch von Massenkündigungen vor Ablauf der 30-tägigen Frist geltend machen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem AG die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigungen möglich oder zumutbar ist. Über diesen Antrag auf vorzeitige Kündigungen entscheidet die Landesgeschäftsstelle des AMS.
Inhalt der Anzeige
Die Anzeige an die regionale Geschäftsstelle des AMS hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten AN, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen AN, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen AN, weitere für die Auswahl der betroffenen AN maßS. 646gebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten (insbesondere Sozialplan). Falls ein BR eingerichtet ist, so ist dieser über die geplante Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach dem Frühwarnsystem auslöst, in Kenntnis zu setzen (§ 109 Abs. 1 Z 1 a ArbVG). Diese Konsultation des BR ist gegenüber dem AMS im Zuge der Anzeige nachzuweisen (schriftliche Bestätigung des BR).
Eine Durchschrift der Anzeige ist vom AG gleichzeitig dem BR zu übermitteln. Besteht kein BR, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig an die voraussichtlich betroffenen AN weiterzuleiten (§ 45a Abs 4 AMFG).
Diese generelle Informationspflicht gegenüber dem BR kann jedoch nicht die Verständigungspflicht nach § 105 Abs. 1 ArbVG ersetzen. D.h. das Verständigungsverfahren ist gesondert durchzuführen. Generelle Widersprüche des BR gegen eine „Kündigungsliste“ vor Einleitung des Verständigungsverfahrens nach § 105 Abs. 1 ArbVG sind nicht als Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung anzusehen (ARD 5042/1/99).
Die Bestimmung des § 45a Abs. 5 AMFG über die Rechtsunwirksamkeit einer vor Fristablauf und ohne Zustimmung ausgesprochenen Kündigung lässt für Auslegungsversuche in der Richtung einer früheren Kenntnis der gekündigten AN von der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Kündigung oder eines für den gekündigten AN damit nicht verbundenen Nachteils keinen Raum. Der rechtsunwirksam gekündigte AN muss nicht auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestehen, sondern kann sich auf die Ersatzansprüche nach § 29 AngG beschränken (OGH 4 Ob 79/82).
Zusammenfassend kann ein AG, der alle Arbeitsverhältnisse beenden will, nach erfolgter Anzeige beim AMS nicht innerhalb der temporären Sperrfrist vorweg zunächst vier AN kündigen und dann nach 30 Tagen die übrigen AN. Nach erfolgter Bekanntgabe der Absicht nach § 45a Abs. 1 AMFG ist der Kündigungsvorgang (einschließlich der einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnisse) im Hinblick auf die in Abs. 5 leg. cit. normierte Folge der Unwirksamkeit als Einheit anzusehen (OGH 9 Ob A 146/98f = ARD 4969/22/98).
Wird ein AN erst eineinhalb Jahre nach einer unwirksamen Kündigung (wegen Nichteinhaltung der Anzeigepflicht nach § 45a AMFG) hinsichtlich der Rechtswirksamkeit aktiv und bekundet er erst in der diesbezüglichen Klage seine Arbeitsbereitschaft, ist vom Erlöschen seines Fortsetzungsanspruchs auszugehen (OGH 9 Ob A 322/99i = ARD 5127/12/2000).
41.4. Auflösungsabgabe
Seit 2013 war bei jeder Auflösung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses eine Auflösungsabgabe zu entrichten. Ausgenommen von dieser Abgabenpflicht waren insbesondere Auflösungen durch AN-Kündigung. Mit ist diese Abgabe (zuletzt € 131,-) entfallen (§ 11 Abs 4 AMPFG, Details und Hintergründe siehe 22. Auflage dieses Fachbuches sowie Rauch, Arbeitsrecht 2016, 25).
S. 64741.5. Eventualkündigung
Manchmal erscheint es zweifelhaft, ob eine bereits vorgenommene Auflösung des Arbeitsverhältnisses als rechtswirksam anzusehen ist. Etwa wenn vom AN bestritten wird, dass eine einvernehmliche Lösung abgeschlossen wurde und es fragwürdig erscheint, ob der Abschluss der einvernehmlichen Lösung bewiesen werden kann, weil diese mündlich erfolgt ist.
Ein konkreter Fall könnte sich wie folgt darstellen:
Der AG teilt dem BR-Vorsitzenden am telefonisch mit, dass er beabsichtige, einen bestimmten AN (ein Angestellter, der seit einem Jahr betriebszugehörig ist) zu kündigen. Am , nach Ablauf der einwöchigen Verständigungsfrist nach § 105 Abs. 1 ArbVG (siehe 41.1.1), wird die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Wochen zum nächsten Quartal (und damit zum ) ausgesprochen.
Am erhält der AG ein Schreiben eines Rechtsvertreters des AN, in welchem mitgeteilt wird, dass die Kündigung wegen Nichteinhaltung des Verständigungsverfahrens rechtsunwirksam sei und daher der AN die Arbeit auch nach dem fortsetzen werde. Auf Grund der bloß mündlichen Verständigung ist es zweifelhaft, ob der Beweis eines ordnungsgemäßen Verständigungsverfahrens gelingen kann. In der Praxis hat sich dabei gezeigt, dass (wahrscheinlich unter externer Einflussnahme) eine mündliche Verständigung immer wieder bestritten wird. Daher wäre es ratsam, das Verständigungsverfahren schriftlich durchzuführen (siehe Muster zu 41.1.1) und neuerlich zu kündigen (Ausspruch der Kündigung zum ). Da der AG dabei seine ursprüngliche Rechtsposition nicht aufgeben soll (Rechtswirksamkeit der ersten Kündigung), muss im Schreiben darauf hingewiesen werden, dass die zweite Kündigung (Eventualkündigung) nur dann beachtlich ist, falls (aus welchen Gründen immer) davon auszugehen ist, dass die erste Kündigung rechtsunwirksam ist.
Grundsätzlich ist insbesondere in jenen Fällen, wo der AN ein aufrechtes Arbeitsverhältnis bzw. eine rechtsunwirksame Auflösung des Arbeitsverhältnisses behauptet und nicht mehr tätig ist, primär eine möglichst rasche Beendigung anzustreben, weil ein fortlaufendes Arbeitsverhältnis ebenso fortlaufende Entgeltansprüche (nach § 1155 ABGB; siehe 31.8) zur Folge hat, denen jedoch keine entsprechenden Arbeitsleistungen gegenüberstehen.
Wurde eine Kündigung oder Entlassung etwa wegen Sozialwidrigkeit oder wegen eines verpönten Motivs angefochten (siehe 41.8.3 und 41.8.4), so ist ebenfalls eine neuerliche Kündigung durch den AG möglich (und stellt für sich genommen keine Motivkündigung dar - 8 Ob A 63/12s). Dies kann jedenfalls nur dann sinnvoll sein, wenn neue sachliche Gründe für eine Kündigung vorliegen (etwa wenn im Laufe des Verfahrens auf Grund aktueller RationalisieS. 648rungsmaßnahmen der Arbeitsplatz des AN aufgelassen wurde - 9 Ob A 42/18v, Rauch, Arbeitsrecht 2019, 79 f.).
Auch hier muss die neuerliche Kündigung so formuliert werden, dass sie nicht zu einer Einschränkung der Rechtsposition des AG (bezüglich der Aufrechterhaltung der ersten Auflösungserklärung) führt bzw. als Zugeständnis der Rechtsunwirksamkeit der ersten Kündigung interpretiert werden kann. Die weitere Kündigung bzw. Eventualkündigung ist demnach als reine Vorsichtsmaßnahme zu deklarieren (siehe Muster im Folgenden). Auch bei der Eventualkündigung muss das Verständigungsverfahren nach § 105 Abs. 1 ArbVG in Betrieben mit BR durchgeführt werden (und ist auch die Ausübung des Sperrrechts des BR denkbar - 8 Ob A 63/12s). Mit einer Anfechtung auch der Eventualkündigung und damit einem weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren (neben der Anfechtung der ersten Kündigung) ist allerdings zu rechnen. Auch hier hat der AN die zweiwöchige Anfechtungsfrist zu beachten ( 9 Ob A 89/04k - siehe 41.8.2). Falls dies nicht erfolgt, ist das Arbeitsverhältnis jedenfalls spätestens zum Termin der Eventualkündigung als rechtswirksam aufgelöst anzusehen. Damit wäre gesichert, dass Entgeltansprüche über den Kündigungstermin der Eventualkündigung hinaus nicht möglich sind (siehe auch Rauch, Kündigungsanfechtung und Eventualkündigung, ASoK 2013, 218 ff.).
Die Zulässigkeit von Eventualkündigungen wurde vom OGH wiederholt bestätigt ( 9 Ob A 253/02z, , 8 Ob A 4/03a, , 9 Ob A 89/04k; siehe auch Rauch, Die Eventualauflösung eines Arbeitsverhältnisses, ASoK 2003, 333 ff.; Rauch, Die Eventualkündigung, ARD 5499/9/2004). Ebenso ist eine Eventualentlassung zulässig (, Arb 9.707, 8 Ob A 59/04s).
Wird eine Eventualkündigung für den Fall ausgesprochen, dass die Anfechtung der ersten Kündigung erfolgreich sein sollte, so ist dieses Motiv für die Eventualkündigung kein verpöntes Motiv nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG (Geltendmachung von Rechten - 8 Ob A 63/12s, , 8 Ob A 14/18v). Zum Sperrrecht des BR siehe 41.1.1 und 41.8.1, zur Motivkündigung 41.8.3. Auch eine mehrfache Eventualentlassung ist nicht zwingend sittenwidrig ( 8 Ob A 37/12t).
Wir haben das mit Ihnen abgeschlossene Arbeitsverhältnis am __________ rechtswirksam zum __________ gekündigt. Im Verfahren Aktenzahl __________ beim __________ (Bezeichnung des Gerichtes) haben Sie diese Kündigung wegen Nichteinhaltung des Verständigungsverfahrens nach § 105 Abs. 1 ArbVG angefochten. Da die Kündigung (wie S. 649schon im Verfahren dargelegt) nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Verständigungsverfahren ausgesprochen wurde, kann von einer rechtsunwirksamen Kündigung keine Rede sein. Da jedoch nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich das Gericht Ihrem Standpunkt anschließt, sehen wir uns aus Gründen der Vorsicht gezwungen, nunmehr hiermit ausdrücklich eine Eventualkündigung zum _______________ auszusprechen. Wie schon zum Ausdruck gebracht, kann die Eventualkündigung jedoch nur dann eine Bedeutung erlangen, wenn (wider Erwarten und entgegen unserem entsprechend belegten Standpunkt) die (erste) Kündigung zum __________ für rechtsunwirksam erklärt wird.
Von einer konkludenten Rücknahme der wirksam ausgesprochenen ersten Kündigung kann nicht gesprochen werden, weil dem Geschäftsführer, der mit dem Ausspruch der ersten Kündigung dienstfrei gestellt war, klar sein musste, dass die zweite Kündigung eine Reaktion auf seine Einwände gegen die vorangegangene Kündigung war. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er - ohne „vernünftigen Grund daran zu zweifeln“ (§ 863 ABGB) - die zweite Kündigung (Eventualkündigung) der GmbH als Erklärung der Rücknahme der vor ihr wirksam erklärten ersten Kündigung auffassen konnte (OGH 9 Ob A 36/98d = ARD 4960/24/98).
41.6. Aussetzung und Wiedereinstellungszusage
Unter Aussetzung wird die in der Regel saisonbedingte Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses für mehrere Monate verstanden (etwa wenn ein bei einer Gärtnerei beschäftigter Arbeiter ab Mitte November die Arbeit einstellt und Arbeitslosengeld bezieht und im März die Arbeit beim bisherigen AG fortsetzt). Bei der Beendigung teilt der AG in diesen Fällen seinen AN mit, sie könnten zu einem bestimmten Zeitpunkt im Frühjahr die Arbeit wieder aufnehmen (Wiedereinstellungszusage).
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ergibt sich bei der Aussetzung primär die Frage, ob das Arbeitsverhältnis im Herbst aufgelöst und schließlich in der Folge ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde, oder ob von einer Karenzierung auszugehen ist. Im Fall der Karenzierung ist die Zeit der Nichtbeschäftigung als unbezahlter Urlaub anzusehen. Das Arbeitsverhältnis wird daher bei der Karenzierung nicht unterbrochen. Es ruhen die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Entgeltpflicht und Arbeitspflicht). Eine Endabrechnung ist nicht durchzuführen.
Zu dieser Problematik sind nur insofern gesetzliche Regelungen vorhanden, als das AlVG zum Arbeitslosengeldbezug während der Zeit einer Aussetzung Bestimmungen enthält, die auch arbeitsrechtliche Fragen berühren.
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,
eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen (...)
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekanntgeben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn die arbeitslose Person dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallsfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
Falls im Einzelfall von einer Karenzierung auszugehen ist, hat dies zur Folge, dass für alle Ansprüche (Abfertigung, Urlaub etc.) von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Vorteilhaft wäre daher für den AG, wenn von einer Unterbrechung bzw. von getrennten Arbeitsverhältnissen auszugehen wäre. Um dies sicherzustellen, müsste der AG alle beendigungsabhängigen Ansprüche (Ersatzleistung, aliquote Sonderzahlungen; zur Abfertigung siehe im Folgenden) anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses abrechnen und auch die Arbeitspapiere wie bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausstellen (insbesondere Abmeldung von der ÖGK mit datierten Angaben zur Beendigung des Arbeits-verhältnisses sowie Arbeitsbescheinigung mit eben solchen Angaben und Meldung der Beendigung der Beschäftigung an das AMS bei Ausländern nach § 6 Abs. 5 AuslBG; siehe 18.3). Diesfalls kann die einseitige Zusage der Wiedereinstellung oder auch eine Wiedereinstellungsvereinbarung nicht zur Annahme einer Karenzierung führen. Die Wiedereinstellungszusage setzt nämlich voraus, dass zunächst eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen wurde ( 9 Ob A 11/99d).
Da eine Verpflichtung zum Ersatz eines Schadens aus der Nichterfüllung einer Wiedereinstellungsvereinbarung durch den AN gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 AlVG), hat die Nichteinhaltung der Vereinbarung oder der Nichtantritt S. 651der Arbeit nach einer Zusage lediglich die Folge, dass allenfalls noch offene Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis fällig werden (§ 9 Abs. 6 AlVG - OGH 8 Ob S 20/06h = ARD 5816/7/2007, OGH 8 Ob A 22/08f, , 9 Ob A 62/11z). Dies betrifft eine allenfalls gestundete Abfertigung. Aus der Formulierung des § 9 Abs. 5 AlVG ergibt sich, dass die Stundung der Abfertigung der Annahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht ( 9 Ob A 249/99d, , 8 Ob S 106/01y). In jenen Fällen, in denen eine derartige Stundungsvereinbarung angestrebt wird, ist es üblich, die Stundungsvereinbarung mit einer einvernehmlichen Lösung und einer Wiedereinstellungsvereinbarung zu verbinden (der AN verbleibt diesfalls nach § 46 Abs. 3 Z 1 BMSVG im System Abfertigung alt, siehe 45.6.2).
Aus der Judikatur des OGH ist jedoch abzuleiten, dass die Nichtabrechnung weiterer beendigungsabhängiger Ansprüche zur Annahme einer bloßen Karenzierung führen würde. Zur Vermeidung der bloßen Karenzierung müssten daher (wie schon erwähnt) alle Ansprüche abgerechnet werden und es könnte nur allenfalls die Abfertigung auf Basis einer Stundungsvereinbarung vorläufig nicht ausbezahlt werden. Zu beachten sind aber insbesondere auch kollektivvertragliche Zusammenrechnungsregeln (in einigen Arbeiter-KV insbesondere für typische „Saisonbranchen“).
Die neuere Judikatur, welche die Voraussetzungen für die Annahme einer Unterbrechung eher gelockert hat, hat im Wesentlichen die im Folgenden dargestellten Richtlinien vorgegeben.
Die Frage, ob eine Karenzierung oder Unterbrechung vorliegt, ist aus dem nach den §§ 914 ff. ABGB zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen ( 9 Ob A 82/00z; , 8 Ob S 106/01y), wobei die wahre Parteienabsicht zu erforschen ist. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des OGH, dass der AG, der das Arbeitsverhältnis mit dem AN anlässlich einer Unterbrechung mit der Auszahlung der aliquoten Sonderzahlungen und der Vergütung für den nicht konsumierten Urlaub abgewickelt hat, seinen Willen, das Arbeitsverhältnis nicht bloß auszusetzen, sondern jeweils zu beenden, hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt ( 9 Ob A 222/97f, , 9 Ob A 35/19s). Die Vereinbarung einer Karenzierung oder Beendigung ist auch dann wirksam, wenn sie mit den Erklärungen des AG gegenüber dem SV-Träger und der Arbeitsmarktverwaltung in einem Widerspruch steht ( 9 Ob A 2006/96g). Aus unrichtigen bzw. widersprüchlichen oder rechtsirrtümlichen Angaben etwa in der Arbeitsbescheinigung oder der Abmeldung beim SV-Träger können daher keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden, wenn etwa eindeutig eine Unterbrechung bzw. Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wurde. Im Zweifel ist von einer Unterbrechung auszugehen ( 8 Ob A 96/98w). Die bloße Wiedereinstellungszusage bewirkt S. 652keineswegs automatisch eine Karenzierung bis zur Wiedereinstellung (OGH 9 Ob A 105/95, 9 Ob A 9/02t = ARD 5346/33/2002). Der Hinweis des AG an den AN, dass er sich arbeitslos melden könne, spricht für eine Unterbrechung bzw gegen eine Karenzierung (OGH 8 Ob A 39/03y = ARD 5450/6/2003, OGH 8 Ob A 91/04x und Einschlägige Judikatur im Folgenden sowie Rauch, Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen und Wiedereinstellungsvereinbarung, ASoK 2004, 195 ff.). Maßgeblich ist nicht primär ein Vertragstext, sondern die praktische Vorgangsweise (wie „Stempelngehen“, das ein Indiz für eine Unterbrechung ist, 9 Ob A 11/99d bzw. ist die unterlassene Rückgabe des Telefons und der Schlüssel ein Indiz für eine Karenzierung, 8 Ob A 41/20; Rauch, Arbeitsrecht 2021, 52 ff.).
Im Fall eines Betriebsüberganges nach § 3 AVRAG übernimmt der Erwerber die Wiedereinstellungszusage (OGH 8 Ob S 6/05y - siehe 36.1.2).
Abfertigungsanspruch bei wiederholten Unterbrechungen
Liegen für die „Winterpause“ jeweils Karenzierungen vor, so handelt es sich um ein durchgehendes Arbeitsverhältnis und ist die Abfertigungsfrage erst zu lösen, wenn es zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt, die nicht als Karenzierung anzusehen ist. Kommt es zu mehreren Unterbrechungen (jeweils mit anschließender Wiedereinstellung), so ist jeweils anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen, ob ein Abfertigungsanspruch gegeben ist oder nicht bzw ob eine Wiedereinstellung mit Stundung der Abfertigung alt anzunehmen ist.
Auf Arbeitsverhältnisse, die ab begonnen haben, ist das BMSVG (Abfertigung neu - siehe 45.6) anzuwenden. Dies gilt dann nicht, wenn eine Wiedereinstellung mit Anrechnung der Vordienstzeiten zugesagt wurde (§ 46 Abs. 3 Z 1 BMSVG - siehe 45.6.2).
Auch nach mehreren Unterbrechungen entsteht kein Anspruch auf eine Abfertigung ( 9 Ob A 231/01p, ARD 5316/4/2002), und zwar auch dann nicht, wenn es sich um regelmäßige Unterbrechungen im Winter handelt ( 9 Ob A 13/09s), wenn für das jeweilige Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen nicht vorliegen. Handelt es sich um eine kurze Unterbrechung (z.B. zehn Kalendertage) und ist von einer sachlichen Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse auszugehen, so ist ein einheitliches Arbeitsverhältnis anzunehmen und fehlt die für den Abfertigungsanspruch erforderliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (siehe 45.1).
Einige KV sehen vor, dass für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche Dienstzeiten in Betrieben des gleichen Unternehmens zusammenzurechnen sind, wenn sie nicht länger als z.B. 90 Tage unterbrochen waren (so Abschnitt V des KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe).
Zur Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse siehe 14.3.
S. 653Bindung an bisherige Vereinbarungen
Tritt der AN auf Grund einer Wiedereinstellungszusage die Arbeit wieder an (nach einer echten Unterbrechung), so ist er an alle Vereinbarungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages gebunden ().
Wird der AN „stempeln“ geschickt, so setzt dies Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG voraus, und wird ihm eine Wiedereinstellungszusage erteilt, so ist nicht Karenzierung, sondern Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen. Wenn die Parteien im Rahmen der ihnen gebotenen Gestaltungsmöglichkeiten anstelle eines echten Aussetzungsvertrages den Weg der Beendigung des Dienstverhältnisses zu Saisonende gewählt haben, steht dies einem Abfertigungsanspruch auf Grund der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses jedenfalls entgegen, weil § 23 Abs. 1 AngG den gestaffelten Abfertigungsanspruch von der ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig macht (SZ 62/46), eine solche im Ausmaß von zumindest drei Jahren aber nicht vorliegt ( 9 Ob A 216/97y).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH, dass der AG, der die Arbeitsverhältnisse mit dem AN anlässlich jeder saisonalen Unterbrechung durch Auszahlung der aliquoten Sonderzahlungen und der Urlaubsabfindung abgewickelt hat, seinen Willen, die Arbeitsverhältnisse nicht bloß auszusetzen, sondern jeweils zu beenden, hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Überdies hat der OGH in 9 Ob A 105/95darauf hingewiesen, dass - falls die Erforschung des Parteiwillens keinen eindeutigen Sinn ergibt - die Abmeldung und das „Stempeln-Schicken“ ebenfalls auf eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses hindeuten (OGH 9 Ob A 222/97f).
Unter Aussetzung ist im Zweifel unter der Voraussetzung einer redlichen Vorgangsweise der Parteien eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Die Zusammenrechnung von durch Aussetzung unterbrochenen Zeiten eines Arbeitsverhältnisses als ununterbrochen bewirkt nicht, dass auch Zeiten der Unterbrechung zu Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses werden ( 8 Ob A 96/98w).
Die Nichtauszahlung einer Abfertigung spricht nicht eindeutig für eine Karenzierung (OGH 8 Ob A 58/98g).
Eine Karenzierung ist mit einer Wiedereinstellungszusage oder einer Wiedereinstellungsvereinbarung nicht in Einklang zu bringen, weil jede Wiedereinstellung zwangsläufig eine vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt (OGH 9 Ob A 11/99d).
Wenn das Dienstfahrzeug und das darin befindliche Werkzeug in der Verwahrung des AN bleiben und die Abrechnung der Sonderzahlungen unterbleibt, so spricht dies dafür, dass eine echte Aussetzungsvereinbarung vorliegt (OGH 9 Ob A 155/99f).
Ob eine Kündigung oder eine Unterbrechungs- oder „echte“ Karenzierungsvereinbarung vorliegt, lässt sich regelmäßig nur an den Begleitumständen des Einzelfalls beurteilen, wobei nicht am buchstäblichen Sinn der Äußerungen gehaftet werden kann, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen ist (OGH 9 Ob A 82/00z).
Aus der Abmeldung von der GKK und der Absicht, einem saisonal beschäftigten AN den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, ist auf eine Unterbrechung und nicht auf eine Karenzierung zu schließen. Auch nach mehreren Unterbrechungen entsteht kein Anspruch auf eine Abfertigung (OGH 9 Ob A 231/01p = ARD 5316/4/2002).
S. 65441.7. Der besondere Kündigungsschutz
Eine Klage auf gerichtliche Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung im Rahmen des besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes ist bei einem AN mit Wohnsitz in Tschechien (oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat) beim ausländischen Gericht, welches nach dem Wohnsitz zuständig ist, einzubringen ( 8 Ob A 41/15k).
41.7.1. Kündigungsschutz eines Behinderten
Ein Überblick zu den begünstigten Behinderten ist unter 54. zu finden.
Zum Motivkündigungsschutz eines Behinderten i.S.d. § 3 BEinstG siehe 41.8.3 und 4.
Zur Ausgleichstaxe siehe 6., zum fehlenden Entlassungsschutz eines Behinderten siehe 42.7.1.
Den Status eines begünstigten Behinderten kann eine Person auf Grund eines Antrags an das Sozialministeriumservice (bis BSA) erlangen, wobei zunächst die Staatsbürgerschaft bzw der rechtliche Status zu prüfen ist (siehe 54.1.4). Begünstigte Behinderte sind österreichische Staatsbürger, denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % nach § 14 BEinstG zuerkannt wurde. Österreichischen Staatsbürgern sind Schweizer und deren Familienangehörige sowie Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den EWR (siehe 18.1) mit ebenso mindestens 50%iger Behinderung gleichgestellt. Entsprechendes gilt ua für Asylberechtigte und Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthalts- und Beschäftigungstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ verfügen (Details siehe § 2 Abs 1 Z 1 bis 4 BEinstG), sowie für Staatsangehörige von Russland, Nordmazedonien, Albanien, Montenegro, den Maghreb-Staaten (Algerien, Marokko und Tunesien) und den AKP-Staaten (Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten - siehe auch 54.1.4).
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist auch einem türkischen Staatsangehörigen aus europarechtlichen Gründen der Behindertenstatus zu gewähren ( - siehe auch 18.1. Sonderbestimmungen für Türken und 54.1.4).
Bezieht der Behinderte eine Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit, so verliert er den Status des begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 2 lit. c BEinstG - VwGH 2003/11/0242 = ARD 5510/2/2004).
Der Zuspruch eines Behinderungsgrades von 50 % durch eine deutsche Behörde führt nicht automatisch zum Status eines begünstigten Behinderten nach österreichischem Recht. Dies erfordert vielmehr einen Bescheid des österreichischen BSA (nunmehr SMS) ( 8 Ob A 50/12d).
S. 655Will ein begünstigter Behinderter diesen Status aufgeben, so ist einem solchen Antrag stattzugeben (entgegen der Auffassung der 1. Instanz [BSA, nunmehr SMS] gibt es keine „Zwangsbehinderten“; ; Rauch, Arbeitsrecht 2012, 51 f.). Bei einer entsprechenden Besserung des Gesundheitszustandes ist eine Aberkennung des Status des begünstigten Behinderten auszusprechen. Die Möglichkeit einer künftigen Verschlechterung hindert die Aberkennung nicht ().
Seit der Novelle BGBl. I 2010/111 gilt ab für den Kündigungsschutz Folgendes:
Die Bestimmungen über den besonderen Kündigungsschutz (§ 8 Abs. 2 bis 4 BEinstG) finden keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn, die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns (§ 8 Abs. 6 lit. b BEinstG). Demnach tritt der Kündigungsschutz erst nach vier Jahren ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ein, wenn der Behindertenstatus bereits bei Eintritt des AN vorliegt und das Arbeitsverhältnis frühestens mit begonnen hat. Wird die Behinderteneigenschaft erst nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, aber vor dem Ablauf der ersten vier Jahre durch einen Bescheid des SMS festgestellt, so beginnt der Kündigungsschutz mit dem Zuspruch der mindestens 50%igen Behinderung (wobei dies für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses nur für die beiden vorgenannten Ausnahmen gilt - 9 Ob A 96/13b, Rauch, Arbeitsrecht 2015, 20 ff.).
Der AG stellt mit einen AN ein, der bereits vor dem den Status eines begünstigten Behinderten erlangt hat. In den ersten vier Jahren des Arbeitsverhältnisses hat dieser behinderte AN keinen besonderen Kündigungsschutz.
Der AG stellt am einen AN ein, der keine Behinderung aufweist. Im 8. Monat des Arbeitsverhältnisses erleidet der AN eine schwere Krankheit und es wird die Stellung als begünstigter Behinderter mit dem Antragstag festgestellt. Mit dem Tag des Antrags ist der besondere Kündigungsschutz eingetreten.
Der AG stellt am einen AN ein, der keine Behinderung aufweist. Am erleidet der AN einen schweren Arbeitsunfall und stellt unverzüglich den Antrag auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft. Mit dem 1. des Monats ist der Kündigungsschutz eingetreten (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Die vierjährige Befreiung vom Kündigungsschutz ist also nur bei der Einstellung eines bereits begünstigten Behinderten gegeben.
S. 656Zeiten, die der AN zuvor als Leih-AN nach AÜG (siehe 35.) beim beklagten AG verbracht hat, sind nicht anzurechnen ( 9 Ob A 26/22x).
Abgesehen davon tritt der für einen Behinderten geltende Kündigungsschutz mit dem Tag des Einlangens des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen beim örtlich zuständigen SMS ein, wenn mit diesem Tag der Behindertenstatus zugesprochen (§ 14 Abs. 2 BEinstG) wird. Dies soll auch dann gelten, wenn der Antrag an dem Tag gestellt wird, an dem dem AN die Kündigung zugeht ( 9 Ob A 61/06w; , 9 Ob A 80/21m; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 95).
Der Schutz wird hingegen bereits mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingelangt ist, wirksam, wenn der Antrag unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wurde (etwa sofort nach einem Unfall - § 14 Abs. 2 BEinstG) und dem Antrag in der Folge stattgegeben wird.
Der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag oder der Meldung an den AG ist unerheblich.
Wird der Bescheid, der die Behinderteneigenschaft feststellt, erst nach dem Ablauf der Kündigungsfrist zugestellt, so kann er dennoch die Unwirksamkeit der AG-Kündigung bewirken, sofern die Kündigung nach der Wirksamkeit des Bescheids zugegangen ist ( 9 Ob A 46/07s; , 9 Ob A 80/21m; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 95).
Der 2009 eingetretene AN erfährt im Juni 2011, dass er in absehbarer Zeit gekündigt werden soll. Daraufhin beantragt er am die Feststellung des Behindertenstatus beim örtlich zuständigen BSA. Am wird die Kündigung zum ausgesprochen. Am wird dem AN der Bescheid des BSA, der eine Behinderung von 50 % ab feststellt, zugestellt. Der AN leitet den Bescheid unverzüglich an den AG weiter und erklärt sich arbeitsbereit.
In dieser Situation muss dem AG empfohlen werden, den AN zum sofortigen Arbeitsantritt aufzufordern.
Ab Zustellung des Feststellungsbescheids ist der AN verpflichtet, den Behindertenstatus dem AG zu melden (; , 9 ObA 46/07s). Die Mitteilungspflicht des behinderten AN wird von der Judikatur als bloße „Obliegenheit“ betrachtet, deren Verletzung keine Schadenersatzpflichten auslösen könne ().
Die Unterlassung der Meldung der Behinderteneigenschaft an den AG kann nicht den Entfall des Kündigungsschutzes bewirken (; S. 657Rauch, Arbeitsrecht 2022, 95). Wird dem AG jedoch erst nach Ausspruch einer Kündigung mitgeteilt, dass bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigungserklärung die Stellung als Behinderter gegeben ist, so kann der AG die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung beantragen (siehe 41.7.1.3). Ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 1155 ABGB (siehe 31.8) nach der rechtsunwirksamen AG-Kündigung ist erst dann gegeben, wenn die Meldung der Behinderteneigenschaft und der Arbeitsbereitschaft erfolgt (; , 8 ObA 154/02h, siehe 41.7.1.4 sowie Rauch, ASoK 2007, 94 ff).
Nachweis des Behindertenstatus
Die Stellung als begünstigter Behinderter (§ 2 BEinstG) wird mittels (einem über einen Antrag des AN erlassenen) Bescheid des SMS oder einem Bescheid anderer in § 14 Abs. 1 lit a bis d BEinstG genannten Entscheidungsträger (z.B. AUVA, Landeshauptmann) bewiesen. Der jeweilige Bescheid muss eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % feststellen (§ 14 Abs. 1 BEinstG). Auf Grund unterschiedlicher Erkenntnisse des OGH und des VwGH wurde durch eine Ergänzung des § 14 Abs. 1 BEinstG geklärt, dass der Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt. Nach der aktuellen Rechtslage ist daher der Behindertenpass arbeitsrechtlich nicht relevant und spielt daher keine Rolle beim Kündigungsschutz sowie bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichstaxe. Personen, die einen Behindertenpass besitzen, können jederzeit einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 BEinstG stellen.
Verschweigen der Behinderteneigenschaft und Entlassung
Der AN ist verpflichtet, die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter dem AG mitzuteilen, weil es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, die infolge gesetzlicher Bestimmungen unmittelbar Einfluss auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses hat (). Wirkt sich allerdings die Behinderteneigenschaft des AN weder auf seine Einsatzfähigkeit aus noch war allenfalls eine Gefährdung anderer Personen im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung gegeben, so wird durch das Unterlassen der Mitteilung das Vertrauen des AG nicht derart erschüttert, dass ihm die Fortsetzung eines (hier:) bereits 8 Monate andauernden und anstandslos funktionierenden Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar wäre ().
Am hat der NR eine Änderung zum BEinstG beschlossen, wonach der Behindertenpass kein Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ist, womit die widersprüchliche Judikatur der beiden Höchstgerichte gegenstandslos wird.
S. 658Zustimmung trotz vertraglicher oder gesetzlicher Kündigungsbeschränkungen?
Der Zustimmungsbescheid nach § 8 Abs. 2 BEinstG ermöglicht zwar die Kündigung durch den AG, ersetzt diese aber nicht. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen bleiben aufrecht (). Ein etwaiger Kündigungsverzicht des AG gegenüber dem begünstigten behinderten AN kann daher nicht Grund für eine Zurückweisung des Antrags sein ().
Ein AN hat vor der - wenngleich möglicherweise rückwirkenden - Feststellung seiner Behinderteneigenschaft gegenüber dem AG keinen Anspruch auf die Anerkennung seines aufrechten Dienstverhältnisses und damit im Ergebnis auf die Unwirksamkeit seiner Kündigung. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Bescheid des BSA die Behinderteneigenschaft festgestellt hat (OLG Wien 9 Ra 143/99m = ARD 5080/28/99).
Der Kündigungsschutz nach dem BEinstG entsteht auch dann rückwirkend (frühestens) ab dem 1. eines Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, wenn der rechtsfeststellende Bescheid erst nach Ablauf der Kündigungsfrist zugestellt wurde. Jede nach dem Zeitpunkt dieses - wenn auch erst im Nachhinein eingetretenen - Wirksamwerdens ausgesprochene Kündigung bedarf daher der Zustimmung des Behindertenausschusses (VwGH 94/08/0032 = ARD 5174/11/2000; so auch OGH 4 Ob 21/84, 14 Ob 196/86 = ARD 3854/21/87).
Ist einem AN die Kündigung vor Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zugegangen, kommt ihm der besondere Kündigungsschutz nach § 8 Abs. 2 BEinstG nicht zugute und er kann ohne Zustimmung des BSA rechtswirksam gekündigt werden. Ob der AN rein medizinisch gesehen schon zu einem früheren Zeitpunkt einen entsprechenden Grad der Behinderung aufgewiesen hat (erforderlich sind - wie im vorliegenden Fall auch gegeben - mindestens 50 % für die Eigenschaft als „begünstigter Behinderter“), ist unerheblich, weil es auf den formellen Feststellungszeitpunkt ankommt. Auch die soziale Betroffenheit des AN durch die Kündigung ist bei der vorliegenden Feststellungsklage (Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses) unerheblich (ASG Wien 18 Cga 81/99h = ARD 5112/5/2000).
41.7.1.1. Besondere Kündigungsfrist und zustimmungsfreie Kündigung eines Behinderten
Das Arbeitsverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom AG nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden, sofern nicht ohnedies eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist (§ 8 Abs 1 BEinstG). Da der AG bei Angestellten eine Kündigungsfrist von mindestens 6 Wochen zu beachten hat, kann diese Bestimmung nur bei Arbeitern mit Behindertenstatus relevant sein, sofern sich aus dem KV eine kürzere Kündigungsfrist als vier Wochen ergibt (siehe 41.1.5). Sollte also in Saisonbranchen, für die eine kürzere Kündigungsfrist iSd § 1159a Abs 2 und 4 ABGB vereinbart wurde, ein behinderter Arbeiter gekündigt werden, so müsste nach § 8 Abs 1 BEinstG eine KündigungsS. 659frist von vier Wochen beachtet werden. Diese Kündigungsfrist ist auch dann zu berücksichtigen, wenn der AG nichts von der Behinderung gewusst hat ( 9 Ob A 30/06m).
Während der Probezeit kann auch das Arbeitsverhältnis eines behinderten AN jederzeit beendet werden (§ 8 Abs. 1 BEinstG - zum Motivschutz siehe 14.2.4).
Zum Beginn des besonderen Kündigungsschutzes siehe 41.7.1.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Behinderten während der Probezeit wegen mangelnder Stresstoleranz ist nicht sittenwidrig (OLG Wien 10 Ra 1/99m = ARD 5020/9/99).
41.7.1.2. Vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses zur beabsichtigten Kündigung
Die Kündigung eines begünstigten Behinderten darf vom AG erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss nach Anhörung des BR zugestimmt hat. Dem AN kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich (siehe 41.7.1.3) die Zustimmung erteilt (zum Antrag bzw. Gang des Verfahrens siehe 41.7.1.4).
Das BEinstG zählt beispielhaft diejenigen Gründe auf, bei deren Vorliegen jedenfalls eine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zu erteilen ist. Demnach ist die vom AG beantragte Zustimmung zu erteilen, wenn
der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der AG nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der AG nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann (wobei der Bezug von Rehabilitationsgeld die Zustimmung nicht ausschließt, , der Ersatzarbeitsplatz muss nicht „mindestens gleichwertig“ sein, );
der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen (wobei die hier erforderlichen vergeblichen Ermahnungen nicht duch Mediationsversuche und laufende Gespräche ersetzt werden können - ).
S. 660Diese Kündigungsgründe, die im § 8 Abs. 4 BEinstG lit. a bis c genannt sind, entsprechen den Kündigungsgründen beim Mitglied des BR (bzw. bei Ersatzmitgliedern und anderen nach dem § 120 Abs. 4 ArbVG kündigungsgeschützten AN; siehe 41.7.4).
Dass die Aufzählung der Kündigungsgründe beispielhaft ist, wurde vom VwGH bestätigt (VwGH 2005, 2004, 11/0034 = ARD 5652/2/2006).
Die gesetzliche Regelung wurde insofern der bisherigen Judikatur des VwGH angeglichen, als dieser die Auffassung vertreten hat, dass der Kündigungsschutz eines Behinderten nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht weiter gehen soll als bei einem BR-Mitglied (z.B. ; ).
Der Kündigungsschutz steht dem Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses mit einem behinderten AN nicht entgegen. Die Zustimmung des Behindertenausschusses ist nur dann erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung gelöst wird (OLG Wien 10 Ra 19/96d = ARD 4791/10/96).
Der besondere Kündigungsschutz des § 8 BEinstG gilt auch für jene behinderten AN, die bei AG beschäftigt sind, die nicht der Einstellungspflicht des § 1 BEinstG (in der Regel ab 25 AN) unterliegen (VwGH 93/09/0346).
Im Fall einer Kündigung eines behinderten AN ohne Vorliegen der erforderlichen Zustimmung des Behindertenausschusses kann der behinderte AN im Rahmen des ihm zustehenden Wahlrechts sich dafür entscheiden, statt auf einem Kündigungsschutz zu bestehen, jene Ansprüche geltend zu machen, welche einem AN aus einer Kündigung erfließen (OGH 9 Ob A 394/97z = infas 1998, A 74; OGH 9 Ob A 5/00a, , 9 Ob A 111/09b). An die einmal im Rahmen seines Wahlrechts getroffene Entscheidung ist der behinderte AN gebunden (OGH 8 Ob A 82/02w = ARD 5376/4/2003). Das Wahlrecht wird aus dem Grundsatz abgeleitet, dass ein AN nicht gezwungen werden soll, ein durch eine Auflösungserklärung belastetes Arbeitsverhältnis fortzusetzen (z.B. OGH 9 Ob A 5/05h).
Wird ein behinderter AN, der seine Behinderteneigenschaft zunächst verschwiegen hat, vom AG gekündigt und begehrt er unter Hinweis auf seinen Status als Behinderter eine Kündigungsentschädigung auf Basis einer sechsmonatigen Kündigungsfrist (siehe 42.7.6.2), so kann ihm entgegengehalten werden, dass er zunächst eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätte begehren müssen, weil der Kündigunngsschutz primär der Erhaltung des Arbeitsplatzes dient. Er kann somit lediglich die Ansprüche begehren, die sich aus der Kündigung (allgemein - ohne privilegierte Kündigungsentschädigung) ergeben ( 9 Ob A 82/03d; Details siehe Rauch, Rechtsfolgen der Unterlassung der Meldung der Behinderteneigenschaft, ASoK 2004, 265 ff.).
Der behinderte AN genießt lediglich Kündigungsschutz. Daher ist im Fall einer Entlassung eine Zustimmung des Behindertenausschusses oder des Gerichtes S. 661nicht erforderlich. Da die im Gesetz genannten Kündigungsgründe der Arbeitsunfähigkeit und der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung auch Entlassungsgründe darstellen, ist bei Vorliegen dieser Tatbestände auch der Ausspruch einer Entlassung denkbar (siehe 42. ff.).
Der erhöhte Kündigungsschutz bedeutet nicht, dass Behinderte praktisch unkündbar sind (/0034).
Bei kündigungsgeschützten Arbeitsverhältnissen ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zufolge bloßen Arbeitsmangels nicht möglich. Daher darf in diesen Fällen das Weisungsrecht des AG betreffend die Verwendung des AN nicht zu eng umgrenzt werden. Im Zweifel darf der AG davon ausgehen, dass die arbeitsvertragliche Verpflichtung des AN alles umfasst, was ein mit den übernommenen Aufgaben Betrauter nach der Verkehrssitte gewöhnlich auch sonst zu leisten bereit ist (Arb 8.451, 8.480; OGH 9 Ob A 192/93).
Die zur Entscheidung berufenen Verwaltungsbehörden dürfen nicht die Zweckmäßigkeit einer unternehmerischen Entscheidung überprüfen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes eines behinderten AN führt bzw. bei Veränderung des Arbeitsplatzes den Einsatz des behinderten AN für diese Arbeit nicht mehr zulässt, sofern nicht diese unternehmerische Entscheidung ausschließlich zum Zweck der Benachteiligung des begünstigten Behinderten getroffen worden sein sollte. Die Behörden haben aber - um die gebotene, umfassende Abwägung nicht nur der objektiven betrieblichen Interessen des AG, sondern auch und vor allem der unter dem Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit des begünstigten Behinderten bestehenden Interessen an der Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses vornehmen zu können - festzustellen, ob in dem Betrieb, in dem der behinderte AN beschäftigt ist, noch andere Arbeitsplätze vorhanden sind, auf denen er unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit tätig werden könnte (VwGH 96/08/0002 = ARD 4843/27/97).
Die Kündigung eines Behinderten kann gerechtfertigt sein, wenn die Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit keine entsprechende Verwendung mehr zulässt. Kann ein AN 60 bis 70 % der in seinem Aufgabenbereich fallenden Aufgaben nicht mehr ausführen, steht das Auflösungsinteresse des AG (Kündigungsrechtfertigungsgründe) dem Bestandinteresse des AN entgegen. Der Zweck des BEinstG ist darin gelegen, die Nachteile der Behinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen; das Gesetz bezweckt nicht, die zu schützenden Behinderten praktisch unkündbar zu machen ( 8 Ob A 99/97k).
Die Kündigung eines Behinderten ohne Zustimmung des Behindertenausschusses ist auch dann unwirksam, wenn sie unter Verzicht des Rechts auf Entlassung (in diesem Fall wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit) ausgesprochen wurde (OGH 9 Ob A 122/99b = ARD 5112/2/2000, so auch 9 Ob A 27/15h, Rauch, Arbeitsrecht 2016, 87).
41.7.1.3. Nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses zur ausgesprochenen Kündigung
Falls der besondere Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten bereits eingetreten ist (siehe 41.7.1), so darf nach § 8 Abs. 2 BEinstG vom AG erst dann S. 662eine Kündigung ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss vor dem Ausspruch der Kündigung rechtskräftig (OGH 4 Ob 103/83 = ARD 3651/8/84) zugestimmt hat. In Ausnahmefällen ist jedoch auch die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung zulässig.
Laut ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung liegt eine solche Ausnahme vor, wenn dem AG zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der AN ein begünstigter Behinderter ist. Die ausnahmsweise nachträgliche Zustimmung zur Kündigung ist nicht möglich, wenn die Behinderung auf einem Arbeitsunfall beruht (§ 8 Abs. 2 BEinstG). Ob der AG im Kündigungszeitpunkt über die Einleitung eines Verfahrens auf Zuerkennung des Behindertenstatus informiert war, kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an ().
Eine Ausnahme für eine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung liegt weiters dann vor, wenn ganz außerordentliche Umstände gegeben sind, die knapp an der Grenze des Kündigungsschutzes überhaupt liegen und die dadurch gekennzeichnet sind, dass dem AG die vorherige Einholung einer behördlichen Zustimmung nicht zugemutet werden kann.
Die bereits ausgesprochene Kündigung wird mit der nachträglichen Zustimmung rechtswirksam ().
Laut VwGH-Judikatur kann im Zuge der anzustellenden Interessenabwägung bei einer Betriebseinschränkung bzw. Betriebsstilllegung (VwGH 90/09/0095, VwSlg NF 13385 A) dem AG wohl nicht zugemutet werden, seine Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis (Entgelt) weiter zu erbringen, obwohl keine Einsatzmöglichkeit bezüglich des behinderten AN besteht. Dieser Grundsatz ist weiters sogar auch dann anzuwenden, wenn die Schließung aus Verschulden des AG behördlich angeordnet worden ist, weil die gegenteilige Auffassung jedenfalls eine „Überziehung des Gedankens des Behindertenschutzes“ bedeuten würde. Die Tatsache einer Betriebsstilllegung (siehe zum Begriff „Betriebsstilllegung“ 41.7.3.1) ist grundsätzlich verschuldensneutral zu sehen. Diese Rechtsauffassung ergibt sich weiters daraus, dass die Judikatur des VwGH den schon erwähnten Standpunkt vertritt, dass unter Bedachtnahme auf § 8 Abs. 3 BEinstG, der in diesem Gesetz normierte Kündigungsschutz nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht weiter gehen soll als im Fall eines BR-Mitglieds. Nach § 120 Abs. 3 ArbVG erlischt der Kündigungs- und Entlassungsschutz des BR-Mitglieds mit der Betriebsstilllegung. Würde man im Fall der Betriebsstilllegung die nachträgliche Zustimmung nicht zulassen, so wäre der Behinderte im Fall der Betriebsstilllegung wesentlich besser gestellt als ein BR-Mitglied. Eine solche Besserstellung widerspricht dem Willen des Gesetzgebers und der ständigen Judikatur des VwGH, da der besondere Beendigungsschutz des Behinderten grundsätzlich schwächer sein soll (wohl auch, um AG nicht allzu stark vor der Einstellung Behinderter abzuschrecken) als S. 663der Beendigungsschutz eines BR-Mitglieds, der überdies den Schutz vor der Entlassung mitumfasst.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine künftige Kündigung vorliegen. Nur wenn dies zutrifft, ist weiters zu erheben, ob die nachträgliche Zustimmung zur schon ausgesprochenen Kündigung erteilt werden kann ().
Der besondere Kündigungsschutz ist von der Kenntnis des AG über die Behinderteneigenschaft des AN unabhängig und kommt dem Behinderten unabhängig davon, ob der AG „einstellungspflichtig“ ist oder nicht, zu (, Arb 5.286).
Handelt es sich bei der Schließung einer Betriebsstätte nicht um eine bloße Betriebseinschränkung, sondern um die endgültige Stilllegung eines Betriebes, ist die Kündigung eines Behinderten auch bei nachträglicher Zustimmung des Behindertenausschusses zulässig (VwGH 97/08/0438 = ARD 5010/3/99).
41.7.1.4. Gang des Verfahrens
1. Instanz (Behindertenausschuss)
Falls der AG das Arbeitsverhältnis eines begünstigten Behinderten, der bereits Kündigungsschutz genießt (siehe 41.7.1), kündigen will und ein Kündigungsgrund i.S.d. § 8 Abs. 4 lit. a bis c BEinstG oder ein ähnlich schwerwiegender Kündigungsgrund gegeben ist, so müsste ein Antrag beim zuständigen SMS auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung eingebracht werden. Vor Einbringung des Antrages ist der BR und die Behindertenvertrauensperson zu verständigen, die innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen können (§ 12 Abs. 1 BEinstG).
Sollten ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zustimmung gegeben sein, so könnte zunächst die Kündigung ausgesprochen werden und wäre in unmittelbarem Anschluss an den Ausspruch die Zustimmung zur nachträglichen Kündigung zu beantragen.
Im Antrag sind die Gründe für die beabsichtigte oder bereits ausgesprochene Kündigung zu erläutern und Beweismittel (insbesondere Urkunden und Zeugen) anzubieten. Eine anwaltliche Vertretung ist keinesfalls erforderlich, eine Vertretung durch eine geeignete mit dem Arbeitsrecht vertraute Person jedoch empfehlenswert. Im Verfahren vor dem SMS werden im Zuge einer oder mehrerer Verhandlungen die Urkunden erläutert, Zeugen und Parteien (der Behinderte hat im Verfahren die Stellung einer Partei) angehört und nach der letzten Verhandlung die aufgenommenen Protokolle an den Behindertenausschuss zur Entscheidung weitergeleitet.
2. Instanz (BVwG)
Wird der Antrag abgewiesen, so kann der AG innerhalb von 6 Wochen ab Zugang der Entscheidung (§ 19 Abs 1 BEinstG) eine Beschwerde beim BVwG einS. 664bringen. Wird dem Antrag stattgegeben, so kann der behinderte AN innerhalb von 6 Wochen eine Beschwerde beim BVwG erheben. Zur Einhaltung der Frist genügt es, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag, den Karfreitag oder einen gesetzlichen Feiertag (siehe 30.6), dann endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 33 Abs 2 AVG). Erwächst die vom Behindertenausschuss erteilte Zustimmung zur Kündigung des behinderten AN in Rechtskraft, so kann die Kündigung ausgesprochen werden.
Vor Eintritt der Rechtskraft kann nicht rechtswirksam gekündigt werden ().
Außerordentliches Rechtsmittel an den VwGH bzw den VfGH
Gegen die Entscheidung des BVwG ist ein Rechtsmittel an den VwGH sowie allenfalls eine Beschwerde an den VfGH möglich. Der VwGH entscheidet als letzte Instanz über Revisionen, die gegen Erkenntnisse des BVwG wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden (Anwaltszwang). Das BVwG entscheidet, ob eine ordentliche Revision an den VwGH zulässig ist. Wird dies verneint, so ist nur eine außerordentliche Revision an den VwGH möglich.
Sollte der AN mit seinem (letztlich erfolglosen) Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung beantragt haben und wurde diesem Antrag stattgegeben, so ist fraglich, welche Rechtsfolgen dies für eine bereits vor Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochene Kündigung hat. Dazu hat der OGH ausgesprochen entschieden, dass die der Beschwerde an den VfGH zuerkannte aufschiebende Wirkung die bereits eingetretenen Rechtswirkungen des Ausspruchs der Kündigung nicht mehr rückgängig machen können ( 9 Ob A 88/05i). Eine ähnliche Entscheidung zur (damals eingebrachten) Beschwerde an den VwGH, die mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden wurde, liegt ebenso vor ( 9 Ob A 42/10g). Daher ist dem AG zu empfehlen, sofort nach Zugang einer Entscheidung des BVwG, mit der die Kündigung des begünstigten Behinderten bewilligt wird, die Kündigung auszusprechen. ME ist davon auszugehen, dass die Ersetzung der Berufungskommission durch das BVwG mit an dieser Judikatur inhaltlich nichts ändert.
Keine nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung
Falls die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung nicht erteilt wird, sollte der Behinderte zum unverzüglichen Wiederantritt der Arbeit aufgefordert werden. Soweit keine Anrechnung möglich ist und der behinderte AN arbeitsbereit war, wird für die Zwischenzeit (ab Einstellung der Arbeit wegen Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Wiederantritt der Arbeit) ein Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB gegeben sein (siehe 31.8), sofern dem AG die BehinS. 665derteneigenschaft bekannt war (OGH 8 Ob A 41/97f = ARD 4875/25/97, 8 Ob A 154/02k). Der Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB kann daher (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) erst dann wirksam werden, wenn der Behindertenstatus dem AG gemeldet wurde, sofern die Behinderteneigenschaft dem AG nicht bekannt sein musste.
41.7.2. Kündigungsschutz von Präsenz- und Zivildienern
Durch das APSG werden bestimmte Dienste (§ 3 APSG) im öffentlichen Interesse (ordentlicher und außerordentlicher Präsenzdienst nach § 27 WG und Ausbildungsdienst gemäß den §§ 37 bis 38 b WG sowie ordentlicher und außerordentlicher Zivildienst nach § 6 a Zivildienstgesetz) in bestimmter Weise arbeitsrechtlich geschützt (insbesondere in Form eines Kündigungs- und Entlassungsschutzes).
Ausländische Dienste können nur dann dem Schutz des APSG unterliegen, wenn es sich um einen von einem EWR-Bürger abzulegenden Dienst handelt, der den im § 3 APSG taxativ genannten Diensten entspricht (Näheres siehe dazu Rauch, ecolex 2001, 57 f., OGH 9 Ob A 56/00a).
Während des Präsenz- bzw. Zivildienstes bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht. Die wechselseitigen Pflichten (insbesondere die Arbeitspflicht und die Entgeltpflicht) ruhen. Der Anspruch auf Urlaub und auf Sonderzahlungen wird entsprechend gekürzt. D.h. für die Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes stehen keine Sonderzahlungen und kein Urlaub zu. Falls der Präsenz- bzw. Zivildienst 30 Tage nicht übersteigt, erfolgt jedoch keine Kürzung des Urlaubs.
Weiters sind nach § 8 APSG Zeiten geschützter Dienste auf Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, anzurechnen (insbesondere gilt dies für die Abfertigung). Nach der Judikatur (OGH 9 Ob A 294/99x = infas 3/2000 und 9 Ob A 320/98v = infas 4/99) ist der Präsenz- bzw. Zivildienst bei der Einstufung anzurechnen, obwohl während dieser Zeit keine tatsächliche Praxis im Beruf ausgeübt wird (weitere Details zur Anrechnung siehe 25.7).
Wird der Einberufungsbefehl widerrufen, so entfällt der Kündigungs- und Entlassungsschutz ( 9 Ob A 140/87, ARD 3985/8/88).
41.7.2.1. Meldepflicht und Bestandschutz
Wird dem AN eine Einberufung bzw. ein Zuweisungsbescheid übermittelt oder wird eine Einberufung oder Zuweisung allgemein bekannt gemacht, so hat er unverzüglich eine entsprechende Mitteilung an den AG vorzunehmen (§ 5 APSG). Falls der AN seiner Meldepflicht nicht unverzüglich, sondern erst später nachkommt, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit diesem späteren Zeitpunkt.
Sollte der AN jedoch nach Zugang des Einberufungsbefehls (Zuweisungsbescheids) gekündigt werden und hat er die Meldung noch nicht durchgeführt, so kann er den S. 666Schutz nur dann erwerben, wenn er die Meldung binnen drei Arbeitstagen nachholt, sofern noch nicht mehr als 14 Tage seit dem Zugang des Einberufungsbefehls (Zuweisungsbescheids) abgelaufen sind. D.h. falls 14 Tage seit dem Zugang des Einberufungsbefehls (Zuweisungsbescheids) vergangen sind und der AN die Mitteilung ohne Hinderungsgrund unterlassen hat, so ist der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer ab dem 15. Tag ausgesprochenen Kündigung oder Entlassung nicht mehr gegeben.
(1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:
bei einem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung;
bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 WG 2001, der ununterbrochen länger als 4 Jahre dauert, nach 4 Jahren ab dessen Antritt;
bei einem Ausbildungsdienst, der erst nach vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes angetreten wird, einen Monat nach Beendigung des Ausbildungsdienstes, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf des zwölften Monats des Ausbildungsdienstes;
in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Abs. 1 Z 1 Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz entfällt mit der Stilllegung des Betriebes (§ 12 Abs. 3 APSG). Der Begriff der Betriebsstilllegung ist eng auszulegen. Eine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn beispielsweise sämtliche Geschäftskontakte beendet, alle Geschäfte abgewickelt wurden und der Gewerbeschein zurückgelegt wurde (siehe 41.7.3.1 und einschlägige Judikatur zu 41.7.3.2).
Beim Wiederantritt des Dienstes nach dem Ende des Präsenz- bzw. Zivildienstes ist zu beachten, dass dieser nicht sofort, sondern erst innerhalb von sechs Werktagen zu erfolgen hat (§ 7 APSG). Für die Zeit zwischen dem Ende des Präsenz- bzw. Zivildienstes und der Wiederaufnahme besteht mangels Rechtsgrundlage kein Entgeltanspruch (OLG Wien 9 Ra 72/03d = ARD 5452/7/2003).
Aus § 105 Abs. 3 lit. h ArbVG ergibt sich eindeutig, dass § 12 APSG, der den Kündigungsschutz erst von der Zustellung des Einberufungsbefehls an gewährt, nicht analog auch auf den Fall der Zustellung eines so genannten „Bereitstellungsscheines“ im Sinne des § 35 Abs. 1 WG auszudehnen ist, mit dem einem AN mitgeteilt wird, dass er für einen bestimmten Einberufungstermin vorgesehen ist und ihm der Einberufungsbefehl noch zeitgerecht zugestellt wird. Eine Kündigung, die wegen der bevorstehenden Einberufung des AN zum Präsenzdienst ausgesprochen wird, kann als unzulässige Motivkündigung angefochten werden. Durch die Zustellung des so genannten „Bereitstellungsscheines“ wird ein AN nicht bereits unkündbar; er hätte nur eine - hier nicht erfolgte - Kündigung seines AG als unzulässige Motivkündigung bekämpfen können (OGH 8 Ob S 5/96 = ARD 4760/29/96).
S. 667Befindet sich ein AN noch im Kündigungs- und Entlassungsschutz nach seinem ordentlichen Präsenzdienst und wird er innerhalb dieser Schutzfrist neuerlich zum Präsenzdienst (Funktionsdienst) für vier Tage einberufen, hemmen diese vier Tage den Ablauf des Kündigungs- und Entlassungsschutzes um diesen Zeitraum, die Frist wird also verlängert (§ 6 Abs. 1 Z 3 APSG). Der durch diesen Funktionsdienst wiederum ausgelöste Kündigungs- und Entlassungsschutz von zwei Tagen (§ 13 Abs. 1 Z 1 APSG) hemmt jedoch nicht den bereits laufenden Kündigungs- und Entlassungsschutz; die beiden Fristen laufen also parallel (OLG Wien 7 Ra 174/99f = ARD 5089/32/2000).
41.7.2.2. Kündigung mit gerichtlicher Zustimmung
Eine Kündigung oder Entlassung ist während dieses Schutzes nur mit vorhergehender Zustimmung des Gerichtes möglich. Eine nachträgliche Zustimmung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Falls im Betrieb ein BR errichtet ist, müsste dieser gleichzeitig mit der Klagseinbringung verständigt werden. Kommt der AG dieser Verständigungspflicht nicht nach, wäre eine allfällige ausgesprochene Kündigung trotz Zustimmung des Gerichtes rechtsunwirksam. Das Gericht hat daher auch die Verständigung des BR im Verfahren zu prüfen.
Die Kündigung oder Entlassung ist schließlich unverzüglich nach dem klagsstattgebenden Urteil auszusprechen. Die Rechtskraft des Urteils muss nicht abgewartet werden (§ 61 Abs. 1 Z 1 ASGG). In Betrieben mit BR ist jedoch zunächst das Verständigungsverfahren nach § 105 ArbVG durchzuführen (siehe 41.1.1).
Das durch Klage des AG angerufene Gericht kann der Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung nur dann stattgeben, wenn einer der vom Gesetz genannten Gründe nachweislich vorliegt.
(1) Das Gericht darf die Zustimmung zur Kündigung nur erteilen, wenn
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
wegen der bevorstehenden Stilllegung des Betriebes oder
wegen der bevorstehenden oder schon durchgeführten Einschränkung des Betriebes oder
wegen der bevorstehenden oder schon durchgeführten Stillegung einer Betriebsabteilung
trotz dessen Verlangen an einen anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht ohne erheblichen Schaden weiterbeschäftigen kann, oder
der Arbeitnehmer auf Grund einer Erkrankung oder eines Unglücksfalles unfähig wird, die vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, zu deren Verrichtung sich dieser bereit erklärt hat, nicht zugemutet werden kann, oder
sich der Arbeitnehmer in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit der Kündigung einverstanden erklärt.
S. 668Wurde einem AG die Zustimmung zu einer Kündigung wegen Betriebsstilllegung oder -einschränkung oder Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen erteilt und nimmt der AG während der Zeit des Kündigungs- und Entlassungsschutzes die Geschäftstätigkeit wieder auf, so besteht für ihn die Verpflichtung, den dem Kündigungsschutz des APSG unterliegenden AN hiervon binnen 14 Tagen zu verständigen. Der AN hat sodann binnen weiterer 14 Tage das Recht, vom AG die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu verlangen (§ 14 Abs. 2 APSG).
41.7.2.3. Zur Bekanntgabe eines ausländischen nicht geschützten Militärdienstes
Falls ein ausländischer AN mitteilt, dass er einen längeren Militärdienst in seinem Heimatstaat (der kein EU-Staat ist) ableisten muss und daher bis auf Weiteres nicht mehr zur Arbeit erscheinen wird, so wird diese Erklärung als Kündigung zu verstehen sein (OLG Wien 9 Ra 211/99m, OGH 9 Ob A 98/00b). Folgt diese Erklärung jedoch so spät, dass zwischen ihrem Ausspruch und dem letzten Arbeitstag die Frist für die Kündigung durch den AN nicht mehr ablaufen kann, so wird zu prüfen sein, ob ein ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt vorliegt. Zur Beweissicherung sollte eine Kopie des Einberufungsbefehles einbehalten und das Datum des Ausspruchs sowie der Inhalt der Erklärung schriftlich festgehalten werden. Falls der AG eine Zustimmung äußert, könnte dies als einvernehmliche Lösung ausgelegt werden. Die verbindliche Zusage einer Wiedereinstellung könnte wiederum als Karenzierungsvereinbarung ausgelegt werden. Dies hätte zur Folge, dass bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei allen Ansprüchen die Vordienstzeiten zu berücksichtigen wären. Es ist daher zu empfehlen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Basis der Erklärung des AN durch Abrechnung aller beendigungsabhängigen Ansprüche (etwa Sonderzahlungen, Ersatzleistung, restliches Gehalt) und Ausstellung entsprechender Papiere (Hinweis auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf dem Formular für die Abmeldung von der zuständigen ÖGK und der Arbeitsbescheinigung) sicherzustellen (siehe auch Rauch, Zur Anwendbarkeit des APSG auf ausländische AN, ecolex 2001, 57 ff.).
Kein Kostenersatz in 1. und 2. Instanz
Klagen auf Zustimmung des Gerichts zur Entlassung (oder Kündigung) eines zum Präsenzdienst einberufenen AN sind, weil sie auf einer zum II. Teil des ArbVG gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmung beruhen, Arbeitsrechtssachen i.S.d. § 50 Abs. 2 ASGG, für die außer vor dem OGH kein Kostenersatzanspruch besteht (OLG Innsbruck , 47 Cga 317/95, ARD 4739/25/96).
41.7.3. Kündigungsschutz nach MSchG und VKG
Zum Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Elternteilzeit siehe 25.6.8, beim Papa-Monat siehe 25.7.
Zur Befristung siehe 14.3.1.
Zur Kündigungsanfechtungsmöglichkeit durch freie AN siehe 25.9.
S. 66941.7.3.1. Beginn und Ende des Kündigungsschutzes
Der Kündigungsschutz nach dem MSchG beginnt mit der Empfängnis (Vereinigung von Ei- und Samenzelle - 9 Ob A 23/95), sofern die Schwangerschaft gemeldet und nachgewiesen wird. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz erfordert nicht eine intakte Schwangerschaft und einen entwicklungsfähigen Embryo, auch ein schwangerschaftsähnlicher Zustand (z.B. eine Eileiterschwangerschaft) kann den Schutz bewirken ( 9 Ob A 116/18a; Rauch, Arbeitsrecht 2020, 38).
AN sind verpflichtet, den Eintritt einer Schwangerschaft dem AG mitzuteilen, doch verlieren sie im Fall der Verletzung dieser Meldepflicht lediglich ihren Verwendungsschutz (siehe 25.2 f). Die Mitteilung, wahrscheinlich schwanger zu sein, kann grundsätzlich auch den Bestandschutz bewirken ( 9 Ob A 116/18a; Rauch, Arbeitsrecht 2020, 38). Der Entfall des Kündigungs- und Entlassungsschutzes tritt bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht aber nur in seltenen Ausnahmefällen ein (§ 10 Abs. 2 MSchG). Die AN kann nämlich
solange eine Kündigung vom AG noch nicht ausgesprochen wurde, die Mitteilung schwanger zu sein, jederzeit nachholen und damit den Schutz bewirken,
sobald eine Kündigung ausgesprochen ist, innerhalb von 5 Arbeitstagen die Mitteilung unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nachholen (dabei gelten nur solche Tage als Arbeitstage, an denen auch die Schwangere zu arbeiten gehabt hätte - 9 Ob A 114/92, , 9 Ob A 2226/96k),
falls bereits mehr als 5 Arbeitstage seit Ausspruch der Kündigung verstrichen sind, die Mitteilung auch später nachholen, wenn sie an der rechtzeitigen Mitteilung unverschuldet gehindert war.
Ein derartiger Verhinderungsgrund ist insbesondere auch die Unkenntnis von der Schwangerschaft. Daher kann die Meldung der Schwangerschaft auch längere Zeit nach einer Kündigung die Unwirksamkeit dieser Kündigung bewirken. Die Meldung muss jedoch unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgen. Die Absendung der schriftlichen Mitteilung von der Schwangerschaft erst am dritten Tag nach der gynäkologischen Bestätigung ist nicht „unmittelbar“ i.S.d. § 10 Abs. 2 MSchG. Am zweiten Tag hat jedenfalls die Postaufgabe zu erfolgen (OGH 8 Ob A 106/02z = ARD 5356/39/2002 und 5449/7/2003).
Falls jedoch die AN nach Ausspruch der Kündigung durch den AG mehr als fünf Arbeitstage verstreichen lässt (ohne dass ein Hinderungsgrund vorliegt), so verliert sie ihren Kündigungsschutz. Erfolgt die Vorlage der ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft nicht unmittelbar nach Wegfall des unverschuldeten Hinderungsgrundes, ist eine drei Monate nach Einwendung der Schwangerschaft erfolgte Nachweisung jedenfalls verspätet (OGH 9 Ob A 303/98v = ARD 5004/15/99). Ein Krankenstand im Anschluss an die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft ist im Allgemeinen ein Hinderungsgrund, nach dessen Wegfall die Meldung sofort nachzuholen ist (OGH 8 Ob A 45/05h).
S. 670Die Bekanntgabe der Schwangerschaft erfordert zwei Schritte: Die Information des AG und die Bestätigung durch den Arzt. Die beiden Schritte müssen zeitlich eng, jedoch nicht gleichzeitig gesetzt werden (OGH 8 Ob A 106/02z = ecolex 2002, 828, Rauch, Arbeitsrecht 2015, 55 f.). Es genügt auch die Bestätigung des Hausarztes, dass der Verdacht einer Schwangerschaft besteht (OLG Wien , 7 Ra 21/20i, ARD 6724/7/2020; Rauch, Arbeitsrecht 2021, 94 f.).
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz entfällt im Fall der dauernden Betriebsstilllegung (§ 10 Abs. 3 MSchG). Eine dauernde Betriebsstilllegung lässt sich nur anhand konkreter Maßnahmen objektivieren. Diese sind beispielsweise die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe, der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. In der Regel werden mehrere dieser Maßnahmen mit der Einstellungsabsicht zusammentreffen müssen, um den Tatbestand der dauernden Betriebsstilllegung zu erfüllen. Es ist dabei auf die tatsächliche Betriebseinstellung abzustellen ( 9 Ob A 408/97h - siehe auch Einschlägige Judikatur zu 41.7.3.2). Wird eine Filiale geschlossen, die kein Betrieb i.S.d. § 34 ArbVG ist (siehe 53. - Betriebsbegriff), liegt lediglich eine Betriebseinschränkung und keine Betriebsstilllegung vor. Daher ist die gerichtliche Zustimmung vor der Kündigung der AN erforderlich (OGH 8 Ob S 25/04s).
Der Begriff der „Betriebsstilllegung“ hat durch § 3 AVRAG (siehe 36.1) einen (teilweisen) Funktionswandel dahin erfahren, dass eine Betriebsstilllegung nur dann vorliegt, wenn kein Betriebsübergang vorliegt ( 9 Ob A 123/16b).
Wird weder ein Karenzurlaub noch eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, so endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Monate nach der Geburt. Im Fall der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs oder einer Teilzeitbeschäftigung endet der Bestandschutz vier Wochen nach Ende des Karenzurlaubs oder der Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG. Bei Konsumation von Karenzurlaub bzw Teilzeitbeschäftigung von Vater und Mutter endet der Bestandschutz vier Wochen nach Ende der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung bzw nach Ende des jeweiligen Karenzurlaubs. Bei Teilzeitbeschäftigung (i.S.d. §§ 15h ff. MSchG bzw 8 ff. VKG) besteht der Bestandschutz bis längstens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag (siehe 25.6.8). Bei Teilzeitbeschäftigung über den vierten Geburtstag hinaus besteht ein Motivkündigungsschutz. D.h. eine Kündigung wegen Inanspruchnahme der Elternteilzeit könnte vom AN angefochten werden (siehe 41.8.3). Zur zustimmungsfreien Kündigung bei weiterer Erwerbstätigkeit siehe 25.6.8. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz für den Vater beginnt mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, wobei er frühestens vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung (nicht jedoch vor der Geburt des Kindes) beginnen kann (§ 8f VKG - siehe 25.6).
S. 671Ende des Kündigungsschutzes bedeutet, dass die Kündigung jedenfalls erst nach Ablauf der Frist ausgesprochen werden darf (z.B. OGH 9 Ob A 25/06a = ARD 5706/2/2006).
Der Kündigungsschutz bezieht sich nicht auf eine Kündigung des AN (, Arb 7.810).
Fehlgeburt
Im Fall einer Fehlgeburt ist ein Kündigungs- und Entlassungsschutz bis 4 Wochen nach einer Fehlgeburt vorgesehen (§§ 10 Abs. 1a, 12 Abs. 1 MSchG). Auf Verlangen des AG hat die AN eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt vorzulegen (zum Begriff „Fehlgeburt“ siehe 25.2).
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz ist unabhängig davon, ob und wann die Meldung der Fehlgeburt erfolgt. Falls keine Meldung vorgenommen wird, so wird der uninformierte AG ohnedies von einem fortlaufenden Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem MSchG ausgehen. Nach dem Ende des durch die Fehlgeburt bedingten Krankenstands hat die AN die Arbeit wieder anzutreten.
Zu möglichen Ansprüchen nach dem GlBG (siehe 4.) hat der OGH (, 8 Ob A 81/13i) festgehalten, dass eine Kündigung wegen der Annahme, eine AN würde bald schwanger werden, eine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Die AN muss aber zum von ihr angenommenen Diskriminierungstatbestand im Kündigungsanfechtungsverfahren ein konkretes Vorbringen erstatten, warum die Diskriminierung vorliegen soll und in der Folge dieses Vorbringen glaubhaft machen (zu ähnlich gelagerten Fällen siehe 9 Ob A 144/14p; , 9 Ob A 124/14x). Die bloße Tatsache, dass z.B. in der 6. Woche nach der Fehlgeburt der AG eine Kündigung ausspricht, stellt nicht jedenfalls eine Diskriminierung dar (siehe auch Rauch, Arbeitsrecht 2016, 70 ff.).
Die mit der um den stattgefundenen Vereinigung der Ei- und Samenzelle begründete Schwangerschaft der Klägerin bewirkte sohin nach rechtzeitiger Bekanntgabe der Schwangerschaft die Unwirksamkeit der am ausgesprochenen Kündigung (OGH 9 Ob A 23/95).
Wird das Arbeitsverhältnis einer schwangeren AN wegen Betriebsstilllegung ohne Zustimmung des Gerichtes aufgelöst, ist im Einzelfall auch dann zu prüfen, ob der Betrieb im Zeitpunkt der Kündigung faktisch eingestellt gewesen ist, wenn zu diesem Zeitpunkt die Gewerbeberechtigung bereits zurückgelegt worden ist (OGH 9 Ob A 2309/96s = ARD 4880/6/97).
Tritt eine werdende Mutter nach einem Krankenstand ihren Dienst unentschuldigt nicht mehr an und lassen die Nebenumstände berechtigt auf einen schlüssigen Austritt schließen, sieht das MSchG keinen dem Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz analogen Austrittsschutz vor (OLG Linz 11 Ra 58/95 = ARD 4788/32/96).
Wird der Betrieb eines Unternehmens in Österreich unter Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen Mantels als Rechtsträger ausländischer Zweigniederlassungen S. 672stillgelegt, ist der Kündigungsgrund der Betriebsstilllegung für BR-Mitglieder bzw. im Mutterschutz befindlichen AN dennoch erfüllt (ASG Wien 30 Cga 276/96v = ARD 4835/22/97).
Auch wenn eine AN gegen ihre Kündigung ihre Schwangerschaft einwendet, verliert sie ihren Kündigungsschutz, wenn sie den ärztlichen Nachweis nicht unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses, diesen Nachweis beizubringen, dem AG vorlegt (OGH 9 Ob A 303/98v = ARD 5004/15/99).
Geht eine AN während ihres Karenzurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen AG ein, genießt sie bei diesem ungeachtet ihres (aliquoten) Karenzurlaubsgeldanspruchs keinen Kündigungsschutz (OLG Wien 8 Ra 304/98d = ARD 5004/16/99).
Eine erst mehr als sechs Wochen nach dem Ausspruch der Kündigung erfolgte Bekanntgabe der Schwangerschaft ist nicht mehr rechtzeitig, wenn die AN ihre Schwangerschaft bereits vermutet, aber den Arztbesuch trotz deutlicher Anzeichen einer Schwangerschaft hinausgeschoben hat (OGH 9 Ob A 82/98v = ARD 4965/1/98).
Dass die Klägerin nach der definitiven Kenntniserlangung von der Schwangerschaft am zwischen 10 und 11 Uhr dem AG die Schwangerschaft erst am vor 10 Uhr und 50 Minuten bekannt gab und nachwies, hatte nicht den Verlust des Kündigungsschutzes zur Folge. Die Bekanntgabe ist nach § 10 Abs. 2 MSchG rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Was unter unmittelbar zu verstehen ist, lässt sich § 10 Abs. 2 MSchG nicht entnehmen. Nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung soll der Eingriff in die Dispositionsmöglichkeit des AG durch die andauernde Aufrechterhaltung des Schwebezustandes hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung nicht in unzumutbarer Weise aufrechterhalten werden. Die Bekanntgabe hat daher ohne unnötigen Aufschub (unverzüglich bzw. sofort) nachgeholt zu werden (Arb 10.895). Es muss ein enger zeitlicher Konnex zwischen der positiven Kenntniserlangung der Schwangerschaft und der Bekanntgabe derselben an den AG bestehen, ohne dass die Anforderungen überspitzt werden dürfen. Das bedeutet, dass die Bekanntgabe an dem der Kenntniserlangung folgenden Tag die Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe nicht verletzt hat (OGH 9 Ob A 269/00z).
Bei einer In-vitro-Fertilisation liegt noch keine Schwangerschaft vor, wenn die befruchtete Eizelle noch nicht in die Gebärmutter eingepflanzt wurde. Der Kündigungsschutz kommt also diesfalls noch nicht zur Anwendung (EuGH C 506/06, Mayr = ARD 5849/2/2008).
41.7.3.2. Gerichtliche Zustimmung zur Kündigung nach dem MSchG und VKG
Der § 10 MSchG sowie der § 7 VKG (früher EKUG) sehen für jene Personen, die dem Anwendungsbereich dieser Gesetze unterliegen, den schon erwähnten Kündigungs- und Entlassungsschutz vor (bezüglich einvernehmlicher Lösungen sind Formvorschriften vorgesehen, siehe 43.1).
Eine Kündigung ist ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes möglich. Um eine solche Zustimmung zu erreichen, muss eine Klage auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung eingebracht werden. In Betrieben mit BR ist gleichzeitig mit der Einbringung der Klage dem BR hierüber Mitteilung zu machen (§ 10 Abs. 3 MSchG). Falls dies verabsäumt wurde, ist die Klage schon deswegen zurückzuweisen.
S. 673Ist kein BR vorhanden oder wurde der BR mit Klagseinbringung verständigt, so kann die Zustimmung des Gerichtes durch ein klagsstattgebendes Urteil nur aus folgenden Gründen ausgesprochen werden:
wegen der bevorstehenden Einschränkung oder Stilllegung des Betriebes, wobei die Zustimmung zur erteilen ist, wenn wegen einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens die Gesamtzahl der AN erheblich reduziert wird und dabei auch der Arbeitsplatz der geschützten AN wegfällt (EA Salzburg , Mu 50/84, Arb 10.350). Wird der Betrieb teilweise stillgelegt und entfällt auch der Arbeitsplatz (dauerhaft) der geschützten AN, so ist ebenso die Zustimmung auszusprechen (LG Salzburg , 20 Cga 66/95, Arb 11.410). Mit der Weiterbeschäftigung der AN müsste auch ein betriebswirtschaftlicher Schaden verbunden sein. Der Begriff der Betriebsstilllegung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; eine solche Stilllegung liegt nur dann vor, wenn die betriebliche Organisationseinheit als solche nicht mehr fortbesteht (, , 9 ObA 45/19m),
im Falle eines Karenzurlaubes oder einer Teilzeitbeschäftigung kann das Gericht ab dem 2. Lebensjahr des Kindes die Zustimmung auch geben,
wegen Umständen, die in der Person des AN gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder
wenn betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des AN entgegenstehen. Die unter 1. und 2. genannten Zustimmungsgründe entsprechen jenen Gründen, die der AG nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG zur Rechtfertigung einer an sich sozialwidrigen Kündigung einwenden kann (siehe daher zu diesen Rechtfertigungsgründen Näheres beim allgemeinen Kündigungsschutz; 41.8.4 ff.) und
die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses dem AG unzumutbar ist (§ 10 Abs 4 MSchG, § 7 Abs 3 VKG). Die Unzumutbarkeit erfordert besonders schwerwiegende Umstände, die in der Person des AN oder auf betrieblicher Ebene liegen ().
Die erweiterten Zustimmungsgründe ab dem zweiten Lebensjahr des Kindes müssen im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung vorliegen ( 8 Ob A 408/97a, ARD 4923/5/98). Eine Klage, die sich auf die zusätzlichen Zustimmungsgründe für das zweite Lebensjahr des Kindes stützt, kann daher noch im ersten Lebensjahr des Kindes eingebracht werden.
Eine entgegen den Bestimmungen des MSchG und VKG vorgenommene Kündigung ist rechtsunwirksam. Daraus ergibt sich, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses durch eine solche rechtsunwirksame Kündigung in keiner Weise berührt wird. In diesen Fällen ist der davon betroffene AN berechtigt, bei Gericht eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses (Feststellungsklage) einzubringen.
S. 674Ist die Betriebsstilllegung bereits erfolgt, so kann die Kündigung auch ohne vorherige Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden.
Zur (nicht bewilligten) Kündigung eines Busfahrers in Elternteilzeit, der ein rosafarbenes Haarband nicht ablegt, siehe 14.20. Zum Kündigungs- und Entlassungsschutz beim Papamonat siehe 25.7.
Die Kündigung eines schwangeren weiblichen BR-Mitglieds ist nur rechtswirksam, wenn sie sowohl die Voraussetzungen des MSchG wie auch die des § 121 Abs. 1 ArbVG erfüllt (EA Leoben Mu 37/84).
Der in den Kündigungsschutzbestimmungen des APSG, ArbVG, VKG und MSchG anzutreffende Begriff der Betriebsstilllegung hat durch das AVRAG einen Funktionswandel bzw. eine Ergänzung dahin gehend erfahren, dass eine Betriebsstilllegung nur dann vorliegt, wenn auch kein Betriebsübergang gegeben ist. Der Wechsel des Betriebsinhabers allein ist noch keine Betriebsstilllegung ( 8 Ob A 2100/96y, , 8 Ob S 7/03t, , 9 Ob A 123/16b).
Im Falle einer Veräußerung eines Unternehmens im Konkurs, die zur Weiterführung des unverändert fortbestehenden Betriebs durch den Erwerber führt, gehen die Arbeitsverhältnisse der BR ex lege auf den Erwerber über (OGH 8 Ob A 7/05w).
Klagt der AG auf Zustimmung zur Kündigung, weil er die AN (die Elternteilzeit konsumiert) zu den festgelegten Zeiten nicht einsetzen kann, so ist die Zustimmung zu verweigern, wenn dem AG noch die Möglichkeit offensteht, nach § 15 k Abs 5 MSchG ein Verfahren vor dem ASG zur Festlegung einer Änderung der Teilzeitbeschäftigung einzuleiten ( 9 Ob A 91/12s).
41.7.4. Kündigungsschutz nach dem ArbVG
41.7.4.1. Geschützter Personenkreis
Der besondere Kündigungsschutz nach dem ArbVG (§§ 120 ff.) besteht darin, dass die geschützten AN nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes gekündigt werden können (ebenso ist ein Entlassungsschutz vorgesehen, siehe 42.7.3).
Folgende Personen unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz des ArbVG
Mitglieder des BR
Der Kündigungsschutz dieser AN beginnt im Zeitpunkt der Annahme der Wahl (vorher genießen sie einen Kündigungsschutz etwa als Wahlwerber) und endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum BR. Im Fall der dauernden Einstellung des Betriebes endet der Bestandschutz mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des BR (§ 120 Abs. 3 ArbVG), die wiederum mit der Einstellung des Betriebes eintritt (§ 62 Z 1 ArbVG). Diesfalls ist also die Frist von 3 Monaten („Abkühlungsfrist“) nicht einzuhalten.
Ersatzmitglieder des BR, falls sie tatsächlich die Funktion eines BR-Mitglieds ausüben
S. 675Über die Zeit der tatsächlichen Mandatsausübung hinaus unterliegen sie dem besonderen Kündigungsschutz für die Dauer von drei Monaten, falls zwei Voraussetzungen vorliegen:
Die Dauer der Vertretung muss wenigstens zwei Wochen gedauert haben,
der Betriebsinhaber muss vom Beginn und dem Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub informiert worden sein.
Bei der tatsächlichen Mandatsausübung kann ein Ersatzmitglied nur dann vorgereihte Ersatzmitglieder überspringen, wenn übersprungene Ersatzmitglieder konkret im Anlassfall auf die Ausübung der BR-Funktion verzichten. Der BR-Vorsitzende kann durch eine diesen Grundsätzen nicht entsprechende Mitteilung an die Geschäftsleitung über ein eingesprungenes Ersatzmitglied keinen Kündigungsschutz für dieses bewirken ( 9 Ob A 59/05z = ARD 5652/6/2006).
Mitglieder des Wahlvorstandes
Der Kündigungsschutz dieser Personen beginnt mit der Bestellung, die in einer Betriebsversammlung erfolgt und endet mit dem Ablauf der Frist für die Anfechtung der Betriebsratswahl (die Betriebsratswahl kann nach § 59 Abs. 1 ArbVG binnen Monatsfrist vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an beim Gericht angefochten werden).
Wahlwerber
Der Kündigungsschutz der Wahlwerber beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ihre Absicht, auf einem Wahlvorschlag zu kandidieren, offenkundig wird. Eine derartige Absicht wird offenkundig, wenn der AN sich mit anderen AN des Betriebes wegen der Aufstellung einer Wählerliste bespricht oder sich um Unterschriften für die Unterstützung seiner Kandidatur bewirbt.
Der Kündigungsschutz der Wahlwerber geht, falls sie gewählt werden sollten und die Wahl annehmen, in den Kündigungsschutz des BR über. Falls sie jedoch nicht gewählt werden, gibt es zwei mögliche Endzeitpunkte:
Falls ein Wahlwerber zumindest auf einem Wahlvorschlag aufscheint, endet der Kündigungsschutz mit dem bereits zuvor dargestellten Ende der Anfechtungsfrist für die BR-Wahl.
Falls der Wahlwerber jedoch nicht auf einem Wahlvorschlag aufscheint, sondern sich etwa nur um die Aufnahme in einen solchen bemüht hat bzw. Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag gesammelt hat (siehe § 55 Abs. 4 ArbVG), aber nicht genügend Unterstützungsunterschriften erhalten konnte, so endet der Kündigungsschutz bereits mit dem Ende der Einbringungsfrist für die Wahlvorschläge (§ 120 Abs. 4 Z 2 ArbVG).
Mitglieder des Jugendvertrauensrates
Für Mitglieder sowie Ersatzmitglieder eines Jugendvertrauensrates bzw. Mitglieder des Wahlvorstandes oder Wahlwerber für Wahlen zum Jugendvertrauensrat besteht ein analoger Kündigungs- und Entlassungsschutz (§ 130 ArbVG).
S. 676Behindertenvertrauenspersonen
Behindertenvertrauenspersonen sind in jenen Betrieben zu wählen, die mindesten 5 Behinderte beschäftigen (§ 22a Abs. 1 BEinstG). Behindertenvertrauenspersonen genießen den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem ArbVG. Stimmt das Gericht der Auflösung zu, so ist die Zustimmung des Behindertenausschusses (siehe 41.7.1.2) nicht erforderlich (§ 8 Abs. 6 lit. a BEinstG, 9 Ob A 127/16s). Stellvertretern der Behindertenvertrauenspersonen kommt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz zu, der dem Bestandschutz der Ersatzmitglieder des BR entspricht (§ 22a Abs. 10 BEinstG). Bei einer Beschäftigung von mindestens 15 begünstigten Behinderten sind für jede Behindertenvertrauensperson 2 Stellvertreter zu wählen (§ 22a Abs. 1 BEinstG).
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz für Wahlwerber gemäß § 120 Abs. 4 Z 2 ArbVG steht ohne Unterscheidung zu, ob sie als Wahlwerber für die Funktion eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds des BR auftraten. Die Unterscheidung zwischen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern hängt nämlich vom Ausgang der Wahl ab, was jedoch im Zeitpunkt der Wahl ungewiss ist (OGH 8 Ob A 254, 255/95).
Die Verständigung des Betriebsinhabers von der Vertretung eines BR-Mitglieds durch ein BR-Ersatzmitglied ist nur Voraussetzung für den nachwirkenden, also nach der Vertretung wirksamen, Kündigungsschutz des BR-Ersatzmitgliedes. Während der aktiven Vertretung besteht jedenfalls Kündigungsschutz (OLG Wien 9 Ra 238/99g = ARD 5105/7/2000, bestätigt durch OGH 9 Ob A 3/00g = ARD 5154/6/2000).
41.7.4.2. Gründe für die Zustimmung zur Kündigung und Vorgangsweise
Der § 121 ArbVG sieht vor, dass das Gericht auf Grund einer Klage des AG die Zustimmung zur Kündigung einer vom Schutz des ArbVG erfassten Person erteilen kann, falls einer der folgenden Gründe gegeben ist:
wenn der Betriebsinhaber im Falle einer dauernden Einstellung oder Einschränkung des Betriebes oder der Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen den Nachweis erbringt, dass er das betroffene BR-Mitglied trotz dessen Verlangen an einen anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne erheblichen Schaden nicht weiter beschäftigen kann (falls eine gänzliche Betriebsstilllegung bereits erfolgt ist, kann die Kündigung ohne gerichtliche Zustimmung erfolgen - § 120 Abs. 3 ArbVG; siehe auch OGH 9 Ob A 141/01b);
das BR-Mitglied unfähig wird, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung durch das BR-Mitglied, zu deren Verrichtung sich dieses bereit erklärt hat, nicht zugemutet werden kann;
S. 677das BR-Mitglied die ihm auf Grund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann.
Diese (taxativ aufgezählten - OGH 9 Ob A 64/03g) Kündigungsgründe entsprechen auch jenen, die der § 8 BEinstG für die Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung eines Behinderten vorsieht (siehe 41.7.1). Falls jedoch der Betrieb bereits stillgelegt ist, so kann das BR-Mitglied auch ohne gerichtliche Zustimmung gekündigt werden.
Die beharrliche Pflichtenvernachlässigung setzt in der Regel mehrfache Verwarnungen oder zumindest „eine Abmahnung“ voraus ( 9 Ob A 121/11a). Stützt sich der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung auf ein Verhalten des BR-Mitgliedes, das von diesem in Ausübung des Mandats gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war, so ist die Klage auf Zustimmung zur Kündigung abzuweisen (§ 120 Abs. 1 ArbVG, Mandatsschutzklausel - siehe auch 42.7.3). Fehler einer Personalreferentin bei einzelnen An- und Abmeldungen sind kein Kündigungsgrund, wenn nicht anzunehmen ist, dass sie nicht gewillt ist, ihre dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen ( 9 Ob A 69/14h, Rauch, Arbeitsrecht 2016, 79 f.).
Vorgangsweise
Die Klage ist unverzüglich nach Eintritt des Kündigungsgrundes (wie auch bei Entlassungsgründen) einzubringen (, , 9 ObA 97/23i, Rauch, Die Unverzüglichkeit bei der Entlassung eines BR-Mitglieds, ASoK 2019, 388 ff.). Die Klage ist gegen das BR-Mitglied zu richten. Falls ein bestimmter Vorfall zu einer Verwarnung geführt hat, kann er nicht mehr als Kündigungsgrund herangezogen werden (EA Linz , Re 79/76, Arb 9.558, Rauch, Die Vorgangsweise bei der Kündigung eines Mitglieds des BR, ASoK 2016, 476 ff.).
Die Klage kann auch auf die Zustimmung zur Entlassung und hilfsweise bzw. in eventu auf die Zustimmung zur Kündigung gerichtet werden (, Arb 8.766, 8 Ob A 204/94, , 9 Ob A 121/11a).
Sobald der AG die Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung des BR in Form eines Urteils zugestellt erhält, kann die Kündigung (bzw. Entlassung) ausgesprochen werden, weil gemäß § 61 Abs. 1 Z 5 ASGG die rechtzeitige Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz nicht den Eintritt der Rechtsgestaltungswirkung hemmt ( 9 Ob A 166/94). Es sollte daher unmittelbar nach Zugang eines Urteils, welches der Klage des AG auf Zustimmung zur Kündigung (bzw. Entlassung) stattgibt, die Kündigung (bzw. Entlassung) ausgesprochen werden. Die Rechtskraft des Urteils ist demnach nicht abzuwarten. Im Fall der Zustimmung zur Kündigung ist nicht das Verständigungsverfahren nach § 105 ArbVG durchzuführen (siehe 41.1.1 - , , 9 Ob A 149/12w).
S. 67841.7.5. Kündigungsschutz nach dem AVRAG (Hospiz-Karenz)
Nach § 14a AVRAG kann der AN schriftlich zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt leben muss) Folgendes verlangen:
Herabsetzung der Normalarbeitszeit
Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder
Freistellung bei Entfall des Entgelts.
Eine solche Maßnahme kann für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum begehrt werden. Der AN kann weiters eine Verlängerung verlangen, wobei jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschritten werden dürfen.
Nach § 14b AVRAG können diese befristeten Änderungen auch zur Begleitung eines schwerst Kindes wie Wahl- oder Pflegekindes (auch wenn es nicht im gemeinsamen Haushalt lebt) beantragt werden (diesfalls bis 5 Monate sowie bei Verlängerung maximal insgesamt 9 Monate sowie nochmals für maximal 2 × für jeweils höchstens 9 Monate bei einer medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind, § 14b AVRAG, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 19).
Zum Begriff der „nahen Angehörigen“
Unter „nahen Angehörigen“ sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner und Personen zu verstehen, die mit dem AN in gerader Linie verwandt sind (Großeltern, Eltern einschließlich Wahl- und Pflegeeltern, Kinder, Enkel etc.), ferner Wahl- und Pflegekinder sowie leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten, die Person, mit der der AN in Lebensgemeinschaft lebt und Verwandte in der Seitenlinie des 2. Grades (Geschwister). Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der AN nur insoweit einen Anspruch als kein Elternteil aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht (§ 14a Abs. 8 AVRAG).
Bescheinigung
Der AN hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des AG ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen. Das Gesetz äußert sich jedoch nicht näher zu der Frage, wie ein voraussichtlich in ca. drei Monaten eintretender Tod (bzw. die Notwendigkeit der Sterbebegleitung) glaubhaft gemacht werden soll. Es wird in der Praxis wahrscheinlich nur die Vorlage von Befunden über schwerwiegende Erkrankungen möglich sein.
Bekanntgabe
Der AN kann die befristete Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach der schriftlichen Bekanntgabe vornehS. 679men. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der AG binnen fünf Arbeitstagen - bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen - ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen ASG erhebt. Der AN kann dennoch die Maßnahme beginnen, es sei denn, dies wird vom ASG auf Grund einer vom AG beantragten einstweiligen Verfügung untersagt.
Falls die Voraussetzungen der Sterbebegleitung entfallen (im Fall des Todes der begleiteten Person), ist dies dem AG unverzüglich bekannt zu geben. Der AN kann die Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit nach zwei Wochen nach dem Wegfall der Voraussetzungen der Maßnahme verlangen. Ebenso kann der AG die Rückkehr des AN zur ursprünglichen Arbeitszeit begehren, sofern nicht berechtigte Interessen des AN dem entgegenstehen.
Auswirkungen auf Urlaub, Sonderzahlungen etc.
Für den Fall einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Entgelts tritt eine entsprechende Kürzung des Urlaubsanspruches sowie der Sonderzahlungen ein (ebenso wie bei einer Karenz nach MSchG oder VKG - siehe 25.5). Falls das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme einer Maßnahme beendet wird, so ist der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor Beginn der Sterbebegleitung zu Grunde zu legen. Sollte die Beendigung während einer Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgen, so ist bei der Berechnung der Ersatzleistung (§ 10 UrlG) das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zu Grunde zu legen.
Versicherungsschutz- und Sozialleistungen
Im Zuge der Neueinführung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (ARÄG 2013 - siehe 36.5) ist auch für die Hospiz-Karenz ein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld vorgesehen (§ 21c Abs. 3 BPGG). Falls auf Grund der Familienhospizkarenz eine finanzielle Notsituation eintritt, kann nach § 38j Familienlastenausgleichsgesetz ein Härteausgleich gewährt werden.
Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
Leibliche Eltern, Pflege- und Wahleltern bzw deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Pflegeeltern haben einen Rechtsanspruch auf Freistellung zur Begleitung des Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom SV-Träger oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde (§ 14e AVRAG). Die Freistellung gebührt für höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr (und pro Kind) zum Zweck der notwendigen Begleitung bei Entfall des Arbeitsentgelts (es besteht aber ein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld). Die gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist (bei gleichzeitiger Inanspruchnahme sind S. 680nur insgesamt 4 Wochen zulässig). Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB (Dienstverhinderung in der Sphäre des AN) und § 16 UrlG (Pflegefreistellung) im Zusammenhang mit einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei einem Rehabilitationsaufenthalt ist nicht zulässig (§ 14e Abs 2 AVRAG).
AN, welche die Freistellung in Anspruch nehmen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem AG unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen. Es fehlt eine gesetzliche Regelung zum Entfall der Sonderzahlungen und dem Zuwachs von Urlaub während der Freistellung. Zur Frage des Anspruchs von Sonderzahlungen ist festzuhalten, dass diese während entgeltfreien Zeiten nicht zustehen, es sei denn, der KV (oder allenfalls der Arbeitsvertrag) regelt einen Anspruch (siehe 31.9.2). Der Wortlaut des § 2 Abs 2 letzter Satz UrlG spricht für den Zuwachs von Urlaub während des Zeitraums der Freistellung.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Der AN kann ab Bekanntgabe einer der zuvor dargestellten Maßnahmen und bis zum Ablauf von 4 Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend davon kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen ASG eingeholt wurde. Daraus ergibt sich, dass auch in diesen Fällen die Möglichkeit besteht, eine Klage auf Zustimmung zur Kündigung bzw. zur Entlassung einzubringen. Im Gegensatz zu anderen Fällen des besonderen Bestandschutzes nennt jedoch das AVRAG keine einzelnen Gründe für die Zustimmung zur Kündigung bzw. Entlassung, sondern verweist lediglich darauf, dass das Gericht über die Zustimmung zur Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des AN zu entscheiden hat.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt sowohl für die Sterbebegleitung wie auch für die Begleitung schwerst erkrankter Kinder und die Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt.
41.8. Allgemeiner Kündigungsschutz
41.8.1. Ausnahmen vom allgemeinen Kündigungsschutz
Der allgemeine betriebsverfassungsrechtliche Kündigungsschutz (§§ 105, 107 und 130 Abs. 4 ArbVG) erstreckt sich grundsätzlich auf alle AN. Ausgenommen sind (siehe auch 41.8.4.6):
Jene AN, die in einem Betrieb (i.S.d. § 34 ArbVG, siehe 53.) beschäftigt sind, dem weniger als fünf stimmberechtigte AN (aktives Stimmrecht bei BR-Wahlen, welches unter anderem das vollendete 16. Lebensjahr voraussetzt) angehören, S. 681sind vom allgemeinen Kündigungsschutz des ArbVG ausgeschlossen (§ 107 ArbVG), genießen jedoch, soweit sie bestimmten Jahrgängen angehören, einen allgemeinen Kündigungsschutz bezüglich sozialwidriger Kündigungen nach § 15 Abs. 3 bis 6 AVRAG (siehe 40.2).
Jene AN, die nicht AN im Sinne des § 36 ArbVG (siehe 53.) sind (dies betrifft insbesondere Organmitglieder bei juristischen Personen, wenn das betreffende Organ zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugt ist, sowie leitende Angestellte [siehe 30.1], denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zukommt, Ferialpraktikanten sowie freie AN und bestimmte andere Personen, die nicht auf Grund eines Arbeitsverhältnisses tätig sind).
Jene AN, für die der besondere Kündigungsschutz anzuwenden ist (Mitglieder des BR, Ersatzmitglieder, Wahlwerber etc., AN unter Mutterschutz, Präsenz- und Zivildiener sowie Behinderte; siehe 40.1 sowie 41.7).
Jene AN, zu deren beabsichtigter Kündigung der BR im Zuge des Verständigungsverfahrens nach § 105 ArbVG (siehe 41.1.1) eine Zustimmung ausgesprochen hat (Sperrrecht des BR nach § 105 Abs. 6 ArbVG - siehe 41.1.1). Das Sperrrecht bezieht sich jedoch nur auf die Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit. Ausgenommen vom Sperrrecht ist daher die Kündigungsanfechtung wegen eines verpönten Motivs (siehe 41.8.3). Beruht die Sperre auf einer sittenwidrigen Absprache zwischen AG und BR, so liegt kein rechtswirksamer Zustimmungsbeschluss des BR vor ( 8 Ob A 58/07y - siehe auch 41.1.1).
AN, die in Betrieben nach § 33 Abs. 2 ArbVG tätig sind (insbesondere private Haushalte).
AN, die noch nicht sechs Monate betriebszugehörig sind, bezüglich des Schutzes vor sozialwidrigen Kündigungen (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG, § 15 Abs. 3 AVRAG; dabei muss es sich um sechs Monate als AN i.S.d. § 36 ArbVG handeln - OLG Linz , 12 Ra 102/10x = ARD 6147/5/2011).
AN, die in den gesetzlich angeführten Betriebsarten tätig sind (§§ 132 ff. ArbVG) wie etwa Tendenzeinrichtungen anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften (z.B. die islamische religionspädagogische Akademie - OGH 9 Ob A 156/08v).
Für den außerhalb des ArbVG vorgesehenen Kündigungsschutz (siehe 41.8.3) gelten die arbeitsverfassungsrechtlichen Ausnahmetatbestände nicht.
41.8.2. Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage und Endabrechnung des Arbeitsverhältnisses
Nach Durchführung des Verständigungsverfahrens (siehe 41.1.1) wird die Kündigung ausgesprochen und der AG hat den BR vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der BR kann auf Verlangen des AN binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese beim Gericht anfechten, wenn er der geplanten Kündigung im Zuge des Verständigungsverfahrens ausdrücklich S. 682und fristgerecht widersprochen hat (§ 105 Abs. 4 ArbVG). Die Nachfrage beim BR-Vorsitzenden, ob ihm die Gründe für die Kündigung genannt wurden, ist kein Verlangen des AG ( 8 Ob A 29/22f; Rauch, Arbeitsrecht 2023, 86). Kommt der BR dem Verlangen des AN nicht nach, so kann dieser innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der für den BR geltenden Frist die Kündigung selbst mittels Klage anfechten (OGH 9 Ob A 191/01f, eine verfrühte Klage ist zulässig - 9 Ob A 26/10d). Dabei ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der BR die Anfechtung unterlassen hat (OGH 8 Ob A 216/00y = infas 4/2001, A 49). Im Übrigen sind für die Berechnung der Frist die §§ 32 und 33 AVG anzuwenden (§ 169 ArbVG). Fällt demnach das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs 2 AVG). Der Tag des Zugangs der Kündigung ist in die Frist nicht einzurechnen (§ 32 Abs 1 AVG).
In Betrieben, in denen BR zu errichten sind, aber nicht bestehen, kann der gekündigte AN binnen zwei Wochen ab Zugang der Kündigung (siehe 37.1) diese mittels Klage anfechten (§ 107 ArbVG). Falls dem AN die rechtzeitige Anfechtung einer Kündigung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verwehrt war, so beginnt die Frist erst ab Wegfall des Hindernisses zu laufen (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 146 ZPO - OGH 8 Ob A 2045/96k = ARD 4798/39/ 96). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der AN auf Grund einer Krankheit bettlägrig ist. Hat der AN in den ersten beiden Wochen nach Zugang der Kündigung nichts unternommen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, so liegt ein grob fahrlässiges Verhalten vor, welches die Wiedereinsetzung ausschließt (OLG Wien 8 Ra 21/09f = ARD 6020/4/2010).
Die zweiwöchige Frist gilt auch für die Bekanntgabe der Anfechtungsgründe, da diese nicht „nachgeschoben“ werden können ( 8 Ob A 2308/96m, , 9 Ob A 41/14s). Wird etwa die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten, so kann nicht nach Ablauf der Anfechtungsfrist zusätzlich ein verpöntes Motiv behauptet bzw. „nachgeschoben“ werden. Die Frist gilt ebenso für die Anfechtung einer Eventualkündigung (siehe 41.5), die während eines laufenden Kündigungsanfechtungsverfahrens ausgesprochen wird (OLG Wien , 7 Ra 60/04a = ARD 5543/4/2004 - bestätigt durch 9 Ob A 89/04h).
Der AG hat wiederum nach der Auffassung der Judikatur die Rechtfertigungsgründe (persönliche und betriebliche Gründe siehe 41.8.4.2 und 41.8.4.3) ebenso rasch geltend zu machen ( 9 Ob A 70/03i, OLG Wien , 10 Ra 12/15f, ARD 6463/7/2015).
Die Kündigungsanfechtungsfrist wird einer prozessualen Frist gleichgehalten (OGH 9 Ob A 349/98h, 8 Ob A 216/00y, , 9 Ob A 134/09k). Es reicht daher, wenn die Anfechtungsklage am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird (Datum des Poststempels). Dies gilt auch dann, wenn die Klage beim örtlich unS. 683zuständigen Gericht eingebracht wird (§ 105 Abs. 4 und 4a ArbVG - siehe auch Rauch, Fristen für die Anfechtung von Kündigungen, ASoK 2009, 318 ff.).
Zum Kostenersatzanspruch siehe 41.8.4.6 sowie § 58 Abs. 1 ASGG.
Endabrechnung trotz Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage hat auf die Kündigung zunächst keinen Einfluss. Der AN ist daher mit allen beendigungsabhängigen Ansprüchen abzurechnen (z.B. Abfertigung und Ersatzleistung). Im Fall der rechtskräftigen Abweisung der Klage ist die Kündigung endgültig als rechtswirksam anzusehen. Wird der Klage stattgegeben, so ist der AN verpflichtet, die Arbeit wieder anzutreten, sofern kein Rechtsmittel eingebracht wird. Steht vor Ablauf der Frist von vier Wochen ab Zustellung des Urteils bereits fest, dass kein Rechtsmittel erhoben wird, so könnte der AN aufgefordert werden, unverzüglich die Arbeit wieder anzutreten. Mit Zustellung des der Klage stattgebenden Urteils ist der AG verpflichtet, das rückständige Entgelt gemäß § 1155 ABGB nachzuzahlen. Ein anderweitiger Verdienst ist anzurechnen (siehe 31.8). Ein vom AN bezogenes Arbeitslosengeld ist an das AMS zurückzuzahlen. Die Nachzahlungspflicht ist auch dann gegeben, wenn gegen das erstinstanzliche Urteil vom AG eine Berufung eingebracht wird (§ 61 Abs. 2 ASGG). Obsiegt jedoch letztlich der AG, hat der AN das ausbezahlte rückständige Entgelt an den AG (nach § 1453 ABGB) zurückzuzahlen ( 8 Ob A 200/02y, , 9 Ob A 67/07d), weil damit geklärt ist, dass die Kündigung als rechtswirksam anzusehen ist (siehe auch das Beispiel unter 31.8). Eine endgültige Verbindlichkeitswirkung liegt somit erst mit der Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils vor ( 8 Ob S 10/15a). Bei einer Rückzahlungspflicht kann der AG einen Vergütungszins von 4 % p.a. vom AN verlangen (Prankl, ARD 6808/5/2022).
Dienstzeugnis
Da das Arbeitsverhältnis trotz der angefochtenen Kündigung schwebend rechtswirksam aufgelöst ist, ist auf Verlangen des AN auch ein Dienstzeugnis auszustellen (siehe 48.). Wird ein qualifiziertes Dienstzeugnis ausgestellt, so muss der AG damit rechnen, dass die positiven Qualifikationen im arbeitsgerichtlichen Prozess vom AN genützt werden, um darzulegen, dass er nach wie vor ausgezeichnete Arbeitsleistungen für den beklagten AG erbringen könnte. Empfohlen wird daher, ein Dienstzeugnis in der Mindestversion (also ohne positive Wertungen) auszustellen und ein „besseres“ Dienstzeugnis für den Fall einer Vergleichslösung anzubieten.
Voraussetzung rechtswirksame Kündigung
Die Anfechtungsklage setzt eine rechtswirksame Kündigung voraus. Meint der AN, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist (z.B. weil er Mitglied des BR ist und die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung fehlt), so muss eine FeststellungsS. 684klage (auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses) erhoben werden ( 8 Ob A 45/11t). Wird eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten und klagt der AN in einem weiteren Verfahren auf Auszahlung der Abfertigung (Leistungsklage), ist das Verfahren zur Leistungsklage nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage zu unterbrechen (OLG Wien , 7 Ra 41/14x, ARD 6435/12/2015).
In Österreich tätiger AN eines ausländischen Unternehmens
Ein in Österreich tätiger AN eines deutschen Betriebes ohne Niederlassung in Österreich ist aus europarechtlichen Gründen berechtigt, seine Kündigung nach § 105 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit vor dem ASG des Ortes anzufechten, an dem er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat ( 9 Ob A 144/08d).
Gemäß OLG Wien , 7 Ra 103/21z, ARD 6827/7/2022 und OLG Wien , 9 Ra 26/24w, ARD 6929/5/2024 setzt dies aber einen BR-pflichtigen Betrieb in Österreich voraus.
41.8.3. Motivkündigung
(3) Die Kündigung kann beim Gericht angefochten werden, wenn
die Kündigung
wegen des Beitritts oder der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zu Gewerkschaften;
wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaften;
wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch den Arbeitnehmer;
wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge;
wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen seiner früheren Tätigkeit im Betriebsrat;
wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der Schlichtungsstelle;
wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner oder als Fach- oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinern;
wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 12 Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683);
wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer;
wegen seiner Tätigkeit als Sprecher gemäß § 177 Abs. 1,
erfolgt ist, (...)
Weiters ist u.a. in folgenden Fällen ein Motivkündigungsschutz vorgesehen:
Nach § 130 Abs. 4 ArbVG ist eine Kündigung wegen eines verpönten Motivs anfechtbar, wenn sie auf Grund von Aktivitäten des AN im Zusammenhang mit dem Jugendvertrauensrat erfolgt.
S. 685AN, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen oder wenn sie entsprechende Abwehrmaßnahmen ergreifen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Falls ein AN deswegen gekündigt oder entlassen wird, so kann er diese Kündigung oder Entlassung nach § 8 AVRAG anfechten.
Nach § 9 Abs. 2 AVRAG ist eine Anfechtungsmöglichkeit wegen eines verpönten Motivs zu Gunsten von Sicherheitsvertrauenspersonen (siehe 33.7), Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern (sowie AfA, siehe 33.4) vorgesehen, soweit nicht ohnedies der Motivkündigungsschutz nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. g ArbVG anwendbar ist. Nach § 9 Abs. 3 AVRAG ist vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der AN (AK) nachweislich zu verständigen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der Interessenvertretung erfolgt, so verlängert sich die Frist für die Anfechtung der Kündigung für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung, längstens jedoch auf ein Monat ab Zugang der Kündigung.
Der § 15 Abs. 1 AVRAG sieht vor,dass eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 11 bis 14, 14c und 14d AVRAG (Bildungskarenz, Bildungsteilzeit, Finanzierung einer vorgeschriebenen Aus-, Fort oder Weiterbildung durch den AG, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, Solidaritätsprämienmodell, Herabsetzung der Normalarbeitszeit,
Wiedereingliederungsteilzeit siehe 36.5, zu Bildungskosten nach § 11b AVRAG siehe 14.6) ausgesprochen wird, wegen eines verpönten Motivs angefochten werden kann (falls nicht bereits ein besonderer Kündigungsschutz besteht). Dies gilt ebenso bei AG-Kündigungen wegen des Verlangens nach der Ausstellung eines Dienstzettels (§ 2 AVRAG) oder einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung (§ 2i AVRAG).
Die §§ 12 Abs. 7, 26 Abs. 7 und 51 Abs. 7 GlBG sehen vor, dass ein Arbeitsverhältnis, welches vom AG wegen eines Diskriminierungstatbestandes i.S.d. GlBG (siehe 4.) oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach dem GlBG gekündigt wurde, wegen eines verpönten Motivs angefochten werden kann.
Der § 7f BEinstG sieht vor, dass im Fall der Kündigung oder Entlassung des Arbeitsverhältnisses mit einem Behinderten i.S.d. § 3 BEinstG durch den AG nach ergebnisloser Durchführung des Schlichtungsverfahrens (§ 7 k BEinstG) diese mittels Klage angefochten werden kann (siehe 4.).
Falls ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit besteht (nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als 20 AN - siehe 25.6), besteht nach dem Ende des besonderen Kündigungsschutzes (siehe 41.7.3) und daher ab der 5. Woche nach der Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes ein Motivkündigungsschutz für die weitere Dauer der Elternteilzeit. Wird daher das ArbeitsS. 686verhältnis vom AG wegen der Inanspruchnahme der Elternteilzeit gekündigt, so ist die Kündigung wegen eines verpönten Motivs nach § 15n Abs. 2 MSchG bzw § 8f Abs. 2 VKG anfechtbar.
Freie AN, die wegen einer Schwangerschaft oder einem Beschäftigungsverbot gekündigt werden, können die Kündigung bis 4 Monate nach der Geburt anfechten (§ 10 Abs. 8 MSchG - siehe 25.9).
Bauarbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld gekündigt wird, können die Kündigung anfechten (§ 13q Abs. 1 BUAG). Mit dem tatsächlichen Beginn des Überbrückungsgeldbezuges tritt nach den näheren Bestimmungen gemäß § 13q Abs. 2 BUAG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein.
AN, deren Arbeitsverhältnis wegen Verweigerung der Leistung einer 11. und (oder) 12. Stunde gekündigt wird (§ 7 Abs. 6 AZG, siehe 30.4).
AN, deren Arbeitsverhältnis wegen Verweigerung der nach § 12b Abs. 1 ARG zulässigen Arbeit am Wochenende oder einem Feiertag gekündigt wird (§ 12b Abs. 3 ARG, siehe 30.6).
Das verpönte Motiv muss für die Kündigung ein wesentlicher (und nicht notwendigerweise der ausschließliche) Kündigungsgrund gewesen sein ( 9 Ob A 32/12i, , 8 Ob A 3/19b, Rauch, Arbeitsrecht 2020, 75, 9 Ob A 101/19x). Es liegt typischerweise vor, wenn der AN einen konkreten Anspruch geltend macht und daraufhin gekündigt wird (Vergeltungskündigung - 8 Ob A 59/14f; Rauch, Arbeitsrecht 2016, 83 f.) oder die Kündigung nach der Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung einseitiger Eingriffe in die Rechte des AN erfolgt ( 8 Ob A 63/12s).
Kein Beweis, sondern Glaubhaftmachung
Der AN, der die Kündigung anficht, muss das behauptete verpönte Motiv nicht nachweisen, sondern lediglich glaubhaft machen (§ 105 Abs 5 ArbVG, in den anderen Schutzbestimmungen wird auf § 105 Abs 5 verwiesen). Der AG seinerseits hat die Möglichkeit, ein nicht verpöntes Motiv für die Kündigung (zB Rationalisierungsmaßnahmen, persönliche Gründe wie Unverträglichkeit und gravierende Leistungsmängel, siehe 41.8.4.2 und 41.8.4.3) glaubhaft zu machen. Im Rahmen der Glaubhaftmachung (§ 274 ZPO) ist lediglich die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache hervorzurufen. Spricht eine höhere Wahrscheinlichkeit für das vom AG glaubhaft gemachte Motiv, so ist die Klage abzuweisen (; , 9 ObA 131/21m). Es geht also um eine „überwiegende“ Wahrscheinlichkeit (beim Beweis ist eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit erforderlich, ).
Zeitlicher Zusammenhang zwischen Motiv und Kündigung
Für den AG empfiehlt es sich, bei einer Kündigung jeden Anschein eines verpönten Motivs möglichst zu vermeiden. Dies etwa im Hinblick auf den Zeitpunkt der S. 687Kündigung. Bringt beispielsweise der AN bei aufrechtem Arbeitsverhältnis eine Klage gegen den AG ein (oder mahnt er offene Ansprüche ein), und spricht der AG sofort nach dem Einlangen der Klage bzw. einer Forderung die Kündigung aus, so ist der Schluss naheliegend, dass die Kündigung wegen der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche erfolgt ist (§ 105 Abs. 2 Z 1 lit. i ArbVG). Wird die Kündigung hingegen einige Monate nach Zugang einer schriftlichen Forderung ausgesprochen, so wird es einfacher sein, sachliche Gründe glaubhaft zu machen. Die Rechtsprechung hat dazu die Auffassung vertreten, dass es eine faktische Schranke des Motivkündigungsschutzes gibt, weil bei einem weit zurückliegenden Anlass dem AN die Glaubhaftmachung des Zusammenhangs zwischen dem verpönten Anlass und der Kündigung schwer gelingen wird (; , 9 Ob A 118/99i).
Geltendmachung eines Anspruchs (§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG)
Eine Unmutsäußerung oder eine Kritik über die Säumigkeit der Geschäftsleitung ist keine Geltendmachung eines Anspruchs (konkretes Fordern eines bestimmten ausständigen Anspruchs) und kann daher nicht die Grundlage einer Anfechtung wegen eines verpönten Motivs nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG sein ( 9 Ob A 27/94, ARD 4558/54/94). Ein solches Motiv liegt auch dann nicht vor, wenn ein Urlaubswunsch nicht genehmigt wird, weil kein Recht auf einen Urlaub zu einer bestimmten Zeit besteht ( 9 Ob A 103/12f). Es ist also erforderlich, dass sich der AN erkennbar auf eine Rechtsposition beruft ( 8 Ob A 59/14f; Rauch, Arbeitsrecht 2016, 83 f.). Zur Kündigung kurz vor einem „Abfertigungssprung“ und wegen Krankenständen siehe im Folgenden.
Wenn z.B. der AN den AG auffordert, die durchgehende Rufbereitschaft entsprechend den Vorgaben des § 20a AZG (siehe 30.5) zu ändern und daraufhin gekündigt wird, so ist von einer unzulässigen Motivkündigung auszugehen, wobei dies (wie zuvor ausgeführt) nicht der einzige Kündigungsgrund sein muss ( 9 Ob A 99/19b; Rauch, Arbeitsrecht 2020, 75).
Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, nachdem die AN die Unterfertigung einer Regelung zur Konventionalstrafe zu einer Geheimhaltungsvereinbarung abgelehnt hat, so ist dies kein verpöntes Motiv, weil dies grundsätzlich zulässig ist und es nicht um ein vom AG bestrittenes Recht geht. In der Ablehnung eines zulässigen Änderungsbegehrens kann auch keine Geltendmachung von Ansprüchen gesehen werden ( 8 Ob A 78/19g; Rauch, Arbeitsrecht 2021, 78 f.).
Auch eine Kündigung, die auf einer anderen Rechtsauffassung des AG beruht, ist keine Motivkündigung ().
Der § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG setzt weiters voraus, dass der AG den geltend gemachten Anspruch in Frage stellt. Dies ist bei Leistungsansprüchen durch S. 688Nichterfüllung und bei allen Ansprüchen durch Bezweifeln der Fall ().
Wird ein durch VO vorgeschriebener COVID-19-Test von einem in einem Alten- und Pflegeheim tätigen AN ohne Rechtfertigungsgrund verweigert, so liegt kein verpöntes Kündigungsmotiv vor. Der Hinweis auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der VO ist gegenstandslos, weil auch eine verfassungswidrige VO bis zu deren Aufhebung durch den VfGH dem Rechtsbestand angehört. Nur nicht gehörig kundgemachte Rechtsvorschriften entfalten keinerlei Rechtswirkungen (Art. 89 Abs. 1 B-VG). Die Sorge des Klägers, dass durch die Testungen das Personal ausgedünnt werde und Bewohner nicht mehr betreut werden könnten, liegt nicht in seinem Verantwortungsbereich und rechtfertigt keinesfalls seine Testverweigerung (OLG Linz , 11 Ra 23/21p, ARD 6749/6/2021; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 76 f).
Das wiederholte Erbitten von Bedenkzeit (zur Ankündigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses falls keine Impfung erfolgt) und die Erklärung, sich durch eine Aufforderung zur Impfung „vergewaltigt“ zu fühlen, ist keine Berufung auf eine Rechtsposition ( 8 Ob A 78/22m).
Änderungskündigung und verpöntes Motiv
Die Ablehnung eines Verschlechterungsangebotes durch den AN und die darauf ausgesprochene Änderungskündigung (siehe 41.2) erfüllt nicht den Tatbestand des § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG, und zwar auch dann nicht, wenn für die vom AG angestrebte Änderung der Arbeitsbedingungen keine zwingenden betrieblichen Interessen vorliegen. Durch das Änderungsangebot wird die aktuelle Berechtigung des AN nicht in Frage gestellt ( 9 Ob A64/11v; , 9 Ob A 41/14s), weil bezüglich Berechtigung erst dann eine Änderung eintritt, wenn der AN dieser Änderung zustimmt. Unzulässig ist jedoch ein Änderungsangebot als Reaktion auf die Geltendmachung berechtigter Ansprüche. Die nach Ablehnung des Angebots vom AG ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam ( 8 Ob A 40/03w).
Zulässig ist hingegen die Ankündigung des AG, er werde von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen, falls es zu keiner einvernehmlichen Auflösung kommt, weil der AG jederzeit ohne Begründung kündigen kann ( 9 Ob A 157/07i).
„Abfertigungssprung“ im System Abfertigung alt
Die AG-Kündigung kurz vor einem „Abfertigungssprung“ kann keinen Motivkündigungstatbestand nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG darstellen, weil das in (naher) Zukunft mögliche Erreichen einer höheren Abfertigungsstufe eine Anwartschaft und kein Anspruch ist (siehe zuvor auch Abschnitt „Geltendmachung eines Anspruchs“). Abgesehen davon wird diese Anwartschaft in der Regel vom S. 689AN nicht geltend gemacht und vom AG nicht in Frage gestellt (Details siehe Rauch, PV-info 5/2014, 13 f.). Weiters ist hierzu anzumerken, dass der OGH bereits entschieden hat, dass die Kündigung eines unzufriedenen Mitarbeiters noch vor Erreichen eines „Definitivums“ kein verpöntes Motiv nach der vorgenannten Bestimmung ist ( 9 Ob A 118/92, wobei hier bewusst zur Vermeidung des „Definitivums“ eine vorherige Kündigung ausgesprochen wurde).
Krankenstand und Kündigungsmotiv
Kündigungen während eines Krankenstands sind grundsätzlich zulässig (siehe 41.1.2). Die Kündigung wegen eines Krankenstands (oder mehrerer Krankenstände) kann eine AG-Kündigung rechtfertigen bzw. einen persönlichen Kündigungsgrund darstellen (siehe 41.8.4.2) und könnte nur allenfalls bei einer Kündigung nach geltend gemachten Ansprüchen (z.B. auf Krankenentgelt), die vom AG in Frage gestellt wurden, als verpöntes Kündigungsmotiv nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG angesehen werden. Der bloße Umstand, dass ein AG einen AN auf Grund eines Krankenstands kündigt, reicht ohne die tatbestandmäßige Voraussetzung von „vom AG in Frage gestellter Ansprüche“ nicht für eine unzulässige Motivkündigung nach der vorgenannten Bestimmung ( 9 Ob A 64/11v) aus. Eine Kündigung eines Behinderten nach § 2 oder § 3 BEinstG wegen befürchteter künftiger Krankenstände kann nach § 7f BEinstG angefochten werden (siehe 4. sowie Rauch, Kündigung wegen und während Krankenständen, ASoK 2015, 16 ff.).
Das bloße Vorliegen eines Entlassungsgrundes führt nicht automatisch zum Ausschluss der Anfechtung der vom AG ausgesprochenen Kündigung ( 9 Ob A 294/98w).
Macht der AN glaubhaft, dass die Kündigung bzw. Entlassung auf ein verpöntes Motiv zurückzuführen ist, dann ist der Anfechtungsklage stattzugeben, sofern nicht der AG glaubhaft macht, dass ein anderes nicht verpöntes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war. Der Motivkündigungsschutz ist schon dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der entsprechenden Tatbestände nach den konkreten Umständen des Einzelfalles glaubwürdig ist. Ein strenger Nachweis in einer jeden Zweifel ausschließenden Form ist vom Gesetz nicht gefordert ( 9 Ob A 285/98x).
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG schützt die arbeitsrechtliche Stellung des AN ( 8 Ob A 180/02g). Umfasst ist dabei nicht nur die Geltendmachung von Geldansprüchen, sondern auch andere vom AG in Frage gestellte Ansprüche ( 8 Ob A 68/03p).
Da kein Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung besteht, kann die nach einem gescheiterten Einigungsversuch wegen einer Teilzeit ausgesprochene Kündigung keine verpönte Kündigung nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG sein (ASG Wien , 16 Cga 224/05k, ARD 5802/1/2007).
Eine gescheiterte Disziplinarmaßnahme als Anlass für eine Kündigung ist kein verpöntes Motiv nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG ( 9 Ob A 107/06k, ARD 5782/11/2007).
S. 69041.8.4. Sozialwidrige Kündigung
41.8.4.1. Zum Begriff der „Sozialwidrigkeit“
Die Kündigung durch den AG ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie eine wesentliche finanzielle Schlechterstellung und damit eine fühlbare, ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des AN zur Folge hat, ohne dass aber schon eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste (z.B. 9 Ob A 148/12y). Ein solcher wesentlicher Nachteil wäre etwa eine zu erwartende längere Arbeitslosigkeit, wenn insbesondere auf Grund des Lebensalters des AN nicht damit gerechnet werden kann, dass er in absehbarer Zeit einen neuen Arbeitsplatz erlangt (länger als sechs bis acht Monate ab Ende des Arbeitsverhältnisses - 8 Ob A 62/08p - Details siehe Abschnitt „Prognostizierte Dauer der Arbeitslosigkeit“ im Folgenden). Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung hat die Funktion, den Kündigungsschutz nur jenen AN zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz angewiesen sind ( 9 Ob A 133/14w). Es sind dabei nur die wesentlichen Lebenshaltungskosten und nicht etwa Luxusausgaben (siehe im Folgenden) zu berücksichtigen ( 9 Ob A 30/09s). Ist zu erwarten, dass der AN in angemessener Frist nach der Kündigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses einen Arbeitsplatz mit einem weit über dem Durchschnitt liegenden Einkommen erlangen wird, ist eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen auch bei einem erheblichen Einkommensverlust nicht anzunehmen ( 9 Ob A 8/05z; , 8 Ob A 46/22f). Die Prognose über die Chancen des AN am Arbeitsmarkt bedarf in der Regel der Beiziehung eines berufskundigen Sachverständigen (OLG Wien , 9 Ra 104/04m = ARD 5543/9/2004).
Bei der Frage der Sozialwidrigkeit sind auch Fragen der Unterhaltspflichten, die der AN zu erfüllen hat, die Einkünfte des Ehegatten ( 8 Ob A 41/09a; , 8 Ob A 71/22g) bzw. eingetragenen Partners, die Möglichkeit der fruchtbringenden Veranlagung einer Abfertigung, der Anfall einer angesparten Lebensversicherung und eine Betriebspension zu berücksichtigen ( 9 Ob A 197/00m). Ebenso ist ein Vermögen relevant, aus dem laufende Einkünfte bezogen werden können ( 9 Ob A 40/01z). Letztlich ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des AN und seiner Familienangehörigen einzubeziehen (, Rauch, Arbeitsrecht 2025, 79).
Da jüngere AN in der Regel die Möglichkeit haben, einen neuen Arbeitsplatz (ohne erhebliche Einkommensverluste) zu finden, und daher die Anfechtung eher geringere Chancen hat, werden Kündigungsanfechtungen meistens von älteren AN vorgenommen. Der § 105 ArbVG selbst kennt jedoch keine Altersgrenze für Kündigungsanfechtungen. Die vorgenannte Bestimmung sieht jedoch vor, dass bei älteren AN sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, der Umstand einer langjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten S. 691bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen sind (§ 105 Abs. 3b ArbVG). Dies gilt jedoch nur eingeschränkt im Fall einer Kündigung von AN, die mit über 50 eingestellt werden (siehe 41.8.4.5). Bei der Kündigungsanfechtung nach § 15 Abs. 3 bis 6 AVRAG (Kündigungsanfechtungen in Kleinstbetrieben mit weniger als fünf AN wegen Sozialwidrigkeit; siehe 40.2) kann jedoch die Anfechtungsklage nur von AN, die bestimmten Jahrgängen angehören, eingebracht werden.
Einkommensverluste
Wenn der gekündigte AN gute Aussichten hat, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, so ist zu prüfen, inwieweit der AN Einkommensverluste hinnehmen muss. Falls mit erheblichen finanziellen Einbußen zu rechnen ist, so ist die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses voraussichtlich sozialwidrig, obwohl der AN einen neuen Arbeitsvertrag abschließen könnte.
Dabei kann aber nicht nur auf starre Prozentsätze abgestellt werden (z.B. 9 Ob A 174/01f). In einer Durchschnittsbetrachtung deuten jedoch erst Verdiensteinbußen von 20 % oder mehr auf gewichtige soziale Nachteile hin ( 9 Ob A 125/13t, , 8 Ob A 39/19x, Rauch, Arbeitsrecht 2020, 82). Bei einem höheren Einkommen führt eine Einbuße von 40 % nicht jedenfalls zur Sozialwidrigkeit der AG-Kündigung. So etwa bewirkt eine Brutto-Einkommensreduktion von 40 % nicht die Sozialwidrigkeit der Kündigung, wenn dem klagenden AN eine Bruttopension von € 8.000,- (14 x jährlich) verbleibt ( 9 Ob A 8/05z, ähnlich 9 Ob A 54/12z, , 8 Ob A 81/23d). Zur näheren Prüfung ist insbesondere eine Gegenüberstellung der normalen Lebenshaltungskosten (exklusive Luxusaufwendungen - siehe im Folgenden) mit den laufenden Einkünften, die nach der Kündigung erzielt werden können, vorzunehmen (wobei auch Erträge aus Vermögen zu berücksichtigen sind - siehe im Folgenden).
Zulagen und Sozialwidrigkeitsprüfung
Zur Frage der Einbeziehung einer Überstundenpauschale in die Sozialwidrigkeitsprüfung ist festzuhalten, dass Entgeltbestandteile, die als Abgeltung einer „Mehrfunktion“ gebühren und somit auch von dieser Mehrtätigkeit abhängig sind, nicht berücksichtigt werden können (). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung sind der Bezug der Nachtschichtzulage, der Dienstunterbrechungszulage, der Sonntagszulage, der Feiertagsentschädigung, des Feiertags-Ersatzentgelts, der Mehrarbeitsvergütung, der Wegabgeltung und der Überstundenabgeltung nicht zu berücksichtigen. Für jede dieser Zulagen gilt, dass sie von der Erbringung konkreter Mehrleistungen abhängen. Eine Kinderzulage hängt hingegen nicht von einer Mehrleistung ab und ist daher in die Sozialwidrigkeitsprüfung einzubeziehen (OLG Wien , 8 Ra 104/22f, ARD 6844/13/2023).
S. 692Prognostizierte Dauer der Arbeitslosigkeit und zumutbare Beeinträchtigungen
Der OGH hat bereits wiederholt ausgeführt, dass eine prognostizierte Arbeitslosigkeit von sechs bis acht Monaten im Allgemeinen als Obergrenze einer gerade noch zumutbaren Beeinträchtigung anzusehen ist (, , 8 ObA 62/08p). Bei der Zumutbarkeit der Beeinträchtigung ist aber auch die wirtschaftliche und soziale Lage des AN sowie seiner Familienangehörigen zu berücksichtigen (z.B. auch das höhere Einkommen eines Ehegatten, ).
Die Sozialwidrigkeit ist somit zu verneinen, bei einer prognostizierten Arbeitslosigkeit von sechs bis acht Monaten oder sechs bis zwölf Monaten und einem zu erwartenden fixen Einkommen etwa in der bisherigen Größenordnung ( 9 Ob A 58/06d). Ebenso wurde die Sozialwidrigkeit nicht angenommen bei einer prognostizierten Arbeitslosigkeit von neun bis zwölf Monaten ab Ausspruch der Kündigung, wenn eine ungefähr gleich dotierte Vollzeitbeschäftigung zu erwarten ist ( 9 Ob A 93/08d - dort bei gleichzeitigen Landwirtschaftseinkünften und 14 Monatsentgelten Abfertigung alt, siehe auch 9 Ob A 125/13t).
Bei der Beurteilung der für eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung maßgeblichen Einkommensreduktion ist nicht auf starre Prozentsätze abzustellen. In einer Durchschnittsbetrachtung deuten jedoch erst Verdiensteinbußen von 20 % oder mehr auf gewichtige soziale Nachteile hin ( 9 Ob A 125/13p). Auch eine Einbuße von 21 % brutto bzw. 16,5 % netto führt noch nicht zur Sozialwidrigkeit ( 8 Ob A 50/18p - siehe zuvor den Abschnitt „Einkommensverluste“).
Kein strikter Berufs- oder Tätigkeitsschutz
Hat der AN zB eine Lehre abgeschlossen, so kann er auch dann auf diesen Beruf verwiesen werden, wenn er während der letzten 15 Jahre eine andere Tätigkeit ausgeübt hat. Es besteht also kein strikter Berufs- oder Tätigkeitsschutz (; Rauch, Arbeitsrecht 2018, 76). Eine notwendige Ein- oder Umschulung als solche stellt keine berücksichtigungswürdige Interessenbeeinträchtigung dar ().
Entfernung vom Wohnsitz
Eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung ist zu verneinen, wenn der gekündigte AN innerhalb von 6 bis 8 Monaten einen seiner Ausbildung adäquaten Arbeitsplatz in 41 bis maximal 65 km Entfernung von seinem Wohnsitz erhalten hätte können, bei dem seine Einkommenseinbußen höchstens rund 5 % netto betragen hätten ( 8 Ob A 32/15m).
S. 693Schwankende Einkünfte
Hatte der AN vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses Einkommensschwankungen, so ist ein Durchschnitt zu bilden und sind bezüglich des Durchschnittswertes die Chancen am Arbeitsmarkt vom berufskundigen Sachverständigen zu bewerten ( 8 Ob A 46/15w; Rauch, Arbeitsrecht 2016, 82 f.).
Luxusaufwendungen
Wie schon erwähnt, hat das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung die Funktion, den Kündigungsschutz nur jenen AN zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz angewiesen sind. Dabei sind nur die wesentlichen Lebenshaltungskosten und nicht etwa Luxusausgaben zu berücksichtigen ( 9 Ob A 244/01z). Der allgemeine Kündigungsschutz hat nicht die Aufgabe den Luxusaufwand zu erhalten. Ist also die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und damit der weitere Bezug des bisherigen Arbeitsentgelts nur zur Finanzierung von Luxusaufwand erforderlich, so ist die Klage auf Erklärung der Unwirksamkeit der Kündigung abzuweisen. Bei AN mit höheren Einkommen ist zwar zu erwarten, dass auch Bedürfnisse befriedigt werden, die über die Grundbedürfnisse hinausgehen, und daher nicht alles, was über eine sparsame Lebensführung hinausgeht, bereits unter Luxus fällt. ZB ist aber die Investition in ein ausschließlich als Wertanlage angeschafftes Haus als „Luxusaufwendung“ zu qualifizieren ( 9 Ob A 30/09s). Andererseits sind Kosten für einen Zweitwohnsitz noch nicht als „Luxusausgaben“ anzusehen, wenn der AN über ein entsprechend höheres Einkommen verfügt hat ( 9 Ob A 244/01z). ME wird aber von Luxusausgaben zu sprechen sein, wenn der Zweitwohnsitz auf Grund seiner Ausstattung, Größe, Lage oder etwa Entfernung überdurchschnittliche Kosten verursacht. Die Haltungskosten für 4 Hunde sind Luxusausgaben (OLG Wien , 8 Ra 12/22a, ARD 6813/8/2022; Rauch, Arbeitsrecht 2023, 66). Ein Kredit zum Ausgleich eines überzogenen Kontos ist unbeachtlich, wenn nicht vorgebracht wird warum das Konto überzogen wurde (OLG Wien , 10 Ra 56/24i, ARD 6939/9/2025).
Erträge aus Vermögen und Möglichkeit der selbständigen Tätigkeit
Bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung sind alle sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen. Der AN ist vor allem auf ein laufendes Einkommen zur Aufrechterhaltung seiner Existenz und seiner Sorgeberechtigten angewiesen. Daher ist der AN nicht verhalten, zu Gunsten des AG den Vermögensstamm zur Vermeidung von finanziellen Einbußen anzugreifen, sondern es ist auf diesen nur insoweit Bezug zu nehmen, als er Erträge und damit laufendes Einkommen bringt ( 8 Ob A 38/12i).
In der Judikatur haben etwa Einkünfte aus einer Landwirtschaft ( 9 Ob A 93/08d) oder Mieteinnahmen des gekündigten AN ( 9 Ob A 30/09s) zur Abweisung der jeweiligen Kündigungsanfechtungsklage geführt.
S. 694Weiters ist bei der Beurteilung der Schwere der Interessenbeeinträchtigung zu beachten, dass bei Berufen, die häufig auch selbständig ausgeübt werden, auch Möglichkeiten der selbständigen Berufsausübung einzubeziehen sind ( 9 Ob A 179/00i, wie z.B, bei einem Sprachtraining, das häufig auf freiberuflicher Basis erfolgt - 8 Ob A 204/02m).
Soweit überblickbar, hat sich die Judikatur noch nicht mit der Frage befasst, ob auch Vermögenserträge, die nicht erzielt wurden, aber leicht hätten erzielt werden können, zu berücksichtigen sind. In einem Fall wurden Zinseinkünfte aus der Veranlagung der Abfertigung in die Überlegungen einbezogen ( 9 Ob A 54/12z). ME ist diese Frage zu bejahen, weil nichts gegen den Einbezug von leicht erzielbaren Einkünften spricht.
Erreichen des Pensionsalters
Das Erreichen des Regelpensionsalters (derzeit 60/65) schließt die Sozialwidrigkeit nicht generell aus ( 9 Ob A 54/12z, , 9 Ob A 13/16a). Es ist ein Ziel des österreichischen Arbeitsrechts, dass jene AN gekündigt werden, für die dies die geringste soziale Härte darstellt. Das Abstellen auf einen Pensionsanspruch ist daher grundsätzlich gerechtfertigt ( 9 Ob A 113/12a). Bewirkt aber ein Pensionsantritt im Anschluss an die angefochtene Kündigung, dass die Höchstpension nicht erreicht wird, und tritt dadurch eine überdurchschnittliche Einkommensverminderung ein, so ist trotz des möglichen Pensionsantritts eine Sozialwidrigkeit gegeben ( 8 Ob A 53/04h, zB bei einer Reduktion um 37 % des Nettoeinkommens - 9 Ob A 244/01z). Diese kann sich auch aus der Einkommensminderung bis zum Erreichen des Regelpensionsalters ergeben ( 9 Ob A 61/07x, ARD 5883/1/2008 - siehe auch 39.1). Dabei ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ( 8 Ob A 74/10f). Zur Pensionierung - siehe 39. Eine mögliche selbständige Tätigkeit nach Pensionsantritt ist zu berücksichtigen ().
Erhält der AN die ASVG-Höchstpension, so spricht dies für sich genommen dafür, dass die Kündigung nicht sozialwidrig ist (), auch wenn es sich um die Korridorpension handelt (; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 79 f). Kann der AN seine Lebenshaltungskosten allein aus der Pension oder in Verbindung mit anderen Einkünften decken, so liegt keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vor.
Konkretisierungszeitpunkt, Prognose
Insgesamt kann jedoch nur beschränkt von starren Grenzen ausgegangen werden, weil stets die gesamte finanzielle, gesundheitliche und familiäre Situation des gekündigten AN eingehend zu prüfen ist. Auszugehen ist dabei von einer vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) ausgehenden Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach S. 695wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen des AN ( 8 Ob A 4/04b , 8 Ob A 59/10z, , 8 Ob A 38/24g). Die wesentliche Interessenbeeinträchtigung ist vom AN zu beweisen (z.B. 9 Ob A 49/13s). Bei hoch qualifizierten Tätigkeiten, für die erfahrungsgemäß nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl an Stellen zur Verfügung steht, ist die Arbeitsmarktprüfung nicht auf die bisher tatsächlich ausgeübte Beschäftigung zu beschränken, sondern auf solche Tätigkeiten, die der Ausbildung und den Fertigkeiten des AN entsprechen, zu erweitern ( 8 Ob A 59/10z).
Der Konkretisierungszeitpunkt ist auch für die Beurteilung, ob die Kündigung betriebsbedingt ist, maßgeblich ( 9 Ob A 25/03i).
Künftige Entwicklungen der Verhältnisse nach der Kündigung sind dann in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie noch mit der angefochtenen Kündigung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. So etwa steht der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung der gekündigten AN nach dem Kündigungsausspruch nicht mehr in sachlichem Zusammenhang mit der Kündigung, weil diese Interessenbeeinträchtigung der AN zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Rahmen einer rationalen nachvollziehbaren Prognose nicht vorhersehbar war (). Der Eintritt einer Schwangerschaft der gekündigten AN im Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses kann bei Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung nicht berücksichtigt werden, weil dies für die AG zum Kündigungszeitpunkt nicht voraussehbar war. Dieser Umstand steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Kündigung ().
Findet der AN im Zuge des Verfahrens einen neuen Arbeitsplatz, so ist dies eine zu beachtende nachträgliche Änderung der Umstände ( 8 Ob A 38/12i).
Zum Begriff der „sozialwidrigen Kündigung“ - siehe auch Rauch, ASoK 2014, 202 ff.
Eine Verdiensteinbuße von 20 % und mehr deutet hingegen auf gewichtige soziale Nachteile hin. Bei Beurteilung der Interessenbeeinträchtigung ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Provisionskürzungen durch Storni, Abfertigung und Urlaubsentschädigung sind bei der Feststellung, ob durch eine Kündigung eine wesentliche finanzielle Schlechterstellung erfolgt, und bei der Berechnung des maßgebenden Durchschnittseinkommens nicht zu berücksichtigen (OGH 9 Ob A 261/98t = ARD 5001/13/99).
Der Kläger war bei der beklagten Partei fast 30 Jahre beschäftigt und kann in seinem Alter von 54 Jahren (im Konkretisierungszeitpunkt) nur überaus schwer einen neuen gleichwertigen Arbeitsplatz erlangen bzw. er müsste einen erheblichen, das S. 696heißt unzumutbaren Abstrich von seinem Einkommen hinnehmen. Berücksichtigt man, dass der Posten des Klägers nicht etwa weggefallen ist, sondern trotz seines Gegenanbotes, mit einer nicht unerheblichen Gehaltsverminderung zur Senkung der Personalkosten beizutragen, im Wege der Austauschkündigung mit einer neu aufgenommenen Arbeitskraft besetzt wurde, dann ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass die Interessenabwägung jedenfalls zu Gunsten des Klägers ausschlägt, sofern man nicht überhaupt von einer Verletzung der sozialen Gestaltungspflicht durch die beklagte Partei ausgeht (OGH 8 Ob A 342/99y).
Zur angeblichen Sozialwidrigkeit: Es entspricht völlig gesicherter Rechtsprechung (RIS-Justiz RS 0051703, RS 0051741, RS 0051806), dass die gesamten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des AN einschließlich dessen Vermögen in die Untersuchung einzubeziehen sind, ob wesentliche Interessen des AN beeinträchtigt sind. Ebenso gesichert ist, dass der anfechtende Kläger für diese Umstände behauptungs- und beweispflichtig ist (RIS-Justiz RS 0051746). Wenngleich der AN regelmäßig nicht verhalten ist, den Vermögensstamm zur Vermeidung von finanziellen Einbußen anzugreifen (9 Ob A 261/98t = infas 1999, 41 = ARD 5001/13/99), so ist, worauf die Vorinstanzen zutreffend verwiesen haben, nicht auszuschließen, dass die Klägerin, welche Auskünfte über ihr Vermögen verweigert und daher diesbezügliche Feststellungen verhindert hat, über ein solches Vermögen verfügt, aus welchem sie laufende Einkünfte erzielen kann. Der festgestellte Verlust ihres Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit allein reicht daher für eine verlässliche Beurteilung, ob wesentliche Interessen des AN beeinträchtigt wurden (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG), nicht aus (OGH 9 Ob A 40/01z).
Der Umstand, dass bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung auch Pensionszusagen zu berücksichtigen sind, stellt keine mittelbare Diskriminierung älterer AN dar (OGH 8 Ob A 48/03x = ARD 5459/1/2003).
41.8.4.2. Persönliche Kündigungsgründe
Liegt nun eine Sozialwidrigkeit vor, so kann alleine deswegen noch nicht der Klage des gekündigten AN stattgegeben werden. Der AG hat nämlich die Möglichkeit, auf zwei Ausnahmetatbestände (Betriebsbedingtheit bzw. persönliche Gründe) zu verweisen. Sollte zumindest einer der Ausnahmetatbestände vorliegen und ist im Rahmen einer Interessenabwägung von einer stärkeren Beeinträchtigung der Interessen des AG auszugehen, so ist die Anfechtungsklage abzuweisen. Wenn also der Grundtatbestand der Sozialwidrigkeit gegeben ist und auch ein Ausnahmetatbestand vorliegt, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen stattzufinden. Überwiegen die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des AN an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses, ist die Kündigung zulässig und damit rechtswirksam ( 9 Ob A 193/00y, , 9 Ob A 80/20k). Das Vorliegen persönlicher oder betrieblicher Kündigungsgründe hebt somit die Sozialwidrigkeit nicht schlechthin auf, weil die Interessenabwägung letztlich zugunsten des AN ausschlagen kann ( 8 Ob A 95/03h).
Die persönlichen Kündigungsgründe können Gründe sein, die an sich bereits für eine Entlassung ausreichen würden. Ebenso sind jedoch auch andere disziplinäre Verstöße als persönliche Kündigungsgründe denkbar, die für eine Entlassung nicht S. 697ausreichen würden (Unverträglichkeit, Arbeitsverweigerung und sonstige disziplinäre Probleme). Eine Verwarnung ist nicht jedenfalls erforderlich (). Die persönlichen Kündigungsgründe müssen im Kündigungsanfechtungsverfahren unverzüglich geltend gemacht werden (; , 8 ObA 20/22g; Rauch, Arbeitsrecht 2023, 68).
Es kommen auch solche Umstände in Betracht, die nicht auf einem Verschulden des AN beruhen (beispielsweise außerordentlich häufige bzw. lange Krankenstände, erhebliche Leistungsmängel oder auch fehlende Fachkenntnisse entgegen den Versprechungen anlässlich der Einstellung).
Die Judikatur nimmt etwa in der Person des AN gelegene Kündigungsgründe an, wenn der AN durch unkollegiales Verhalten Außendienstmitarbeiter gegeneinander aufbringt und dadurch ein gespanntes Betriebsklima herbeiführt, welches die betrieblichen Interessen des AG jedenfalls soweit nachteilig berührt, dass die betrieblichen Interessen gegenüber dem wesentlichen Interesse des AN an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes überwiegen ( 8 Ob A 208, 209/95). Insbesondere in einem Kleinbetrieb kommt es auf die Verträglichkeit der dort beschäftigten AN an ( 8 Ob A 61/98y). Auch mangelhaftes Fachwissen kann ein persönlicher Kündigungsgrund sein ( 8 Ob A 61/98y). Weiters ist ein unfreundliches bzw. „muffiges“ Verhalten eines im Verkauf tätigen Mitarbeiters ein persönlicher Kündigungsgrund, wenn die Beschwerden überprüfbar, verifiziert und berechtigt sind ( 9 Ob A 347/97p, , 9 Ob A 151/03a). Auch die Unverträglichkeit gegenüber Mitarbeitern ist ein personenbezogener Kündigungsgrund, soweit dadurch die Leistungsfähigkeit oder die Ordnung des Betriebs gefährdet wird ( 9 Ob A 26/04w). Ein persönlicher Kündigungsgrund liegt auch vor, wenn ein U-Bahnfahrer von einem betrunkenen Fahrgast bespuckt wird und daraufhin zurückspuckt, weil der Fahrer in Stresssituationen besonnen reagieren muss (OLG Wien , 7 Ra 101/08m, ARD 5980/7/2009) oder wenn ein Straßenbahnfahrer einen Passanten beschimpft („du hast Nachrang, du Missgeburt“, OLG Wien , 7 Ra 48/23i, ARD 6831/8/2024), ebenso, wenn eine AN fortwährend ihren Vorgesetzten in herabwürdigender und diskreditierender Weise kritisiert ( 9 Ob A 8/17t). Dem für die Ausnahmetatbestände beweispflichtigen AG ist daher zu empfehlen, dass im Hinblick auf eine mögliche Kündigungsanfechtung die einzelnen Beschwerden, die gegen einen bestimmten AN vorgebracht werden, schriftlich festzuhalten (Inhalt und Zeitpunkt der Beschwerde sowie Vor- und Zuname des Beschwerdeführers und Namen der Person, die die Beschwerde entgegengenommen hat).
Eine in der Person des AN begründete Kündigung liegt wohl dann vor, wenn die betrieblichen Arbeitsabläufe durch die Unverträglichkeit des gekündigten AN mehrfach und nicht nur geringfügig beeinträchtigt wurden, oder der überwiegende Teil der hierfür in Frage kommenden Kollegen des gekündigten AN jede S. 698Zusammenarbeit ablehnt und hierfür konkrete und nachvollziehbare Gründe vorbringen. Im Gerichtsverfahren wird es jedoch unumgänglich sein, durch Zeugenaussagen von Kollegen die Unverträglichkeit entsprechend zu beweisen.
Unverzüglichkeit
Personenbezogene Krankenstände sind unverzüglich geltend zu machen. Ein widriger Umstand, den der AG ohne Konsequenzen hinnimmt, kann nicht viel später bei der Abwägung gegen wesentliche Interessen des AN auf einmal größeres Gewicht erlangen als ihm ursprünglich vom AG selbst beigemessen wurde. Eine Kündigung nach vergeblichen Verbesserungsversuchen verstößt nicht gegen diesen Grundsatz ( 8 Ob A 20/22g; Rauch, Arbeitsrecht 2023, 68).
Häufige Krankenstände
Ebenso können häufige Krankenstände einen in der Person des AN gelegenen Kündigungsgrund darstellen (; , 9 ObA 117/21b; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 78 f). Krankenstände sind als personenbezogener Kündigungsgrund anzusehen, wenn es insbesondere wegen der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft zu einem vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfall kommt, der den Betrieb beeinträchtigt (; Rauch, Arbeitsrecht 2019, 34 f). Für die Dauer der nicht mehr zumutbaren Krankenstände kann dementsprechend keine starre Grenze gezogen werden. Grundsätzlich rechtfertigen aber auch mehrmalige Krankenstände in der Dauer von 7 oder mehr Wochen pro Jahr eine wesentliche Interessen des AG beeinträchtigende Kündigung, wenn zu erwarten ist, dass sich die Krankenstände über einen längeren Zeitraum erstrecken (; , 8 ObA 53/11v; , 9 ObA 153/17s). Beim Erfordernis des „längeren Zeitraums“ wird von der Rechtsprechung darauf abgestellt, dass sich die über dem Durchschnitt liegenden Krankenstände über mehrere Jahre erstrecken ().
Entscheidend ist letztlich, ob ein verständiger und sorgfältiger AG davon ausgehen kann, dass Krankenstände in erhöhtem Ausmaß mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwarten sind (). Daher hat der AG eine Zukunftsprognose vorzunehmen. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses abzustellen (RS0051772; ). Der AG ist für das Vorliegen des Kündigungsgrundes behauptungs- und beweispflichtig.
Den Möglichkeiten des AG zur Erstellung einer solchen Zukunftsprognose sind aber enge Grenzen gesetzt, weil der AG grundsätzlich keinen Anspruch auf Informationen zur Diagnose, zum Krankheitsverlauf, zu Therapiemaßnahmen, ärztlichen Empfehlungen und dergleichen oder zum Gesundheitszustand hat. Es bleibt aber dem AG unbenommen, Fragen zur voraussichtlichen Dauer bis zur S. 699Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit an den AN zu richten. Der AN kann jedoch eine Antwort ablehnen bzw hinhaltende oder nichtssagende Auskünfte erteilen oder auch nicht erreichbar sein. Ist aber nach längeren Krankenständen keine bzw keine klare Auskunft des AN zum voraussichtlichen Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit zu erlangen, so kann aus der bisherigen Dauer der Krankenstände und der fehlenden Auskunft (bzw der Nichterreichbarkeit des AN) erschlossen werden, dass nicht mit dem Eintritt der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit zu rechnen ist (OLG Wien , 7 Ra 4/21s, ARD 6749/8/2021; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 78). Der AG, der bei einem Dauerkrankenstand bzw zahlreichen Krankenständen eine Kündigungsmöglichkeit prüft, sollte versuchen, Informationen zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu erhalten (zB auch über Vorgesetzte), um entsprechende Schlüsse aus den Auskünften oder den (grundsätzlich zulässigerweise) verweigerten Informationen bzw einer Nichterreichbarkeit ziehen zu können. Setzt sich der in Ansehung des Rechtfertigungsgrundes beweispflichtige AG () mit der Prognose nicht auseinander und stellt er somit keine Nachforschungen an, so trägt er das Risiko, dass sich seine Prognose bei der Heranziehung eines objektiven Maßstabs als unrichtig erweist (; siehe auch Rauch, Die Zukunftsprognose bei Kündigung wegen langer Krankenstände, ARD 6844/4/2023).
Der Grund der Krankenstände ist gegenstandslos, falls sie nicht auf ein Verhalten des AG zurückzuführen sind (/0149). Eine Kündigung wegen langer Krankenstände ist kein Diskriminierungstatbestand (Rauch, Kündigung wegen langer Krankenstände, ASoK 2010, 10 ff. und ASoK 2015, 16 ff. sowie zu Auskünften ASoK 2022, 172 ff.). Ausgenommen hiervon sind allerdings Krankenstände wegen einer Behinderung i.S.d. § 3 BEinstG (siehe 4., , Rauch, Kündigung eines Behinderten iSd § 3 BEinstG wegen Krankenständen, ASoK 2022, 383 ff.).
Ist eine Genesung im Kündigungszeitpunkt nicht absehbar, so können spätere Entwicklungen (die „als fast an ein Wunder grenzend“ eingestuft wurden) an der einmal bejahten Berechtigung der ausgesprochenen Kündigung nichts ändern ().
Der AG ist nicht gezwungen, einen AN, der seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, außerhalb der arbeitsvertraglichen Tätigkeit weiter zu beschäftigen ().
Entsprechendes gilt, wenn eine Klage auf Zustimmung zur Kündigung eines besonders geschützten AN wegen Arbeitsunfähigkeit durch Krankenstände eingebracht werden soll (zB nach § 121 Z 2 ArbVG, siehe 41.7.4.2).
Mangelhafte Leistungen
Mangelhafte Leistungen können nur dann als persönlicher Kündigungsgrund herangezogen werden, wenn sie nicht bereits jahrelang hingenommen wurden. S. 700Abgesehen davon liegt ein persönlicher Kündigungsgrund dann vor, wenn durch entsprechende Anleitung und Weisung vergeblich versucht wurde, eine einwandfreie Arbeitsleistung herbeizuführen ( 9 Ob A 347/97p).
Fehlverhalten in der Freizeit als persönlicher Kündigungsgrund
Ist davon auszugehen, dass ein privates Fehlverhalten Rückschlüsse auf das Arbeitsverhältnis zulässt bzw. Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat, so ist dieses Fehlverhalten auch arbeitsrechtlich relevant. Wenn etwa ein Bahnaufsichtsorgan (AN im Bewachungsgewerbe) die von ihr im Zug zu überwachenden Vorschriften über die Mitnahme von Hunden (Beißkorb und Leine) in ihrer Freizeit missachtet, indem sie mit einem (als gefährlich bekannten) Rottweilerrüden ohne Beißkorb und mit 1,4 Promille spazieren geht und dies zum Tod eines Kleinkindes durch Bisswunden führt, so ist die Kündigung wegen Unzuverlässigkeit berechtigt (OLG Wien , 10 Ra 115/19h; ARD 6718/7/2020; Rauch, Arbeitsrecht 2021, 73 f.).
Ersatzarbeitsplatz, soziale Gestaltungspflicht (siehe auch 41.8.4.4)
Ältere und im Betrieb lange beschäftigte AN haben nach der Judikatur Anspruch auf Schonung. Im § 105 Abs. 3b ArbVG wird ausdrücklich festgehalten, dass persönliche Kündigungsgründe, die ihre Ursache in einem höheren Lebensalter des AN haben, nur dann zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden können, wenn durch die Weiterbeschäftigung betriebliche Interessen erheblich nachteilig berührt werden. Der AG wird daher im Rahmen seiner sozialen Gestaltungspflicht versuchen müssen, diese AN auf einem ihren geminderten Kräften entsprechenden Arbeitsplatz einzusetzen ( 8 Ob A 172/98x; siehe auch 41.8.4.3). Auszugehen ist wohl davon, dass ein persönlicher Kündigungsgrund dann vorliegt, wenn der gekündigte AN das Leistungsniveau von AN gleichen Alters, welche dieselbe Tätigkeit ausüben, deutlich verfehlt und ein gleichwertiger Ersatzarbeitsplatz nicht verfügbar ist oder eine Versetzung abgelehnt wird. Der AG ist zum Anbot neuer Arbeitsplätze verpflichtet, wenn diese der bisherigen Berufspraxis des AN entsprechen ( 9 Ob A 123/18f, , 8 Ob A 46/24h). Die soziale Gestaltungspflicht bezieht sich dabei nur auf das jeweilige Unternehmen. Eine konzernweite soziale Gestaltungspflicht kann nur ausnahmsweise angenommen werden ( 9 Ob A 34/08b; , 9 Ob A 61/22v). Bei anderen Arbeitsplätzen bedarf es einer Initiative des AN, den die Beweislast für seine Eignung trifft (OGH 9 Ob A 110/88, 8 Ob A 87/04h).
Im Jahre 2019 ist der OGH (, 8 Ob A 8/19p) davon ausgegangen, dass auch Positionen mit deutlich geringerer KV-Einstufung (in diesem Fall Gehaltseinbußen von über 50 %) vom AG anzubieten seien. Die Frage, ob dies nicht als ungewöhnliche Möglichkeit der Weiterverwendung anzusehen ist, wurde vom OGH nicht erörtert (Details siehe Rauch, Arbeitsrecht 2020, 79).
S. 701Beschäftigt der AG freie AN und selbständige Erwerbstätige, so hat der AG vor der Kündigung (im Rahmen seiner sozialen Gestaltungspflicht) dem AN auch eine solche Tätigkeit anzubieten ( 9 Ob A 43/19t; Rauch, Arbeitsrecht 2020, 79).
Sozialvergleich
Die Frage, ob ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz für den gekündigten AN durch die Kündigung eines anderen AN hätte freigemacht werden müssen, ist im Rahmen eines Sozialvergleichs zu prüfen (siehe 41.8.4.4). Der Sozialvergleich ist jedoch nur dann durchzuführen, wenn der BR im Rahmen des Verständigungsverfahrens der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich widersprochen hat (siehe 41.1.1). Falls es jedoch keinen Widerspruch des BR gegeben hat, oder kein BR im Betrieb vorhanden ist, kann die Frage des Ersatzarbeitsplatzes für den schonungsbedürftigen älteren AN nur insoweit von Bedeutung sein, als ein Ersatzarbeitsplatz ohne Kündigung eines anderen AN zur Verfügung steht und der AN bereit ist, die angebotene neue Arbeit zu verrichten. Im Zweifelsfall sollte daher ein entsprechendes Angebot vor einer Kündigung erfolgen. Im Fall einer Ablehnung des Angebotes ist es empfehlenswert, in Gegenwart von Zeugen nach den Gründen für die Ablehnung zu fragen und diese detailliert schriftlich festzuhalten. In der Praxis hat sich nämlich gezeigt, dass häufig unsachliche Gründe vorgebracht werden („Ich habe keine Lust, ich will sowieso nur in Pension gehen“), deren Nachweis die Prozessposition des AG stärkt.
Ein angekündigter Krankenstand ist ein persönlicher Kündigungsgrund (OGH 9 Ob A 190/98a).
Fehlleistungen, mangelndes Fachwissen und das Betriebsklima beeinflussende Unverträglichkeit eines angestellten Apothekers sind in seiner Person gelegene Kündigungsgründe, für deren Geltendmachung keine Ermahnung erforderlich ist (OGH 8 Ob A 61/98y = ARD 4998/11/99).
Ist durch einen Einkaufsleiter die funktionierende Zusammenarbeit durch dessen einseitige Interessenverfolgung für den Einkauf gefährdet, kann seine Kündigung, wenn er einer zumutbaren Änderung seines Tätigkeitsbereiches nicht zugestimmt hat, auch dann gerechtfertigt sein, wenn seine Lebensumstände dadurch gravierend beeinträchtigt werden, sofern nicht gerade seine Existenz gefährdet wird. Dies ergibt sich daraus, dass die Interessen des AG an einer funktionierenden Zusammenarbeit der Abteilungen, so auch der Abteilung Technik mit der Abteilung Einkauf gravierender als die Interessen des AN an der Erhaltung des Arbeitsplatzes sind, da davon Verlust oder Gewinn des ganzen Unternehmens abhängt (ASG Wien 33 Cga 45/98y = ARD 5115/7/2000).
Äußerungen eines AN gegenüber Kollegen, dass er sich unterbezahlt fühle und das Unternehmen von ihm deshalb auch keine volle Arbeitsleistung erhalten könne sowie dass er einen Hausarzt habe, der ihm bei Krankenständen entgegenkomme, sind geeignet, sich auf die Arbeitsmoral im Betrieb negativ auszuwirken. Auf Grund solcher Äußerungen ist zu befürchten, dass eine Beispielswirkung eintritt und auch andere AN in ihrer Arbeitsleistung nachlassen. Daher berechtigt das VorS. 702liegen von Umständen, die in der Person des AN gelegen sind, den AG zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann, wenn nicht überwiegende wesentliche Interessen des AN durch die Kündigung beeinträchtigt werden (OLG Wien 10 Ra 301/99d = ARD 5140/41/2000).
Dass die uneinsichtige, rechthaberische und unnachgiebige Art des AN in einem Zusammenhang mit einer Krankheit steht, ist unerheblich, weil personenbezogene Kündigungsgründe nicht verschuldet sein müssen (OGH 9 Ob A 10/03s, 8 Ob A 95/03h, so auch Arb 10.440).
Der Kläger konnte seit April 2017 nicht mehr als Pilot eingesetzt werden, weil er den betriebsinternen erhöhten Sicherheitsstandards laut BV nicht entsprochen hat. Fördermaßnahmen des AG waren nicht fruchtbar und wurde daher im Mai 2019 die Kündigung ausgesprochen. Die Tatsache, dass der klagende Pilot stets „behördlich flugfähig“ war, gibt nicht den Ausschlag. Dem AG ist in einem sensiblen Bereich wie der Luftfahrt im Rahmen des unternehmerischen Gestaltungsrechts erlaubt, höhere Sicherheitsstandards als behördlich vorgeschrieben einzuführen und alle davon umfassten AN diesen erhöhten einheitlichen Qualitätsstandards zu unterwerfen (; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 82 f).
41.8.4.3. Betriebliche Kündigungsgründe
Falls nun eine Sozialwidrigkeit vorliegt und der Ausnahmetatbestand der persönlichen Kündigungsgründe nicht gegeben ist, so ist in der Folge zu prüfen, ob die vom AG vorgebrachten betrieblichen Erfordernisse der Weiterbeschäftigung des gekündigten AN entgegenstehen (§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG). Sollte jedoch der AG im Verfahren keine betrieblichen Gründe für die Kündigung vorbringen, so hat das Gericht keine diesbezügliche Prüfung durchzuführen.
Betriebliche Gründe liegen vor allem dann vor, wenn Personalkosten reduziert bzw. Rationalisierungsmaßnahmen und Produktionsumstellungen durchgeführt werden müssen und daher der AN gekündigt werden muss. Von betrieblichen Kündigungsgründen wird jedoch nur dann ausgegangen, wenn der Arbeitsplatz des gekündigten AN nicht mehr nachbesetzt wird und auch eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb nicht gegeben ist (z.B. OGH 9 Ob A 143/05b, , 9 Ob A 86/10b; , 8 Ob A 95/11w). Jedenfalls kann eine Kündigung dann nicht betriebsbedingt sein, wenn ein gekündigter älterer AN durch einen jüngeren AN ersetzt wird, oder wenn der gekündigte AN in einem anderen Bereich hätte eingesetzt werden können.
Bei der Prüfung der einer Weiterbeschäftigung des AN entgegenstehenden Erfordernisse ist jedoch auf den betreffenden Betrieb (zum Betriebsbegriff siehe 53.) und nicht auf die Verhältnisse im Gesamtunternehmen abzustellen. Von diesem Grundsatz kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgegangen werden ( 9 Ob A 236/94).
Der AG muss jedoch dem AN lediglich eine solche Ersatztätigkeit anbieten, die seiner bisherigen Berufspraxis entspricht (siehe 41.8.4.2). Falls der AN den angebotenen Ersatzarbeitsplatz ablehnt, ist von einem betriebsbedingten Kündigungsgrund auszugehen.
S. 703Eine Kündigung ist durch die betrieblichen Verhältnisse gerechtfertigt, wenn im gesamten Betrieb gerade für den betroffenen AN kein Bedarf mehr gegeben ist und dem AG auch durch keine andere soziale Maßnahme die Erhaltung des Arbeitsplatzes zumutbar ist. Bei Prüfung dieser Frage wird von den Gerichten ein strenger Maßstab angelegt, wobei dies ganz besonders bei älteren und im Betrieb lange beschäftigten AN gilt ( 8 Ob A 103/04m; siehe 41.8.4.2 und 41.8.4.4).
Falls eine Rationalisierung auf Grund verminderter Aufgaben durch eine geringere Anzahl von AN angestrebt wird, so ist die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt, wenn der Arbeitsplatz des gekündigten AN, der in anderen Bereichen nicht eingesetzt werden kann, weggefallen ist. Von einem Entfall eines Arbeitsplatzes kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn eine Nachbesetzung nicht mehr erfolgt. Nähere Feststellungen zur Umsatzentwicklung und Entwicklung der Anzahl der AN sind diesfalls nicht mehr erforderlich ( 8 Ob A 86/98z).
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Führung hat der AG weitgehende Freiheit, es trifft ihn daher durch die Bestimmung des § 105 ArbVG keine wirtschaftliche, insbesondere keine produktionstechnische Gestaltungspflicht ( 9 Ob A 19/98d; , 9 Ob A 48/15x). Die Zweckmäßigkeit und Richtigkeit der vom AG veranlassten betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen sind nicht vom Gericht zu überprüfen und bleiben daher dem wirtschaftlichen Ermessen des AG vorbehalten ( 9 Ob A 199/01g). Rationalisierungsmaßnahmen sind außerdem nicht erst dann gerechtfertigt, wenn anders eine Existenzbedrohung nicht mehr abgewendet werden könnte, sondern einem verantwortungsbewussten Unternehmer steht es schon im Vorfeld einer solchen Gefahr frei, einer betriebswirtschaftlichen Bedrohung des Unternehmens vorbeugend zu begegnen ( 8 Ob A 88/99w). Auch hochrentable Unternehmen sind frei in ihrer Entscheidung, rentabilitätserhöhende Rationalisierungsmaßnahmen durchzuführen ( 8 Ob A 33/03y). Die Freiheit des Unternehmers, auf die betrieblichen Erfordernisse zu reagieren, ist ein tragendes Element der Marktwirtschaft ( 9 Ob A 189/01m, ARD 5356/5/2002). Die Maßnahmen und die Erforderlichkeit der Kündigung des AN müssen aber rational nachvollziehbar sein ( 8 Ob A 103/04m).
Das Gericht kann jedoch prüfen, ob die mit der Notwendigkeit der Kostensenkung begründete Kündigung tatsächlich zu einer solchen Kostensenkung führt. Ist dies nicht der Fall, so ist die Kündigung sachlich unbegründet ( 9 Ob A 199/01g). Wird durch eine Auslagerung von Dienstleistungen (z.B. EDV-Administration) an ein externes Unternehmen eine wesentliche Kosteneinsparung bewirkt, so kann darin ein rationalisierungsbedingter Kündigungsgrund liegen ( 8 Ob A 45/17a), wobei allenfalls ein Teilbetriebsübergang vorliegt (§ 3 AVRAG - siehe 36.1.3).
S. 704Dass die Kündigung des AN wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht beseitigt, stellt kein Hindernis für die Betriebsbedingtheit einer Kündigung dar. Es reicht, dass die Kündigung positive Auswirkungen auf die Wirtschaftslage des Unternehmens hat ( 8 Ob A 74/08b).
Interessenabwägung
Letztlich hat das Gericht bei Vorliegen einer Sozialwidrigkeit der AG-Kündigung und eines persönlichen oder (bzw. und) betrieblichen Rechtfertigungsgrundes festzustellen, ob dem AG die Weiterbeschäftigung eher zugemutet werden kann als dem AN die Kündigung (, , 8 ObA 16/24x, Rauch, Arbeitsrecht 2025, 52, z.B. ist bei Beleidigung eines Passanten dem AG die Weiterbeschäftigung eines uneinsichtigen und für solche Situationen geschulten Straßenbahnfahrers nicht zumutbar, OLG Wien , 7 Ra 48/22i, Rauch, Arbeitsrecht 2025, 49, ebenso die Erteilung von Weisungen mit einem Klappmesser in der Hand, ). Siehe dazu auch 41.8.4.2.
Eine Kündigung ist in den Betriebsverhältnissen begründet, wenn im gesamten Betrieb gerade für den betroffenen AN kein Bedarf besteht und daher die Kündigung notwendig ist. Die Verringerung der Personalkosten durch Reduktion des Beschäftigtenstandes ist im Allgemeinen ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung eines schlechten Betriebsergebnisses und kann daher Kündigungen betrieblich begründen, wenn der konkrete Arbeitsplatz wegfällt (OGH 9 Ob A 14/95).
Ist ein Arbeitsplatz infolge produktionstechnischer Rationalisierung weggefallen, kann die Kündigung des betroffenen AN nicht mit betrieblichen Erfordernissen begründet werden, die der Weiterbeschäftigung des AN entgegenstehen, wenn der AN nach entsprechender Einschulung auch der neuen Produktionstechnik gewachsen gewesen wäre (OGH 9 Ob A 19/98d = ARD 4961/12/98).
Der Wegfall des Auftrages eines Beschäftigerbetriebes allein stellt bei Arbeitskräfteüberlassung für den überlassenden AG noch keinen in den Betriebsverhältnissen gelegenen Kündigungsgrund dar, der eine Kündigung rechtfertigen könnte (OGH 9 Ob A 233/98z = ARD 4983/6/98).
Die Freiheit des Unternehmers auf die betrieblichen Erfordernisse zu reagieren, ist ein tragendes Element der Marktwirtschaft ( 9 Ob A 189/01m, ARD 5356/5/2002).
41.8.4.4. Sozialvergleich und soziale Gestaltungspflicht
Sozialvergleich
Falls der BR im Zuge des Verständigungsverfahrens nach § 105 Abs. 1 ArbVG (siehe 41.1.1) der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich widerspricht, so liegen die Voraussetzungen für einen Sozialvergleich vor. Im Zuge des Sozialvergleichs ist zu prüfen, ob ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den gekündigten AN eine größere soziale Härte ergibt als für andere AN des gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte. Im Rahmen dieses Vergleichs ist unter anderem die familiäre Situation, die Unterhaltspflichten, die Vermögenssituation etc. zu prüfen. S. 705Bei älteren AN sind hierbei weiters eine langjährige ununterbrochene Beschäftigung im Betrieb oder Unternehmen sowie die wegen des höheren Lebensalters gegebenen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Argumentiert der klagende AN mit dem Sozialvergleich, so muss er die Vergleichspersonen namhaft machen und die beurteilungsrelevanten Umstände bei jeder Vergleichsperson anführen ( 9 Ob A 69/09a; Rauch, Arbeitsrecht 2011, 28).
Weniger qualifizierte AN sind in den Sozialvergleich nur dann einzubeziehen, wenn der gekündigte höher qualifizierte AN sowohl willens als auch fähig ist, eine minder qualifizierte Arbeit auszuführen und überdies bereit ist, auch entgeltmäßig in die arbeitsrechtliche Stellung der geringer qualifizierten Vergleichsperson einzutreten und daher auch einer vertraglichen Verringerung seines Arbeitsentgeltes zustimmt ( 9 Ob A 130/90).
Soziale Gestaltungspflicht
Zum Ersatzarbeitsplatz siehe 41.8.4.2.
Im Rahmen der sozialen Gestaltungspflicht ist insbesondere bei der Kündigung älterer und langjährig beschäftigter AN zunächst zu prüfen, ob nicht das mit der Kündigung angestrebte Ziel (Kosteneinsparung, Rationalisierung) durch andere gelindere Maßnahmen erreicht werden kann. Solche anderen Maßnahmen könnten etwa eine Verschlechterungsvereinbarung (siehe 41.2), Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, etc. sein. Der Begriff „soziale Gestaltungspflicht“ wurde von der Judikatur entwickelt und ist insbesondere bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zu beachten ( 8 Ob A 30/15t; , 9 Ob A 131/17p; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 83).
Dem AG ist daher vor der Kündigung insbesondere älterer AN zu empfehlen, zunächst andere Maßnahmen zur Erreichung von Rationalisierungseffekten bzw. Personalkostenreduzierungen auszuschöpfen. Falls der AN derartige Angebote mit unsachlichen Begründungen ablehnt, wird dies die Rechtsposition des AG in einem allfälligen Kündigungsanfechtungsverfahren wesentlich verbessern. Es ist daher ratsam, Angebote für Verschlechterungen, für die Zuweisung eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes oder etwa Umschulungsmaßnahmen im Gegenwart von Zeugen auszusprechen, um allfällige unsachliche oder desinteressierte Reaktionen in einem künftigen Verfahren durch die Aussage der anwesend gewesenen Personen belegen zu können.
Zusammenfassend ist nun hervorzuheben, dass die soziale Gestaltungspflicht den AG nicht nur verpflichtet, die Einsetzbarkeit des AN am selben, sondern auch an anderen Arbeitsplätzen des Betriebes zu prüfen, wenn diese verfügbar sind. Ob es hingegen mit geringeren sozialen Folgen verbunden wäre, falls der AG andere AN kündigen würde, ist nur im Rahmen eines Sozialvergleichs zu prüfen.
Da für den Personalabbau die vom Erstgericht festgestellten objektiven Gründe maßgeblich waren, ist die Kündigung betrieblich gerechtfertigt. Insoweit kam der Beklagten als Betriebsinhaberin das freie Entscheidungsrecht darüber zu, welche Maßnahmen sie zweckmäßigerweise ergreift, um den betrieblichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Der Einwand des Revisionswerbers, das Vorliegen der betrieblichen Erfordernisse hätte im Wege einer sozialen Auswahl für jeden einzelnen verbliebenen AN geprüft werden müssen, ist in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig und läuft auf den in diesem Verfahren nicht erhobenen Einwand eines Sozialvergleiches hinaus. Der Unterschied zwischen der sozialen Gestaltungspflicht des AG, die diesen verpflichtet zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem Gekündigten anbieten muss und dem Sozialvergleich besteht eben darin, dass beim Sozialvergleich ein anderer AN gekündigt werden soll, während es bei der sozialen Gestaltungspflicht um die Besetzung eines verfügbaren Arbeitsplatzes geht ( 9 Ob A 151/90).
Das „Nachschieben“ des Anfechtungsgrundes, die Kündigung würde andere AN desselben Betriebes weniger hart treffen als den Kläger („Sozialvergleich“ im Sinne des § 105 Abs. 3, 2. Unterabsatz ArbVG), drei Jahre nach der am überreichten Klage, nämlich erst in der Verhandlung vom , und damit weit außerhalb der Anfechtungsfrist, ist dem Kläger verwehrt (Arb 11.568); auf die besondere Anleitungs- und Belehrungspflicht (§ 39 Abs. 2 Z 1 ASGG) kann sich der Kläger, der schon in der Klage qualifiziert vertreten war, nicht berufen (OGH 8 Ob A 88/99w).
Der Umstand, dass der AG einigen Mitarbeitern Lohnerhöhungen gewährte, die insgesamt maximal S 40,- pro Stunde betragen, kann schon deshalb keine Verletzung der sozialen Gestaltungspflicht darstellen, weil auf der Hand liegt, dass gerade bei Personalreduktion die Motivation guter und verlässlicher verbleibender Mitarbeiter gesteigert werden soll, um eine möglichst hohe Produktivität zu erzielen. Wollte man den AG verpflichten, anstatt einzelnen verdienten Mitarbeitern geringfügige Lohnerhöhungen zu gewähren, einen teuren Mitarbeiter zu behalten, dessen Arbeitskapazität überdies nicht mehr (voll) ausgeschöpft werden könnte, würde dies einen unzulässigen Eingriff in unternehmerische Entscheidungen bedeuten (OLG Wien 8 Ra 117/00k = ARD 5194/11/2001).
41.8.4.5. Kündigung von AN, die nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eingestellt werden
Im Zuge der Neuregelungen für die Pensionsreform 2003 (Budgetbegleitgesetz) sollte AG die Einstellung älterer AN erleichtert werden. Der allgemeine Kündigungsschutz hat oftmals zur Folge, dass der AG, der ältere AN einstellt, fürchten muss, dass eine AG-Kündigung (nach sechs Monaten) erfolgreich wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden könnte und daher die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erheblich erschwert wäre. Dies hat sich in der Praxis als ein weiteres Einstellungshindernis zu Ungunsten älterer AN erwiesen. Daher sollte durch eine Lockerung der Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit AG der Entschluss zur Aufnahme älterer AN erleichtert werden.
Zur Verwirklichung dieses Anliegens hat der Gesetzgeber in § 105 Abs. 3b ArbVG ausdrücklich angeordnet, dass die besondere Rücksichtnahme auf ältere AN, die im S. 707Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, entfällt (für AN, die vor dem eingestellt wurden, hat die Ausblendung der besonderen Berücksichtigung des höheren Alters nur bis zwei Jahre nach der Einstellung - § 264 Abs. 31 ArbVG) gegolten. Die besondere Rücksichtnahme auf ältere AN besteht insbesondere darin, dass der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit und die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen sind.
Diese Neuregelung wurde zunächst von der Judikatur i.S. einer Ausblendung des Alters bei der Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung verstanden ( 9 Ob A 125/13t; OLG Linz , 12 Ra 83/15k, ARD 6484/9/2016; Rauch, Die neue Erweiterung der Einschränkung beim Kündigungsschutz älterer AN, ASoK 2017, 187 ff.; Rauch, Arbeitsrecht 2018, 25 ff.). Nach der jüngsten Rechtsprechung wird aber angenommen, dass in diesen Fällen das höhere Lebensalter lediglich „normal“ - und nicht „besonders“ - zu berücksichtigen sein soll. Über den Unterschied zwischen diesen verschiedenen Formen der Berücksichtigung des höheren Lebensalters hat sich der OGH nicht geäußert. Jedenfalls ist dieser Unterschied nicht präzisierbar und nicht nachvollziehbar. Damit kann das Ziel des Gesetzgebers, die Einstellung älterer AN zu fördern, zweifellos nicht mehr erreicht werden. Somit kann diese Rechtsprechung nicht i.S.d. Gesetzgebers sein, ist aber der Vorgangsweise bzw. den Dispositionen bei der Einstellung älterer AN zu Grunde zu legen (Details siehe Rauch, Berücksichtigung des höheren Alters bei der Einstellung des AN im Kündigungsanfechtungsverfahren, ASoK 2020, 181 ff.; 9 Ob A 86/19s, , 8 Ob A 46/24h).
41.8.4.6. Überblick zur Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit
Ausnahmen
Sperrrecht des BR (Zustimmung des BR zur beabsichtigten Kündigung)
kein AN im Sinne des § 36 ArbVG (leitende Angestellte ( 8 Ob A 49/12g) Scheinarbeitsverhältnisse [siehe 15.], familienhafte Mitarbeit - OGH 9 Ob A 351/97a)
Kleinstbetriebe (weniger als fünf AN): Kündigungsanfechtung nach AVRAG nur für bestimmte Jahrgänge (siehe 40.2)
AN, auf die der besondere Kündigungsschutz anzuwenden ist
AN, die noch nicht sechs Monate betriebszugehörig waren (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG, § 15 Abs. 3 AVRAG)
Rechtsunwirksamkeit der Kündigung (z.B. mangels Durchführung des Verständigungsverfahrens - siehe 41.1.1)
AN, die vom II. Teil des ArbVG nach § 33 Abs. 2 Z 1-5 ausgenommen sind (z.B. AN in Privathaushalten und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben - OLG Wien 7 Ra 197/05z = ARD 5692/8/2006)
S. 708Zu den Einschränkungen bei AN über 50 während den ersten beiden Jahren ihrer Betriebszugehörigkeit siehe 41.8.4.5.
Die Klage ist nach § 107 ArbVG binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung einzubringen. Diese Frist (siehe 41.8.2) gilt auch für die Anfechtungsgründe, da diese nicht nachgeschoben werden können ( 8 Ob A 2308/96m, , 8 Ob A 88/99w, , 9 Ob A 41/14s; Rauch, Fristen für die Anfechtung von Kündigungen, ASoK 2009, 318 ff.).
Hauptfrage
Ist die Kündigung sozialwidrig?
Ja, wenn eine fühlbare ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des AN eintritt (Einkünfte des Partners, Unterhaltspflichten, Lebenshaltungskosten, Chancen zur Erlangung eines ähnlich dotierten Arbeitsplatzes etc. - siehe 41.8.4.1).
Den AN trifft für die Grundvoraussetzung der Anfechtung, die wesentliche Interessenbeeinträchtigung, eine Konkretisierungs-, Behauptungs- und Beweispflicht ( 9 Ob A 208/01f).
Trotz Sozialwidrigkeit ist die Klage (nach einer Interessenabwägung, siehe im Folgenden) abzuweisen, wenn ein Ausnahmetatbestand vorliegt (Betriebsbedingtheit oder persönliche Gründe). Zunächst ist jedoch die Sozialwidrigkeit zu prüfen (OGH 8 Ob A 48/03x). Ausnahmetatbestände sind:
Betriebsbedingtheit:
Rationalisierung, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt; keine betriebliche Notwendigkeit, wenn der Arbeitsplatz des gekündigten AN nachbesetzt wird
Persönliche Gründe:
grobe Leistungsmängel, Unverträglichkeit, Krankenstände in sehr erheblichem Ausmaß etc.
Die Ausnahmetatbestände sind vom AG im Verfahren ohne ungebührliche Verzögerung vorzubringen ( 9 Ob A 109/08g). Sind Interessen des AN und des AG (wegen Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes) berührt, so ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe 41.8.4.2).
Das Arbeitsverhältnis gilt trotz der Einbringung der Anfechtungsklage (Rechtsgestaltungsklage - z.B. 9 Ob A 15/05d) vorläufig als beendet ( 8 Ob A 202/94). Der AG hat daher auf Basis der von ihm ausgesprochenen Kündigung alle Ansprüche abzurechnen. Im Fall des Obsiegens des AN sind die während des Verfahrens angelaufenen Ansprüche nach § 1155 ABGB (Anrechnung von Entgelt aus einem allfälligen anderen Arbeitsverhältnis) nachzuzahlen (OGH 9 Ob A 283/99d = ARD 5184/13/2001). Die bereits bezahlten beendigungsabhängigen Ansprüche (insbesondere die Abfertigung) können gegenverrechnet S. 709werden. Erst mit der Aufhebung der Kündigung durch ein Rechtsgestaltungsurteil, welches der Klage stattgibt, wird der Bestand des Arbeitsverhältnisses wiederhergestellt (OGH 8 Ob A 123/04b, , 8 Ob A 59/04s).
Ein AN wird am per gekündigt. Am ficht er die Kündigung mittels Klage an. Die Kündigung ist dennoch vorläufig rechtswirksam. Daher werden am alle beendigungsabhängigen Ansprüche ausbezahlt. Am wird der beklagten Firma ein Urteil zugestellt, welches der Klage stattgibt. Nach § 61 Abs. 1 Z 1 ASGG wird damit (bereits vor Eintritt der Rechtskraft) das rückständige Entgelt (vom bis ) fällig. Die beendigungsabhängigen Ansprüche können gegenverrechnet werden. Rechtsgrundlage für die Zahlung des rückständigen Entgelts ist der § 1155 ABGB (siehe 31.8). Daher muss sich der AN einen allfälligen durch anderweitige Verwendung erzielten Verdienst anrechnen lassen. Das rückständige Entgelt ist im Übrigen nach dem Ausfallsprinzip zu berechnen. Eine allenfalls von der beklagten Firma eingebrachte Berufung ändert nichts daran, dass das rückständige Entgelt sowie das laufend (ab Juni 2001) fällig werdende Entgelt auszubezahlen ist.
Ist die vom AG eingebrachte Berufung erfolgreich und kommt es zu keiner Revision an den OGH (oder wird eine solche ab- oder zurückgewiesen), so ist das Entgelt an den AG zu retournieren (Verzinsung 4 %).
Grundsätzlich besteht in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit, den AN zum sofortigen Wiederantritt der Arbeit aufzufordern. Damit erklärt aber der AG, dass er die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung hinnimmt und von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis auszugehen ist.
Weiters besteht auch die Möglichkeit, dass der AG eine weitere Kündigung ausspricht, um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sicherzustellen. Mit der Anfechtung der weiteren Kündigung ist zu rechnen. Daher ist eine neuerliche Kündigung nur dann zielführend, wenn neue betriebsbedingte oder persönliche Umstände vorliegen, die die Rechtsposition des AG im Verfahren bezüglich der Anfechtung der zweiten Kündigung (Eventualkündigung; siehe 41.5) so weit stärken, dass ein Obsiegen wahrscheinlich ist.
Falls nun der AG gegen das für ihn negative Urteil eine Berufung einbringt und der Berufung Folge gegeben wird, so ist die angefochtene Kündigung als rechtswirksam anzusehen, sofern das Berufungsurteil rechtskräftig wird. Wird vom AN eine Revision an den OGH gerichtet, so entscheidet letztlich dieser, ob die Kündigung rechtswirksam oder rechtsunwirksam ist.
Im Beispiel hat der AG eine Berufung eingebracht und obsiegt. Der AN hat auf eine Revision an den OGH verzichtet (oder diese wurde ab- bzw. zurückgewiesen). Da damit die Kündigung rechtswirksam ist, muss der AN das bereits ausbezahlte rückständige Entgelt an den AG wieder zurückzahlen. Die Auffassung, dass der S. 710AG nach dem erstinstanzlichen für ihn negativen Urteil den AN vorläufig weiterbeschäftigen muss und daher auch das Entgelt nicht zurückverlangen kann, wurde vom OGH verworfen (9 Ob A 283/99 d).
Kostenersatz und Gerichtsgebühren
Die im Gerichtsverfahren über eine Kündigungsanfechtung obsiegende Partei hat nur im Verfahren vor dem OGH einen Kostenersatzanspruch (insbesondere Anwaltskosten und Kosten für das berufskundliche Gutachten) gegen die unterliegende Partei (§ 58 Abs. 1 ASGG). In der 1. und 2. Instanz hat daher jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.
Die Bemessungsgrundlage für den Kostenersatzanspruch im Verfahren vor dem OGH richtet sich nach § 14 lit. a RATG ( 8 Ob A 151/00i; , 9 Ob A 141/01b).
Wird ein gerichtlicher Vergleich (im gebührenfreien Verfahren) abgeschlossen, so sind die darin festgehaltenen Leistungen als Grundlage für die Gebührenbemessung heranzuziehen (). Vergleiche werden daher üblicherweise außergerichtlich im Korrespondenzweg abgeschlossen und im Verfahren wird „Ruhen“ vereinbart. Zur Widmung einer Vergleichszahlung als freiwillige Abgangsentschädigung siehe 46.
41.9. Kündigung und Insolvenz
Das Insolvenzverfahren kann entweder ein Sanierungsverfahren oder ein Konkursverfahren sein. Ein Sanierungsverfahren setzt voraus, dass bei der Eröffnung des Verfahrens ein Sanierungsplan vorliegt, der dem ehemaligen Zwangsausgleich entspricht. Wird den Gläubigern eine innerhalb von zwei Jahren zu zahlende Quote von wenigstens 30 % angeboten, kann der Schuldner die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters behalten. Dies setzt unter anderem weiters voraus, dass der Schuldner einen Finanzplan vorlegt, der die Finanzierung des fortzuführenden Unternehmens für die nächsten 90 Tage festlegt. Ist im Sanierungsplan eine Quote von 20 % geregelt, so wird ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung geführt. Es gibt also nach der IO ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und ein Konkursverfahren.
Während des Insolvenzverfahrens übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des AG aus (§ 25 Abs. 1 IO). Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung behält der Schuldner seine Stellung als AG. Die Kündigung von AN ist aber nur mit Genehmigung des Sanierungsverwalters möglich (§ 25 Abs. 1 Z 1c IO).
Der § 25 IO räumt dem AN im Fall der Eröffnung des Sanierungsverfahrens das Recht auf einen vorzeitigen Austritt ein. Ein solcher vorzeitiger Austritt kann in folgenden Fällen ausgesprochen werden:
S. 711im Fall eines Schuldenregulierungsverfahrens (Privatkonkurs des AG, wenn dieser ein Einzelunternehmer ist) oder
falls die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs gerichtlich angeordnet, bewilligt oder festgestellt wurde oder
falls in der Berichtstagsatzung nicht die Fortführung des Unternehmens beschlossen wurde oder
im 4. Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn bis dahin keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde.
In den Fällen 1 bis 3 hat der AN beim vorzeitigen Austritt eine Frist von einem Monat nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, ab Anordnung, Bewilligung oder Feststellung der Schließung des Unternehmens oder ab der Berichtstagsatzung, zu beachten.
Falls sich die Schließung nur auf einen Unternehmensbereich bezieht, so steht das Austrittsrecht nur den in diesem Bereich beschäftigten AN zu. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein Austritt unwirksam, wenn er nur darauf gestützt wird, dass dem AN das vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehende Entgelt ungebührlich geschmälert oder vorenthalten wurde (§ 25 Abs. 3 IO). Daher kann der AN vorzeitig austreten, wenn der Insolvenzverwalter das nach der Insolvenzeröffnung zustehende Entgelt ungebührlich schmälert bzw. vorenthält.
Der Insolvenzverwalter wiederum hat in den zuvor dargestellten Fällen das Recht, innerhalb der für den vorzeitigen Austritt geltenden Fristen (ein Monat in den Fällen 1 bis 3) eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsfrist zu erklären. Er muss jedoch nicht den jeweiligen Kündigungstermin (oder allfällige längere vertragliche Kündigungsfristen) einhalten. Daher kann etwa ein Angestellter zu jedem Termin und nicht nur zum Quartal oder zum 15. oder Monatsletzten gekündigt werden. Die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen (besonderer Kündigungsschutz nach MSchG, VKG, ArbVG, BEinstG etc.) sind jedoch auch vom Insolvenzverwalter zu beachten. Ist ein BR vorhanden, so ist das Verständigungsverfahren nach § 105 ArbVG einzuhalten.
In den Fällen des besonderen Kündigungsschutzes ist die Frist von einem Monat gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung durch den Insolvenzverwalter innerhalb dieser Frist eingebracht wurde. Dies gilt auch für die Anzeige nach § 45a AMFG (Frühwarnsystem). Diese Fristverlängerung gilt nicht in Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung.
Der Insolvenzverwalter hat die AN des Schuldners unverzüglich von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Insolvenzgericht verständigt worden sind oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allgemein bekannt ist (§ 78a IO).
Anmerkung: Die bisherige KO wurde mit in IO umbenannt. Entscheidungen aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten der IO verweisen daher auf die KO.
§ 25 Abs. 1 KO bindet den Masseverwalter bei der Ausübung des normierten „außerordentlichen“ Kündigungsrechtes wohl an die gesetzliche - oder im KV vereinbarte kürzere Kündigungsfrist - sowie an die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen (nach dem ArbVG, dem MSchG, dem BEinstG, usw.), lässt aber die in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 20 Abs. 2 Satz 1 AngG) vorgesehenen Kündigungstermine unerwähnt (OGH 4 Ob 88, 89/78).
§ 25 KO bedeutet einen über die Austrittsgründe des AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Angestellten (OGH 4 Ob 107/81).
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten beendet das Lehrverhältnis nicht ex lege. Sie ist aber für den Lehrling ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt nach § 25 KO und berechtigt ihn überdies, nach § 15 Abs. 4 lit. d BAG zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses, wenn der Lehrberechtigte durch die Konkurseröffnung tatsächlich unfähig wird, seine Verpflichtung aus dem Lehrvertrag zu erfüllen (OGH 4 Ob 31/83).
41.10. Schutz für Hinweisgeber
Whistleblower (Hinweisgeber) haben eine wachsende Bedeutung für das Aufdecken von Missständen. Der Hinweisgeber setzt sich selbst aber einem erheblichen Risiko aus. Von der Aufdeckung betroffene Institutionen oder Unternehmen können mehr an der Suche nach dem „Verräter“ und an „Rache“ als am Abstellen von Missständen interessiert sein. Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern sollen aber nicht bewirken bzw fördern, dass angebliche Machenschaften behauptet werden, um missliebige Personen zu schädigen bzw betriebsinterne Intrigen umzusetzen.
Die EU hat eine RL zum Schutz von Hinweisgebern erlassen (RL/EU 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht melden). Damit soll ein einheitlicher Schutzstandard in der EU bewirkt werden.
Österreich hat diese RL durch das HSchG (verspätet) umgesetzt. Das HSchG beschränkt sich weitgehend auf die Vorgaben der RL. Für 2026 ist eine Evaluierung des Gesetzes vorgesehen. Nach den ersten Erfahrungsberichten zu schon länger bestehenden Meldekanälen kann von brisanten Funden leider keine Rede sein, sondern ist eine starke Anziehungskraft für Menschen mit „verdichtetem Rechtsbewusstsein“ (= Querulanten) festzustellen (Die Presse, Sonderbeilage Wirtschaftsrecht, vom , III).
Geschützte Personen und Themenbereiche
Ein Hinweisgeber ist eine natürliche Person, die im Zusammenhang mit ihren Arbeitstätigkeiten erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt (Details siehe § 2 Abs 1 HSchG).
S. 713Geschützt werden sollen (nach § 3 Abs 3 HSchG) Hinweise auf Verstöße gegen Normen des Unionsrechts (zB Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Datenschutz, Umweltschutz, öffentliches Auftragswesen, öffentliche Gesundheit, Korruptionsdelikte nach den §§ 302 bis 309 StGB). Es geht also insbesondere nicht um das „Vernadern“ von anderen AN, die gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen (zB Rauchpausen, unerlaubte Absenz vom Arbeitsplatz), freiwillige Erweiterungen sind aber möglich. Diese erfordern in Betrieben mit BR eine BV nach § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG.
Neben AN sind insbesondere auch ehemalige AN und Bewerber, bezahlte und unbezahlte Praktikanten, die Hinweise bezüglich Verstößen gegen das Unionsrecht erteilen, erfasst.
Umsetzungsfristen
Die letzte Umsetzungsfrist ist am abgelaufen.
Interner Meldekanal
Ein interner Meldekanal ist nur von Unternehmen (und juristischen Personen des öffentlichen Sektors), die mindestens 50 AN beschäftigen, einzurichten. Es sind keine Verwaltungsstrafen bei Unterlassung der Einrichtung des internen Meldekanals vorgesehen.
Für den internen Meldekanal sind bestimmte Mindestanforderungen zu beachten (§§ 11 und 13 HSchG):
Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung genannt werden,
nur befugte AN dürfen Zugriff auf Meldungen haben,
nach maximal 7 Tagen erhält der Hinweisgeber eine Bestätigung des Zugangs seiner Meldung,
eine zuständige unparteiische Person oder Abteilung (oder externe Dritte), welche die Bearbeitung vorzunehmen hat, muss benannt werden,
es müssen Folgemaßnahmen bei anonymen Hinweisen vorgesehen sein (es sind also Arbeitsabläufe festzulegen),
die Rückmeldung an den Hinweisgeber über Untersuchungen und Folgemaßnahmen hat binnen drei Monaten zu erfolgen, und falls der Hinweisgeber es wünscht, ist binnen 14 Tagen eine mündliche Besprechung abzuhalten.
Es gibt jedoch keine Vorgaben, wie der interne Meldekanal organisiert wird. Daher wäre dies mündlich (zB Hotline) oder schriftlich (E-Mail-Adresse, Briefkasten, Ombudsmann, Hinweisgeber-Plattform) oder in beiden Formen möglich. Das Hinweisgebersystem muss technisch und organisatorisch gemäß Art 25 der DSGVO geeignet sein (§ 11 Abs 1 HSchG).
S. 714Externer Meldekanal
Die externe Stelle ist im Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) angesiedelt, falls nicht bereits andere Meldestellen für bestimmte Bereiche eingerichtet wurden (zB Finanzmarktaufsichtsbehörde, § 15 Abs 1 HSchG). Hinweisgeber können sich an die interne oder externe Stelle wenden, sollen aber zunächst prüfen, ob sie sich an eine interne Stelle wenden sollen (§ 14 Abs 1 HSchG).
Inhalt des Schutzes der Hinweisgeber, Verwaltungsstrafen
Hinweisgeber sind vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu schützen. Dies kann zB eine Kündigung, Entgeltkürzung, Änderungen der Arbeitszeit, Versetzungen und dergleichen betreffen. Solche benachteiligenden Maßnahmen sind rechtsunwirksam. In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren ist kein Beweis, sondern lediglich die Glaubhaftmachung erforderlich (siehe 41.8.3 und § 23 HSchG).
Der Schutz setzt aber voraus, dass der Hinweisgeber davon ausgehen konnte, dass die gemeldeten Umstände wahr und einem geschützten Themenbereich zuzuordnen sind. Für den Fall vorsätzlich falscher Meldungen sind Verwaltungsstrafen geregelt (€ 20.000,- bis € 40.000,-, § 24 HSchG). Die Behinderung von Hinweisgebern, deren Unterstützern oder von Personen in ihrem Umkreis, Vergeltungsmaßnahmen etc sind ebenso sanktioniert.
BV bei gesetzlich nicht vorgegebenen Erweiterungen
Die Vorgaben der RL und des HSchG zu den erfassten Rechtsbereichen sind Mindeststandards. Dh, der AG könnte den internen Meldekanal auf solche Rechtsgebiete erweitern, die das HSchG nicht nennt. Falls nun ein AG beabsichtigt, den Anwendungsbereich des Meldesystems auf Verstöße gegen unternehmensinterne Regelungen und auf das Verhalten der AN (zB Belästigungen iSd GlBG, Mobbing) zu erweitern, so ist zu prüfen, ob eine BV erforderlich ist. In Betrieben ohne BR könnte die Zustimmung aller AN notwendig sein (§ 10 Abs. 1 AVRAG).
Der § 10 Abs. 1 AVRAG sowie in Betrieben mit BR der § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG sieht vor, dass die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der AN, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren, die Zustimmung des BR (in Form einer BV) erfordern (siehe 53.). Der mitbestimmungspflichtige Bereich betrifft die dauerhafte und systematische Überwachung von AN mit oder ohne technischen Hilfsmitteln, wenn dadurch die Menschenwürde berührt wird. Das ist dann der Fall, wenn dem AN in einer hohen, gerade noch akzeptablen Intensität das dauernde Gefühl einer potentiellen Überwachung gegeben wird (; Rauch, AG und BR im betrieblichen Alltag, 156). Wird der interne Meldekanal regelmäßig so beworben bzw kommuniziert, dass von einer Aufforderung der AN zur ständigen Wachsamkeit und der Meldung jedes Verdachtsmoments auszugehen ist, wird dies als Kontrollmaßnahme zu verstehen sein.
S. 715Kommt es auf Grund von Meldungen zu Überwachungsmaßnahmen, so ist zu prüfen, ob diese Maßnahmen eine Mitbestimmungspflicht auslösen (oder jedenfalls unzulässig sind, weil sie gegen die Menschenwürde verstoßen, wie etwa Kameras in Umkleidekabinen, auch wenn dies nur der Vermeidung von Diebstählen dient).
Weiters könnte der BR allenfalls den Abschluss einer BV über allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der AN im Betrieb regelt, begehren (Details siehe Rauch, Arbeitsrecht 2024, 13; Rauch, AG und BR im betrieblichen Alltag, 171).
42. Entlassung
42.1. Allgemeines zur Entlassung
Die Entlassung ist die sofortige bzw. fristlose Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den AG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Entlassung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss daher gegenüber dem AN unverzüglich nach dem entlassungsrelevanten Vorfall mündlich ausgesprochen oder in Schriftform zugestellt werden. Der Entlassungsgrund muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den AG unzumutbar machen (z.B. OGH 9 Ob A 219/92, 9 Ob A 13/96, 9 Ob A 319/00b, 9 Ob A 155/00k).
Die Entlassungserklärung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst im Zeitpunkt des Zuganges an den Erklärungsempfänger wirksam. Zu diesem Zeitpunkt müssen der Entlassungsgrund und das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung vorliegen (OGH 9 Ob A 116/01a).
Der letzte Vorfall, der die Entlassung bewirkt hat, ist von entscheidender Bedeutung. Es ist jedoch auch das Gesamtverhalten des AN zu berücksichtigen (z.B. Arb 7.687; OGH 8 Ob A 294/94, 8 Ob A 159/98k, 8 Ob A 207/02b = ARD 5381/4/2003).
Die Entlassung kann auch bedingt sein ( 9 Ob A 218/92, , 9 Ob A 158/13w), wenn der Eintritt der Bedingung vom Willen des AN abhängt und kurzfristig möglich ist. Auch eine befristete vorzeitige Auflösung ist nicht jedenfalls ausgeschlossen (Arb 6.391, 7.255; , OLG Wien 10 Ra 136/06b = ARD 5781/12/2007).
Die irrtümliche Bezeichnung der Entlassung als Kündigung schadet dann nicht, wenn klar erkennbar ist, dass der AG eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund ausgesprochen hat (). Wird mangels klarer Erkennbarkeit die Kündigung in eine Entlassung richtig gestellt, so muss dies rasch erfolgen (, Arb 5.498).
Auch die Aufforderung zum sofortigen Einstellen der Arbeit kann als Entlassung gewertet werden. Dies etwa, wenn diese Erklärung mit der Aufforderung, alle privaten Sachen mitzunehmen, verbunden wird. Fehlen jedoch gesetzliche Entlassungsgründe, so ist von einer ungerechtfertigten Entlassung auszugehen und hat S. 716der AG deren Folgen zu tragen. Die Äußerung „Schleicht’s euch es Hund, dass ich euch nimmer seh’, und ins Lohnsackl sch... ich euch eine!“ wurde beispielsweise als Entlassungserklärung eingestuft (ASG Wien 2 Cr 511/82 = ARD 3594/22/84). Weiters ist die Rechtsprechung auch bei der Bezeichnung des AN als „Gauner“ und der anschließenden Aufforderung zu „gehen“ von einer Entlassung ausgegangen (OGH 9 Ob A 1/95 = ARD 4654/3/95).
Ebenso ist die Aufforderung eines Gastwirts an die von ihm beschäftigten Kellnerinnen, dass „sie sich schleichen“ sollen, nachdem sie um Schutz vor Bedrohungen durch die Gäste ersucht haben, als Entlassungserklärung angesehen worden (ASG Wien 27 Cga 119/94f, 27 Cga 120/94b = ARD 4713/8/96).
Auch die Mitteilung an den AN per SMS, dass er „nicht mehr kommen“ möge, ist als Entlassung zu werten (OLG Wien 7 Ra 16/04f = ARD 5528/3/2004).
Geht der AG davon aus, dass der AN ungerechtfertigt ausgetreten ist (etwa bei nachrichtenlosem Fernbleiben, siehe 32.) und teilt er dies dem AN mit (etwa auch durch die Übermittlung einer Abmeldung von ÖGK), so geht die Rechtsprechung auch in diesem Fall von einer Entlassung aus, die bei Vorliegen entsprechender Gründe gerechtfertigt sein kann (z.B. 9 Ob A 28/92, OLG Graz , 7 Ra 46/24z, ARD 6950/8/2025, siehe auch 44.4).
Für das Vorliegen einer Entlassungserklärung ist maßgeblich ob klar und eindeutig für den AN zum Ausdruck kommt, dass der AG das bestehende Arbeitsverhältnis einseitig und mit sofortiger Wirkung auflösen will (OGH 9 Ob A 275/00g, 8 Ob A 179/02k). Oft werden Entlassungen (sowie Austrittserklärungen) im Gefolge von Spannungs- und Erregungszuständen abgegeben. Aber auch in diesen Fällen wird regelmäßig die Wirksamkeit angenommen (OGH 8 Ob A 179/02k).
Empfohlen wird, die Entlassung eindeutig als solche zu deklarieren, sowie fristlos und unbedingt auszusprechen. Die Entlassung muss nicht anlässlich ihrer Erklärung begründet werden (siehe 42.1.2).
Sehr geehrte(r) Frau/Herr _______________!
Das Arbeitsverhältnis wird hiermit durch Entlassung beendet.
Mit freundlichen Grüßen
Da stets eine mündliche oder schriftliche Entlassungserklärung des AG (empfangsbedürftige Willenserklärung) erforderlich ist, kann die bloße Abmeldung des AN bei der ÖGK das Arbeitsverhältnis nicht beenden, da die Abmeldung bloß eine Wissenserklärung ist, dass nach Auffassung des AG das Arbeitsverhältnis durch einen anderen Vorgang beendet worden sei (z.B. 9 Ob A 84/01w, S. 717 9 Ob A 192/05h). Einen abwesenden AN, der entlassen werden soll, muss daher ein (eingeschriebener) Brief mit einer Entlassungserklärung an die zuletzt von ihm bekannt gegebene Adresse zugesendet werden.
Zum Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen siehe 37.
Eine Entlassung kann wegen ihrer Empfangsbedürftigkeit nicht rückwirkend ausgesprochen werden ( 9 Ob A 40/97s). Falls zwischen dem letzten Arbeitstag des AN und dem Zugang der Entlassungserklärung Arbeitstage liegen an denen der AN ohne Rechtfertigungsgrund ferngeblieben ist, so ist für diese Tage keine Bezahlung zu gewähren. Die nachträgliche Annahme eines Urlaubskonsums könnte im Streitfall als Rechtfertigungsgrund für die Abwesenheit angesehen werden und sollte daher unterbleiben.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt für Entlassungen und Kündigungen nicht (OGH 9 Ob A 263/90, 9 Ob A 236/98s, 8 Ob A 171/01g).
Das Gericht hat alle vom AG im Prozess zur Begründung der Entlassung genannten Umstände auf ihre Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen, ohne an eine vom AG vorgenommene rechtliche Qualifikation gebunden zu sein ().
Schadenersatz bei psychischen Schäden durch eine unberechtigte Entlassung
Für durch eine unberechtigte Entlassung erlittenen psychischen Schmerzen, die eine Behandlung erfordern, ist der AG schadenersatzpflichtig (OLG Wien , 7 Ra 82/19h; ARD 6712/10/2020; Rauch, Arbeitsrecht 2021, 64 f.).
Wesentliches Tatbestandsmerkmal sämtlicher Entlassungstatbestände ist die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des AN (Arb 10.614; SZ 59/26; OGH 9 Ob A 13/96, etc.). Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt, dass dem AG infolge des im Übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des AN die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum nächsten Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, sondern dass eine sofortige Abhilfe erforderlich ist. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung muss vom AG auch als solche betrachtet werden (OGH 9 Ob A 8/97k). Dieses Tatbestandsmerkmal muss im Zeitpunkt der Entlassung vorgelegen sein, gleichgültig, ob die für sein Vorliegen und seine Beurteilung maßgebenden Umstände den Parteien damals bekannt waren oder nicht (OGH 9 Ob A 155/00k).
Der sodann die Entlassung unmittelbar auslösende Vorfall, bei welchem der AN mit einer betriebsfremden Frau zur Nachtzeit im Geschäftslokal des AG Geschlechtsverkehr hatte, stellt sich als eine Fortsetzung der die Interessen des AG nicht berücksichtigenden Grundhaltung des AN dar. Es muss hier nicht untersucht werden, ob der Vorfall für sich allein bei einem sonst tadellosen AN die Entlassung rechtfertigen könnte, da der AN eben als solcher nicht bezeichnet werden kann und sein Gesamtverhalten zweifelsohne geeignet war, das in ihn gesetzte Vertrauen des AG zu zerstöS. 718ren und eine Weiterbeschäftigung auch nur für den Zeitraum der Kündigungsfrist unzumutbar zu machen (OGH 8 Ob A 294/94).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass gerade beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht nur der letzte zur Auflösung führende Vorfall, sondern das Gesamtverhalten des AN innerhalb eines längeren Zeitraums zu berücksichtigen ist (Arb 7.687). Bei der Beurteilung, ob für den AG vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, ist nach ebenso gesicherter Rechtsprechung nicht das subjektive Empfinden des AG ausschlaggebend, sondern es muss ein objektiver Maßstab angelegt werden (Arb 8.416, 10.636, 11.282; OGH 8 Ob A 159/98k).
Die Revisionswerberin lässt nämlich unbeachtet, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch Entlassung, sondern durch AG-Kündigung beendet wurde. Kommt der (angebliche) Entlassungsgrund aber - wie im vorliegenden Fall - erst nach dem Ende der Kündigungsfrist hervor, dann kann dieser Umstand nicht als anspruchshindernd für die Abfertigung geltend gemacht werden. Nicht schon das Vorliegen eines Entlassungsgrundes führt zum Verlust des Abfertigungsanspruches, sondern nur die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine vom AN verschuldete Entlassung. Eine nochmalige Auflösung des nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr existenten Arbeitsverhältnisses durch eine rückwirkende Entlassungserklärung ist schon begrifflich ausgeschlossen (Arb 10.330). Da das Gesetz eindeutig nicht auf das Vorliegen eines Entlassungsgrundes, sondern auf die Art der Beendigung abstellt, kommt einem Umstand, der den AG bei Abgabe der entscheidenden Beendigungserklärung nicht zu dieser motiviert hat, keine rechtserhebliche Bedeutung zu (OGH 9 Ob A 222/00p).
42.1.1. Unverzüglichkeit, Dauertatbestand und Nachschieben von Entlassungsgründen
Sobald der Grund der Entlassung dem AG bekannt wird, hat dieser die Entlassung auszusprechen ( 8 Ob A 38/19z). Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein AG, der eine Verfehlung des AN nicht sofort mit einer Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechts verzichtet. Wenn der AG durch sein Zögern den Eindruck erweckt, dass er den Entlassungsgrund nicht mehr wahrnehmen werden, ist eine danach ausgesprochene Entlassung verspätet ( 8 Ob A 52/24s). Es kann aber nicht aus jeder Verzögerung auf den Verzicht des AG auf die Ausübung des Entlassungsrechts geschlossen werden. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls zu prüfen ( 9 Ob A 333/00m, , 9 Ob A 30/03g). Daher darf der Grundsatz der Unverzüglichkeit nicht überspannt werden und ist dem AG eine kurze Überlegungsfrist oder die zur Einholung einer Rechtsauskunft oder zur Durchführung notwendiger Erhebungen erforderliche Zeit jedenfalls einzuräumen ( 9 Ob A 80/08t, , 9 Ob A 68/17s). Nur bei einem schuldhaften Zögern des AG wird das Entlassungsrecht verwirkt ( 9 Ob A 140/08s, , 8 Ob A 58/18i). Der Entlassungsgrund ist dem AG erst dann bekannt geworden, sobald ihm alle für die BeurteiS. 719lung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentliche Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind ( 8 Ob A 59/06v, , 9 Ob A 52/24y). Ist erst mit dem Ergebnis der sofortig durchgeführten Erhebungen klar, ob der Sachverhalt die in Aussicht genommene Entlassung rechtfertigen werde, kann von einem ungerechtfertigten Zögern des AG mit der Entlassung nicht gesprochen werden ( 9 Ob A 247/99k). Entdeckt der AG den entlassungsrelevanten Sachverhalt und spricht am folgenden Arbeitstag mehrmals mit dem (Arbeitsleistungen erbringenden) AN, um ihn schließlich am Abend zu entlassen, so ist die Entlassung verspätet ( 9 Ob A 65/03d). Reagiert der AG nach der Information über sexuelle Belästigungen mit der Mitteilung, dass der AN von der betroffenen Kollegin entfernt werde und diese dienstrechtliche Konsequenzen verlangt habe, so ist die Entlassung noch rechtzeitig, wenn sie nach sechs Kalendertagen (inkl. Wochenende) erfolgt und der AG eine große Organisation ist ( 9 Ob A 161/08d - ratsam wäre eine sofortige Dienstfreistellung gewesen - siehe dazu im Folgenden). Ein einwöchiger Krankenstand des für die Entlassung zuständigen Personalleiters führt noch nicht zur Verspätung ( 8 Ob A 57/18t). Bei juristischen Personen ist aber zu berücksichtigen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen ( 9 Ob A 26/17i, , 8 Ob A 38/19z; , 8 Ob A 55/22d).
Allerdings ist der Kenntniserlangung durch den AG die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalangelegenheiten befassten leitenden Angestellten gleichzuhalten, wenn dieser nicht unverzüglich vom Entlassungsgrund berichtet hat (). Die Kenntnis bloß des unmittelbar Vorgesetzten ist dem AG nicht zuzurechnen (, auch nicht eines Schichtleiters, 8 Ob A 35/24s).
Der AG trägt also das Risiko, dass er von solchen Personen verspätet informiert wird und dies die Verspätung einer Entlassung zur Folge hat, auch wenn sie unmittelbar nach der verspäteten Information ausgesprochen wurde ().
Liegen sexuelle Übergriffe des AN im Zeitpunkt, in dem sie dem AG bekannt wurden (der daraufhin sofort eine Entlassung ausspricht), bereits mehr als sechs Monate zurück, nimmt ihnen dies nicht die Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung ( 9 Ob A 64/04h).
Mit der Entlassung eines im Krankenstand befindlichen AN kann daher zugewartet werden, wenn der durch einen Dritten dem AG bekannt gewordene Entlassungsgrund erst nach Rücksprache mit einem vom Entlassungsgrund direkt betroffenen Mitarbeiter nach dessen Rückkehr aus dem Krankenstand verifiziert werden kann ( Ob A 173/99b).
S. 720Ebenso hat die ohne Kontaktmöglichkeit zum AN (der im Verdacht steht, einen Entlassungsgrund verwirklicht zu haben) verstrichene Urlaubszeit bei der Betrachtung der Unverzüglichkeit außer Betracht zu bleiben, wenn der AG erst während des Urlaubs über die Verfehlungen informiert wurde bzw dem AN die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden sollte ( 9 Ob A 2279/96d, 8 Ob A 28/02d).
Falls der AG nach dem Bekanntwerden des Entlassungsgrundes nicht sofort eine Entlassung ausspricht, sollte er zumindest unverzüglich Aktivitäten, die auf eine möglichst baldige Klärung des entlassungsrelevanten Sachverhaltes gerichtet sind, einleiten (z.B. Rücksprache mit einem Rechtsvertreter, Befragung des AN sowie anderer informierter Personen etc.).
Eine Informationsverzögerung ist dem AG jedenfalls nicht zuzurechnen, wenn ein Vorgesetzter bewusst dem AG einen entlassungsrelevanten Vorfall verheimlicht. Vielmehr bleibt die Unverzüglichkeit gewahrt, wenn der den Entlassungsgrund setzende AN weiß, dass der Vorgesetzte seine Mitteilungspflicht nicht nachkommt, sodass auch das Vertrauen des zu entlassenden AN nicht schützenswert ist ( 9 Ob A 71/08v; OLG Linz , 12 Ra 86/11w).
Bei Vorliegen eines Zwischenberichts eines Detektivs zum Fehlverhalten des AN muss nicht sofort die Entlassung ausgesprochen werden. Es kann der Endbericht abgewartet werden, auch wenn sich aus diesem keine entscheidenden Neuigkeiten ergeben ( 9 Ob A 351/98b).
Überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der AG mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst nicht aufklären kann, muss diesem das Recht zugebilligt werden, bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die hierfür zuständige Behörde mit der Entlassung zuzuwarten (, z.B. Feststellung des Blutalkoholwertes; , 9 Ob A 54/18h). Falls demnach gegen den AN ein Strafverfahren geführt wird, so kann der AG bis zur Klärung der maßgebenden Tatumstände in diesem Verfahren zuwarten ( 9 Ob A 110/05z; , 9 Ob A 116/14w). Werden in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren dem AN gegenüber von dritter Seite Vorwürfe erhoben, so kann ebenfalls so lange zugewartet werden, bis die Vorwürfe durch das weitere Verfahren erhärtet sind ( 9 Ob A 229/00t). Wurden aber bereits durch ein internes Disziplinarverfahren Verfehlungen festgestellt, so kann nicht mehr bis zum Abschluss des Strafverfahrens zugewartet werden ( 9 Ob A 54/02k).
In diesem Zusammenhang wird im Fall längerer Erkundigungen, ob ein bestimmtes Verhalten des AN als Entlassungsgrund anzusehen ist, eine Dienstfreistellung empfohlen. Eine solche Maßnahme bis zur (möglichst raschen) Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage hat nämlich zur Folge, dass aus dem ZeitS. 721ablauf alleine nicht mehr auf einen Verzicht auf die Ausübung des Entlassungsrechts geschlossen werden kann ( 8 Ob A 24/20t). Da durch die vorgenommene Dienstfreistellung das Arbeitsverhältnis weiter aufrecht bleibt, trifft allerdings den AG nach § 1155 ABGB die Pflicht zur Entgeltzahlung (siehe 31.8). Es empfiehlt sich daher, insbesondere bei voraussichtlich länger andauernden Dienstfreistellungen (siehe 27.12) den jederzeitigen Widerruf vorzubehalten.
Wir teilen Ihnen hiermit mit, dass Sie ab __________ bei vollen Bezügen vom Dienst freigestellt sind bis zur Klärung der besprochenen Umstände. Diese Dienstfreistellung kann von uns jederzeit widerrufen werden.
Durch die Dienstfreistellung des AN wird zum Ausdruck gebracht, dass die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Frage kommt. Während der Dauer der Dienstfreistellung kann daher der AN nicht von einem stillschweigenden Verzicht des AG auf das Entlassungsrecht ausgehen. Nur wenn der Entlassungsgrund eindeutig zu Tage tritt, kann mit der Entlassung nicht zugewartet werden.
Ist die Dienstfreistellung nicht sofort möglich, so sollte sich der AG die Entlassung ausdrücklich vorbehalten. Diese Vorgangsweise hätte (nach Auffassung des OGH) bei einer Entlassung, die erst einen Tag nach der Information des AG über eine Beleidigung ausgesprochen wurde, die Rechtzeitigkeit gewahrt (OGH 8 Ob A 96/03f = ARD 5518/7/2004).
Wenn der AG in Kenntnis des Entlassungstatbestandes keine Entlassung ausspricht, sondern eine Kündigungserklärung übermittelt oder sich mit einer Verwarnung begnügt, so wird darin regelmäßig ein Verzicht auf die Geltendmachung dieses Tatbestandes als Entlassungsgrund gegeben sein ( 4 Ob 59, 60/76, Arb 9.492, , 8 Ob A 39/13p).
Im Anbot auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegt kein Verzicht des AG auf eine Ausübung des Entlassungsrechts (OGH 8 Ob A 255/01k = ARD 5323/39/2002, OGH 9 Ob A 9/06s = ARD 5697/6/2006). Dies kann allenfalls dann angenommen werden, wenn der AG zu verstehen gibt, dass er jedenfalls auf sein Entlassungsrecht verzichtet (also auch bei Ablehnung des Angebots auf einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses).
Rasche Erhebungen während der Dienstfreistellung
Die Dienstfreistellung des AN schließt aber nicht für jeden Fall aus, dass eine Entlassung nicht verfristet sein kann. Insbesondere führt die Dienstfreistellung nicht dazu, dass der AG über das Ende der Recherchen hinaus bis zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt die Entlassungsgründe „vorrätig“ halten und mit dem Ausspruch der Entlassung zuwarten kann. Vielmehr ist unverzüglich nach dem AbS. 722schluss der rasch zu führenden Ermittlungen die Entlassung auszusprechen oder der AN unverzüglich zum Wiederantritt der Arbeit aufzufordern (; Rauch, Arbeitsrecht 2021, 66 f.).
Dauertatbestände
Bei der Unterlassung der Arbeitsleistung oder zB eigenmächtigem Urlaub handelt es sich um Dauertatbestände. Eine Entlassung wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens kann so lange nicht verspätet sein, als dieses Verhalten noch andauert (; Arb 8.458; , 8 ObA 82/02w). Der AG ist nicht verpflichtet, Erkundigungen darüber einzuholen, warum der AN nicht zur Arbeit erscheint (). Die Verfristung tritt erst dann ein, wenn die Entlassung nicht unverzüglich nach der Beendigung des Dauertatbestandes ausgesprochen wird. Wenn etwa der unentschuldigt ferngebliebene AN wieder zum Dienst erscheint, ist die Entlassung verfristet, falls die Wiederaufnahme des Dienstes geduldet wird. Daher müsste die Entlassung anlässlich seines Wiedererscheinens ausgesprochen werden. Fehlt etwa noch die Zustimmung des Geschäftsführers, so sollte der AN bis zur möglichst raschen Klärung, ob eine Entlassung erfolgen soll, vom Dienst freigestellt werden (zur Begründung siehe 42.1.2).
Nachschieben, Einwand der Verspätung
Der AG kann sich auch auf solche Entlassungsgründe berufen, die er erst nach dem Ausspruch der Entlassung erfahren hat. Der Entlassungsgrund muss spätestens im Zeitpunkt der Entlassungserklärung gegeben sein und das Entlassungsrecht darf in Bezug auf diesen Grund (etwa durch Verzeihung) nicht untergegangen sein (Nachschieben von Entlassungsgründen - 9 Ob A 116/14w, , 8 Ob A 2/15z, , 9 Ob A 160/15t, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 52).
Der Ausspruch einer auf dem Postweg erklärten Entlassung erfolgt mit der Übergabe der schriftlichen Entlassung zur Post. Umstände, die sich danach ereignet haben, können daher zur Begründung einer Entlassung nicht herangezogen werden (OLG Wien 7 Ra 160/07m = ARD 5895/11/2008).
Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren setzt stets den vom AN zu erhebenden Einwand des Fehlens der Rechtzeitigkeit voraus. Die bloße Anführung der Daten sowie der Umstände zum Entlassungsgrund und des Ausspruchs der Entlassung genügen hierfür nicht ( 9 Ob A 29/05p, , 9 Ob A 80/08t).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Ausspruch einer Entlassung als rechtzeitig anzusehen ist, muss vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Entlassungsgrundes ausgegangen werden. Bei AG mit komplizierter Organisationsform ist das Bekanntwerden eines Entlassungsgrundes erst mit der Kenntnisnahme seitens der nach der Organisationsform zum Ausspruch von Entlassungen zuständigen Stelle S. 723als gegeben anzusehen; der Informationsfluss zu dieser Stelle muss aber jedenfalls raschestmöglich erfolgen (OGH 4 Ob 73/57).
Das Entlassungsrecht des AG kann unter bestimmten Umständen auch unabhängig vom Willen des AG und von dessen Kenntnis vom Entlassungsgrund untergehen. Eine solche so genannte „Verwirkung“ tritt ein, wenn der AG, weil er vom Entlassungsgrund keine Kenntnis hat, eine gewisse Zeit hindurch deshalb eine Entlassung nicht aussprechen konnte, der Entlassungsgrund aber inzwischen so viel an Bedeutung verloren hat, dass die Weiterbeschäftigung des AN für den AG nicht mehr unzumutbar ist, und der AN nach Treu und Glauben mit dem Ausspruch der Entlassung auch nicht mehr zu rechnen braucht (OGH 14 Ob 155/86).
Spricht der AG (hier: Obmann des SV-Trägers) unmittelbar nach dem Vorliegen des auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses die Entlassung des AN aus, wobei der AG davon ausgegangen ist, dass die Entlassung in dieser Form auch wirksam sei, und hält er überdies die bereits verfügte Suspendierung des AN aufrecht und ist er in einem Verfahren, in dem er die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Maßnahme begehrt hat, erfolgreich geblieben, schadet es nicht, wenn bis zum formell gültigen Ausspruch der Entlassung zwei Jahre vergehen. Die Dienstenthebung ist nicht ohne jeglichen Belang. Eine Suspendierung des AN bis zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage hat in der Regel zur Folge, dass aus dem Zeitablauf allein nicht mehr auf einen Verzicht auf die Ausübung des Entlassungsrechtes geschlossen werden darf (OGH 9 Ob A 28/95 = ARD 4694/34/95).
Wird ein AN vom AG im Zusammenhang mit dem Vorhalt diverser Pflichtverstöße aufgefordert, selbst zu kündigen, und wird dem AN mit seinem Einverständnis eine dreitägige, über das Wochenende laufende Überlegungsfrist eingeräumt, ist darin weder ein Verzicht des AG auf das Entlassungsrecht zu sehen noch ist die nach Ablauf der Frist ausgesprochene Entlassung verspätet. So wurde insbesondere schon ausgesprochen (OGH 4 Ob 143/85 = ARD 3772/20/86), dass die Entlassung auch dann noch rechtzeitig ist, wenn sie unmittelbar nach Ablehnung einer durch den AG angebotenen gütlichen Regelung ausgesprochen wird (OGH 9 Ob A 23/99 = ARD 5050/4/99).
Spricht der AG eine Entlassung erst 6 Tage nach dem erstmaligen Vorliegen jener Gründe, die von ihm zur Entlassung herangezogen wurden, aus, ohne vorher die Entlassung dem AN zumindest in Aussicht zu stellen, sodass eine Dienstfreistellung nicht zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für einen Entlassungsausspruch erfolgte und daher vom AN auch nicht als vorläufige Maßnahme zur Vorbereitung einer Entlassung erkennbar war, ist im Zuwarten ein Verzicht auf das Entlassungsrecht zu sehen. Nur wenn dem AN erkennbar ist, dass sein Verhalten die schwer wiegenden Folgen einer Entlassung nach sich ziehen kann und nur noch Abklärungen der Sach- und Rechtslage erforderlich sind, kann aus dem Zeitablauf allein nicht auf einen Verzicht auf die Ausübung des Entlassungsrechts geschlossen werden (OGH 9 Ob A 185/00x = ARD 5193/31/2001).
Da der bloße Verdacht eine Entlassung noch nicht rechtfertigt (OGH 9 Ob A 14/98v), hatte das Zuwarten bis zur Verdichtung des Entlassungsgrundes seine sachliche Rechtfertigung, sodass die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass das Zuwarten vom bis , wobei dazwischen ein Wochenende lag, keine Verspätung des Entlassungsausspruches bewirkte, keine Fehlbeurteilung des Einzelfalles bildet (OGH 9 Ob A 239/00p).
Es ist zulässig, dass in einem österreichweit tätigen Unternehmen mit rund 4.000 Mitarbeitern nur eine einzige Person zur Entscheidung über eine Entlassung berechtigt ist. Allerdings kann der AG aus einer derartigen Organisationsstruktur nicht das Recht ableiten, mit einer beabsichtigten Entlassung aufgrund eines eindeutigen S. 724Entlassungsverhaltens längere Zeit zuzuwarten, ohne den betroffenen AN, dessen Arbeitsleistung während der gesamten Zeit angenommen wird, auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass sein Verhalten zu einer Entlassung führen könne (OGH 9 Ob A 151/05d).
42.1.2. Begründung, Beweislast und Rücknahme einer Entlassung
Spricht der AG eine Entlassung aus, so ist er zunächst nicht verpflichtet, den Ausspruch der Entlassung zu begründen. Letztlich muss die Entlassung erst im Zuge eines allenfalls vom AN durch Klage eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens begründet werden ( 9 Ob A 2/04s, , 9 Ob A 138/05t). Es ist ratsam, zunächst die Entlassung ohne Begründung auszusprechen und in der Folge die im Gerichtsverfahren darzustellende Begründung (falls vom AN eine Klage eingebracht wird) mit dem Rechtsvertreter (der mit dem Arbeitsrecht entsprechend vertraut sein sollte) zu besprechen. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung gegenüber Angestellten, der Arbeiterkammer oder der Gewerkschaft bzw. sonstigen Rechtsvertretern des AN, Erklärungen zur Entlassung abzugeben. Es ist dem AG weiters zu empfehlen, keine schriftlichen Stellungnahmen zu verfassen und abzusenden, da dies einerseits Mühe verursacht und andererseits oft die rechtliche Position des AG verschlechtert bzw. der Gegenseite die Vorbereitung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens erleichtert. Falls eine außergerichtliche Lösung erwünscht ist und möglich erscheint, könnte der AG mit dem Führen derartiger Gespräche seinen Rechtsvertreter betrauen.
Oftmals erweist es sich als Vorteil, wenn der AN erstmals spontan im Zuge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Entlassungsgrund konfrontiert wird. Wenn etwa ein Detektivbericht zu einem dem Heilungsverlauf abträglichen Verhalten im Krankenstand vorliegt (z.B. Fußballspielen während eines Krankenstands), so kann eine Detailinformation vor einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zu verschiedenen Manipulationen führen, welche die Prozessposition des AN entsprechend stärken.
Wurde im Entlassungsschreiben ein Grund angegeben, so hindert dies den AG nicht, weitere Gründe im Prozess vorzubringen, die aber bereits im Entlassungszeitpunkt vorgelegen sein müssen. Auch während des Verfahrens zurückgezogene Gründe können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz wieder geltend gemacht werden (OLG Wien , 7 Ra 22/09w = ARD 6032/11/2010).
Der vom AG angegebene Entlassungsgrund wird in der Praxis meist vom AN bestritten, daher muss der AG die Richtigkeit seiner Begründung beweisen (z.B. OGH 9 Ob A 213/93, 9 Ob A 59/97k). Wenn dies nicht gelingt, wird das Gericht zu Ungunsten des AG entscheiden. Der AG muss daher vor jeder Entlassung einerseits prüfen, ob die vorliegenden Gründe eine Entlassung rechtfertigen und falls diese Voraussetzung vorliegt, ob diese Gründe bewiesen (Zeugen, Urkunden etc.) werden können. Der bloße Verdacht des AG, dass ein entlassungsrelevantes VerS. 725halten vom AN gesetzt wurde, ist keinesfalls ausreichend (z.B. OGH 9 Ob A 14/98v, 9 Ob A 239/00p).
Für das Vorliegen einer Entlassungserklärung ist der AN behauptungs- und beweispflichtig (z.B. OGH 9 Ob A 59/97k, 8 Ob A 59/03i).
Hat der AG die Entlassung erklärt, so kann diese Erklärung nur im Fall des Irrtums oder des unverzüglichen Widerrufs rechtswirksam einseitig rückgängig gemacht werden. Ein unverzüglicher Widerruf liegt etwa vor, wenn die im Zuge eines Streitgesprächs ausgesprochene Entlassung sofort wieder zurückgenommen wird. Falls der AG die Entlassung etwa erst am folgenden Tag widerrufen will, kann dies rechtswirksam nur mit Zustimmung des AN erfolgen. Verweigert der AN seine Zustimmung, so ist das Arbeitsverhältnis durch die Entlassung beendet worden (ausgenommen AN unter besonderem Entlassungsschutz sowie bei Entlassungsanfechtungen nach § 106 ArbVG; siehe 42.7 und 42.6) und hat das Gericht im Fall einer Klage des AN zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Widerspricht etwa der AN der ihm zugegangenen Entlassung und gibt er zu erkennen, dass er eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünscht, dann ist ein Widerruf der Entlassung durch den AG im beiderseitigen Einverständnis rechtswirksam erfolgt (Arb 6.099, 6.866; OGH 9 Ob A 30/92). Falls der AN nicht etwa Ansprüche wegen ungerechtfertigter Entlassung geltend macht, sondern sich lediglich gegen die Entlassung wendet, so kann der AG nach dieser Erklärung die Entlassung rechtswirksam zurücknehmen (OGH 9 Ob A 110/91 = infas 1/92, A 16 = ARD 4378/7/92). Die Rücknahme der Entlassung begründet kein neues Arbeitsverhältnis, sondern das Arbeitsverhältnis wird wieder in Funktion gesetzt. Auf Grund des durchgehenden Arbeitsverhältnisses steht dem AN ein Entgelt für die Unterbrechungszeit zu (§ 1155 ABGB, siehe 31.8; ; Rauch, Arbeitsrecht 2024, 91).
Die einvernehmliche Änderung einer Entlassung in eine andere Beendigungsart ist grundsätzlich zulässig ( 8 Ob A 42/09y - siehe 42.1.6).
Es kann der AG - da er die Entlassungsgründe beim Ausspruch der Entlassung dem AN grundsätzlich nicht bekannt geben muss - im gerichtlichen Verfahren alle Entlassungsgründe geltend machen, sofern sie nur im Zeitpunkt der Vornahme der Entlassung bereits vorgelegen sind und das Entlassungsrecht nicht insoweit bereits untergegangen ist. Der an sich daher zulässigen nachträglichen Geltendmachung von Entlassungsgründen wird allerdings durch die Prozessordnung insofern eine Schranke gesetzt, als im Berufungsverfahren Neuerungen nur nach Maßgabe des § 63 ASGG zulässig sind (OGH 8 Ob A 403/97s).
Eine Begründungspflicht bei Kündigungen oder vorzeitigen Auflösungen schon im Zeitpunkt der Auflösungserklärung ist der österreichischen Rechtsordnung nicht zu entnehmen und würde dem „Nachschieben“ von Kündigungs- oder Auflösungserklärungen entgegenstehen (OGH 9 Ob A 2/04s).
S. 726Liegt ein wichtiger Grund (hier: sexuelle Belästigung einer Reinigungskraft) zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits über ein halbes Jahr zurück, nachdem er dem AG bekannt wurde (der unverzüglich eine Auflösungserklärung abgab), so ist die Weiterbeschäftigung dem AG dennoch unzumutbar (OGH 9 Ob A 64/04h = ARD 5552/20/2004).
42.1.3. Entlassung von Angestellten in gehobener Stellung, im Außendienst und Homeoffice
Die Judikatur geht davon aus, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, grundsätzlich an das Verhalten eines Angestellten in gehobener Stellung ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an das eines mit untergeordneten Tätigkeiten betrauten AN ( 9 Ob A 89/15a, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 53; 8 Ob A 98/20z). Für diesen strengeren Maßstab ist es also nicht unbedingt erforderlich, dass der AN als leitender Angestellter, dem ein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen zukommt, anzusehen ist.
Ist der AN im nicht exakt überwachbaren Außendienst oder im Homeoffice eingesetzt, so ist eine besondere Vertrauenswürdigkeit vorauszusetzen, weil in diesen Fällen weder eine exakte Überwachung der Arbeitszeit noch eine genaue Kontrolle der Tätigkeit möglich ist. Daher ist eine Vertrauensverletzung in diesen Fällen als entsprechend schwerwiegender anzusehen (; , 9 ObA 35/12f). Liefert etwa ein Außendienstmitarbeiter Tagesberichte ab, in denen Kundenkontakte verzeichnet werden, die teils gar nicht, teils nicht in der verlangten Form persönlicher Besuche stattgefunden haben, so ist der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gegeben (). Falsche Angaben zur Arbeitszeit im Homeoffice können daher auch dann ein Entlassungsgrund sein, wenn nur die Lage der Arbeitszeit falsch angegeben wurde (; Rauch, Arbeitsrecht 2024, 56).
Es ist daher davon auszugehen, dass bei bestimmten Voraussetzungen, wie etwa einem besonders hohen Verdienst, weit reichenden Entscheidungsbefugnissen, fehlenden Überwachungsmöglichkeiten, einem besonderen in den AN gesetzten Vertrauen und dergleichen, die Entlassungsgründe entsprechend weit reichender anzusehen sind.
Andererseits bedingt jedoch der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit beim Angestellten nach § 27 Z 1 AngG, keine besondere Vertrauensstellung des AN (OGH 9 Ob A 219/99t).
42.1.4. Verwarnung und Ankündigung von Pflichtverletzungen
Falls der AN ein Fehlverhalten zu verantworten hat, welches für eine Entlassung nicht ausreicht, so ist es ratsam, eine Verwarnung auszusprechen (siehe auch 34.3 - mit Muster). Abgesehen davon sieht das Gesetz in bestimmten Fällen ausdrücklich vor, dass vor dem Ausspruch einer Entlassung zu verwarnen ist. So regelt S. 727etwa der § 82 lit. c GewO 1859, dass eine Entlassung wegen Trunksucht nur dann zulässig ist, falls der Arbeiter wiederholt fruchtlos verwarnt wurde (siehe auch Rauch, Die Verwarnung im Entlassungsrecht, ASoK 2003, 221 ff.).
Ebenso regelt der § 15 Abs. 3 lit. c BAG, dass die Entlassung eines Lehrlings wegen Pflichtenvernachlässigung wiederholte Ermahnungen voraussetzt. Unter wiederholten Verwarnungen sind mindestens zwei zu verstehen (OLG Wien 8 Ra 169/96y = ARD 4832/14/97).
Ist auf Grund eines bestimmten Vorfalls eine Verwarnung oder eine Kündigung erfolgt, so kann auf Grund dieses Vorfalls eine Entlassung nicht mehr ausgesprochen werden. Die Entlassung würde daher einen neuerlichen Vorfall erfordern ( 9 Ob A 323/00s, , 9 Ob A 122/06s, , 9 Ob A 110/16s).
Wünscht der AG nach einem entlassungsrelevanten Vorfall ein „schönes Wochenende“, so ist dies keine Verzeihung, weil es sich dabei bloß um eine übliche Höflichkeitsfloskel handelt ().
Werden Abweichungen von den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen regelmäßig geduldet, so stellen sie keinen Entlassungsgrund dar, falls der AN nicht darüber unterrichtet wurde, dass die betreffende Verpflichtung in Zukunft genau einzuhalten ist (Arb 10.379; 8 Ob A 267/95).
Vereinzelte Ermahnungen bei regelmäßigen Verstößen sind nicht dem Ernst der Lage angepasst (OGH 9 Ob A 268/99y = infas 3/2000, A 41 - 10 Ermahnungen bei 180 Verspätungen) und ist daher das an sich vertragswidrige Verhalten als geduldet und demnach die Entlassung als unbegründet anzusehen.
War aber der Pflichtenverstoß offensichtlich und für den AN bei gehöriger Sorgfalt leicht erkennbar, so bedurfte es schon deshalb keiner der Entlassung vorangehenden Ermahnung (Arb 11.281, 11.386; OGH 8 Ob A 92/99h, 8 Ob A 109/00p, 9 Ob A 163/01p, 8 Ob A 69/03k). Die Verwarnung hat demnach auch eine aufklärende Funktion und spielt daher insbesondere bei Angestellten in gehobener Position sowie bei langjährigen und erfahrenen AN eine entsprechend geringere Rolle. Bei Lehrlingen hingegen kommt der Ermahnung eine besondere Bedeutung zu.
Manche Entlassungstatbestände erfordern beharrliche Pflichtenverstöße (§ 82 lit. f GewO 1859 und § 27 Z 4 AngG). Die Beharrlichkeit im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen erfordert in der Regel eine Ermahnung vor dem Entlassungsausspruch. Die Ermahnung kann nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen derart eindeutig und endgültig erfolgt, dass die Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste (; , 8 ObA 36/15z), ferner, wenn bereits eine einmalige Dienstverfehlung derart schwerwiegend und krass ist, dass der AN auch ohne Ermahnung deren Charakter als gewichtige Pflichtenvernachlässigung erS. 728kennen kann (OGH 9 Ob A 34/95 - Entlassung eines alkoholisierten Buslenkers; 8 Ob A 1/12y).
Der Verwarnung kommt insbesondere auch bei der Entlassung wegen Verspätungen ein erhebliches Gewicht zu. Die Verspätung um einige Minuten, die zur verspäteten Öffnung des Geschäfts führt, kann, wenn sie trotz Ermahnung immer wieder vorkommt, nicht bagatellisiert werden und rechtfertigt als beharrliche Pflichten-verletzung die Entlassung (OLG Wien 10 Ra 118/95 = ARD 4761/7/96). Daraus ergibt sich aber, dass die gerade bei Verspätungen geforderte Mindestintensität des Anlassfalles bei vorausgehenden Ermahnungen im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Entlassungsvorfall, entsprechend niedriger anzusetzen ist.
Für die Verwarnung bestehen keine Formvorschriften. Sie könnte daher sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Der Schriftlichkeit ist auf Grund der erleichterten Beweisbarkeit unbedingt der Vorzug zu geben. Eine mündliche Verwarnung sollte jedenfalls in Anwesenheit vor Zeugen erfolgen. Da Zeugenaussagen immer mit Unsicherheiten behaftet sind, ist jedoch die schriftliche Verwarnung zu empfehlen. Es genügt dabei, dass der schriftlichen Erklärung die Bedeutung einer Verwarnung entnommen werden kann (Arb 10.113; OGH 9 Ob A 32/95, 9 Ob A 267/00f). Um die Verwarnung deutlich von einer rechtlich unverbindlichen Unmutsäußerung abzugrenzen, sollte jedoch die Entlassung für neuerliche Vorfälle angedroht werden (Muster für eine Verwarnung wegen Alkohol am Arbeitsplatz siehe 34.3). Jedenfalls muss die Verwarnung dem Ernst der Lage angepasst sein ( 9 Ob A 242/02g).
Liegen bereits mehrere geeignete Verwarnungen vor, so darf nicht übersehen werden, dass der unmittelbare Anlass der Entlassung insofern von entscheidender Bedeutung ist, als er eine entsprechende Mindestintensität aufweisen muss ( 8 Ob A 64/12p, , 8 Ob A 38/16w). Ein AN muss nicht wegen Vernachlässigung der Verpflichtungen verwarnt worden sein, deren Nichteinhaltung dann zur Entlassung führt ( 9 Ob A 105/22i.).
Eine wiederholte ungerechtfertigte Weigerung, eine Anordnung des AG zu befolgen, ist bereits eine Dienstpflichtverletzung. Dabei muss nicht abgewartet werden, ob der AN in der Folge die Weisung des AG tatsächlich missachtet ( 9 Ob A 192/91). Die bloße Ankündigung einer Pflichtverletzung ist nicht beharrlich ( 9 Ob A 164/95 - siehe auch Einschlägige Judikatur im Folgenden).
Eine schlichte Verwarnung ist auf eine mögliche künftige Kündigung oder Entlassung und nicht auf disziplinarrechtliche Folgen (§ 102 ArbVG) gerichtet. Bezüglich einer solchen Verwarnung besteht kein Feststellungsinteresse nach § 228 ZPO und daher ist die Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der schlichten Verwarnung unzulässig ( 9 Ob A 131/16d).
Wurde dem AN wiederholt eine leicht verständliche Anordnung des AG zur Kenntnis gebracht und hat er bereits bei einer anderen Gelegenheit wieder eindeutig und beharrlich zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, sich gerechtfertigten Anordnungen des AG zu unterwerfen, kann an der Nachhaltigkeit seiner Willenshaltung und an der Endgültigkeit seines Entschlusses und an der besonders schwer wiegenden Widersetzlichkeit kein Zweifel bestehen. In diesem Fall kann von einer bloßen Ankündigung der Nichtbefolgung einer ihm erteilten Weisung, die mangels Beharrlichkeit nicht tatbestandsmäßig wäre, nicht gesprochen werden (OGH 9 Ob A 164/95 = ARD 4748/5/96).
Der Kläger ließ keinen Zweifel daran, dass er auch im Betrieb weiter so beten müsse, wie es seine Religion vorschreibe (Waschungen, Gebetsteppich und dergleichen). Die beklagte Partei musste daher in diesem Fall mit der Entlassung nicht so lange zuwarten, bis der Kläger, der sich noch im Urlaub befand, sein Vorhaben tatsächlich fortsetzte (OGH 9 Ob A 18/96).
Die bloße Ankündigung einer Dienstverweigerung erfüllt in der Regel für sich allein mangels Beharrlichkeit noch nicht ohne weiteres den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG. Anders ist es dann, wenn - wie hier - nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der AN die Anordnungen des AG nicht einhalten und den Freizeitausgleich eigenmächtig in Anspruch nehmen werde. Der AG muss in solchen Fällen mit der Entlassung nicht so lange warten, bis der AN seine Ankündigung wahr macht (OGH 9 Ob A 181/95 = infas 4/96, A 84).
Gibt ein Hilfsarbeiter zu wiederholten Ermahnungen wegen Dienstpflichtverletzungen Anlass, stellt das Überziehen einer Pause um zehn Minuten zwecks Erledigung eines Anrufs bei der Lebensgefährtin einen Entlassungsgrund dar (OGH 8 Ob A 193/ 97 h = ARD 4945/5/98).
Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der AN vom AG oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Eine Ermahnung ist allerdings im Falle eines - vom AN in Kenntnis dieses Umstandes gesetzten - außergewöhnlich gewichtigen Pflichtenverstoßes entbehrlich (RIS-Justiz RS 0060669). Eine Ermahnung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der AN die Bedeutung und das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens ohnehin genau kennt bzw. der Verstoß gegen seine Verpflichtungen offensichtlich und für ihn erkennbar ist. Ob dem AG die Weiterbeschäftigung (un)zumutbar ist, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (OGH 9 Ob A 163/01p).
42.1.5. Außerdienstliches Verhalten als Entlassungsgrund
Grundsätzlich kann auch ein außerdienstliches Verhalten einen Entlassungsgrund darstellen. An das außerdienstliche Verhalten kann jedoch kein so strenger Maßstab angelegt werden, wie an das Verhalten im Dienst (). Falls jedoch auf Grund des Gewichts einer Verfehlung der AG von einer Gefährdung betrieblicher Interessen ausgehen kann, sodass ihm die Weiterbeschäftigung des AN nicht zumutbar ist, so ist die Entlassung gerechtfertigt (OGH 9 Ob A 124/93 = ARD 4505/9/93; OGH 9 Ob A 15/95, 9 Ob A 115/98x, 8 Ob A 13/03z = ARD 5403/10/2003).
Es ist dabei der Zusammenhang des außerdienstlichen Verhaltens mit der dienstlichen Position und dem damit verbundenen Aufgabengebiet und der AuswirS. 730kung auf das Arbeitsverhältnis zu beachten ( 9 Ob A 156/95). So kann etwa eine außerdienstliche Ehrverletzung eine Entlassung nur dann rechtfertigen, wenn zwischen ihr und dem Arbeitsverhältnis ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und die Ehrverletzung geeignet ist, sich auf das Arbeitsverhältnis oder auf den Betrieb auszuwirken ( 8 Ob A 303/95). Wenn eine Flugbegleiterin in Uniform bei der Ausfahrt aus der vom AG gemieteten Garage eine dunkelhäutigen Reinigungskraft wiederholt anfährt (damit sie die Arbeit einstellt und die Ausfahrt freigibt) und beleidigt („du Affe kletter auf deine Palme“), so ist die Entlassung berechtigt, auch wenn sich der Vorfall nach der Arbeitszeit ereignet hat (OLG Wien, ,8 Ra 75/23t). Ebenso ist das Zeigen verbotener Gesten am Betriebsgelände des AG nach der Arbeitszeit ein Entlassungsgrund (siehe 14.20 Abschnitt „Verbotene Symbole“).
Ob das Verhalten in der einen oder anderen Richtung zu werten ist und die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung begründet, hängt immer von den Umständen den Einzelfalles ab (Arb 9.631, OGH 8 Ob A 195/97b).
Gerade auch bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des AN ist auch das nicht nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehende Gesamtverhalten des AN innerhalb eines längeren Zeitraumes und nicht nur der letzte zur Auflösung führende Vorfall zu prüfen (OGH 8 Ob A 294/94, 9 Ob A 167/99w = ARD 5104/8/2000).
Falls jedoch bei einer Ehrverletzung des AG durch den AN im privaten Umfeld der AN nicht damit rechnen musste, dass der mit einem Schimpfwort bezeichnete AG von der Äußerung etwas erfahren wird, liegt kein wichtiger Auflösungsgrund vor, weil die abwesende Person nicht verletzt wurde ( 9 Ob A 270/98s).
Eine außerdienstliche Straftat, die erhebliche Zweifel an der Achtung fremden Vermögens aufkommen lässt, rechtfertigt die Entlassung eines Hausdieners (Arbeiter) in einem Hotelbetrieb, der unmittelbaren Zugriff auf fremdes Vermögen hatte ( 9 Ob A 245/00w).
Kein Weisungsrecht über die Freizeit
Bei der Gestaltung seiner Freizeit unterliegt der AN nicht dem Weisungsrecht seines AG. Auch die regelgerechte Ausübung einer gefährlichen Sportart kann eine Entlassung nicht begründen, selbst wenn dadurch die Gefahr einer Arbeitsunfähigkeit erhöht wird ().
Die AN äußerte sich, ohne dazu irgendeine Veranlassung zu haben, am gegenüber dem Stiefsohn des AG in Anwesenheit weiterer Personen sinngemäß dahin, dass dieser ein „Hurenbock“ sei wie sein Vater (der AG), der „sich durch den ganzen 19. Bezirk pudert“; seine Schwester sei eine „Schlampe“. Sie wollte mit S. 731diesem verbalen „Rundumschlag“ unter Einbeziehung seiner Familie den Stiefsohn des AG treffen. Die AN war zwar „ziemlich betrunken“, doch wurde eine schuldausschließende Alkoholisierung, für welche sie beweispflichtig gewesen wäre, nicht festgestellt. Insgesamt erweist sich das außerdienstliche Verhalten der AN als so schwer wiegend, dass es zwangsläufig Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben musste. Dem AG war eine Weiterbeschäftigung der AN, die ihn und seine Angehörigen derart schwer beleidigt hatte, nicht mehr zumutbar ( 9 Ob A 11/96).
42.1.6. Selbstkündigung und einvernehmliche Lösung bei Vorliegen von Entlassungsgründen
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass dem AN bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes die Möglichkeit zur Abwehr einer Entlassungserklärung eingeräumt wird, indem er selbst kündigt oder eine einvernehmliche Lösung abschließt (dies meist auch unter Verzicht auf einen allfälligen Abfertigungsanspruch).
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der AN durch eine unzulässige Ausübung von Druck zur Selbstkündigung bzw. zum Abschluss einer einvernehmlichen Lösung veranlasst wurde. Eine Widerrechtlichkeit der Drohung mit einer Entlassung wäre nur dann gegeben, wenn durch die Aufforderung zu einer an sich erlaubten Handlung nicht die eigenen Interessen gewahrt werden, sondern in Wahrheit nur der andere Teil in seinen Interessen verletzt werden soll (Arb 9.644; OGH 8 Ob A 284/94, 8 Ob A 204/97a). Der AG ist aber nicht verpflichtet, den AN über mögliche rechtliche Schwachstellen der Entlassung zu beraten ( 8 Ob A 26/14b).
Es kommt daher entscheidend darauf an, ob im Zeitpunkt der Androhung einer Entlassung aus der Sicht des AG plausible und objektiv ausreichende Gründe für den Ausspruch der Entlassung gegeben waren. Lagen Anhaltspunkte von einigem Gewicht dafür vor, dass der AN durch sein Handeln einen Entlassungstatbestand verwirklicht habe, kann dem AG nicht das Recht abgesprochen werden, auf diesen plausiblen Umstand hinzuweisen (Arb 11.342; 8 Ob A 48/05z, , 9 Ob A 158/08p, , 8 Ob A 72/23f).
Dem AN sollte jedoch eine ausreichende Frist zur Überlegung seines weiteren Verhaltens eingeräumt werden. So kann davon ausgegangen werden, dass einem leitenden Angestellten nach einem in ruhiger Atmosphäre geführten längeren Gespräch, in dessen Verlauf die Möglichkeit zur Überlegung des weiteren Verhaltens eingeräumt wurde, ausreichend die Gelegenheit gegeben wurde, die Situation einigermaßen realistisch einzuschätzen (OGH 8 Ob A 204/97a, 8 Ob A 2/99y).
Vereinbarungen über die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer Entlassung werden häufig zur Risikovermeidung im Hinblick auf die bei einem oder beiden Teilen gegebene Unsicherheit über die Richtigkeit des eigenen Standpunkts geschlossen. Durch den Verzicht des AG auf die S. 732sofortige Entlassungserklärung kann dem AN vor allem eine „gesichtswahrende“ Auflösungsart zu einem „unverdächtigen“ Zeitpunkt (z.B. zum Monatsende) zugestanden werden und dem AG ein verkürzter Entgeltzeitraum (allenfalls auch ein Abfertigungsverzicht - siehe 43.) zukommen. Eine derartige aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung ist als Vergleich anzusehen, da die Vereinbarung auch zumindest noch ungewisse Rechte umfasst ( 9 Ob A 89/98y, , 9 Ob A 56/23k). Ein derartiger Vergleich könnte im Rahmen des § 1385 ABGB nur wegen Arglist, Zwang oder Sittenwidrigkeit angefochten werden (OGH 9 Ob A 20/91). Die Behauptungs- und Beweispflicht für die Anfechtbarkeit eines Vergleichs trifft den AN (OGH 1 Ob 2012/96f, 5 Ob 144/98g).
Das Angebot einer einvernehmlichen Lösung bei Vorliegen eines Entlassungsgrunds und die Einräumung einer Überlegungsfrist kann nicht als Verzicht auf das Entlassungsrecht angesehen werden (ASG Wien 168/97p = ARD 5013/7/99).
Im vorliegenden Fall bestanden für den AG in Hinblick auf die (wenn auch damals noch nicht rechtskräftige) erstinstanzliche Verurteilung wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB plausible Gründe, von seinem Recht, den AN zu entlassen, auszugehen, weil der AG zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt ist, wenn sich der AN erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt, und weil unter den Tatbestand der Ehrverletzung vor allem gegen die Ehre gerichtete Handlungen im Sinne des § 111 StGB fallen. Berücksichtigt man ferner, dass dem AN die Beiziehung seines Rechtsvertreters gestattet und eine Bedenkzeit von 2 Tagen eingeräumt wurde, lag daher in der mit dem Anbot auf einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Ankündigung, den AN entlassen zu wollen, keine rechtswidrige Drohung im Sinne des § 870 ABGB (OGH 9 Ob A 180/98f = ARD 5015/6/99).
Die Vereinbarung der Rücknahme der Entlassung unter gleichzeitiger Selbstkündigung ist als zulässiger Vergleich anzusehen (OGH 9 Ob A 67/06i = ARD 5733/9/2006).
42.1.7. Wiedereinstellung nach einer gerechtfertigten Entlassung
Falls der AN verhältnismäßig kurze Zeit nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Entlassung wieder eingestellt wird, so wird dies voraussichtlich die Folge haben, dass beide Arbeitsverhältnisse als eine Einheit zu betrachten sind. Dies bewirkt, dass im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Ansprüche eine Zusammenrechnung der Dienstzeiten (insbesondere in Bezug auf eine Abfertigung) zu erfolgen hat.
In einem diesbezüglichen Fall wurde ein Kraftfahrer entlassen, weil er die Durchführung einer ihm aufgetragenen Fahrt verweigert hatte. Nachdem er sich bei einem unmittelbaren Vorgesetzten „für die Vorgänge“ entschuldigte, wurde er nach 16 Kalendertagen wieder als Kraftfahrer eingestellt. Das zweite Arbeitsverhältnis wurde zwei Jahre später durch den AG gekündigt. Dazu entschied der OGH (8 Ob A 202/97g), dass die beiden Arbeitsverhältnisse bei der Ermittlung der S. 733zeitlichen Voraussetzungen für die Abfertigung alt zusammenzurechnen sind. Bei unmittelbarer Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 AngG ist es unerheblich, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde. Auch bei Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses durch Entlassung sind beide Arbeitsverhältnisse zusammenzurechnen, weil durch den alsbaldigen Neuabschluss auch jene Situation bereinigt wird, in der der Gesetzgeber Abfertigungsansprüche versagt. Falls eine kollektivvertragliche Zusammenrechnungsregel anzuwenden ist und diese ausdrücklich jene Fälle ausnimmt, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Arbeitsverhältnis durch eine verschuldete Entlassung geendet hat, so bezieht sich diese nur auf den über den gesetzlichen Abfertigungsanspruch hinausgehenden kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch und erlaubt daher keine Rückschlüsse auf die Auslegung der den gesetzlichen Anspruch betreffenden Grundlagen.
Auf Grund dieser aus sicherlich vielen guten Gründen bestreitbaren Auffassungen des OGH ist jedoch zu empfehlen, entlassene AN (insbesondere im System Abfertigung alt) nicht mehr aufzunehmen. Weiters hat der OGH entschieden, dass eine Unterbrechung von zwei Arbeitsverhältnissen für 25 Tage bereits zu lange ist, um die beiden Arbeitsverhältnisse als ununterbrochen zu qualifizieren ( 9 Ob A 21/03h). Es sind jedoch auch allfällige kollektivvertragliche Zusammenrechnungsregeln zu beachten (siehe Aussetzung 41.6).
42.1.8. Mitverschulden an der Entlassung
Wenn beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses trifft, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt (Vorteilsausgleich oder Kulpakompensation nach den §§ 1162c ABGB und 32 AngG). Diese Regelung ist auch bei einem beiderseitigen Verschulden an einem vorzeitigen Austritt oder etwa an einem Rücktritt vom Arbeitsverhältnis anwendbar (aber auch hinsichtlich einer Konventionalstrafe - 9 Ob A 141/09i).
Nach der herrschenden Rechtsprechung setzt die Kulpakompensation voraus, dass ein schuldhaftes Verhalten des AG im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des AN für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ursächlich war (OGH 8 Ob A 76/01m = infas 6/2001, A 91). Es muss daher das Verhalten der beiden Teile in einem Kausalzusammenhang stehen (Arb 9.181). War ein Verhalten für die vorzeitige Auflösung nicht ursächlich, dann kann außer Betracht bleiben, ob dieses Verhalten tatsächlich als schuldhaftes Verhalten anzusehen ist, weil bei fehlender Kausalität die Verschuldensfrage nicht mehr erheblich ist. Es muss also bei einer Teilung des Verschuldens ein beiderseitiges Verschulden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben sein (mitwirkendes Verschulden - OGH 4 Ob 103/72 = Arb 9.084). Ein Verschulden, welches nicht unmittelbar mit der Auflösung in einem Zusammenhang steht, kann daher bei der Kulpakompensation keine Rolle spielen.
S. 734Voraussetzung für die Annahme eines Mitverschuldens ist das Vorliegen eines entsprechenden Tatsachenvorbringens, nicht aber die ausdrückliche Einwendung des Mitverschuldens (OGH 9 Ob A 22, 23/89, 9 Ob A 39/91).
Die Aufgabe des Richters nach § 32 AngG bzw. § 1162c ABGB besteht nun darin, das Verschulden des einen Teils gegen das Verschulden des anderen Teils abzuwägen und danach die Ansprüche entsprechend zu mäßigen oder ganz zu beseitigen (, Arb 9.631). Es ist daher beispielsweise denkbar, dass den AG, der eine an sich nicht gerechtfertigte Entlassung ausspricht, nur ein geringfügiges Verschulden trifft, sodass dem AN keine entlassungsabhängigen Ansprüche zuzusprechen sind (so im Ergebnis OGH 8 Ob A 2058/96x).
In den Vorteilsausgleich sind auch die Abfertigung und die Vergütung für den Resturlaub einzubeziehen. Das Ausscheiden dieser Ansprüche würde nämlich dem Vorteilsausgleich weitgehend sein Anwendungsgebiet entziehen. Es kann aber dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er nahezu funktionslose Regelungen schaffen wollte (OGH 8 Ob A 116/98m, 8 Ob A 76/01m = infas 6/ 2001, 91).
Die Mitverschuldensregel umfasst vielmehr sämtliche von der Art der Auflösung abhängigen Ansprüche, die auf Gesetz oder KV beruhen ( 9 Ob A 6/15w).
In der Praxis spielt die Kulpakompensation besonders in jenen Fällen eine Rolle, bei denen es zu groben Ehrenbeleidigungen (siehe 42.2 zu Z 6) auf Grund vorangehender Provokationen gekommen ist. Dabei schließt die bloße Erregung ein Verschulden und damit auch ein Mitverschulden nicht aus (OGH 9 Ob A 305/99i).
So etwa wurde ein Mitverschulden angenommen, weil der AN, welcher den Geschäftsführer mit Faustschlägen verletzt hat, zuvor vom Geschäftsführer beschimpft wurde (OGH 8 Ob A 202/95).
Eine zweite Fallgruppe des Mitverschuldens betrifft das grundlose Unterlassen der Mitteilung eines Rechtfertigungsgrundes für ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz (zum nachrichtenlosen Fernbleiben von der Arbeit siehe auch Kapitel 32.). Ein Mitverschulden eines AN an einer Entlassung, die wegen der unterlassenen Mitteilung des nachträglich vorgebrachten Rechtfertigungsgrundes ausgesprochen wurde, liegt dann vor, wenn der AG bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte ( 9 Ob A 26/11f, , 9 Ob A 39/14x). Falls der AN aufgefordert wird, eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen und die schuldhafte beharrliche Nichtbeachtung dieser Aufforderung zu einer Entlassung führt, so ist dieses Verhalten ebenfalls als Mitverschulden des AN an der Entlassung anzusehen (OGH 4 Ob 80/52 = Arb 5.455). Dementsprechend trifft den AN kein Mitverschulden, wenn er wegen einer Depression nicht in der Lage ist, dem AG den Grund seiner Absenz mitzuteilen ( 8 Ob A 87/11v).
S. 735Erklärt etwa ein AN, es „zipfe“ ihn an und er kündige, und verlässt anschließend ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Arbeitsplatz und teilt die anschließend erfolgte Krankschreibung dem AG nicht mit, so trifft ihn ein Mitverschulden an der (in Unkenntnis der Arbeitsunfähigkeit) ausgesprochenen Entlassung (OGH 8 Ob A 52/04m).
Die Rechtsprechung neigt dazu (im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Gesetzes) die Mitverschuldensregel sehr eng auszulegen (siehe Rauch, Die Rechtsprechung zur arbeitsrechtlichen Mitverschuldensregel, ASoK 2003, 162 ff.) So soll die Mitverschuldensregel weitgehend nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung zulässig sein (OGH 8 Ob A 17/04i = ecolex 2004, 966 = ARD 5587/3/2005, anders OGH 9 Ob A 136/08b).
Das schuldhafte Verhalten des Klägers (Faustschläge gegen den Geschäftsführer seines AG, die zu dessen Sturz und zu einer blutenden Wunde im Bereich seiner Lippen führten) bildet zweifellos einen gerechtfertigten Entlassungsgrund. Zu diesem Verhalten tritt aber ein in diesem Zusammenhang stehendes schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers seines AG, dass diesem zuzurechnen ist, hinzu, welches das schuldhafte Verhalten des klagenden AN in einem anderen, weniger schwer wiegendem Licht erscheinen, die Schuld aber bestehen lässt. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das unmittelbar vorangehende Verhalten des Geschäftsführers des AG (Festhalten des Klägers an Kopf und Ohren und Beschimpfungen wegen eines unzureichenden Arbeitsergebnisses) den Kläger zum sofortigen Austritt berechtigt hätte. Aber auch wenn man dies verneinte, schränkt das Verhalten des Geschäftsführers die Schuld des klagenden AN nicht unbeträchtlich ein. Die Schuld des AN ist allerdings erheblich größer als die des Geschäftsführers des AG, weil der AN mit seinen wuchtigen Faustschlägen eine angemessene Reaktion auf die Beschimpfungen und das „An-den-Ohren-Ziehen“ bei weitem überschritten hat. Es ist daher eine Schuldteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des AN angemessen (OGH 8 Ob A 202/95).
Den AG trifft ein Verschulden an der Entlassung, wenn er sie ausgesprochen hat, ohne sich vorher Gewissheit zu verschaffen, ob der AN nicht infolge eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes von der Arbeit ferngeblieben ist. Trifft den AG an der Nichtkenntnis des Rechtfertigungsgrundes kein oder ein zu vernachlässigendes geringes Verschulden, ist hingegen dem AN die Nichtbekanntgabe des Hinderungsgrundes als schwerer Verstoß gegen die Mitteilungspflicht vorzuwerfen, weil er seinen AG hievon hätte leicht in Kenntnis setzen können, kann die Verschuldensabwägung auch dazu führen, dass sich sein Mitverschulden einem Alleinverschulden nähert (OGH 8 Ob A 2058/96x).
42.1.9. Entlassung während der Kündigungsfrist
Die Entlassung kann auch ausgesprochen werden, wenn bereits zuvor vom AG oder vom AN die Kündigung ausgesprochen wurde. Ist das Arbeitsverhältnis wegen Ablauf der Kündigungsfrist bereits beendet, so ist eine nachträgliche Entlassung jedenfalls nicht mehr möglich. Falls der AG gekündigt hat und während der Kündigungsfrist eine ungerechtfertigte Entlassung ausspricht, so gebührt die S. 736Kündigungsentschädigung für die Dauer der Kündigungsfrist, die sich aus der ursprünglichen Kündigung ergibt ( 8 Ob A 162/02k, , 8 Ob S 9/14b).
Wenn der AN selbst kündigt und der AG während der Kündigungsfrist eine Entlassung ausspricht, so gebührt (falls kein Entlassungsgrund vorliegt) die Kündigungsentschädigung (siehe 42.7.6.2) ebenfalls nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, die sich aus der Kündigung des AN ergibt. Insbesondere ist jedoch in diesen Fällen zu beachten, dass bei Selbstkündigung des AN eine Abfertigung auch dann nicht gebührt, wenn bereits eine mindestens dreijährige Dienstzeit vorliegt. Wenn der AG aber während der Kündigungsfrist eine ungerechtfertigte Entlassung ausspricht, entsteht ein Anspruch auf Abfertigung (, Arb. 8.936). Daher sollte insbesondere vor einer Entlassung bei bereits erfolgter Selbstkündigung des AN der Rat eines mit dem Arbeitsrecht vertrauten Rechtsvertreters eingeholt werden.
42.2. Entlassung eines Angestellten
Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
Wenn der Angestellte im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden läßt, insbesondere entgegen der Bestimmung des § 13 eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt;
wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste (§ 6) zu leisten;
wenn einer der im § 1 bezeichneten Angestellten ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt, oder im Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht, oder wenn ein Angestellter den im § 7, Absatz 4, bezeichneten Verboten zuwiderhandelt;
wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, oder wenn er andere Bedienstete zum Ungehorsam gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht;
wenn der Angestellte durch eine längere Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit, ausgenommen wegen Krankheit oder Unglücksfalls, an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist;
wenn der Angestellte sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen läßt.
Die im § 27 AngG enthaltene Aufzählung von Entlassungsgründen ist nicht erschöpfend. Daher können auch andere objektiv wichtige Gründe, die ebenso schwerwiegend wie die im Gesetz genannten Entlassungsgründe sind, eine EntS. 737lassung rechtfertigen ( 9 Ob A 7/22b). Die Treuepflicht wird durch eine Dienstfreistellung nicht berührt ().
Zu Z 1 - Untreue
Den AN trifft eine Treuepflicht gegenüber dem AG. Jeder Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des AG ist als Verletzung dieser Treuepflicht anzusehen. Ein schwer wiegender und bewusster Verstoß (, Arb 10.146) gegen diese Treuepflicht stellt einen Entlassungsgrund dar. Die Rechtsprechung hat beispielsweise die Verrichtung von „Pfuscharbeiten“ bei Vertragspartnern des AG ohne dessen Zustimmung (; Arb 8.725), die Verschaffung eines vermögenswerten Vorteils durch Benützung des Dienstwagens für eine Privatfahrt zu Lasten des AG in Ausnützung einer Vertrauensstellung (OGH 9 Ob A 49/88) oder die bewusste Abwerbung eines Arbeitskollegen für ein Konkurrenzunternehmen oder der Versuch einer solchen Abwerbung, soweit es sich nicht bloß um informative Gespräche handelt (OGH 9 Ob A 1/93), oder die Verrechnung von Reisekosten für nicht getätigte Dienstreisen (OLG Wien 8 Ra 149/07a = ARD 5895/4/2008) als Untreue angesehen. Die Treuepflicht wird durch eine Dienstfreistellung nicht berührt ( 9 Ob A 61/94). Die Treuepflicht reicht nicht so weit, dass der AN am unternehmerischen Risiko seines AG teilnehmen und bei wirtschaftlichen Problemen des AG auf einen Teil seines Arbeitsentgelts verzichten muss (; Rauch, Arbeitsrecht 2023, 59).
Vertrauensunwürdigkeit
Bei der Vertrauensunwürdigkeit kommt es darauf an, ob auf Grund des Verhaltens des AN vom Standpunkt vernünftigen dienstlichen und geschäftlichen Ermessens für den AG die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind bzw dieser seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen wird ( 9 Ob A 37/03m; , 9 Ob A 8/22z). Das Verhalten muss dabei so schwer wiegend sein, dass dem AG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst während der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann ( 8 Ob A 81/07f). Fahrlässige Handlungen vermögen unter Umständen eine Vertrauensverwirkung zu rechtfertigen, doch darf nicht bloß ein Versehen von untergeordneter Bedeutung vorliegen. Dem AG gegenüber müssen solche Handlungen als unmoralisch, unehrlich, unaufrichtig oder unsittlich erscheinen (OLG Wien 7 Ra 145/98i = ARD 4981/8/98).
Bei der Beurteilung, ob ein AN den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gesetzt hat, ist nicht auf das subjektive Empfinden des AG abzustellen, sondern stets eine objektive Wertung des Verhaltens des Angestellten vorzunehmen ( 8 Ob A 295/97h, , 9 Ob A 55/21k).
S. 738Zur Verwirklichung des Entlassungstatbestandes der Vertrauensunwürdigkeit ist eine Schädigungsabsicht oder Eintritt eines Schadens nicht erforderlich ( 8 Ob A 41/16m). Dabei kommt es darauf an, ob für den AG vom Standpunkt vernünftigen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind. Diesbezüglich ist an das Verhalten des AN ein objektiver Maßstab anzulegen (Arb 10.212; OGH 9 Ob A 211/00w). Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit erfordert grundsätzlich keine Verwarnung, weil dieser Tatbestand die Beharrlichkeit nicht voraussetzt ().
Ein AN, der sich während eines langjährigen Arbeitsverhältnisses immer wohl verhalten hat, kann einen größeren Vertrauensvorschuss erwarten als ein AN, der sich bereits einer Verfehlung schuldig gemacht hat ( 9 Ob A 246/01v, , 8 Ob A 67/04t). Das Eintreten einer verschlossenen Garderobentür durch einen Flugbegleiter ist auch bei jahrzehntelanger und unbeanstandeter Dienstverrichtung ein Entlassungsgrund ( 8 Ob A 54/15x).
Konkret begründet insbesondere das Vortäuschen von Arbeitsleistungen, um ein zusätzliches Entgelt zu erschleichen sowie Manipulation bezüglich Daten und Unterlagen, eine Vertrauensunwürdigkeit (z.B. Erschwindeln von Diäten, Fälschen von Krankenstandsbestätigungen oder Arbeitszeitaufzeichnungen, absichtliches Verrechnen von überhöhtem Kilometergeld - OGH 9 Ob A 125/90, 8 Ob A 69/03k, OGH 9 Ob A 23/06g, , 9 Ob A 148/15b, Vortäuschen von Kundenterminen - 8 Ob A 116/20x, Manipulationen von Protokollen und Verträgen - 8 Ob A 57/13k, Herstellung oder Weitergabe heimlicher Tonbandaufzeichnungen - 8 Ob A 2/21h, Rauch, Arbeitsrecht 2022, 64 ff; 8 Ob A 18/23i; Rauch, Arbeitsrecht 2024, 52; Nutzung von Unternehmensdaten für eigene Zwecke - 8 Ob A 58/15k, , 9 Ob A 89/15a etc.). In diesen Fällen könnte allerdings auch der Entlassungsgrund des strafbaren Verhaltens vorliegen. Ferner begründet etwa auch der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, ruf- und kreditschädigende Äußerungen sowie herabsetzende Bemerkungen über den AG eine Vertrauensunwürdigkeit des Angestellten ( 9 Ob A 111/14k, , 9 Ob A 12/16d). Ebenso begründet das Vortäuschen einer Krankheit (EA Feldkirch , Re 28/86, Arb 10.557) oder auch ein Verhalten, das geeignet ist, den Heilungsverlauf im Krankenstand zu verzögern (siehe 20.14), sowie die jahrelange Nichtmeldung einer verbotenen Nebentätigkeit (OGH 9 Ob A 218/98v = ARD 5016/1/99 - siehe auch Z 3) oder die Druckausübung zur Durchsetzung von Gehaltserhöhungen mit dem (richtigen) Hinweis auf eine fehlende Gewerbeberechtigung (OLG Wien 8 Ra 177/03p = ARD 5541/3/2004) und die Verfälschung eines Kundenfragebogens (OLG Wien 9 Ra 61/04p = ARD 5558/7/2005) oder die Information von über 200 Kunden über den bevorstehenden Wechsel zu einem bestimmten anderen AG ( 9 Ob A 105/16f) eine EntlasS. 739sung. Weiters können für den Betrieb grob nachteilige Eigenmächtigkeiten, wie etwa die Sperre eines Computerprogramms oder die grobe Vernachlässigung der Betreuung der Kunden eine Vertrauensunwürdigkeit bewirken (OLG Wien, , 10 Ra 152/04b, ARD 5604/12/2005, 9 Ob A 18/14h). Ebenso ist das Erscheinen zur Arbeit trotz behördlicher Absonderung als Corona-Verdachtsfall ( 8 Ob A 54/21 f) und die Durchführung privater Fahrten trotz einem Absonderungsbescheid, wobei der AN den Vorbehalt des Geschäftsührers, dass der Bescheid einzuhalten sei, mit der Bemerkung, dass ihn dies nichts angehe, erwiderte ( 9 Ob A 8/22z).
Soweit durch eine vom AN gegenüber dem AG geäußerte Unwahrheit nur eine Verfehlung verschleiert werden soll, die für sich genommen keinen Entlassungsgrund bildet, liegt keine Vertrauensunwürdigkeit vor (OGH 9 Ob A 15/93 = ARD 4511/25/93, OLG Wien 7 Ra 41/05h = ARD 5604/11/2005).
Im Fall strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen des AG ist der AN berechtigt gegen den AG eine Strafanzeige zu erstatten. Dabei hat der AN in einer für den AG möglichst schonenden Form vorzugehen (OGH 9 Ob A 118/00v, 8 Ob A 66/06y = ARD 5792/2/2007). Anzeigen im guten Glauben sind rechtmäßig ( 9 Ob A 64/16a). Eine Anzeige, die hingegen eine haltlose subjektive Anschuldigung darstellt, ist ein Entlassungsgrund ( 9 Ob A 43/15m; , 8 Ob A 38/22d).
Die Summierung geringfügiger Verstöße kann den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit erfüllen. Dies gilt für Fehlbeträge in der Kassa ebenso wie für unwahre Angaben ( 8 Ob A 2235/96a).
Beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit kommt es nicht nur auf den letzten Vorfall, sondern auf das Gesamtverhalten des AN innerhalb eines längeren Zeitraums an (OGH 8 Ob A 228/95, 9 Ob A 129/99g).
Die Vertrauensverwirkung kann auch auf Handlungen des Angestellten beruhen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Ein Vorgesetzter, der mit einem untergebenen Angestellten Suchtgift konsumiert, macht sich erpressbar, büßt an Autorität ein und fördert den Suchtgiftkonsum und ist daher vertrauensunwürdig ( 9 Ob A 35/12f - zum außerdienstlichen Verhalten als Entlassungsgrund siehe 42.1.5).
Zu Z 2 - Arbeitsunfähigkeit
Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit durch eine Krankheit bzw. einen Unfall rechtfertigt die Entlassung ( 8 Ob A 46/08k; , 9 Ob A 67/17v; , 9 Ob A 7/22b). Ob der Entlassungsgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls verwirklicht ist, hängt nicht nur von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab, sondern vielmehr auch davon, ob der Entlassungsgrund im Zeitpunkt des Entlassungsausspruchs objektiv vorliegt. S. 740Dies ist nur dann der Fall, wenn am Entlassungstag eine Arbeitsunfähigkeit von so langer Dauer zu erwarten ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem AG auch nur während der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann ( 9 Ob A 92/14s).
Da der Entlassungsgrund vom AN in diesem Fall nicht schuldhaft herbeigeführt wird, wird er bezüglich seiner Ansprüche wie bei einer AG-Kündigung behandelt. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass keine Kündigungsfrist einzuhalten ist (zur unverschuldeten Entlassung siehe 42.5).
Eine Arbeitsunfähigkeit, die eine Entlassung rechtfertigt, kann aber auch durch mangelhafte Arbeitsleistungen bewirkt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der AN schlechthin unfähig ist, die mit ihm vereinbarten dienstlichen Pflichten zu erfüllen (, Arb 10.108, 9 Ob A 67/17v, Rauch, Arbeitsrecht 2018, 70). Nicht jede mangelhafte Leistung oder Fehlleistung, sondern nur eine für den AG völlig wertlose Leistung berechtigt zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ( 9 Ob A 93/90). Als ausreichend für den Entlassungsgrund wurde aber auch eine zumindest partielle, aber den Schwerpunkt der Verwendung bildende Unfähigkeit des AN angesehen. Im konkreten Fall hat sich die Unfähigkeit dadurch manifestiert, dass der AN in fünf Wochen nicht einmal in der Lage war, schriftliche Vorschläge für die festlichen Abendmenüs zu Weihnachten und Silvester zu erstatten, und er konnte auch mündlich keine entsprechenden Vorschläge vorbringen. Dies, obwohl er im Einstellungsgespräch versicherte, den Anforderungen eines Küchenchefs für ein „Haubenlokal“ genügen zu können, und der AG ausdrücklich darauf hinwies, dass es ihm darum gehe, die dem Restaurant schon seit fünf Jahren verliehene „Haube“ zu verteidigen ( 9 Ob A 69/95).
Auch der Entlassungsgrund der Unfähigkeit muss unverzüglich geltend gemacht werden; doch schadet es nicht, wenn der AG zuwartet, um dem AN die Möglichkeit zu geben, seine Leistung zu verbessern (, Arb 6.391).
Rechtliche Arbeitsunfähigkeit
Denkbar ist auch eine Entlassung wegen rechtlicher Arbeitsunfähigkeit. So kann etwa ein Bewachungsorgan wegen Wegfall der von der GewO oder § 134a Abs. 7 Luftfahrtgesetz geforderten Zuverlässigkeit nicht mehr eingesetzt werden. Daher ist der (diesfalls verschuldete) Entlassungsgrund der rechtlichen Arbeitsunfähigkeit gegeben (, , 9 ObA 4/24i, , 9 ObA 61/24x - zum Entfall der Beschäftigungsmöglichkeit eines dem AuslBG unterliegenden Ausländers siehe 18.13, - zum Führerscheinentzug siehe 34.4).
Zu Z 3 - Konkurrenzverbot
Der Entlassungsgrund der Z 3 dient der Sicherung des Konkurrenzverbots des § 7 Abs. 1 AngG (siehe 14.10).
S. 741Der § 7 Abs. 1 AngG sieht vor, dass Angestellte ohne Bewilligung des AG weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch in dem Geschäftszweige des AG für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen dürfen.
Einerseits wird dieser Tatbestand demnach durch das Betreiben eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens verwirklicht, wobei es gleichgültig ist, ob das Unternehmen im Verhältnis zum AG ein Konkurrenzunternehmen ist ( 9 Ob A 339/89, Arb 10.833). Unter Betreiben eines Unternehmens ist die Führung mit aufrechtem Geschäftsbetrieb auf eigene Rechnung zu verstehen. Bloße Vorbereitungshandlungen zur Eröffnung eines eigenen Unternehmens (wie etwa Beratungen, Korrespondenz, Erkundigungen über die Finanzierung, Erwerb eines Gewerbescheins, Einkauf von Geräten etc.) stellen noch keinen Entlassungsgrund dar ( 9 Ob A 1/93). Die bloße Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen verstößt noch nicht gegen das Konkurrenzverbot ( 9 Ob A 74/91, Arb 10.940). Soferne jedoch bei Vorbereitungshandlungen oder einer kapitalmäßigen Beteiligung erschwerende Umstände vorliegen (etwa wenn die Arbeitskraft des Angestellten durch eine Mitwirkung an der Geschäftsführung erheblich in Anspruch genommen wird und dadurch Mängel bei der Erfüllung seines Arbeitsvertrages auftreten), so kann dennoch der Entlassungsgrund vorliegen, weil dieses Verbot die Erhaltung der Arbeitskraft des AN bezweckt ( 9 Ob A 217/00b). Falls etwa Mitarbeiter des AG oder dessen Kunden abgeworben werden, so wird dies zur Vertrauensunwürdigkeit führen ( 9 Ob A 170/88). Allein der formale Mangel einer noch unzureichenden Gewerbebewilligung und Betriebsanlagengenehmigung steht der Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 AngG nicht entgegen ().
Der Tatbestand der Z 3 wird auch durch den Abschluss von Handelsgeschäften verwirklicht. Unter Umständen genügt auch ein einziges Handelsgeschäft, soferne dies von entsprechender Bedeutung ist und daher dem AG die weitere Beschäftigung des AN unzumutbar macht. Auch der Versuch, ein konkurrenzierendes Handelsgeschäft durchzuführen, kann eine gerechtfertigte Entlassung begründen (Arb 7.560, 10.917). Durch bloße Vorbereitungshandlungen wird jedoch die Z 3 nicht verwirklicht.
Die jahrelange Nichtmeldung einer verbotenen Nebenbeschäftigung bewirkt hingegen eine Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG (OGH 9 Ob A 218/98v = ARD 5016/1/99, siehe auch OLG Wien 7 Ra 87/04x = ARD 5541/2/2004). Ebenso rechtfertigt das Verschweigen der Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch einen leitenden Angestellten die Entlassung ( 8 Ob A 2/15z). Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Mehrfachbeschäftigung nach § 2i AVRAF siehe 14.8.1.
Als Zweck des Verbotes des § 7 Abs. 1 AngG und damit der Grundlage des § 27 Z 3 1. Fall AngG wird das Ziel angesehen, dass der AN seine volle Arbeitskraft dem AG zur Verfügung stellt und uneingeschränkt die Betriebsinteressen vertritt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen verantwortlich; eine kaufmännische Verantwortung trifft ihn nicht. Ohne wirtschaftliche Beteiligung wirkt sich seine Tätigkeit auch nur über das vereinbarte Entgelt auf die eigene Vermögenssituation aus. Im Ergebnis handelt es sich dabei um eine im Regelfall entgeltlich ausgeübte Tätigkeit, die durchaus mit einer anderen Angestelltentätigkeit vergleichbar ist. Selbst eine vertragliche Beschränkung der Nebenbeschäftigungsmöglichkeiten vermag keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG zu bewirken. Daraus ergibt sich aber, dass eine gewerberechtliche Geschäftsführung allein nicht, wie dies bei § 27 Z 3 AngG der Fall ist, einen Entlassungsgrund bewirken kann, der ohne Prüfung der konkreten sich ergebenden Beeinträchtigungen der Interessen des AG zur Entlassung berechtigt (OLG Wien 9 Ra 164/95 = ARD 4763/37/96).
Zu Z 4 - Pflichtwidriges Unterlassen der Arbeitsleistung, beharrliche Arbeitsverweigerung und Anstiftung zum Ungehorsam
Dieser Entlassungstatbestand erfasst pflichtwidriges und vorsätzliches oder fahrlässiges Nichteinhalten der Arbeitszeit in erheblichem Ausmaß, beharrliche Arbeitsverweigerungen sowie Missachtung von Weisungen und die Anstiftung zum Ungehorsam wie der Versuch einer solchen Verleitung von Mitbediensteten, die an Weisungen des AG gebunden sind.
Die eingangs erwähnte schuldhafte Nichteinhaltung der Arbeitszeit ist dann erheblich, wenn ihr nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach der Bedeutung der versäumten Arbeitstätigkeiten oder anderer betrieblicher Nachteile ein besonderes Gewicht beizumessen ist (Arb 10.270, 10.449, 10.521). Nicht die absolute Dauer der Arbeitsversäumnis ist entscheidend, sondern die Bedeutung der Arbeitsleistung des AN gerade während dieser Zeit (OGH 8 Ob A 220/02i, 8 Ob A 37/04f). Dabei ist stets auf die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen (Arb 10.649; OGH 9 Ob A 94/92 = Sozialpolitik und Arbeitsrecht Nr. 1/1993, 2130, OGH 8 Ob A 37/04f). Auch ein eintägiges Fernbleiben ist kein Entlassungsgrund, wenn relevante betriebliche Nachteile nicht entstanden sind und der AG zudem bisherige gleichartige Vorfälle nicht beanstandet hat (OGH 8 Ob A 37/04f = ARD 5587/5/2005).
Diese Kriterien werden auch bei Verspätungen bzw. vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes und dem unbefugten Einlegen von Pausen anzuwenden sein. In diesen Fällen kommt vor allem auch den vorangehenden Verwarnungen eine erhebliche Bedeutung zu. Der Anlassfall für die Entlassung muss eine entsprechende Mindestintensität, die mindestens einer Durchschnittsintensität der vorhergehenden Verfehlungen entsprechen soll, aufweisen (OLG Wien 8 Ra 146/00z = ARD 5151/42/2000; OGH 9 Ob A 71/02k = ARD 5389/4/2003, OLG Wien 10 Ra 109/03b = 5497/5/2004). Falls nach einer Verwarnung wegen einer 85-minütigen S. 743Verspätung die Entlassung wegen zwei weiteren Verspätungen um weniger als 15 Minuten ausgesprochen wird, so fehlt die nötige Mindestintensität des entlassungsrelevanten Vorfalls (OLG Wien 9 Ra 60/07w = ARD 5858/6/2008).
Tritt eine Störung des Arbeitsablaufs durch die Abwesenheit des AN nicht ein, so müsste der AG darlegen, warum die Weiterbeschäftigung des entlassenen AN - objektiv gesehen - nicht mehr zumutbar ist (OGH 9 Ob A 94/92).
Ein Dienstversäumnis durch unbefugtes Verlassen der Arbeit auch nur in der Dauer von einer halben Stunde kann bereits erheblich und tatbestandsmäßig sein (OGH 9 Ob A 2163/96w = ARD 4862/26/97 - ebenso eine Stunde: OGH 9 Ob A 61/87 = ARD 3954/14/98). Wie schon erwähnt, müsste sich die Erheblichkeit aus bestimmten Begleitumständen im konkreten Einzelfall ergeben, damit ein Entlassungstatbestand vorliegt (z.B. ein Anästhesist verlässt den Operationssaal für ein Privattelefonat und dies führt zum Tod des Patienten).
Liegt ein Rechtfertigungsgrund für die versäumte Arbeitszeit vor, so hat der AN diesen Rechtfertigungsgrund zu beweisen ( 9 Ob A 32/89; , 9 Ob A 212/00t, ARD 5208/50/2001). Ein Rechtfertigungsgrund für die Unterlassung der Arbeitsleistung ist die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts bis der AG die bereits fällig gewordenen Rückstände bezahlt hat ( 9 Ob A 39/11t; , 9 Ob A 139/16f - siehe 31.8).
Eine Arbeitsverweigerung muss beharrlich sein, damit der Entlassungstatbestand verwirklicht ist. Die Beharrlichkeit ergibt sich aus der Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Arbeitsverweigerung zum Ausdruck kommenden, auf die Verletzung der Pflichten gerichteten Willens des Angestellten. Daher muss sich die Arbeitsverweigerung entweder wiederholt ereignet haben oder derart schwer wiegend sein, dass sich daraus die Beharrlichkeit der Willenshaltung des AN ableiten lässt ( 9 Ob A 116/02b, , 8 Ob A 22/19x). Wenn sich der AG auf wiederholte Arbeitsverweigerungen beruft, so setzt dies weiters voraus, dass der AN wiederholt verwarnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert wurde (OGH 9 Ob A 69/03t, zur Verwarnung siehe auch 34.3 und 42.1.4).
Bei entsprechender Sorgfalt muss für den AN die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkennbar sein, damit es einen Entlassungsgrund darstellen kann (OGH 8 Ob A 88/05g).
Das Direktionsrecht des AG bezieht sich nicht nur auf die Arbeit selbst, sondern auch auf das Verhalten im Betrieb. Daher wurden in der Rechtsprechung Verstöße gegen das (nicht schikanöse) Verbot, bestimmte Räume im Betrieb zu betreten (Arb 8.726) oder während der Arbeit Radio zu spielen (Arb 10.412) als Entlassungsgründe angesehen (OGH 8 Ob A 276/98s).
Die bloße Ankündigung einer Arbeitsverweigerung ist mangels Beharrlichkeit in der Regel nicht tatbestandsmäßig. Anders ist es aber, wenn der AN nach den S. 744Umständen des Falles keinen Zweifel daran lässt, dass er die Arbeitszeit bzw. die Weisungen des AG nicht einhalten werde (Arb 9.691; OGH 9 Ob A 192/91, 9 Ob A 18/96 = Sozialpolitik und Arbeitsrecht Nr. 1/1997, 2375).
Die Weigerung, eine Weisung zu befolgen, kann nur dann ein Entlassungsgrund sein, wenn die Anordnung dem Gesetz, dem KV, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag nicht widerspricht (OGH 9 Ob A 71/02k, 8 Ob A 41/04v = ARD 5563/17/2005).
Gebetsrituale während der Arbeitszeit
Es ist dem Kläger unbenommen, den Vorschriften seiner Religionsgesellschaft, auf eine bestimmte Art und Weise zu beten, nachzukommen. Nimmt er dazu jedoch Zeiten in Anspruch, in denen er arbeitsvertraglich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und verrichtet er seine aufwendigen Gebetsrituale in Gegenwart anderer nichtislamischer Mitarbeiter im Betrieb, kommt es zu einer Interessenkollision. Einerseits wird der betriebliche Arbeitsablauf gestört, wenn der Kläger etwa ohne Rücksicht auf Arbeitsaufträge am Freitag mittags ein Bethaus aufsucht, ohne dass die Möglichkeit einer Einarbeitung der versäumten Zeit besteht, und andererseits kommt es zur Störung seiner Mitarbeiter, denen die vom Kläger beanspruchten Grundrechte auf Glaubens- und Gewissensfreiheit ebenfalls zustehen. Insofern kommt der in § 8 ARG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Wertung Beachtlichkeit zu, dass die zur Ausübung religiöser Pflichten erforderliche Freizeit zu gewähren ist, wenn die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist (OGH 9 Ob A 18/96 = Sozialpolitik und Arbeitsrecht Nr. 1/1997, 2375).
Rauchpausen
Bei Rauchpausen kommt nur dann der Entlassungstatbestand des unbefugten Verlassens der Arbeit in Frage, wenn die dadurch entstandenen Pausen eine den Umständen nach erhebliche Zeit andauern und Auswirkungen auf die übliche Arbeitsleistung hervorrufen. Da der menschlichen Leistungsfähigkeit Grenzen gesetzt sind, kann eine kurz andauernde Pause nach den Lebenserfahrungen durchaus dazu geeignet sein, das Leistungsvermögen zu regenerieren. Tägliche Rauchpausen von ca. 10 bis 15 Minuten stellen - wenn ein AN die Arbeit jeweils nur für ganz kurze Zeit unterbrochen hat, wobei er auf den Arbeitsablauf Bedacht nahm und über Aufforderung seines Vorarbeiters immer sofort zur Arbeit zurückkehrte - keinen Entlassungsgrund dar (ASG Wien 27 Cga 250/96y = ARD 4999/9/99).
Kommt ein mit mehreren AN an einer Maschine eingesetzter AN trotz mehrmaliger nachdrücklicher Aufforderung, seine eigenmächtig angetretene Arbeitspause zu beenden und zur Arbeit zurückzukehren, dieser Weisung nicht nach, sondern teilt er vielmehr dem Geschäftsführer mit, erst seine Zigarette fertig zu rauchen, ist die Entlassung auch dann berechtigt, wenn für den AN subjektiv die Notwendigkeit einer Zigarettenpause der Notdurft gleichzusetzen ist (OLG Wien 8 Ra 53/00y = ARD 5162/ 6/2000).
Vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes
Verlässt ein mit Fertigstellungsarbeiten beauftragter Hilfsarbeiter für etwa 1,5 Stunden die Baustelle, um zu Hause den Gasherd abzudrehen, liegt auch dann kein pflichtwidriges, erhebliches und schuldhaftes Dienstversäumnis vor, wenn die Baustelle zu Mittag an den Bauherrn hätte übergeben werden sollen. Selbst wenn man die S. 745Bitte des AN an den Lehrling, den Geschäftsführer vom Grund seiner Abwesenheit von der Baustelle zu verständigen, und die tatsächliche Verständigung durch den Lehrling als Entschuldigung nicht ausreichen lässt, liegt jedenfalls kein erhebliches Arbeitsversäumnis vor, da ein solches nur dann anzunehmen ist, wenn ihm nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder wegen des Ausmaßes des zufolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen durch sie eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung zukommt. Hat der AN jedoch im Wesentlichen alle Arbeiten auf der Baustelle vor seinem Verlassen fertiggestellt und war seine Abwesenheit auch nicht von unverhältnismäßiger Dauer, ist die Entlassung nicht gerechtfertigt (ASG Wien 34 Cga 142/00a = ARD 5216/8/2001).
Bekleidungsvorschriften
Die beharrliche Weigerung, einer individuellen Weisung des AG hinsichtlich der Einhaltung des auch von dessen Kundenkreis erwarteten Bekleidungsstils im Betrieb nachzukommen, stellt auch bei Duldung der bisherigen Bekleidung des AN einen Entlassungsgrund dar, gleich ob diese Duldung auf Entgegenkommen oder auf einer anderen Unternehmensphilosophie beruhte ( 8 Ob A 195/98d; ARD 5019/2/99 - betrifft dicke Goldkette in einer Bank - zum rosa Haarband eines Busfahrers - siehe 14.20).
Radiohören während der Arbeit
Im Rahmen eines Betriebes, dessen Gegenstand die Datenverarbeitung ist und in dem es daher zur klaglosen Bewältigung der Arbeit auch einer gewissen Konzentration der Angestellten bedarf, ist das vom AG verfügte allgemeine Verbot, während der Arbeit Radio zu spielen, durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt. Ein AN, der gegen dieses Verbot trotz Androhung der Entlassung bewusst zuwiderhandelt und auch gegenüber Arbeitskollegen erklärt, er denke nicht daran, sich an dieses Verbot zu halten, setzt den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 dritter Fall AngG (OGH 4 Ob 23/85 = Arb 10.412).
Herabsetzendes Verhalten gegenüber Kunden
Behandelt ein AN einen Kunden trotz Ermahnung in herablassender Art und meint er diesem gegenüber, dass er „sich brausen gehen solle“, und dass er, „wenn ihm ein Kunde dämlich kommt, diesem dämlich zurück komme“, ist seine Entlassung gerechtfertigt. Die Auffassung, dass man Unmutsäußerungen und von einer gewissen Überlegenheit geprägte Bemerkungen, die von manchen Kunden als herabsetzend empfunden werden, nicht allzu streng beurteilen könne, widerspricht einer an den Bedürfnissen der Kunden orientierten Kundenbetreuung eines Dienstleistungsbetriebes, da nach allgemeiner Lebenserfahrung zahlreiche Kunden eine unfreundliche Betreuung zwar nicht zum Anlass einer Beschwerde, aber zum Anlass eines Wechsels zum nächsten Anbieter nehmen (OLG Wien 9 Ra 196/00k = ARD 5252/17/2001).
Zu Z 5 - Arbeitsverhinderung durch Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft
Da es sich bei diesen Arbeitsverhinderungen um Dauertatbestände handelt, kann die Entlassung während der gesamten Dauer der Arbeitsverhinderung jederzeit vorgenommen werden (siehe 42.1.1). Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nimmt nämlich mit der Fortdauer der Verhinderung zu.
S. 746Falls sich der AG von einem gegen den AN geführten Strafverfahren hinsichtlich einer Entlassung weitere Hinweise erwartet, so muss der AG unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er sich diese Aufschlüsse erwarte (falls der AG den AN nicht dienstfrei stellt [siehe 42.1.1] - 9 Ob A 54/02k).
Da die Arbeitsverhinderung durch eine Freiheitsstrafe nur dann ein Entlassungsgrund ist, wenn dadurch eine längere Arbeitsverhinderung eingetreten ist, müsste die Freiheitsstrafe mindestens 14 Tage überschreiten. Der Entlassungstatbestand wird auch dann verwirklicht, wenn die Freiheitsstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt wurde. Eine Vertrauensunwürdigkeit muss jedoch nicht durch die Freiheitsstrafe eingetreten sein. Falls jedoch das strafbare Verhalten die Weiterbeschäftigung des AN dem AG unzumutbar macht, kann die Entlassung auf eine Vertrauensunwürdigkeit gestützt werden.
Der Tatbestand der Z 5 kann auch durch eine Untersuchungshaft begründet werden, soferne diese eine Abwesenheit von der Arbeit während einer erheblichen Zeit herbeiführt. Als Untergrenze für die „erhebliche Zeit“ sieht die Judikatur eine Dauer der Untersuchungshaft von 14 Tagen vor ( 8 Ob A 268/94).
Soll eine Entlassung auf ein Fernbleiben von der Arbeit wegen Untersuchungshaft gestützt werden, so ist es ratsam, 14 Tage abzuwarten und erst in der dritten Woche eine Entlassung auszusprechen. Falls nämlich eine auf Z 5 gestützte Entlassung etwa bereits in der ersten Woche der Abwesenheit ausgesprochen wird, so kann diese nur dann gerechtfertigt sein, wenn ein strafbares Verhalten, welches die Abwesenheit vom Arbeitsplatz verursacht hat, eine Vertrauensunwürdigkeit im Sinne der Z 1 bewirkt. Die vor einer 14-tägigen Untersuchungshaft ausgesprochene Entlassung wird auch nicht dadurch saniert, dass die Untersuchungshaft nach Ausspruch der Entlassung andauert und insgesamt 14 oder mehr Tage erreicht ( 8 Ob A 268/94, , 8 Ob A 124/02x).
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten hinsichtlich der Zustellung der Entlassungserklärung sollte diese einerseits an die zuletzt mitgeteilte Wohnadresse und andererseits an die Strafanstalt eingeschrieben übermittelt werden.
Zum nachrichtenlosen Fernbleiben siehe 32.
Zu Z 6 - Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit und erhebliche Ehrverletzungen
Tätlichkeiten sind vorsätzliche Angriffe (z.B. Faustschläge, Ohrfeigen oder Reißen an den Haaren) gegen den AG, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder andere AN, wobei eine Strafbarkeit dieser Handlungen nicht unbedingt erforderlich ist. Tätlichkeiten sind kein rechtlich gebilligtes Mittel, um verbale Angriffe abzuwehren ( 9 Ob A 48/22g; Rauch, PV-Info 1/2023, 1).
Eine Ehrverletzung ist dann erheblich, wenn sie im besonderen Maß beleidigend ist und ein mit einem normalen Ehrgefühl behafteter Mensch auf sie nicht anders S. 747als mit dem Abbruch der Beziehungen reagieren kann (, Arb. 7.854; , 9 Ob A 26/13h). Die Äußerung oder Handlung muss objektiv geeignet sein, ehrverletzend zu wirken, und im konkreten Fall diese Wirkung gehabt haben, was der Reaktion des Betroffenen zu entnehmen ist (z.B. 8 Ob A 10/05m). Ob nun ein konkretes Verhalten die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung begründet, hängt immer von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab ( 9 Ob A 167/99w). So werden etwa der Bildungsgrad der Partner des Arbeitsvertrages, die bisher üblichen Umgangsformen, die Ursachen der beleidigenden Äußerung etc. zu prüfen sein ( 9 Ob A 15/03a; , 8 Ob A 64/19y). Erklärt etwa der AG zum AN, dem ein Karton Bonbons hinuntergefallen ist, er sei „zu blöd um Zuckerl zu tragen“, so rechtfertigt die Reaktion des AN mit den Worten „geh scheißen“ und „Arschloch“ noch nicht eine Entlassung. Auf Grund der erlittenen Demütigung ist auch das aggressive Schimpfwort „Arschloch“ noch verständlich (OLG Wien , 10 Ra 172/06x, ARD 5792/3/2007). Derbe Äußerungen als Reaktion auf eine neuerliche sexuelle Belästigung („Tschusch“, „Sau“) durch die belästigte AN sind noch entschuldbar und bilden keinen Entlassungsgrund (OLG Wien , 7 Ra 335/02i, ARD 5430/2/2003).
Nicht notwendig ist, dass die Ehrverletzung öffentlich erfolgt und gerichtlich strafbar ist, doch haben Öffentlichkeit und Strafbarkeit besondere Bedeutung für die Beurteilung der Erheblichkeit ( 9 Ob A 15/03a). Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter Interessen oder in Ausübung berechtigter Kritik in angemessener Schonung vorgebracht, so liegt kein Entlassungsgrund vor ( 9 Ob A 26/13h).
Beispiele für grobe Ehrenbeleidigungen aus der Rechtsprechung
Bezeichnet die AN einen Kollegen als „Arsch, der das Hackl ins Kreuz gehaut und keine Eier in der Hose hat“, so ist dies auch dann ein Entlassungsgrund, wenn von einer sehr emotionalen Situation auszugehen ist (OLG Linz , 12 Ra 43/16d; Rauch, Arbeitsrecht 2017, 47 f.). Wenn besondere Gründe vorliegen, wie etwa eine 34-jährige Betriebszugehörigkeit und eine Erregung über das vorausgehende Verhalten des Geschäftsführers, so ist die einmalige Bezeichnung des Geschäftsführers als „Trottel“ noch kein Entlassungsgrund (OLG Wien , 7 Ra 58/18b, ARD 6647/9/2019; Rauch, Arbeitsrecht 2020, 57). Ist der AN krankheitsbedingt leicht erregbar, so stellt der Ausdruck „Verbrecher“, mit dem er seinen Bruder bezeichnete, nach einer erregten Debatte noch keinen Entlassungsgrund dar (, Arb. 7.854).
Der rauere Umgangston in einem Betrieb bzw. betriebsübliche Verhaltensweisen und Äußerungen sind ebenfalls bei der rechtlichen Wertung eines bestimmten Verhaltens zu beachten. Eine Bemerkung wie „Alter, mach dir nicht ins Hemd“ S. 748könnte bei sehr lockerem Umgangston im Betrieb keinen Entlassungsgrund darstellen. Auch auf Baustellen sind trotz fallweise raueren Umgangstons grobe Beschimpfungen nicht generell zu tolerieren. So etwa stellt die Ablehnung der Aufforderung des Vorgesetzten, über die Baustelle zu berichten, mit der Bemerkung „das geht dich nichts an, du kleine Krot“ eine grobe Ehrenbeleidigung dar (ungeachtet des lockeren Tons auf der Baustelle, 9 Ob A 249/97a).
Bekannte Schimpfworte, die allgemein als grob beleidigend angesehen werden, stellen in der Regel einen Entlassungsgrund dar. Beispielsweise gilt dies für Bezeichnungen wie etwa „Schwein“ ( 9 Ob A 305/99i), „charakterlose Sau“ ( 9 Ob A 45/18k), „blöde Kuh“ ( 8 Ob A 116/98m), „Dorftrottel, Depp und Idiot“ (LGZ Wien , 44 Cg 105/73, Arb. 9.214), „Tschusch“ ( 9 Ob A 173/99b), „Arschloch“ ( 9 Ob A 2110/96a, , 8 Ob A 64/19y) und „sucker, you suckerman“ (laut 8 Ob A 83/05x mit „Trottel, Gelackter, Koffer, Mistkerl, Dreckskerl, Gimpel“ zu übersetzen) sowie „Drecksau, Dreckskerl und Drecksack“ (OLG Linz , 12 Ra 60/11x, ARD 6192/5/2011). Die Bezeichnung als „Giraffe“ wäre wohl noch keine grobe Ehrenbeleidigung, aber die zusätzlichen Bemerkungen, dass sie „lauter Falten im Gesicht“ bekomme und „krank im Kopf“ sei, bewirken den Entlassungstatbestand ( 8 Ob A 96/03f); ebenso das Götz-Zitat ( 9 Ob A 100/98s).
Die Mitteilung „du nix Chef, du schlechter Mensch“, stellt eine grobe Ehrverletzung dar, weil negative Charaktereigenschaften unterstellt werden und überdies die Autorität des Vorgesetzten in Frage gestellt wird (ASG Wien , 11 Cga 210/08v, ARD 5982/4/2009). Ebenfalls rechtfertigt die Äußerung „sie haben keine Ahnung von der Gastronomie“ zum Geschäftsführer eines Gewerbebetriebes die Entlassung, weil dessen Fach- und Führungskompetenz verneint wird (ASG Wien 29 Cga 134/08z, ARD 5982/4/2009). Auch die Beschreibung einer Gemeindebediensteten als „ein Nichts“ ( 8 Ob A 96/15y) stellt eine grobe Ehrenbeleidigung dar. Ebenso, wenn ein Oberarzt den vorgesetzten Primar im dienstlichen Gespräch mit einer Turnusärztin als „Schlächter von Ulm“ bezeichnet ( 9 Ob A 75/11m).
Drohungen
Die Drohung „wenn du nicht still bist, haue ich dir eine in die Goschn“ ist als erhebliche Ehrverletzung zu werten (OLG Wien , 10 Ra 109/04d, ARD 5604/14/2005). Die Ankündigung den AG und dessen Sohn „zusammenzuschlagen“, ist auch als grobe Ehrenbeleidigung anzusehen ( 9 Ob A 51/09d). Die Aufforderung eines Lehrlings an einen anderen Lehrling, er möge „die Goschn“ halten, ist kein Entlassungsgrund, weil dies weder eine gefährliche Drohung (§ 15 Abs. 3 lit. b BAG) noch eine Beleidigung darstellt (weil damit kein charakterlicher Vorwurf oder die Behauptung fehlender Intelligenz verbunden ist - OLG Wien , 7 Ra 106/06v, ARD 5761/13/2007).
S. 749Spucken, Fußtritte, Werfen von Gegenständen
Soweit nicht eine Tätlichkeit (wie eingangs erwähnt z.B. Ohrfeigen, körperliche Attacken) oder ein strafbares Verhalten vorliegt, kommen auch bestimmte Handlungen als erhebliche Ehrverletzungen in Frage. Nach der Rechtsprechung ist etwa durch Fußtritte ( 8 Ob A 221/02m), das Bespucken oder das Nachwerfen von Gegenständen eine erhebliche Ehrverletzung gegeben. Beim Nachwerfen von Gegenständen ist es unerheblich, ob jemand getroffen wird ( 8 Ob A 8/98d betrifft Nachwerfen von infektiöser Wäsche im Spital).
Sexuelle Belästigungen
Auch sexuelle Belästigungen (§ 6 Abs 2 GlBG, siehe 4.) können eine erhebliche Ehrverletzung und damit einen Entlassungsgrund darstellen (, , 8Ob A 70/23m).
Die Bemerkung „Du schaust aus, wie waunst 14 Tage durchgschnackslt hättest“, ist kein Entlassungsgrund, wenn es sich um eine einmalige Entgleisung handelt (). Fährt der Vorarbeiter einer hockend tätigen AN mit dem Fuß zwischen die Beine und drückt nach oben, so rechtfertigt dies (auch bei lockerem Umgangston) die Entlassung ohne Verwarnung (, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 52). Die Bezeichnung einer AN als „aufgetakelte Polyestertussi“ ist keine sexuelle Belästigung, könnte aber eine Ehrenbeleidigung sein (ASG Wien , 24 Cga 170/95k, ARD 4811/22/97).
Das wiederholte Fragen nach der privaten Telefonnummer des Lehrmädchens mit der Begründung, dass der AN (Vorarbeiter) „Telefonsex“ haben wolle, ist ein plumper persönlicher Annäherungsversuch und nicht entschuldbar sowie überdies mit der Stellung als Vorarbeiter, dem Lehrlinge anvertraut werden, nicht vereinbar. Die Entlassung ist daher berechtigt (OLG Linz , 12 Ra 59/20p; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 53).
Bei der Entlassung ist auch eine Vorbildfunktion des belästigenden AN zu berücksichtigen (; Rauch, Arbeitsrecht 2023, 41).
Alkoholisierung als Rechtfertigungsgrund?
Die erhebliche Alkoholisierung des schimpfenden AN kann diesen nicht entlasten, wenn er sich nach Beginn einer Auseinandersetzung weiter betrunken hat, weil er damit eine weitere Enthemmung im Zuge des Konflikts in Kauf genommen hat (OLG Wien , 9 Ra 104/09v, ARD 6032/7/2010). Für eine schuldausschließende Alkoholisierung ist der AN beweispflichtig ( 9 Ob A 11/96).
Ungebührliche Äußerungen, Polemik
Allgemein gehaltene ungebührliche Äußerungen sind nicht als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Beispielsweise ist die Bemerkung, dass das Personalauswahlverfahren eine „Farce“ und ein „abgekartetes Spiel“ sei, kein EntlassungsS. 750grund ( 9 Ob A 238/98k). Auch die Äußerung „Du mit deiner Art ruinierst die Firma“ ist als bloße Kritik, aber nicht als erhebliche Ehrverletzung anzusehen (LG Wiener Neustadt , 6 Cga 75/97a, Arb. 11.632).
Zu Ehrenbeleidigungen siehe auch Rauch, Arbeitsrechtliche Folgen von Ehrenbeleidigungen, ASoK 2008, 19 ff.
Ehrenbeleidigungen im privaten Umfeld (siehe auch 42.1.5)
Wenn die AN im privaten Umfeld gegenüber dem Stiefsohn des AG kundtut, dass er ein „Hurenbock“ wie sein Vater, der „sich durch den ganzen 19. Bezirk budert“ und seine Schwester eine „Schlampe“ sei, so rechtfertigt dies eine Entlassung, weil dies zwangsläufig Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat ( 9 Ob A 11/96).
Die Entlassung eines Lehrlings wegen einer im privaten Umfeld erfolgten Ehrverletzung seines Lehrberechtigten („hören Sie auf mit dem Arsch, ich bin froh, wenn ich ihn nicht sehe!“), die diesem zugetragen wurde, ist unberechtigt, weil der Lehrling nicht damit rechnete, dass der Lehrberechtigte von der Beleidigung erfahren und dadurch verletzt werde ( 9 Ob A 270/98s). Es ist also entscheidend, ob davon auszugehen ist, dass dem AG die beleidigende Äußerung mitgeteilt wird (wobei dies bei einer Bemerkung gegenüber der Tochter, dem Sohn bzw. sonstigen nahestehenden Personen anzunehmen ist).
Negative Wünsche
Die Forderung nach der Tötung des Vorstandsvorsitzenden und des Personalleiters durch Pfählen bzw. Hängen auf einer Wunschkarte für Weihnachten hat mit einer sozialadäquaten Darlegung einer Unzufriedenheit nichts zu tun, sondern ist nur beleidigend und herabwürdigend ( 9 Ob A 29/19h, entgegen den Unterinstanzen; Rauch, Arbeitsrecht 2020, 53; Rauch, Kann die Aufforderung zur Tötung von Vorgesetzten den Entlassungstatbestand der groben Ehrverletzung darstellen?, ASoK 2019, 469 ff.).
Auch folgende Äußerung über den Geschäftsführer gegenüber zwei Kollegen stellt eine grobe Ehrverletzung dar: „Ich wünsche ihm einen Schlaganfall, sodass er 10 Jahre im Wachkoma liegt ..., damit er sieht, wer ihn aller anspucken wird, und da muss man sich wahrscheinlich anstellen“ ( 9 Ob A 92/19y, wobei eine schwere Erkrankung des deshalb gekündigten AN kein Entschuldigungsgrund ist).
Behauptung psychischer Leiden, Kritik am AN
Auch die ohne konkrete Anhaltspunkte aufgestellte unsachliche Behauptung einer psychischen Erkrankung kann eine grobe Ehrenbeleidigung darstellen (; , 8 ObA 36/23m; Rauch, Arbeitsrecht 2024, 58). Eine sachliche Kritik an den Arbeitsleistungen oder der fachlichen EigS. 751nung ist kein Entlassungsgrund, selbst wenn sie objektiv unrichtig sein sollte. Die Kritik darf aber nicht in beleidigender Form vorgebracht werden (; Arb 10.106).
Mitverschulden
Zum Mitverschulden bei provozierten Beleidigungen siehe 42.1.8.
Sexuelle Belästigung
Macht ein AG einer AN Komplimente über ihre schönen Augen, liegt darin keine der sexuellen Sphäre zugehörige Äußerung und kann dies den Umständen nach nicht unter § 2 Abs. 1b Z 1 GlBG subsumiert werden. Einem Kompliment über schöne Augen kann kein beleidigender bzw. diskriminierender Aspekt abgewonnen werden. Der AN muss vielmehr auch überzogener Sexismus vorgeworfen werden, wenn sie diese Äußerung derartig verstehen will. Vom Geschäftsführer verteilte, von der AN aber nicht beanstandete „Bussis“ anlässlich Geburtstagen oder großen Feiertagen (z.B. Weihnachten) erfüllen ebenso wenig den Tatbestand des § 2 Abs. 1b Z. 1 GlBG. Dieses Verhalten ist vielmehr ein Ausdruck der in Österreich vielleicht nicht ganz üblichen südländischen Lebensart des Geschäftsführers und stellt keinen Angriff auf die sexuelle Sphäre der AN dar (ASG Wien , 8 Cga 25/96w, ARD 4803/3/96).
Dass sexuelle Übergriffe eines Lagerarbeiters bereits etwa ein Jahr zurücklagen, als sie dem AG bekannt wurden, nimmt ihnen nicht die Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung des AN, zumal unter Umständen schon eine einmalige schwerwiegende Handlung den Entlassungstatbestand erfüllen kann, hier aber der Lagerarbeiter sogar seine Angriffe monatelang fortgesetzt hatte ( 9 Ob A 292/99b, ähnlich auch 9 Ob A 319/00b).
Da bei Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes ein objektiver Maßstab anzulegen ist, ist es nicht entscheidend, ob die vom Kläger sexuell belästigte AN die Entlassung des Klägers wollte. Wesentlich ist, dass für den AG die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bestanden hat ( 9 Ob A 15/01y).
Das Angebot des AG an eine 22-jährige Angestellte, die erst seit einer Woche beschäftigt war, gemeinsam in einem Doppelzimmer zu übernachten, ist als sexuelle Belästigung anzusehen (OLG Wien , 9 Ra 163/04p, ARD 5608/8/2005).
Das jahrelange Kitzeln und Stupsen der AN im Rippenbereich übersteigt die Toleranzgrenze, selbst wenn diese Handlungen freundschaftlich und nicht sexuell motiviert waren. Da die Proteste der AN den Geschäftsführer nicht interessiert haben, ist auch das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung der Würde erfüllt (OLG Wien , 8 Ra 147/06f, ARD 5815/3/2007).
„Begrapschen“ überschreitet im Allgemeinen die Toleranzgrenze ( 9 Ob A 112/05v). Dabei ist nicht nur das Berühren der Geschlechtsteile der sexuellen Sphäre zuzuordnen ( 9 Ob A 18/08z).
Drohung
Die Äußerung, es werde etwas passieren, wenn der AN nicht sein Geld bekomme, stellt einen Entlassungsgrund dar, weil diese Äußerung bei Abwägung aller Umstände nur als Drohung mit bevorstehenden Tätlichkeiten gewertet werden kann. Eine bloße Unmutsäußerung durch den AN stellt ein solches Verhalten nicht dar (OLG Wien , 32 Ra 3/92, ARD 4371/7/92).
S. 75242.3. Entlassung eines Arbeiters
Vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer des Arbeitsverhältnisses kann ein Hilfsarbeiter ohne Kündigung in folgenden Fällen sofort entlassen werden, wenn er:
bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Gewerbeinhaber durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Ausweiskarten oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, den Hilfsarbeiter gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat;
zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird;
der Trunksucht verfällt und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde;
sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen läßt;
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt;
die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt oder die übrigen Hilfsarbeiter oder die Hausgenossen zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen den Gewerbeinhaber, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht;
sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen den Gewerbeinhaber oder dessen Hausgenossen, oder gegen die übrigen Hilfsarbeiter schuldig macht, oder ungeachtet vorausgegangener Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht;
mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist, oder durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird;
durch länger als 14 Tage gefänglich angehalten wird.
Die im § 82 GewO 1859 enthaltene Aufzählung von Entlassungsgründen ist erschöpfend. Eine ausdehnende Anwendung auf nach Beschaffenheit und Bedeutung gleichartige Tatbestände ist zulässig (zB , Arb 10.267). Der AG muss daher beachten, dass der Grund, welcher eine Entlassung rechtfertigen soll, einem der im § 82 lit. a bis i GewO 1859 genannten Gründe oder einem gleichwertigen Tatbestand entspricht.
Die bloße „Vertrauensunwürdigkeit“ ist im § 82 GewO 1859 als Entlassungsgrund nicht genannt und kann daher die Entlassung eines Arbeiters nicht rechtfertigen. Sie stellt nur dann einen Entlassungsgrund dar, wenn sie durch ein strafbares Verhalten bewirkt wird (z.B. OGH 8 Ob A 22/06b).
Die wesentlichen Unterschiede zum Entlassungsrecht der Angestellten liegen daher darin, dass beim Arbeiter die Entlassungsgründe im Gesetz taxativ genannt werden und die bloße Vertrauensunwürdigkeit eine Entlassung nicht begründen kann.
Zu lit. b - siehe 42.2 zu Z 2.
Zu lit. c - siehe 34.
S. 753Zu lit. d - Strafbare Handlung, die vertrauensunwürdig macht
Ein verwaltungsrechtlich strafbares Verhalten kann (je nach den Umständen des Einzelfalles) eine Entlassung nach lit. d begründen ( 8 Ob A 218/99p, , 9 Ob A 58/10k). So etwa können beharrliche Verstöße eines Kraftfahrers gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen eine Entlassung rechtfertigen (OGH 9 Ob A 76/95 = ARD 4711/25/96). Das dienstliche Lenken eines PKW in alkoholisiertem Zustand ist als strafbares Verhalten im Sinne des § 82 lit. d GewO 1859 anzusehen (OLG Innsbruck 15 Ra 18/96a = ARD 4878/8/97 - siehe auch 34.4). Verrichtet etwa ein Arbeiter auf dem Betriebsgelände seine große Notdurft, so erfüllt dies den Verwaltungsstraftatbestand der Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz) und berechtigt den AG zur Entlassung (OLG Wien 9 Ra 154/06t = ARD 5842/3/2008). Ebenso eine Ehrenkränkung nach § 1 Z 3 des Wiener Landesgesetzes zum Schutze der persönlichen Ehre gegenüber der Ehegattin des Geschäftsführers (die in lit. g nicht erfasst ist - 9 Ob A 58/10k). Eine Verurteilung wegen eines strafbaren Verhaltens ist für die Begründung einer Entlassung nicht jedenfalls erforderlich (OGH 9 Ob A 14/98v). Die Entlassung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn § 42 StGB (mangelnde Strafwürdigkeit der Tat) zur Anwendung kommt (Arb 11.604; OGH 9 Ob A 198/95) oder ein Ermächtigungsdelikt vorliegt (OGH 4 Ob 118/85, 9 Ob A 202/88).
Auch der Diebstahl oder der bloße Versuch des Diebstahls von Gütern mit relativ geringem Wert ist als Entlassungsgrund anzusehen (OLG Wien , 9 Ra 297/01i, ARD 5341/36/2002). So etwa hat der OGH den Versuch, einen Striezel zu stehlen, trotz eines 15-jährigen untadeligen Arbeitsverhältnisses als Entlassungsgrund gewertet (). Ebenso wurde der Diebstahl von 6 Golatschen (), eines Rindslungenbratens (), von Papierrollen () sowie von zwei gefüllten Weckerln im Wert von € 3,- (OLG Wien , 8 Ra 32/09y, ARD 5686/1/2009) oder des Gürtels eines Kollegen (OLG Wien , 8 Ra 99/24y, ARD 6951/9/2025) als Entlassungsgrund angesehen. Die Mitnahme von nahezu wertlosen Lebensmittelresten kann aber eine Entlassung nicht rechtfertigen (). Ebenso gilt dies für die Entnahme von Obst und Gemüse, welches zur Entsorgung vorgesehen ist (). Die Entwendung eines vorbereiteten Patientenessens durch eine AN trotz gegenteiliger Dienstanweisung ist aber ein Entlassungsgrund (, , 9 ObA 227/00y).
Auch die eigenmächtige Ingebrauchnahme eines firmeneigenen Fahrzeugs stellt ein strafbares Verhalten dar (§ 136 StGB), welches eine Entlassung rechtfertigen kann ().
In all diesen Fällen ist eine Strafanzeige nicht erforderlich.
S. 754Falls jedoch ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde und eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch erfolgt ist, so besteht keinerlei Bindung des Arbeitsgerichts an diese Entscheidung. Das Arbeitsgericht hat selbständig zu entscheiden, ob eine nach § 82 lit. d GewO 1859 relevante strafbare Handlung begangen worden ist ( 9 Ob A 228/90, , 9 Ob A 2025/96a). Daher soll die Unterbrechung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Strafverfahrens eine Ausnahme sein (OLG Wien , 8 Ra 45/04b, ARD 5541/10/2004).
Ein strafgerichtlich rechtskräftig Verurteilter kann sich aber im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen, dass er die Tat nicht begangen habe ().
Bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer auf einen Diebstahl gegründeten Entlassung kommt es jedoch grundsätzlich nicht auf den Wert des Deliktobjektes an, da die Vertrauensunwürdigkeit als gegeben angesehen wird. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die dem AG die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise nicht unzumutbar machen (OGH 9 Ob A 368/93 = infas 4/94, A 100; OGH 9 Ob A 256/00p, 9 Ob A 227/00y).
Zu lit. e - siehe auch 42.2 zu Z 3
Unter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen AN außerhalb des Geschäftsbetriebes seines AG in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt und in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird (; , 8 ObA 118/04t). Zur Verwirklichung dieses Entlassungstatbestandes sind nachteilige Auswirkungen auf das vom AG betriebene Gewerbe erforderlich. Solche negativen Auswirkungen können eine Konkurrenzierung bei den Kunden des AG (; Arb 10.267) oder die Beeinträchtigung der vollen Entfaltung der Leistungsfähigkeit des AN im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sein (; , 9 ObA 51/02v) oder durch einen Interessenkonflikt entstehen (). Falls etwa ein Kfz-Mechaniker, dessen AG eine Kfz-Werkstatt betreibt, über einen längeren Zeitraum für Bekannte und Verwandte „schwarz“ Reparaturarbeiten durchführt und damit seinen AG konkurrenziert, so ist die Entlassung berechtigt (). Bloße Vorbereitungshandlungen für eine geplante selbständige Tätigkeit sind kein Entlassungsgrund ().
Ein generelles Konkurrenzverbot wie nach § 7 AngG kann für Arbeiter nicht angenommen werden (). Zur Zulässigkeit der Mehrfachbeschäftigung nach § 2i AVRAG siehe 14.8.1.
Ist der AN während der Kündigungsfrist dienstfrei gestellt, kommt seine Entlassung wegen der Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch ein Nebengeschäft nicht in Frage. Hat er jedoch einem Kunden ein anderes Produkt als das seines AG angeboten, so ist aufgrund der Konkurrenzierung ein abträgliches Nebengeschäft anzunehmen (OGH 9 Ob A 184/07k = ARD 5909/5/2008).
S. 755Unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sind nicht nur unlautere Geschäftspraktiken oder ein gesetzwidriges Verhalten, sondern generell Umstände zu verstehen, die nicht allgemein bekannt sind und an deren Geheimhaltung der AG ein objektiv berechtigtes Interesse hat. Dies ist etwa hinsichtlich des Vorliegens von Exekutionen und der angeblich drohenden Geschäftsschließung zu bejahen. Auch ist dem AG eine Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist nicht zumutbar, wenn er mit weiteren Verletzungen des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses während der Kündigungsfrist rechnen muss (ASG Wien 22 Cga 159/99h = ARD 5244/40/2001). Beim Verrat eines Betriebsgeheimnisses genügt fahrlässiges Verhalten (ASG Wien 192/99y = ARD 5341/37/2002).
Unter einem Nebengeschäft ist die Verwertung der Arbeitskraft des AN außerhalb des Betriebes des AG zu verstehen. Dies bildet unter der Voraussetzung einen Entlassungsgrund, dass dadurch die Interessen des AG nachteilig berührt werden. Die Verrichtung vereinzelter Arbeiten neben der Tätigkeit für den AG kommt nur dann als Entlassungsgrund nach § 82 lit. e GewO 1859 in Frage, wenn der Arbeitsauftrag ohne das Einschreiten des AN dem AG zugekommen wäre (OLG Wien 34 Ra 119/93 = ARD 4529/17/94).
Es ist klar ersichtlich, dass ein Lackierer, der neben seiner Vollbeschäftigung ein weiteres Arbeitsverhältnis als Lackierer im Ausmaß von 32 Wochenstunden eingeht und dabei im Wesentlichen Samstags- und Sonntagsarbeit im Ausmaß von 12 bzw. 10 Stunden leistet, damit ein Nebengeschäft eingeht, das geeignet ist, ihn an der Entfaltung seiner vollen Leistungsfähigkeit bei der Erfüllung seines Arbeitsvertrages zu hindern (OGH 9 Ob A 75/95 = ARD 4703/18/95).
Zu lit. f - siehe 42.2 zu Z 4
Für die Frage, was als unordentlicher Lebenswandel anzusehen ist, ist auf ein allgemeines objektives Verständnis dieses Begriffes abzustellen. Eine durch Erwerb, Besitz und Konsum von Drogen gekennzeichnete Lebensführung ist jedenfalls als „unordentlich“ zu qualifizieren (OLG Wien 9 Ra 106/04f = ARD 5587/9/2005).
Gehört es zur zentralen Aufgabe des AN, im Rahmen von Posttouren Briefe und Pakete sicher bei der Post abzugeben, hat er aber die Briefe und Pakete einfach vor der Post auf einem geparkten Pkw bzw vor diesem abgestellt und weder einen Postangestellten noch einen dort anwesenden Kollegen aufgefordert, die abgestellten Briefe und Pakete in die Halle zu bringen, dann ist durch dieses Verhalten ein Entlassungsgrund nach § 82 lit f GewO 1859 auch ohne vorhergehende Ermahnung erfüllt ( 8 Ob A 1/12y).
Zu lit. g - Ehrenbeleidigung, Körperverletzung, gefährliche Drohung und unvorsichtiger Umgang mit Feuer und Licht
Zu Ehrenbeleidigung und Tätlichkeiten siehe 42.2 Z 6.
S. 756Die Bestimmung bezieht sich auf grobe Ehrenbeleidigungen gegen den AG, dessen „Hausgenossen“ oder andere AN. Die Beleidigung eines Kunden ist hinsichtlich lit. f (beharrliche Pflichtenvernachlässigung) zu prüfen. Bezeichnet ein AN die Mitarbeiter eines Kunden als „Trotteln“, so erfordert dies zunächst eine auf solche Beleidigungen bezogene Verwarnung ( 9 Ob A 105/22i).
Der unvorsichtige Umgang mit Feuer und Licht kann insofern extensiv ausgelegt werden, als auch ein unvorsichtiger Umgang etwa mit Strahlen, Bakterien, Giften etc. ebenso einen Entlassungsgrund darstellen kann.
Nicht unter den Begriff der groben Ehrenbeleidigung fällt es, wenn sich eine Partei im Zuge von wechselseitigen Auseinandersetzungen zu einer so genannten „Retorsionsbeleidigung“ hinreißen lässt. Die Verwendung des Ausdruckes „Spaghettifresser“ erfüllt dann, wenn man selbst vorher als „Neger“ beschimpft wurde, nicht den Tatbestand der Ehrverletzung (ASG Wien 13 Cga 63/99z = ARD 5196/53/2001).
Auch wenn zwischen Reinigungsarbeiterinnen mitunter ein rauerer Umgangston herrscht, ist es nicht lebensnah, dass gegenüber Vorgesetzten die Verwendung grober Schimpfworte, wie „Hure“, üblich ist und auch toleriert wird, weshalb eine derartige Bezeichnung der vorgesetzten Objektleiterin den Entlassungstatbestand des § 82 lit. g GewO 1859 erfüllt (ASG Wien 30 Cga 295/99t = ARD 5196/54/2001).
Eine besonders ordinäre Beleidigung (hier: „Der Chef soll dich ficken“) der Vorarbeiterin durch eine AN als Reaktion auf eine Ermahnung, die die besonders geschützte sexuelle Sphäre der Beleidigten massiv tangiert, wird als besonders peinlich empfunden und ist daher geeignet, in ganz erheblicher Weise als besonders ehrverletzend zu wirken (OLG Wien 8 Ra 175/00i = ARD 5196/52/2001).
Zu lit. h - Arbeitsunfähigkeit siehe 42.2 zu Z 2.
Zu lit. i - Anhaltung im Gefängnis
Siehe auch 42.2 zu Z 5.
Zu diesem Entlassungstatbestand ist hervorzuheben, dass die Entlassung frühestens am 15. Tag der gefänglichen Anhaltung ausgesprochen werden darf ( 8 Ob A 55/04b). Im Fall eines schnelleren Entlassungsausspruchs müsste nachgewiesen werden, dass das strafbare Verhalten den Arbeiter vertrauensunwürdig gemacht hat. Da aus Gründen des Datenschutzes nähere Informationen über das strafbare Verhalten oftmals schwer zu erhalten sind, ist es jedoch insbesondere in Zweifelsfällen ratsam, bis zum 15. Tag zuzuwarten und erst dann die Entlassung auszusprechen. Die Entlassung ist nämlich auch dann unberechtigt, wenn sie vor dem 15. Tag ausgesprochen wird und die Haft in der Folge länger als 14 Tage dauert ( 8 Ob A 55/04b). Zur Vermeidung von Diskussionen hinsichtlich der Zustellung der Entlassungserklärung ist es empfehlenswert, diese einerseits an die zuletzt bekannt gegebene Wohnadresse sowie andererseits an die Strafanstalt eingeschrieben zu senden (siehe auch 37.1).
S. 75742.4. Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten
42.4.1. Die Auflösung nach § 15 Abs. 3 BAG (Entlassung)
(3) Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn
der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig macht oder der Lehrling länger als einen Monat in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;
der Lehrling den Lehrberechtigten, dessen Betriebs- oder Haushaltsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat, oder der Lehrling die Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen, zu unordentlichen Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht;
der Lehrling trotz wiederholten Ermahnungen die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes, des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder des Lehrvertrages obliegende Pflichten verletzt oder vernachlässigt;
der Lehrling ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen Personen verrät oder es ohne Zustimmung des Lehrberechtigten verwertet oder einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung des Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufes für Dritte verrichtet und dafür ein Entgelt verlangt;
der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verläßt;
der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist; oder
der Lehrling einer vereinbarten Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes infolge erheblicher Pflichtverletzung nicht nachkommt.
Die Auflösung des Lehrverhältnisses bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schrift-form (siehe 2.). Daher ist zunächst ein Entlassungsschreiben (mit Unterschrift im Original, 8 Ob A 63/09m, , 9 Ob A 52/17p) an den Lehrling zu richten (ein SMS reicht daher nicht, 9 Ob A 36/07v, zur Zustellung siehe 37.1). Der Lehrberechtigte hat weiters die Eltern des minderjährigen Lehrlings (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) von der ausgesprochenen Auflösung des Lehrverhältnisses zu verständigen. Wird jedoch eine schriftliche Entlassungserklärung nur an die Eltern des (minderjährigen oder volljährigen) Lehrlings gerichtet, so bewirkt dies keine rechtswirksame Auflösung des Lehrverhältnisses (OGH 9 Ob A 53/03i). Weiters ist der Lehrlingsstelle und der Berufsschule die Auflösung des Lehrverhältnisses zur Kenntnis zu bringen. Die im § 15 Abs. 3 BAG enthaltene Aufzählung von Gründen zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist erschöpfend. Auch Verfehlungen, die in der Berufsschule vorfallen, können eine Auflösung des Lehrvertrages begründen (OGH 8 Ob A 27/03h = ARD 5454/15/2003, da die Unterrichtszeit in der Berufsschule eine bezahlte Arbeitszeit darstellt (§ 10 Abs. 4 ff. KJBG). Insbesondere bei unentschuldigten Fehlzeiten in der Berufsschule empfiehlt es sich, S. 758schriftliche Bestätigungen der Schule beizuschaffen. Schlechte Noten oder fehlende Begabung für den Lehrberuf sind kein Entlassungsgrund. Der Ausschluss aus der Berufsschule allein berechtigt den AG noch nicht zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses. Vielmehr ist zu prüfen, ob das den Ausschluss verursachende Verhalten die Fortsetzung des Lehrverhältnisses unzumutbar macht (OLG Wien 7 Ra 80/08y = ARD 5978/5/2009).
Grundsätzlich ist aber für Verfehlungen in der Berufsschule primär die Schule zuständig und liegt nach der (m.E. nicht gesetzmäßigen) Judikatur des OGH ein Entlassungsgrund nur dann vor, wenn gegen das Schulpflichtgesetz verstoßen wurde (d.h. Absenzen vom Unterricht auch durch Verspätungen oder vorzeitiges Verlassen der Schule - Details siehe Rauch, Entlassung eines Lehrlings wegen Verfehlungen in der Berufsschule?, ASoK 2011, 251 ff.).
Insbesondere beim Lehrling ist es ratsam, vor der Entlassung Verwarnungen auszusprechen, da die Verwarnung eine aufklärende Funktion hat und bei einem Lehrling diese Aufklärung von besonderer Bedeutung ist. Es kann jedoch nicht generell davon ausgegangen werden, dass erstmalige Verfehlungen nicht zur Entlassung eines Lehrlings berechtigen (OGH 9 Ob A 74/04d).
Eine unberechtigte Entlassung des Lehrlings beendet das Lehrverhältnis nicht (, Arb 9.896, , 8 Ob A 297/99f). Der Lehrling kann die Fortsetzung des Lehrverhältnisses mittels Feststellungsklage begehren (dies gilt auch für jene AN, die einem besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutz unterliegen). Auf diesen Bestandschutz kann jedoch der Lehrling bzw. der besonders geschützte AN ausdrücklich oder schlüssig verzichten (, , 8 Ob A 63/09m, , 9 Ob A 7/13i).
Die Forderung nach der Auszahlung eines Schadenersatzes nach § 1162 b ABGB (Kündigungsentschädigung) wird von der Rechtsprechung als Verzicht auf den Bestandschutz angesehen. Es besteht eine Bindung an das einmal ausgeübte Wahlrecht ( 8 Ob A 177/00p). Es ist daher im weiteren Verfahren diesfalls davon auszugehen, dass das Lehrverhältnis beendet ist und daher der Lehrling die Fortsetzung des Lehrverhältnisses nicht mehr verlangen kann (siehe auch 42.7.6.1).
Zu lit. a - Strafbares Verhalten
Die Entlassung eines Lehrlings kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn das Strafverfahren eingestellt wurde (OGH 9 Ob A 91/94). Die Entlassung wegen geringfügiger Verletzung eines Mitschülers durch einen Lehrling ist bei hoher grundsätzlicher Gewaltbereitschaft des Lehrlings als gerechtfertigt anzusehen (OGH 8 Ob A 27/03h = ARD 5454/15/2003). Auch die Beteiligung eines Lehrlings als Aufpasser bei einem versuchten Einbruchsdiebstahl ist als Entlassungsgrund anzusehen (OGH 9 Ob A 91/94).
S. 759Zu lit. c - beharrliche Pflichtenvernachlässigung
Der Entlassungsgrund der Pflichtverletzung kann bei Lehrlingen auch durch mehrere zum Teil gravierende Fehler und Nachlässigkeiten trotz wiederholter Verwarnungen gegeben sein (OGH 8 Ob A 54/07k). Zur Pflichtenverletzung trotz wiederholter Ermahnungen siehe auch 42.2 zu Z 4.
Zu lit. f - Unfähigkeit, den Lehrberuf zu erlernen
Die Unfähigkeit, den Lehrberuf zu erlernen, ist nicht auf Fälle einer bloß durch Krankheit oder Unfall herbeigeführten Unfähigkeit oder auf eine bloße Arbeitsbehinderung beschränkt. Die Unfähigkeit muss sich, aus welchen Gründen immer, auf die Erlernung des Lehrberufes und damit auf die Erreichung des Ausbildungszweckes erstrecken. Voraussetzung in zeitlicher Hinsicht ist es, dass eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit innerhalb der vereinbarten Lehrzeit nicht zu erwarten ist. Unter dem Begriff der „vereinbarten Lehrzeit“ ist nicht die um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit verlängerte Lehrzeit zu verstehen. Die Auffassung, der Lehrling müsse „für immer“ nicht mehr in der Lage sein, den Lehrberuf zu erlernen, steht mit dem Gesetz in einem Widerspruch (OGH 4 Ob 5/83 = Arb 10.216). Die Unfähigkeit, den Lehrberuf zu erlernen, kann erst bei einer Mindestabwesenheit von vier Monaten gegeben sein (OGH 9 Ob A 23/05f = ARD 5712/6/2006, OLG Wien 9 Ra 33/06y = ARD 5735/4/2006).
Auch bei der Entlassung eines Lehrlings ist stets zu prüfen, ob dem Lehrberechtigten die weitere Beschäftigung unzumutbar ist (OGH 8 Ob A 32/03v, 9 Ob A 74/04d).
Da eine unbegründete Entlassung das Lehrverhältnis nicht beendet, kann der Lehrling in einem solchen Fall die Fortführung des Lehrverhältnisses begehren. Eine rechtsunwirksam ausgesprochene Entlassung kann auch in den Fällen eines besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewirken, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Entlassungserklärung von dem anspruchsberechtigten AN nicht geltend gemacht wird, dieser vielmehr der rechtsunwirksamen Entlassung - ausdrücklich oder schlüssig (§ 863 ABGB) - zustimmt, damit auf den allein zu seinen Gunsten normierten Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses verzichtet und stattdessen die Ansprüche nach § 1162b ABGB, § 29 AngG oder § 84 GewO 1859 geltend macht. Diese Grundsätze gelten auch bei ungerechtfertigter Auflösung eines Lehrverhältnisses (Arb 9.896; OGH 8 Ob A 233/95).
Eine bloß mündliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist rechtsunwirksam, wird jedoch die schriftliche Erklärung in längstens vier bis fünf Tagen nachgeholt, so ist noch keine Verfristung eingetreten (Arb 10.445; OGH 9 Ob A 190/94).
Eine mit Formmängeln behaftete Auflösung eines Lehrverhältnisses wird durch die Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach § 1162b ABGB rechtswirksam (OLG Wien 10 Ra 113/99g = ARD 5069/2/99).
Trotz Rechtsunwirksamkeit der mündlichen Entlassungserklärung ist aber auch die materielle Berechtigung der Entlassung zu prüfen, weil ein Lehrling im Fall einer gerechtfertigten Entlassung auch bei Fehlen einer schriftlichen Auflösungserklärung keinen Anspruch auf Schadenersatz nach § 1162b ABGB hat (ASG Wien 33 Cga 147/99z = ARD 5184/11/2001).
S. 760Gerade bei den noch jugendlichen Lehrlingen ist es erforderlich, dass ihnen der Ernst der Situation in Bezug auf das Lehrverhältnis entsprechend deutlich vor Augen geführt und sie aufgrund der wiederholten Ermahnungen erkennen können, dass eine weitere Pflichtenvernachlässigung Konsequenzen haben werde, doch kann daraus keineswegs der generelle Schluss gezogen werden, dass erstmalige Verfehlungen nicht zur Entlassung eines Lehrlings berechtigen (OGH 9 Ob A 74/04d).
42.4.2. Die außerordentliche Auflösung von Lehrverhältnissen
Der mit in Kraft getretene § 15a BAG sieht eine außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ablauf des letzten Tages des 12. Monats der Lehrzeit und zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit vor (wenn die Lehrzeit mit 3, 3,5 oder 4 Jahren festgelegt ist). Die außerordentliche Auflösung kann vom Lehrling oder vom Lehrberechtigten erklärt werden.
Wechselt der Lehrling den Lehrberechtigten, so richtet sich die Berechnung der Frist nach der gesamten zurückgelegten Lehrzeit und nicht nach der individuellen Lehrzeit beim zweiten (bzw. letzten) Lehrberechtigten ( 9 Ob A 38/15a; Rauch, Arbeitsrecht 2016, 66 f., andere Auffassung Rauch, Auflösungszeitpunkte bei der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses, ASoK 2015, 63 ff.).
42.4.2.1. Voraussetzungen einer rechtswirksamen außerordentlichen Auflösung
Mitteilung der beabsichtigten außerordentlichen Auflösung und der geplanten Aufnahme eines Mediationsverfahrens (§ 15a Abs. 3 BAG)
Die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Auflösung setzt voraus, dass der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des 9. bzw. 21. Lehrmonats dem Lehrling und der Lehrlingsstelle sowie (wenn im Betrieb vorhanden) dem BR und dem Jugendvertrauensrat mitteilt. Ein Schriftformerfordernis dieser Mitteilung ist in § 15a Abs. 3 BAG nicht ausdrücklich vorgesehen. Im Hinblick auf die Beweisbarkeit der Erfüllung der umfangreichen Formerfordernisse ist es jedoch zu empfehlen, sämtliche Verfahrensschritte bzw. erforderlichen Erklärungen und Meldungen unbedingt schriftlich vorzunehmen (wobei teilweise die Schriftlichkeit ausdrücklich im Gesetz angeordnet wird) und bei Minderjährigkeit auch eine Mitteilung an die Eltern zu richten.
Die Meldung hat den Vor- und Zunamen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende seiner Lehrzeit zu enthalten.
Die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Auflösung durch den Lehrberechtigten setzt weiters voraus, dass vor der Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt und beendet wurde (siehe im Folgenden).
S. 761Mediationsverfahren
Ablehnung des Mediators durch den Lehrling (§ 15a Abs. 3 BAG)
Ein Mediationsverfahren vor einer rechtswirksamen außerordentlichen Auflösung ist dann nicht erforderlich, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Die Ablehnung kann vom Lehrling binnen 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Erfolgt ein solcher Widerruf, so ist zunächst vom Lehrberechtigten ein Mediator auszuwählen. Durch den Widerruf verkürzt sich das Mediationsverfahren um den entsprechenden Zeitraum (ErlRV 505 BlgNR 23. GP).
Auswahl des Mediators und Finanzierung des Mediationsverfahrens (§ 15a Abs. 5 BAG)
Der Lehrberechtigte hat zunächst eine in die Liste nach § 8 Zivilrechts-Mediations-Gesetz eingetragene Person auszuwählen und dem Lehrling vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. Erfolgt eine Ablehnung, so hat der Lehrberechtigte zwei weitere in die Liste eingetragene Mediatoren vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Unterlässt der Lehrling eine Auswahl, so gilt der erste Vorschlag als angenommen. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn der Lehrling die ihm bekannt gegebene Person erst nach mehreren Tagen (und somit nicht unverzüglich) ablehnt.
Die „Unverzüglichkeit“ wird so zu verstehen sein, dass die notwendige Zeit zur Einholung einer Auskunft zur Verfügung stehen muss. Dem Lehrling hat daher die notwendige Zeit zur Rücksprache (soweit vorhanden) mit dem BR, dem Jugendvertrauensrat oder seiner Interessenvertretung zur Verfügung zu stehen. Hierfür wird im Regelfall ein Tag als ausreichend anzusehen sein.
Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zur Gänze zu tragen.
Auftrag an den ausgewählten Mediator und Abwicklung des Mediationsverfahrens (§ 15a Abs. 5 BAG)
Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des 10. bzw. des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist.
Der § 15a Abs 5 BAG sieht vor, dass der Lehrberechtigte selbst am Mediationsverfahren teilnimmt. Im § 15a Abs. 6 BAG ist hingegen ein Mediationsgespräch erwähnt, an dem der Lehrberechtigte oder in seiner Vertretung eine mit der Ausbildung des Lehrlings betraute Person teilnehmen kann (siehe im Folgenden). Demnach ist die persönliche Teilnahme des Lehrberechtigten nicht erforderlich ( 9 Ob A 104/21s).
S. 762Beendigung des Mediationsverfahrens (§ 15a Abs. 6 BAG)
Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des 5. Werktages vor Ablauf des 11. bzw 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.
Damit wird sichergestellt, dass auch bei Fernbleiben des Lehrlings oder der gesetzlichen Vertreter bzw. seiner Vertrauensperson bei Mediationsterminen dennoch eine Beendigung des Mediationsverfahrens möglich ist. Wenn daher wenigstens ein Mediationsgespräch mit dem Lehrberechtigten oder einer mit der Ausbildung betrauten Person durchgeführt wurde, kann der Mediator die Mediation für beendet erklären (etwa weil der Lehrling einem Mediationstermin unentschuldigt ferngeblieben ist) oder tritt das Ende des Mediationsverfahrens mit Beginn des 5. Werktages vor Ablauf des 11. oder 23. Lehrmonats ein.
Das Gesetz enthält keine Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen der Mediator das Mediationsverfahren für beendet erklären kann. Es muss lediglich ein Mediationsgespräch mit dem Lehrberechtigten oder dem Ausbilder durchgeführt worden sein.
42.4.2.2. Mitteilungspflichten nach der außerordentlichen Auflösung (§ 15a Abs. 7 BAG) und Vermittlung eines neuen Ausbildungsplatzes (§ 38e AMSG)
Im Fall der Auflösung hat der Lehrberechtigte der Lehrlingsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des AMS von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.
Die regionale Geschäftsstelle des AMS hat anschließend dem Lehrling einen Ausbildungsplatz binnen drei Monaten zu vermitteln, sofern der Lehrling die Fortsetzung seiner Ausbildung anstrebt. Ein solcher Ausbildungsplatz kann eine neue Lehrstelle bei einem Lehrberechtigten oder ein Ausbildungsplatz im Rahmen einer überbetrieblichen Lehrausbildung oder eine Ausbildung durch eine sonstige Maßnahme sein (§ 38e AMSG).
42.4.2.3. Zum rechtlichen Charakter der außerordentlichen Auflösung
Auflösungsart sui generis
Arbeitsverhältnisse werden durch einseitige Willenserklärungen (Kündigung, Entlassung, vorzeitiger Austritt) oder durch eine Vereinbarung (einvernehmliche Lösung) S. 763aufgelöst. Einseitige Willenserklärungen entfalten ihre Rechtswirkungen, wenn sie dem anderen Vertragsteil zugehen (empfangsbedürftige Willenserklärung). Mit dem Zugang einer Kündigungserklärung beginnt daher die Kündigungsfrist zu laufen. Bei nicht fristgebundenen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (wie dem vorzeitigen Austritt bzw. der Entlassung) wird das Arbeitsverhältnis mit dem Zugang sofort beendet.
Die außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses nach § 15a BAG ist eine solche einseitige Willenserklärung, die an eine Frist von einem Monat gebunden ist. Mit Zugang der Erklärung beginnt der Lauf der Frist. Dementsprechend ist auch die bisherige Rechtsprechung bezüglich der Zugangsfiktion anzuwenden. Falls demnach eine Zustellung nicht möglich ist, weil die neue Adresse nicht gemeldet wurde oder die Erklärung nicht beim Postamt abgeholt wird (obwohl dies leicht möglich wäre), so gilt die Auflösungserklärung dennoch als zugegangen (siehe 37.1). Die außerordentliche Auflösung ist jedoch keine Kündigung, sondern eine Auflösungsart sui generis. Dies wird sowohl durch die Voraussetzungen der Rechtswirksamkeit (Mitteilungspflichten, Mediationsverfahren) sowie die Bezeichnung als außerordentliche Auflösung im Gesetz verdeutlicht. Weiters wird die Geltung des besonderen Kündigungsschutzes nach bestimmten gesetzlichen Regelungen (MSchG, VKG, APSG, ArbVG, BEinstG - siehe im Folgenden) ausdrücklich angeordnet, weil mangels einer solchen Anordnung dieser Kündigungsschutz nicht anwendbar wäre.
Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG (siehe 40.2) ist auf Auflösungen nach § 15a BAG nicht anwendbar ( 9 Ob A 104/21s).
Außerordentliche Auflösung und Kündigungsentschädigung bzw. Schadenersatz nach § 1162b ABGB
Durch die Bindung der außerordentlichen Auflösung an eine Frist und an einen Termin, ihren rechtlichen Charakter als einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, das Fehlen gesetzlicher Gründe für die Auflösung, die weitreichende Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes, das Erfordernis einer Mitteilung an den BR als Voraussetzung der Rechtswirksamkeit und der Anwendbarkeit der Regeln über die Kündigung während des Krankenstands (siehe 42.4.2.4) kann von einer weitgehenden Annäherung an die Kündigung gesprochen werden. Da damit dem Lehrberechtigten eine einseitige und fristgebundene Auflösung zu früheren Zeitpunkten als zum Ende der Behaltezeit ermöglicht wird, hat diese Neuerung auch entsprechende Auswirkungen auf die Dauer der Kündigungsentschädigung, wenn die unberechtigte Auflösung des Lehrverhältnisses (bzw. der berechtigte vorzeitige Austritt) vor dem Ende des zweiten Lehrjahres erfolgt und der Lehrling eine Kündigungsentschädigung (Schadenersatz nach § 1162b ABGB - siehe 42.7.6.2) verlangt (weitere Details siehe Rauch, Außerordentliche Auflösung von Lehrverhältnissen und Kündigungsentschädigung, ASoK 1/2009, 23 ff.; zur Kündigungsentschädigung siehe 42.7.6.2).
S. 764Kein Verständigungsverfahren und keine Kündigungsanfechtung bzw. kein allgemeiner Kündigungsschutz
Aus dem rechtlichen Charakter der außerordentlichen Auflösung ergibt sich, dass eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit oder eines verpönten Motives nicht in Frage kommt (§§ 105 ArbVG, 13, 27 und 52 GlBG etc.; 9 Ob A 104/21s), wobei jedoch bei Vorliegen eines Diskriminierungstatbestandes von einer Sittenwidrigkeit der Auflösungserklärung auszugehen sein wird (siehe 40.2). Ebenso ist ein Verständigungsverfahren nach § 105 Abs. 1 ArbVG (siehe 41.1.1) nicht erforderlich, weil sich diese Bestimmung nur auf die Mitteilung beabsichtigter Kündigungen bezieht. Eine Information des BR erfolgt ohnedies auf Grund der Meldepflicht nach § 15a Abs. 3 BAG (siehe 52.).
Anwendbarkeit des besonderen Kündigungsschutzes nach MSchG, VKG, APSG, BEinstG und ArbVG (§ 15a Abs. 8 BAG)
Auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ist auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten der besondere Kündigungsschutz nach dem MSchG, VKG, BEinstG und APSG und für Mitglieder des Jugendvertrauensrates und des BR nach dem ArbVG anzuwenden. Aus der ausdrücklichen Beschränkung auf Mitglieder des BR und des Jugendvertrauensrates im § 15a Abs. 8 BAG ergibt sich, dass der Kündigungsschutz des ArbVG für Ersatzmitglieder, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlwerber nach § 120 Abs. 4 ArbVG anscheinend nicht gelten soll.
42.4.2.4. Außerordentliche Auflösung während eines Krankenstands (§ 17a Abs. 8 BAG)
Wird das Lehrverhältnis während einer Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung, Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit durch den Lehrberechtigten gemäß § 15a BAG aufgelöst, so besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die im § 17a Abs. 1 und Abs. 4 BAG vorgesehene Dauer, wenngleich das Lehrverhältnis vorher endet.
Diese Regelung entspricht dem § 5 EFZG bzw. dem § 9 AngG (siehe 41.1.2).
Weiters ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass ein Krankenstand während des für das Mediationsverfahren zur Verfügung stehenden Zeitraums die Beendigung des Mediationsverfahrens und die rechtswirksame außerordentliche Auf-lösung nicht ausschließt.
Eine Regelung zur einvernehmlichen Auflösung im Krankenstand fehlt im BAG (bzw. im Hinblick auf einen Krankenstand, siehe 41.1.2) und ist somit für diese Fälle kein Rechtsanspruch auf eine Fortzahlung des Krankenentgelts gegeben (nach § 17a Abs. 7 BAG ist der § 5 EFZG auf Lehrverhältnisse nicht anzuwenden).
S. 76542.4.2.5. Außerordentliche Auflösung durch den Lehrling
Die außerordentliche Auflösung kann ohne Mitteilungspflichten und Mediationsverfahren auch vom Lehrling (unter Einhaltung der einmonatigen Frist) erklärt werden. Voraussichtlich wird die außerordentliche Auflösung durch den Lehrling keine wesentliche Bedeutung erlangen, weil schon derzeit die Möglichkeit besteht, dass der Lehrling nach § 15 Abs. 4 lit g BAG einen vorzeitigen Austritt wegen Aufgabe des Lehrberufs erklärt. Dieser Austrittsgrund beruht nach Auffassung des OGH darauf, dass der Gesetzgeber den Lehrling nicht gegen seinen Willen für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses binden wollte und ihm damit (ebenso wie bei einer Kündigung) eine auf einem freien, nicht näher zu begründenden Willensentschluss beruhende Lösungsmöglichkeit eingeräumt hat (OGH 9 Ob A 287/93). Da somit für den Lehrling eine nicht frist- und termingebundene Lösungsmöglichkeit bereits besteht, bei der lediglich auf die Aufgabe des Lehrberufs zu verweisen ist, wird die außerordentliche Auflösung durch den Lehrling eher selten erklärt.
Lehrling
(Kopie an die Eltern bei Minderjährigkeit des Lehrlings)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lehrberuf: | ____________________ |
Vor- und Zuname: | ____________________ |
Adresse: | ____________________ |
Sehr geehrte(r) Frau/Herr ____________________,
wir beabsichtigen, das mit Ihnen/Ihrer/Ihrem Tochter/Sohn (Frau/Herrn __________, Adresse: __________ Lehrberuf: __________) abgeschlossene Lehrverhältnis nach § 15a BAG außerordentlich aufzulösen. Das Lehrverhältnis hat am __________ begonnen und ist am Lehrvertrag der __________ als letzter Tag des Lehrverhältnisses eingetragen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen planen wir zunächst ein Mediationsverfahren aufzunehmen. Als Mediator(in) schlagen wir nach § 15a Abs. 5 BAG Frau/Herrn __________ vor und bitten Sie um Ihre Stellungnahme.
Freundliche Grüße
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte(r) Frau/Herr Vorsitzende(r),
wir beabsichtigen, das Lehrverhältnis, welches wir mit Frau/Herrn __________ (Vor- und Zuname, Adresse, Lehrberuf, Lehrzeitbeginn und laut Lehrvertrag vorgesehenes Ende der Lehrzeit) abgeschlossen haben, nach § 15a BAG außerordentlich aufzulösen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen planen wir zunächst ein Mediationsverfahren aufzunehmen.
Freundliche Grüße
an Frau/Herrn _______________ (Lehrling)
(Kopie an die Eltern bei Minderjährigkeit)
Sehr geehrte(r) Frau/Herr _______________,
wir erklären hiermit die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15a BAG. Letzter Tag des Lehrverhältnisses ist daher der __________*)
Freundliche Grüße
Tabelle in neuem Fenster öffnen
*) | Ende des 12. bzw. 24 Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat - siehe 42.4.2. |
42.5. Verschuldete und unverschuldete Entlassung
Im Fall des Eintritts einer dauernden Arbeitsunfähigkeit des AN (§ 27 Z 2 AngG, § 82 lit. b GewO 1859) oder einer abschreckenden Krankheit des Arbeiters (§ 82 lit. h GewO 1859) ist der AG zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt (z.B. 9 Ob A 92/14s - siehe 42.2 zu Z 2). Da in diesem Fall den AN in der Regel kein Verschulden trifft, spricht man von einer unverschuldeten Entlassung. Wird ein AN wegen wiederholter Alkoholisierung im Dienst entlassen, so kann der AN darauf verweisen, dass die Alkoholisierungen auf einer Alkoholkrankheit beruhen und daher kein Verschulden vorliegt (siehe auch 34.2). Falls der AN eine Alkoholkrankheit behauptet, so hat er diese auch zu beweisen.
Im Fall einer unverschuldeten Entlassung geht ein Anspruch auf eine Abfertigung nicht verloren. Die Arbeiter-KV sehen außerdem in der Regel vor, dass dem AN bei unverschuldeter Entlassung (im Gegensatz zur verschuldeten Entlassung) die anteiligen Sonderzahlungen zustehen.
S. 767Der Unterschied zwischen einer unverschuldeten Entlassung und einer Kündigung des AG besteht daher im Wesentlichen darin, dass eine Kündigungszeit nicht einzuhalten ist.
Bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit muss, ebenso wie bei anderen Entlassungsgründen, die Entlassung unverzüglich ausgesprochen werden, sobald dem AG die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bekannt wird (, Arb 6.391).
Es besteht ein Unterschied darin, ob sich ein AN schuldhaft im Dienst alkoholisiert oder ob sein pathologischer Alkoholmissbrauch bereits einen solchen Grad einer zwanghaften und unbeherrschbaren Krankheit erreicht hat, dass ihn ein neuerlicher Rückfall nicht mehr als Verschulden angerechnet werden kann (OGH 14 Ob A 75/87).
Nach § 23 Abs. 7 AngG verliert ein entlassener AN seinen Abfertigungsanspruch nur dann, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft. Ein solches Verschulden des Klägers kann nicht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes schon in den beiden Vorfällen (mehrmals betrunken während der Arbeitszeit angetroffen, Verrichtung der Notdurft auf der Straße im alkoholisierten Zustand) zum Ausdruck kommen. Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit im medizinischen Sinn und rechtlich wie eine Krankheit zu behandeln. Wenn trotz der gerechtfertigten Entlassung kein Schuldvorwurf gegen den Kläger gegeben war, steht ihm die Abfertigung zu (OGH 9 Ob A 177/88).
Eine Arbeiterin, die mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft ist und an Kleptomanie leidet, kann wegen der Gelegenheit zu unbefugtem Zugriff auf Sachen Dritter in einem Gebäudereinigungsunternehmen nicht mehr als Reinigungskraft oder als Verantwortliche für Reinigungskräfte eingesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie bisher ihrem AG oder seinen Kunden gegenüber keine Diebstähle begangen hat. Während bei Schuldfähigkeit die Entlassung wegen Diebstahls nach § 82 lit. d GewO 1859 berechtigt ist, ist bei mangelnder Schuldfähigkeit der Entlassungsgrund des § 82 lit. b GewO 1859 (Arbeitsunfähigkeit), der ein Verschulden nicht voraussetzt, verwirklicht. In diesem Fall steht jedoch ein Abfertigungsanspruch zu, weil sie kein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft. Die Unterlassung der Information des AG über ihre Vorstrafen hat keine Bedeutung, weil eine allenfalls hierdurch verursachte Vertrauensverwirkung bei Arbeitern keinen Entlassungsgrund bildet (OGH 9 Ob A 355/93 = ARD 4555/14/94).
42.6. Allgemeiner Entlassungsschutz
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.
(2) Die Entlassung kann beim Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs. 3 vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 105 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
S. 768Da Kündigungen nach § 105 ArbVG anfechtbar sind (siehe 41.8), wird eine Umgehung des allgemeinen Kündigungsschutzes durch Ausspruch einer (ungerechtfertigten) Entlassung durch die Möglichkeit der Anfechtung von Entlassungen nach § 106 ArbVG verhindert. Daher sind Entlassungen ebenso wie Kündigungen wegen Sozialwidrigkeit oder einem verpönten Motiv mittels Klage binnen 14 Tagen anfechtbar. Der entlassene AN hat somit nach dem Ausspruch einer Entlassung durch den AG zwei Möglichkeiten:
Anfechtung der Entlassung nach § 106 ArbVG mittels Rechtsgestaltungsklage (die rechtswirksame Entlassung soll in eine rechtsunwirksame Entlassung vom Gericht umgestaltet werden) wegen Sozialwidrigkeit oder einem verpönten Motiv (mit dem Ziel, dass das Gericht die Rechtsunwirksamkeit der Entlassung mittels Urteil ausspricht) und der AN die Arbeit wieder antritt (wobei der AG für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Wiederantritt der Arbeit nach § 1155 ABGB das Entgelt nach dem Ausfallsprinzip unter Anrechnung eines allfälligen Verdienstes nachzuzahlen hat - siehe 31.8). Die Entlassungsanfechtung ist auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis möglich ( 9 Ob A 31/04f; , 9 Ob A 156/07t). Bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit bzw. eines verpönten Motivs ist wie im Fall einer Kündigungsanfechtung (siehe 41.8) vorzugehen ( 9 Ob A 228/94, Arb 11.340; 9 Ob A 208/01f).
Einbringung einer Leistungsklage, mit der die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses auf der Basis einer unberechtigten Entlassung angestrebt wird (der AN klagt daher in diesen Fällen insbesondere die von ihm berechnete Kündigungsentschädigung ein - siehe 42.).
Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass eine Entlassung auch wegen Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) angefochten werden kann (siehe 40.2).
Verständigung, Sperrrecht
Falls die Frist zur Verständigung des BR nicht eingehalten wird, so bewirkt dies nicht die Rechtsunwirksamkeit der Entlassung (, Arb 8.187, im Gegensatz zur unterlassenen Verständigung vor dem Ausspruch einer Kündigung - siehe 41.1.1).
Die Zustimmung des BR sperrt die Anfechtung der Entlassung wegen Sozialwidrigkeit (auch hier analog zu den Regelungen zum allgemeinen Kündigungsschutz). Wird daher die fristgerechte Verständigung des BR von der Entlassung nicht vorgenommen, so kann dieser auch nicht das Sperrrecht ausüben (das Sperrrecht bezieht sich auch bei der Entlassung nicht auf die Motivanfechtung).
Anfechtungsfrist
Der BR (welcher der Entlassung widersprochen hat) kann auf Verlangen des AN die Entlassung innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung beim GeS. 769richt anfechten. Im Übrigen ist die Anfechtung durch den BR bzw. den AN selbst (§ 107 ArbVG) analog wie bei der Kündigungsanfechtung geregelt. Die dreitägige Stellungnahmefrist nach § 106 Abs. 1 ArbVG ist in die Anfechtungsfrist einzurechnen (, ZAS 1985, 233). Die Anfechtungsfrist läuft ab dem Zugang der Entlassung (EA Wiener Neustadt , Re 36/78, Arb 10.036). Wird die Entlassung zunächst mündlich und anschließend schriftlich ausgesprochen, so bewirkt schon die mündliche Entlassung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Anfechtungsfrist läuft daher ab dem mündlichen Ausspruch der Entlassung ( 9 Ob A 138/05t).
Klagsabweisung, wenn Anfechtungsgründe fehlen
In seiner Entscheidung vom , 9 Ob A 104/04s hat der OGH klargestellt, dass die in manchen vorherigen Entscheidungen verwendete Formulierung, es sei „zunächst“ zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliege (z.B. 9 Ob A 1/03t), in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrechterhalten werde. Vielmehr könne eine Entlassung bei Gericht (erfolgreich) angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund nach § 105 Abs. 3 ArbVG vorliege und der betreffende AN keinen Entlassungsgrund gesetzt habe. Die genannten Voraussetzungen für das Obsiegen des klagenden AN müssten somit kumulativ vorliegen. Bereits das Fehlen einer der beiden Voraussetzungen führe zur Klagsabweisung. Hauptfrage in einem derartigen Anfechtungsprozess sei somit, ob das Arbeitsverhältnis durch die Entlassungserklärung aufgelöst worden oder aber - wegen der Rückwirkung einer erfolgreichen Anfechtung - als fortbestehend anzusehen sei.
Stehe somit in einem Entlassungsanfechtungsverfahren fest, dass der vom AN ins Treffen geführte Anfechtungsgrund nicht vorliegt, sei die Klage abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, auf die zweite für einen Klageerfolg notwendige Voraussetzung, nämlich das Fehlen von Entlassungsgründen einzugehen.
Dabei ist es aus verfahrensökonomischen Gründen den Arbeitsgerichten freigestellt, jene der beiden Voraussetzungen zuerst zu prüfen, deren Vorliegen weniger wahrscheinlich ist. Wird demnach eine Entlassung angefochten und hat der vorgebrachte Anfechtungsgrund offenbar eine geringe Substanz, so kann das Gericht nur diesen prüfen und bei dessen Nichtvorliegen die Klage abweisen. Der AN kann diesfalls bezüglich finanzieller Ansprüche aus der Entlassung (Kündigungsentschädigung etc.) eine Leistungsklage einbringen (weitere Details siehe Rauch, Prüfung der Voraussetzungen bei einer Entlassungsanfechtung, ASoK 2017, 29 ff.).
Schlichtungsklausel
Die Bestimmungen des ArbVG sind absolut zwingend (siehe 14.1) und daher einer privatautonomen Regelung nicht zugänglich. Eine Schlichtungsklausel im Arbeitsvertrag (siehe 42.6) ändert daher nichts an der Anfechtungsmöglichkeit des AN nach den § 105 ff. ArbVG ( 9 Ob A 31/04f).
S. 77042.7. Besonderer Entlassungsschutz
42.7.1. Allgemeines und fehlender Entlassungsschutz bei Behinderten
Jenen AN, denen ein besonderer Kündigungsschutz zusteht (AN, die dem MSchG oder VKG unterliegen, Präsenz- und Zivildiener, Betriebs-, Jugendvertrauens- und Behindertenvertrauensräte), steht auch ein Entlassungsschutz zu. Der Entlassungsschutz ist hinsichtlich seines Beginns und seines Endes analog wie der Kündigungsschutz geregelt. Demnach können AN mit besonderem Entlassungsschutz nur nach einer arbeitsgerichtlichen Zustimmung entlassen werden. Die Zustimmung muss vor dem Ausspruch der Entlassung mittels Klage eingeholt werden. Die Klage ist unmittelbar nach dem entlassungsrelevanten Vorfall einzubringen. Nur in wenigen ausdrücklich geregelten Fällen kann die Zustimmung zur Entlassung auch nach dem Ausspruch eingeholt werden.
Die Entlassung eines behinderten AN erfordert keine Zustimmung des Behindertenausschusses und beendet daher das Arbeitsverhältnis. Behinderte AN genießen demnach nur Kündigungsschutz (z.B. 9 Ob A 50/07d, , 8 Ob A 70/23m; Rauch, Arbeitsrecht 2025, 37).
Bei der Entlassung eines behinderten AN sind somit die allgemeinen Bestimmungen des Entlassungsrechts anzuwenden. Zu prüfen ist, ob der Behinderte nur deshalb einen Entlassungsgrund verwirklicht hat, weil er aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage war, sein Fehlverhalten zu erkennen ( 8 Ob A 13/15f). Eine Besonderheit ist weiters insofern gegeben, als im Fall einer ungerechtfertigten Entlassung der Behinderte im Klagsweg die Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses erreichen kann. Damit soll die Umgehung des Kündigungsschutzes durch Entlassungen verhindert werden. Wäre nämlich die Möglichkeit der Feststellungsklage nicht gegeben, so könnte der AG mittels einer ungerechtfertigten Entlassung den Kündigungsschutz umgehen. Der behinderte AN hat dabei aber insofern ein Wahlrecht (siehe 42.4 und 42.7.6.1), als er auf die Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses verzichten und Leistungsansprüche geltend machen kann (insbesondere Abfertigung und Kündigungsentschädigung). Hat sich der Behinderte für Ersatzansprüche aus einer ungerechtfertigten Entlassung entschieden, so ist er daran gebunden und kann seine Wahl nicht auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abändern ( 8 Ob A 177/00p). Begehrt der Behinderte die Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses und erklärt er sich arbeitsbereit, so kann er für die Zeit nach dem Kündigungstermin einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 1155 ABGB erheben, falls er die Behinderteneigenschaft nicht verschwiegen hat ( 9 Ob A 56/05h). Nach der Rechtsprechung kann der Behinderte eine Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von 6 Monaten verlangen ( 9 Ob A 5/00a), wenn er zuvor vergeblich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begehrt hat ( 9 Ob A 82/03d - siehe 42.7.6.2).
S. 771Eine ungerechtfertigte Entlassung kann jedoch als Kündigung gewertet werden. Zu einer ungerechtfertigten Entlassung eines behinderten AN, die als Kündigung zu werten ist, kann der Behindertenausschuss eine Zustimmung erteilen (, ARD 5101/18/2000). In einem solchen Fall ist jedoch nur eine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung möglich. Daher müssen besonders außergewöhnliche Umstände vorliegen (siehe 41.7.1.3); beispielsweise dann, wenn die Entlassung zwar ungerechtfertigt war, aber der begünstigte Behinderte dennoch erhebliche Unkorrektheiten verschuldet hat oder im Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung die Behinderteneigenschaft nicht bekannt war (, ARD 3853/10/87).
Falls das Arbeitsverhältnis eines behinderten AN vom AG aufgelöst wird und der Behinderte meint, dass diese Auflösung gesetzwidrig sei, so hat er das Feststellungsbegehren rasch geltend zu machen. Sollte bis zur Erhebung der Klage eine längere Zeit verstreichen, so ist diese schon deswegen abzuweisen (Aufgriffsobliegenheit - z.B. 8 Ob A 48/06a - siehe 36.2.3).
Seit der Novelle BGBl. I 1999/17enthält das BEinstG im § 8 Abs. 4 eine demonstrative Aufzählung von Kündigungsgründen, die den Gründen für die Kündigung eines BR-Mitglieds (§ 121 Z 1 bis 3 ArbVG - siehe 41.7.4.1) angeglichen sind. Die dort genannten Kündigungsgründe der Arbeitsunfähigkeit und der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung sind auch Entlassungsgründe nach dem allgemeinen Entlassungsrecht der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge. Daher ist bei Vorliegen dieser Gründe auch eine Entlassung zulässig (Details siehe Rauch, Die Entlassung eines behinderten Arbeitnehmers, ASoK 2000, 242 ff. und Rauch, Nochmals zur Entlassung eines behinderten Arbeitnehmers, ASoK 2001, 25 ff., gegenteilige Meinung Risak, Das Verhältnis zwischen den Kündigungs- und Entlassungsgründen begünstigter Behinderter nach BEinstG, ASoK 2001, 19 ff.).
Im Fall 9 Ob A 64/00b hat der OGH am und somit nach In-Kraft-Treten der neuen Rechtslage entschieden, dass im Fall einer Entlassung eines behinderten Kellners wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung (wiederholte Unfreundlichkeiten gegenüber den Gästen) der Ausspruch einer Entlassung zulässig war.
In der Rechtssache 9 Ob A 256/00p vom hat der OGH ausdrücklich hervorgehoben, dass eine „Einschränkung der gesetzlichen Entlassungsgründe beim Behinderten nicht stattfindet“. Grundsätzlich sind die allgemeinen Entlassungsbestimmungen anzuwenden ( 9 Ob A 46/07s). Es sei lediglich zu berücksichtigen, dass auf einen behinderten AN allenfalls dann ein anderer Beurteilungsmaßstab (im Rahmen der gesetzlichen Entlassungsgründe) anzuwenden sei, wenn der Behinderte auf Grund seiner Behinderung die Arbeitsleistung nicht in dem Ausmaß erbringen könne wie ein voll einsatzfähiger AN und dies im jeweils konkreten Fall bei der Entlassung eine Rolle spiele.
S. 772In der Rechtssache 9 Ob A 68/02v hat der OGH festgehalten, dass auch die Entlassung eines Behinderten wegen Arbeitsunfähigkeit zulässig sei, wobei allerdings der AG nachzuweisen habe, dass der Behinderte trotz Zustimmung an einem anderen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden könne. Auszugehen sei dabei von einer mindestens 6 Monate andauernden Krankheit, wobei es die „Obliegenheit des AG“ sein soll, sich entsprechend zu informieren. Einen partiell arbeitsunfähigen behinderten AN kann der AG demnach nur dann entlassen, wenn er keine zumutbare Möglichkeit hat, dem AN eine andere Arbeit zuzuweisen, oder wenn der AN ein entsprechendes Angebot des AG ablehnt ( 9 Ob A 79/02d, so auch 8 Ob A 111/03m vom ).
Weiters hat der OGH entschieden ( 9 Ob A 127/12k; , 9 Ob A 93/21y), dass u.a. aus dem Schutzzweck des BEinstG im Allgemeinen und dem Diskriminierungsschutz begünstigter Behinderter im Besonderen folge, dass das allgemeine Entlassungsrecht bei Vorliegen der Dienstunfähigkeit eines begünstigten Behinderten auf jene Fälle zu reduzieren sei, in denen der begünstigte Behinderte nicht nur trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann (§ 8 Abs. 4 lit. b BEinstG), sondern der begünstigte Behinderte auf Grund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit, egal ob diese aus der Behinderung resultiert oder nicht, überhaupt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. In diesen Fällen sei dem AG - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Dauer des rechtskräftigen Abschlusses des nach § 8 Abs. 2 BEinstG eingeleiteten Zustimmungsverfahrens beim Behindertenausschuss - die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses des dauernd dienstunfähigen begünstigten Behinderten bis zum Ende der Kündigungsfrist auch nicht zumutbar. Auch bei näherer Betrachtung dieser Entscheidung bleibt allerdings rätselhaft, warum sich diese Lösung aus dem BEinstG bzw. dem Entlassungsrecht ergeben soll.
Eventualentlassung eines Behinderten
Falls ein Behinderter gegen seine Entlassung mittels Feststellungsklage vorgeht, so ist das Arbeitsverhältnis als schwebend aufrecht anzusehen. Ein weiteres Fehlverhalten (zB Beleidigung eines Kollegen) kann daher vom AG als Grund für eine Eventualentlassung herangezogen werden. Wird der weitere Entlassungsgrund vor dem Zugang der Feststellungsklage beim AG gesetzt, so ist die Eventualentlassung rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach dem Zugang der Feststellungsklage ausgesprochen wird (OLG Graz , 6 Ra 65/17a).
42.7.2. Präsenz- und Zivildiener
Die Entlassung eines Präsenz- oder Zivildieners, der dem Kündigungs- und Entlassungsschutz des APSG unterliegt (siehe 41.7.2), ist nur dann rechtswirksam, wenn vor ihrem Ausspruch die Zustimmung des Gerichts eingeholt wurde. Die Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn der Betrieb stillgelegt wurde und S. 773eine Weiterbeschäftigung des AN in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht möglich ist (§ 12 Abs. 3 APSG). In Betrieben, in denen ein BR eingerichtet ist, hat der AG gleichzeitig mit der Einbringung der Klage den BR zu verständigen, widrigenfalls die Klage abzuweisen ist (§ 12 Abs. 4 und 5 APSG). Die Klage ist ehebaldigst nach dem entlassungsrelevanten Vorfall einzubringen.
Die Kündigung oder Entlassung ist nur zulässig, wenn sie unverzüglich nach der Entscheidung des Gerichts ausgesprochen wird (§ 12 Abs. 6 APSG). Die Rechtskraft des Urteils muss nicht abgewartet werden (§ 61 ASGG). Der AG hat daher unverzüglich nach Zugang eines zustimmenden erstinstanzlichen Urteils die Entlassung (oder die Kündigung) auszusprechen.
Hinsichtlich der Dauer des Entlassungsschutzes, die der Dauer des Kündigungsschutzes angepasst ist, siehe 41.7.3.1.
Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn der Arbeitnehmer
den Arbeitgeber absichtlich über Umstände, die für den Vertragsabschluß oder den Vollzug des in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum versetzt hat,
die Arbeitspflicht schuldhaft gröblich verletzt, insbesondere wenn er ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung unterläßt,
im Dienst untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen des Arbeitgebers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden läßt,
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt,
sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber, dessen im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige oder Arbeitnehmer des Betriebs zuschulden kommen läßt,
sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, oder mit Bereicherungsvorsatz einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht.
§ 7 Abs. 1 APSG sieht vor, dass der AN die Arbeit innerhalb von 6 Werktagen nach seiner Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst (Ausbildungsdienst für Frauen) oder Zivildienst anzutreten hat. Falls der AN aus seinem Verschulden diese Frist nicht einhält, so stellt dies einen Entlassungsgrund nach § 15 Z 2 APSG dar. Über Verlangen hat der AN dem AG Einsicht in die Bescheinigung über die Entlassung aus dem Wehr- bzw. Zivildienst zu geben. In den Fällen des unentschuldigten Fernbleibens nach dem Ende des geschützten Dienstes ist es jedoch empfehlenswert, Nachfristen bis zum Ende des Schutzes zu setzen und bei Fruchtlosigkeit unverzüglich nach der letzten Frist (siehe 32.) eine Entlassung nach den allgemeinen Bestimmungen und daher ohne Zustimmung des Gerichtes auszusprechen. Da es sich beim unentschuldigten Fernbleiben um einen Dauertatbestand handelt (siehe 42.1.1), kann nicht von der Verfristung des Entlassungsrechts des AG ausS. 774gegangen werden. Gibt der AN schon vor Ablauf des Schutzes ohne weitere Begründung bekannt, dass er nicht mehr zu erscheinen gedenke, so wird von einem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt auszugehen sein.
Erscheint jedoch der AN zum Dienst, nachdem er bereits in erheblicher Dauer unentschuldigt abwesend gewesen ist, und kann anlässlich seines Wiedererscheinens keinen Rechtfertigungsgrund vorbringen bzw. belegen, so müsste er von der Arbeit suspendiert werden und unverzüglich nach Klärung des Umstands, dass kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, eine Klage auf Zustimmung zur Entlassung eingebracht werden. Da die Entlassung jedoch erst nach dem Ausspruch der Zustimmung durch das Arbeitsgericht zulässig ist, müsste für die Zwischenzeit nach § 1155 ABGB das Entgelt fortgezahlt werden. Das APSG kennt keine nachträgliche Zustimmung, daher kann die Entlassung erst ausgesprochen werden, wenn eine rechtskräftige Zustimmung vorliegt. In anderen Fällen des Bestandschutzes ist jedoch eine nachträgliche Zustimmung möglich (wegen strafbarem Verhalten, Tätlichkeiten und groben Ehrverletzungen nach ArbVG, MSchG und VKG). Liegt ein solcher Fall vor, so wird auch nach APSG die Weiterbeschäftigung unzumutbar sein. Für diese Fälle wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass eine teleologische Reduktion des § 15 Z 5 und 6 APSG erforderlich wäre, sodass auch bei Präsenz- und Zivildienern eine nachträgliche Zustimmung zur Entlassung ausreichend ist (Gruber, ZAS 1993, 36 f.; Klein-Knöfler, APlSG, 92 f.; so auch OLG Wien , 8 Ra 58/08w , ARD 5947/6/2009).
Sollte die nachträgliche Zustimmung nicht möglich sein, ist jedoch davon auszugehen, dass der AN weiter beschäftigt werden kann während der Dauer des Verfahrens und dennoch die Zustimmung zur Entlassung zu erteilen ist.
Es ist daher in diesem Fall die Dienstfreistellung nach dem Entlassungsvorfall (siehe 42.1.1) nicht unbedingt erforderlich.
42.7.3. Entlassungsschutz nach dem ArbVG
Zum Beginn und Ende des Bestandschutzes nach dem ArbVG siehe 41.7.4.
Zum nach dem ArbVG geschützten Personenkreis siehe 41.7.4.1.
(1) Das Gericht darf unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 120 einer Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied
absichtlich den Betriebsinhaber über Umstände, die für den Vertragsabschluß oder den Vollzug des in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum versetzt hat;
sich einer mit Vorsatz begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig machte, sofern die Verfolgung von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers zu erfolgen hat;
S. 775im Dienste untreu ist, oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden läßt;
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt;
sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Betriebsinhaber, dessen im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige oder Arbeitnehmer des Betriebes zuschulden kommen läßt, sofern durch dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist.
(2) Das Gericht darf der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitglieds zumutbar ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 5 kann die Entlassung des Betriebsratsmitglieds gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist sie rechtsunwirksam.
Die Entlassungsgründe sind (ebenso wie die Kündigungsgründe) im Gesetz taxativ aufgezählt ( 9 Ob A 64/03g). Eine Klage auf Zustimmung zur Entlassung eines Mitglieds des BR kann daher nur auf einen der gesetzlich angeführten Gründe gestützt werden.
Nach § 120 Abs. 1 ist beim Entlassungsschutz ebenso wie beim Kündigungsschutz des BR die so genannte „Mandatsschutzklausel“ zu beachten. Sie ist jedoch nur bei bestimmten Auflösungsgründen relevant (beharrliche Pflichtenverletzung, Untreue im Dienst, Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses sowie Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen). Demnach unterliegt eine mit den vorgenannten Gründen beantragte Zustimmung zur Entlassung einer besonderen Prüfung, falls das Mitglied des BR das entlassungsrelevante Verhalten in Ausübung seines Betriebsratsmandats gesetzt hat. Dabei genügt es, wenn das Mitglied des BR der Meinung sein konnte, dass es im Rahmen seines Mandates tätig gewesen sei ( 9 Ob A 77/07z, , 8 Ob A 17/15f, Rauch, Arbeitsrecht 2016, 78 f.: 8 Ob A 68/21i).
Liegt etwa eine grobe Ehrverletzung vor und ist diese gerade noch entschuldbar, z.B. durch eine emotionale Ausnahmesituation, so greift die Mandatsschutzklausel und ist die Klage auf Zustimmung zur Entlassung abzuweisen ( 9 Ob A 77/07z).
Entlassungsgründe sind ebenso wie Kündigungsgründe ohne unnötigen Aufschub, das heißt in einem solchen zeitlichen Verhältnis geltend zu machen, dass die Kündigung oder Entlassung noch als Wirkung der zu ihrer Rechtfertigung herangezogenen Begebenheit zu erkennen ist. Wird die Klage neun Tage nach der Entlassung eingebracht, so wäre diese bereits wegen Verspätung abzuweisen (EA Wien , IV Re 19/73, Arb. 9.107); drei Tage nach Ausspruch der Entlassung sind noch nicht als verspätet anzusehen ( 283/96, Arb. 9.613, weitere Details siehe Rauch, Arbeitsrecht 2020, 40 f.). Die Entlassung wegen eines strafbaren Verhaltens S. 776erfordert auch hier keine strafgerichtliche Verurteilung (Arb 10.389, OLG Wien 7 Ra 188/04z = ARD 5609/5/2005).
Wird die Zustimmung zur Entlassung eingeklagt, so kann für den Fall der Abweisung ein Eventualantrag auf Zustimmung zur Kündigung eingebracht werden (siehe z.B. 8 Ob A 204/94).
Falls die Zustimmung zur noch auszusprechenden Entlassung erteilt wurde (oder zur noch auszusprechenden Kündigung), ist diese unverzüglich nach Zugang des Urteils an den AG auszusprechen (). Die Rechtskraft des Urteils muss nach § 61 Abs. 1 Z 5 ASGG nicht abgewartet werden ( 9 Ob A 166/94). Falls jedoch der AG die Rechtskraft abwarten will, so ist unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft bzw. nach Zugang der Entscheidung, mit der die Rechtskraft eintritt, die Beendigungserklärung abzugeben ( 9 Ob A 102/06z).
Eine gegen nachträgliche Zustimmung ausgesprochene Entlassung eines BR-Mitgliedes ist schwebend unwirksam (beendet daher das Arbeitsverhältnis nicht; 9 Ob A 25/95) und hat weder ein Erlöschen der Mitgliedschaft zum BR zur Folge noch bewirkt sie, dass das (nicht freigestellte) BR-Mitglied nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre. Es besteht daher auch nach Ausspruch der Entlassung bis zur Erteilung der gerichtlichen Zustimmung ein Entgeltanspruch des BR-Mitgliedes (OLG Wien , 7 Ra 27/15i, ARD 6459/6/2015). Weist das Gericht die Klage auf nachträgliche Zustimmung ab, so ist die Entlassung von Anfang an nichtig ( 9 Ob A 244/93).
Nur dann, wenn der AG das BR-Mitglied auch von seiner Arbeitsleistung suspendiert, sich die Rückzahlung des von ihm während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens gezahlten Arbeitsentgelts vorbehalten hat und die nachträgliche Zustimmung erteilt wird, ist das BR-Mitglied infolge der Rückwirkung dieser Entscheidung und des dadurch eingetretenen Wegfalls des Rechtsgrundes der Leistung (§ 1435 ABGB) zur Rückzahlung verpflichtet ( 9 Ob A 148/97y, OLG Wien , 7 Ra 18/05a, ARD 5609/6/2005).
Es wird daher empfohlen, im Fall einer Dienstfreistellung im Anschluss an den Ausspruch einer Entlassung (die wie erwähnt das Arbeitsverhältnis nicht beendet) nach § 122 Abs. 1 Z 2 oder Z 5 ArbVG den Vorbehalt einer Rückzahlung der fortlaufenden Entgeltansprüche auszusprechen.
Sehr geehrte(r) Frau/Herr _______________!
Unter Bezugnahme auf die Entlassungserklärung vom ____________ werden sie hiermit mit sofortiger Wirkung bei vollen Bezügen dienstfrei S. 777gestellt. Die Dienstfreistellung kann jederzeit widerrufen werden. Falls auf Grund unserer Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung eines Mitglieds des BR eine rechtskräftige Zustimmung gerichtlich erteilt wird, werden wir sämtliche für die Dauer der Dienstfreistellung an Sie bezahlten Arbeitsentgelte zurückverlangen. Sämtliche Bezüge ab _____________ stehen somit unter einem ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt.
Seit 1990 hatten sich verbale Ausfälle des Mitglieds des BR sowohl gegen Organe des Unternehmens als auch gegenüber Mitarbeitern gehäuft. Der Bogen dieser Ausfälle spannte sich von Beschimpfungen („Arschlöcher“, „Vollidioten“) über Verspottungen („Hypnotiseure“, „Motiveure“, „Astrologen“), Vorwürfe mangelnder Qualifikation oder des Intrigantentums gegenüber Vorgesetzten oder Mitarbeitern bis hin zu schlechtem Benehmen. Der OGH hat hierzu erwogen: Zu Recht beruft sich das Mitglied des BR auf die Mandatsschutzklausel des § 120 Abs. 1 ArbVG. Das Gericht hat eine besondere Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei und bei der Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die objektiv rechtswidrige Handlung des Mitglieds des BR bei Erfüllung der Aufgaben des BR vorgekommen ist. Konnte das BR-Mitglied der Meinung sein, dass eine befugte Mandatsausübung vorliegt, ist die Mandatsschutzklausel auch dann anzuwenden, wenn objektiv gesehen eine Kompetenzüberschreitung vorliegt, also das Mitglied des BR beispielsweise in Angelegenheiten interveniert, in denen gar keine Interessenvertretungsaufgabe durch das Gesetz vorgesehen ist. Die Zustimmung zur Entlassung des BR-Mitglieds war sohin nicht zu erteilen ( 9 Ob A 47/97w, ASoK 1997, 289, siehe auch , 8 Ob A 17/15f).
Die Vorgangsweise des AN, der BR-Vorsitzender-Stellvertreter ist, durch übertriebene Darstellung von Krankheitssymptomen eine Krankschreibung zu erreichen, um dadurch die Freistellung für einen sonst während der Dienstzeit nicht möglichen Kursbesuch zu erlangen, stellt sich schon im Hinblick auf die vom Mitglied des BR ausgehende Vorbildfunktion als grober Verstoß gegen die Interessen des AG dar und ist hinsichtlich der Wirkung des Vertrauensverlustes durch den AG jenen Fällen vergleichbar, in denen eine Krankheit vorgetäuscht wurde oder ärztliche Bescheinigungen, auf die der AG vertrauen durfte, erst nachträglich auf Grund übertriebener Schilderung der Beschwerden ausgestellt wurden (OGH 9 Ob A 10/97, zur Vorbildfunktion siehe auch 9 Ob A 297/98z).
Da das Dienstverhältnis des BR-Mitglieds bis zur Erteilung der nachträglichen Zustimmung durch das Gericht schwebend aufrecht ist, hat das BR-Mitglied - unabhängig davon, wie das Verfahren auf nachträgliche Zustimmung des Gerichtes zur Entlassung ausgeht - Anspruch auf das ihm gebührende Arbeitsentgelt, auch wenn es auf Grund seiner Dienstfreistellung derzeit zur Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht verpflichtet ist (OLG Wien 7 Ra 238/99t, ARD 5128/11/2000, 9 Ob A 244/93).
Beschwert sich ein AN über nicht abgegoltene Überstunden und fordert ihn daraufhin das BR-Mitglied auf, Übelkeiten vorzutäuschen, um den fahrplanmäßigen Busbetrieb zu stören, so rechtfertigt dies die Entlassung. Die Mandatsschutzklausel ist nicht anzuwenden, weil der Vorschlag des BR-Mitglieds unsachlich ist bzw. nur den AG schädigt ( 9 Ob A 147/15f, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 51).
S. 77842.7.4. Entlassungsschutz nach dem MSchG und dem VKG
(1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden. Ebenso darf eine Entlassung bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts erfolgen.
(2) Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die Dienstnehmerin
die ihr auf Grund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten schuldhaft gröblich verletzt, insbesondere wenn sie ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung unterläßt;
im Dienst untreu ist oder sich in ihrer Tätigkeit ohne Wissen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden läßt;
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Dienstgebers ein der Verwendung im Betrieb (Haushalt) abträgliches Nebengeschäft betreibt;
sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen im Betrieb (Haushalt) tätige oder anwesende Familienangehörige oder Dienstnehmer des Betriebes (Haushalts) zuschulden kommen läßt;
sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 4 ist der durch die Schwangerschaft bzw. durch die Entbindung der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 4 und 5 kann die Entlassung der Dienstnehmerin gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
Die §§ 7 und 8 f VKG enthalten entsprechende Regelungen für den Vater, der einen Karenzurlaub bzw. eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des VKG in Anspruch nimmt. Der Abs. 3 des § 7 VKG sieht daher vor, dass die Entlassung nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden kann, wobei im Übrigen der § 12 Abs. 2 und 4 MSchG anzuwenden ist (siehe 25.6).
Ähnlich wie bei Mitgliedern des BR kann in diesen Fällen in zwei Fällen die Zustimmung des Gerichtes auch nachträglich eingeholt werden, und zwar
bei Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen sowie
im Fall bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen.
In zwei Fällen ist auch der durch die Schwangerschaft oder Entbindung bedingte außerordentliche Gemütszustand der AN zu berücksichtigen, und zwar bei
beharrlicher Pflichtenvernachlässigung bzw. unentschuldigtem Fernbleiben,
Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen.
S. 779Im Übrigen ist auch hier ebenso wie beim besonderen Entlassungsschutz der Präsenz- und Zivildiener sowie der Mitglieder des BR davon auszugehen, dass die Klage auf Zustimmung zur Entlassung unverzüglich nach der Verwirklichung des Entlassungstatbestands einzubringen ist ( 8 Ob A 78/99z). Der Ausspruch der Entlassung hat ebenfalls unmittelbar nach Zugang des arbeitsgerichtlichen Urteils zu erfolgen, welches dem AG die Zustimmung zur Entlassung erteilt (OGH 9 Ob A 102/06z = ARD 5830/4/2008). Die Rechtskraft dieses der Klage des AG stattgebenden Urteils muss nicht abgewartet werden (§ 61 Abs. 1 ASGG). Vielmehr hat die Entlassung unmittelbar nach Zugang des der Klage des AG stattgebenden Urteils zu erfolgen.
Nach der älteren Judikatur war der Entlassungsschutz nach dem MSchG auch ohne die Kenntnis einer Schwangerschaft bzw. einer Entbindung durch den AG wirksam. Es hat die objektive Tatsache der Schwangerschaft oder Entbindung für das Bestehen des Entlassungsschutzes ausgereicht (Arb 8.680, 9.193, 10.264). Nach der nunmehr aktuellen jüngeren Judikatur bleibt der in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft entlassenen AN ihr Entlassungsschutz nur dann gewahrt, wenn sie ihre Mitteilungspflicht über das Bestehen der Schwangerschaft analog zur Kündigungsregelung (§ 10 Abs. 2 MSchG) binnen fünf Tagen nach Ausspruch der Entlassung oder unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses (Unkenntnis der Schwangerschaft) erfüllt (OGH 8 Ob A 2003/96h = ARD 4785/37/96).
Der Beginn und das Ende des Entlassungsschutzes ist analog dem Kündigungsschutz geregelt (siehe 41.7.3.1).
Die im Gesetz genannten Entlassungsgründe sind erschöpfend aufgezählt. Im Fall einer rechtsunwirksamen Entlassung können auch Ansprüche auf Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG (§ 1162 b ABGB bei Arbeitern und Lehrlingen) erhoben werden (z.B. OGH 9 Ob A 5/05h - Wahlrecht). Die Kündigungsentschädigung ist auf der Grundlage des gesamten geschützten Zeitraumes zu berechnen (OGH 8 Ob A 233/95 - siehe 42.7.6.2).
Zum vorsätzlichen Verschweigen einer bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bestehenden Schwangerschaft siehe die folgende einschlägige Judikatur.
Zum Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Fehlgeburt siehe 41.7.3.1.
Kommt es beim Tragen schwerer Tabletts mit Getränken durch eine schwangere Kellnerin zu Belastungen, die den durch § 4 Abs. 2 Z 1 MSchG gezogenen Grenzen sehr nahe kommen, kann es der AN, die sich dabei für überfordert hält, nicht zur Last gelegt werden, wenn sie das Tragen der Tabletts ablehnt, zumal nach § 12 Abs. 2 MSchG im Fall des Abs. 1 Z 1 der durch die Schwangerschaft bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen ist (OLG Wien 34 Ra 70/92 = ARD 4452/5/93).
Das Verschweigen einer bestehenden Schwangerschaft bei Dienstantritt bildet nach der ständigen Judikatur des OGH keinen Entlassungsgrund (OGH 4 Ob 57/68 S. 780= ARD 2121/21/68), selbst wenn die Aufnahmewerberin ausdrücklich danach gefragt wurde und sie bereits mit der Möglichkeit einer Schwangerschaft gerechnet hat (OGH 4 Ob 138/62 = ARD 1550/6/63). Die Begründung lautet stets dahin gehend, dass die Entlassungstatbestände in § 12 MSchG erschöpfend aufgezählt sind und dieses Gesetz den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nicht kennt (OGH 4 Ob 44/83 = ARD 3552/7/83). Es ist somit davon auszugehen, dass dieses Verhalten auch nicht als Betrug im Sinne des § 146 StGB zu qualifizieren ist (ASG Wien 14 Cga 203/97t = ARD 4953/41/98).
42.7.5. Entlassungsschutz nach dem AVRAG (Hospiz-Karenz)
Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer Hospiz-Karenz oder einer Begleitung von schwerst erkrankten Kindern siehe 41.7.5.
Falls die gesetzlichen Vorgaben für die Inanspruchnahme einer Sterbebegleitung bzw. der Begleitung schwerst erkrankter Kinder eingehalten werden, so hat der AN einen Entlassungsschutz (§ 15a AVRAG). Auf Grund einer Klage des AG kann jedoch das zuständige ASG eine Zustimmung zur Entlassung aussprechen. Das AVRAG führt jedoch keine Gründe an, die zur Zustimmung zur Entlassung führen. Es ist daher wohl von den allgemeinen Entlassungsgründen (insbesondere § 27 AngG und § 82 GewO 1859 - siehe 42.2 und 42.3) auszugehen.
42.7.6. Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung
42.7.6.1. Allgemeines
Meint der AN, dass er ungerechtfertigt entlassen worden sei, so hat er folgende Möglichkeiten (Wahlrecht - z.B. 8 Ob A 64/09m):
Bei besonderem Entlassungsschutz (siehe 42.7):
Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses
Leistungsklage
Bei Fehlen eines besonderen Entlassungsschutzes (siehe 42.6):
Anfechtung der Entlassung nach § 106 ArbVG
Leistungsklage
Im Fall der Leistungsklage (Klage insbesondere auf Kündigungsentschädigung) ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Entlassung beendet wurde. Das Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden. Wurde etwa eine Abfertigung begehrt, so kann nicht mehr anschließend eine Feststellungsklage, sondern nur mehr eine Leistungsklage erhoben werden (und umgekehrt 9 Ob A 7/13i - siehe 42.4), wobei eine einvernehmliche Änderung aber zulässig wäre ( 9 Ob A 146/13f).
Wird einer Feststellungsklage bzw. einer Anfechtungsklage stattgegeben, so ist ebenso wie bei einer Feststellungsklage eines AN mit besonderem Kündigungsschutz bzw. wie bei einer Kündigungsanfechtung das Entgelt für die Zeit ab der rechtsunwirksamen Auflösungserklärung nachzuzahlen (§ 1155 ABGB; siehe 31.8). Ein anderweitiger Verdienst ist anzurechnen.
S. 781Nachzahlungen des AG, die in Form einer Einmalzahlung erfolgen, bewirken in der Regel einen Nachteil für den AN bezüglich der Lohnsteuer (Lohnsteuerschaden). Ein Schadenersatzanspruch setzt jedoch ein schuldhaftes Verhalten des AG voraus. Eine Prozessführung ist nur dann schuldhaft, wenn sie wider besseres Wissen erfolgt und der AG die Aussichtslosigkeit hätte erkennen können. Wurde also aufgrund einer unvertretbaren Rechtsauffassung die Entlassung ausgesprochen und auf der Grundlage dieser nicht vertretbaren Rechtsmeinung vom AG ein Prozess geführt, so ist er schadenersatzpflichtig ( 9 Ob A 6/22f; Rauch, Haftung für einen Lohnsteuerschaden, ASoK 2022, 254).
42.7.6.2. Kündigungsentschädigung
Zur Legalzession nach § 16 Abs. 2 und 4 AlVG siehe 50.1.
Ein ungerechtfertigt entlassener AN, der eine Leistungsklage einbringt, hat Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung (weitere Anwendungsfälle neben der ungerechtfertigten Entlassung siehe am Ende dieses Beitrags). Das heißt, der AN hat jenes Entgelt zu erhalten, welches ihm für den Zeitraum gebührt hätte, der bei Kündigung durch den AG als Kündigungsfrist einzuhalten gewesen wäre (fiktive Kündigungszeit, 9 Ob A 17/08b) bzw. bei befristeten Arbeitsverhältnissen noch nicht abgelaufen ist (§§ 29 AngG, 1162b ABGB, 84 GewO 1859), wobei im Zweifel ein Jahresschnitt heranzuziehen ist ( 9 Ob A 3/16f). Eine drei Monatsentgelte nicht übersteigende Kündigungsentschädigung wird mit dem Ablauf des Tages fällig, an dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Ein allfälliger Rest (im Falle einer über drei Monate hinausgehenden Kündigungszeit) kann erst bei Fälligkeit des jeweiligen Entgeltes begehrt werden (OGH 8 Ob A 204/01k = infas 2/02, A 35, OGH 9 Ob A 97/05p). Weiters muss sich der AN bei einer drei Monatsentgelte übersteigenden Kündigungsentschädigung das anrechnen lassen, was er sich infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Verdienste aus bereits vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses betriebenen Beschäftigungen, die danach fortgesetzt wurden, sind nicht anzurechnen ( 9 Ob A 92/20z).
Von einem absichtlichen Versäumen eines Verdienstes ist nur dann auszugehen, wenn der AN bei Vorhandensein reeller Chancen keine Anstrengung unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die ihm nach Treu und Glauben zumutbar ist. Der AN muss eine ihm nicht zumutbare Arbeit nicht annehmen und auch keine außergewöhnlichen Anstrengungen unternehmen, um einen Arbeitsplatz zu bekommen (infas 4/95, A 78, OGH 9 Ob A 231, 232/94, 9 Ob A 135/03y). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sich der AN auf seine Ansprüche bestimmte Beträge anrechnen lassen muss, trifft den AG. Der AG muss daher beweisen, dass der AN eine sich ihm bietende zumutbare VerS. 782dienstmöglichkeit absichtlich, dh zur Vermeidung der Anrechnung ausgeschlagen oder es in der gleichen Absicht unterlassen hat, sich um einen anderen Verdienst zu bemühen (OGH 9 Ob A 101/97m, 9 Ob A 135/03y). Die Einrechnungsvorschrift findet keine Anwendung auf den Bezug des Arbeitslosengeldes, weil bei einem Anspruch auf Kündigungsentschädigung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich ruht (OLG Wien 34 Ra 91/93 = ARD 4537/6/94) oder zurückzuzahlen ist (OLG Wien , 9 Ra 79/13y, ARD 6436/8/2015). Ist ein Lehrling nicht verpflichtet, die vom AMS bezogene Aus- und Weiterbildungsbeihilfe zurückzuzahlen, so ist sie auf die Kündigungsentschädigung anzurechnen ( 8 Ob A 42/14f).
Während der ersten drei Monate ist somit (bei rascher Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes) ein Doppelbezug möglich:
Kündigungsentschädigung vom ehemaligen AG und
Entgelt von einem neuen AG.
Nach Auffassung des OGH ist der Doppelbezug nicht verfassungswidrig (OGH 8 Ob A 89/01y). Ein Doppelbezug von Kündigungsentschädigung und Arbeitslosengeld ist jedoch nicht möglich. Das Arbeitslosengeld ist zurückzuzahlen (siehe 50.).
Auf die als Teil der Kündigungsentschädigung geltend zu machende Vergütung des verbliebenen Resturlaubs aus einem erst während der fiktiven Kündigungszeit beginnenden Urlaubsjahr muss sich der AN einen für dieselbe Zeit gegen den neuen AG gebührenden Naturalanspruch ab dem 4. Monat anrechnen lassen (OGH 9 Ob A 138/93, , 8 Ob S 2/18d).
Wird ein AN während der Kündigungsfrist unberechtigt entlassen, so steht ihm die Kündigungsentschädigung nur bis zu dem Tag zu, an dem das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung (des AN oder des AG) geendet hätte (OGH 9 Ob A 88/93 = ARD 4509/5/93).
Ein in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im 3. Dienstjahr befindlicher Angestellter wird am 30.8. ungerechtfertigt entlassen. Unter der Annahme, dass eine Kündigungsmöglichkeit zum 15. oder Letzten des Monats nicht vereinbart wurde, könnte der AG frühestens zum 31.12. kündigen (Kündigungsfrist zwei Monate zum Quartal nach zwei Dienstjahren gemäß § 20 Abs. 2 AngG). Daher steht eine Kündigungsentschädigung bis 31.12. zu. Unter der Annahme, dass der AN etwa ab 1.9. bereits wieder berufstätig war, muss er sich ab dem 4. Monat der Kündigungsentschädigung das anrechnen lassen, was er durch diese Tätigkeit ab dem 1.12. erworben hat. Das Arbeitsverhältnis hat jedoch am 30.8. (Zugang der Entlassungserklärung) geendet und daher kann der AG trotz seiner Pflicht zur fortlaufenden Entgeltzahlung keine weiteren Arbeitsleistungen beanspruchen. Im konkreten Beispiel erhält der AN für die Zeit vom 1.9. bis 30.11. sowohl vom bisherigen AG als auch vom neuen AG ein Arbeitsentgelt.
S. 783Präklusivfrist
Falls während der fiktiven Kündigungszeit (im Beispiel die Zeit vom 31.8. bis 31.12.) ein (zusätzlicher) Urlaubsanspruch oder ein Abfertigungsanspruch entsteht bzw. ein „Abfertigungssprung“ (z.B. Vollendung des 5. Arbeitsjahres) eintritt, so ist der Anspruch auf die Vergütung des Resturlaubs, auf Abfertigung bzw. auf den zusätzlichen Teil der Abfertigung ein Teil der Kündigungsentschädigung und unterliegt daher der Einrechnung sowie der Präklusivfrist (OGH 9 Ob A 229/93 = ARD 4497/8/93, OGH 9 Ob A 33/95). Ansprüche auf Entgeltfortzahlung wegen unberechtigter Entlassung während eines Krankenstands unterliegen ebenso der Präklusivfrist (OGH 9 Ob A 13/07p). Unter der sechsmonatigen Präklusivfrist (§ 34 AngG, § 1162d ABGB) versteht man, dass Ansprüche auf Kündigungsentschädigung bei sonstigem Ausschluss grundsätzlich binnen sechs Monaten ab ihrer Fälligkeit (Arb 4516) mittels Klage geltend gemacht werden müssen (z.B. bei einer Entlassung ab dem Tag nach dem Zugang der Entlassungserklärung). Wird eine Kündigungsentschädigung verspätet eingeklagt, so ist von der beklagten Partei auf diesen Umstand hinzuweisen, weil das Gericht die Präklusivfrist nicht von Amts wegen wahrzunehmen hat ( 9 Ob A 189/91). Der AG kann daher auf die Einhaltung der Frist verzichten, insbesondere dadurch, dass er sich nicht auf ihre Versäumung beruft ( 9 Ob A 63/05p). Im Fall einer erfolglosen Entlassungsanfechtung (siehe 42.6) läuft die Präklusivfrist während des Anfechtungsverfahrens nicht ab ( 8 Ob A 21/12i). Ist eine kollektivvertragliche Verfallsregelung günstiger als die sechsmonatige Präklusivfrist, so findet die kollektivvertragliche Verfallsregelung Anwendung. Wenn daher etwa der AN innerhalb einer dreimonatigen Verfallsfrist eine Kündigungsentschädigung begehrt und diese nicht innerhalb von sechs Monaten einklagt, so ist die kollektivvertragliche Verfallsnorm anzuwenden, falls diese bei rechtzeitiger Geltendmachung auf die gesetzliche Verjährung verweist ( 9 Ob A 63/05p, , 9 Ob A 141/05h). Somit hat der AN bei derartigen kollektivvertraglichen Verfallsregelungen und rechtzeitiger Geltendmachung die Möglichkeit, innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist die Kündigungsentschädigung einzuklagen. Eine Verkürzung der 6-monatigen Frist durch eine einzelvertragliche Verfallsregelung ist nicht möglich ( 8 Ob A 11/13w, , 8 Ob A 54/13v, Rauch, Arbeitsrecht 2015, 32).
Durch Vergleichsverhandlungen wird der Ablauf der Präklusivfrist gehemmt ( 8 Ob A 8/15g). In der Vereinbarung, dass vor Erhebung der Klage ein Schlichtungsverfahren beendet sein muss (siehe 50.1), ist auch eine Vereinbarung über die Hemmung der Präklusivfrist zu sehen ( 8 Ob A 28/08p).
Postensuche
Für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung zu bezahlen ist, besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Postensuchfreizeit ( 8 Ob A 174/00x).
S. 784Fiktiver weiterer Verlauf des Arbeitsverhältnisses
Hat der AN in dem Zeitraum, der von der ungerechtfertigten Entlassung bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstrichen wäre, aus besonderen Gründen (etwa wegen Ablauf des Anspruchs auf Krankenentgelt gegen den AG) überhaupt keine Entgeltansprüche mehr, so kann ihm auch keine Kündigungsentschädigung gebühren (, Arb 10.041, , 9 Ob A 177/93). Es ist daher stets davon auszugehen, welche Ansprüche der AN gehabt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis während der fiktiven Kündigungszeit noch aufrecht gewesen wäre. Die Berechnung der Kündigungsentschädigung richtet sich daher nach dem Ausfallsprinzip ( 9 Ob A 163/00m). Tritt während der fiktiven Kündigungszeit ein Ereignis ein, welches ein fortlaufendes Arbeitsverhältnis aufgelöst hätte, so beendet dieses Ereignis den Anspruch auf Kündigungsentschädigung (z.B. Tod des AN - 8 Ob S 8/06v , 8 Ob A 26/13a - sowie bei Lehrverhältnissen Ereignisse i.S.d. § 14 BAG; siehe Punkt 4. im folgenden Text). Die fiktive Sperrfrist des Frühwarnsystems (siehe 41.3) ist nicht beachtlich ( 8 Ob S 12/19a; Rauch, Arbeitsrecht 2021, 79 f.).
Bei einer Entgelterhöhung während der fiktiven Kündigungszeit ist die Urlaubsersatzleistung bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dem bisherigen Entgelt und die Abfertigung alt sowie die Urlaubsersatzleistung für die während der fiktiven Kündigungszeit entstandenen Urlaubstage, nach dem erhöhten Entgelt zu berechnen ( 8 Ob S 5/13p, Rauch, PV-info 12/2013, 15 f).
Für die Fälle des besonderen Bestandschutzes sieht die Rechtsprechung folgendes Ausmaß der Kündigungsentschädigung vor (wenn der AN sein Wahlrecht so ausübt, dass er die Kündigung bzw. Entlassung rechtswirksam werden lässt):
BR-Mitglieder:
Es ist von jener fiktiven Kündigungsfrist auszugehen, die auch ohne besonderen Bestandschutz anzuwenden wäre (; , 9 ObA 394/97z).
Mutterschutz, Präsenz- und Zivildienst:
Die Ersatzansprüche sind auf der Grundlage des geschützten Zeitraumes zuzüglich der Kündigungszeit zu berechnen (; , 8 ObS 15/07z). Dies gilt auch dann, wenn die geschützte AN einen vorzeitigen Austritt erklärt und eine vorherige Meldung der Schwangerschaft nicht erfolgt ist, weil diese der AN noch nicht bekannt war (). Eine bereits gemeldete Karenz, die wegen einer rechtsunwirksamen Entlassung (die der AN gegen sich hat gelten lassen) nicht mehr angetreten werden kann, ist bei der Kündigungsentschädigung zu berücksichtigen ().
Behinderte:
Bei Behinderten (denen der Kündigungsschutz zusteht - siehe 41.7.1.1) ist die Kündigungsentschädigung auf der Basis von sechs Monaten zu berechnen, S. 785falls nicht ausnahmsweise eine längere Kündigungsfrist anzuwenden wäre ( 9 Ob A 97/05p, , 9 Ob A 51/17s). Jedoch ist die Geltendmachung einer sechsmonatigen Kündigungsentschädigung durch einen Behinderten nach einem berechtigten vorzeitigen Austritt, wenn er seinem AG die ihm bekannte Behinderteneigenschaft nicht gemeldet hat, unzulässig (OLG Wien 10 Ra 353/01g = ARD 5309/43/2002 - siehe auch 42.7.1). Wird ein behinderter AN, der seinen Behindertenstatus nicht gemeldet hat, vom AG gekündigt und begehrt er unter Hinweis auf seine Behinderteneigenschaft eine Kündigungsentschädigung auf Basis einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, so kann ihm entgegengehalten werden, dass er zunächst (entsprechend der Funktion des Kündigungsschutzes) eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätte begehren müssen. Er kann somit lediglich die Ansprüche begehren, die sich aus der Kündigung (ohne privilegierte Kündigungsentschädigung) ergeben ( 9 Ob A 82/03d - Details und Fallkonstellationen - siehe Rauch, Rechtsfolgen der Unterlassung der Meldung der Behinderteneigenschaft, ASoK 2004, 265 ff.; Rauch, Besonderere Bestandschutz und Kündigungsentschädigung, ASoK 2022, 60 ff.).
Falls dem Behinderten der Kündigungsschutz (mangels sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit) noch nicht zukommt, richtet sich der Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach der Kündigungsfrist nach dem AngG oder bei Arbeitern nach dem KV bzw. der 4-wöchigen Kündigungsfrist nach § 8 Abs. 1 BEinStG (OGH 9 Ob A 30/06m = ARD 5706/1/2006).
Die Kündigungsentschädigung für sechs Monate gilt auch bei einer unberechtigten Entlassung in Unkenntnis des Behindertenstatus (OGH 9 Ob A 46/07s).
Lehrlinge:
Bei Lehrlingen ist die restliche Lehrzeit sowie auch die fiktive anschließende Behaltezeit heranzuziehen ( 9 Ob S 13/91). Dies gilt auch im Fall einer Konkurseröffnung, weil der Konkurs das Lehrverhältnis nicht beendet. Ob und wann der AG gekündigt hätte, ist nicht zu prüfen, da kein Anspruch auf eine unbefristete Weiterverwendung besteht ( 8 Ob S 4/10m).
Weiters ist jedoch auch eine allfällige nachfolgende („fiktive“) Ex-lege-Beendigung (§ 14 BAG - etwa bei Zurücklegung des Gewerbescheines und unverzüglicher Verständigung des Lehrlings - siehe 52.) bei der Bemessung der Kündigungsentschädigung zu berücksichtigen ( 9 Ob A 297/92, RdW 1993, 285, 8 Ob S 9/13a).
M.E. bewirkt die Möglichkeit einer außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses (§ 15a BAG - siehe 42.4.2) zum Ende des ersten oder zweiten Lehrjahres eine entsprechende Verkürzung des Anspruchs auf Kündigungsentschädigung (bzw. Schadenersatz nach § 1162b ABGB - siehe 42.4.2.3).
Frühwarnsystem (siehe 41.3)
Bei einer nach § 45a AMFG unwirksamen Kündigung stellt die Berechnung auf die nach Ablauf der Sperrfrist des § 45a AMFG mögliche Kündigung ab ( 9 Ob A 55/07i).
S. 786Betriebsübergangsbedingte Kündigung (siehe 36.2.3)
Der AN kann eine betriebsübergangsbedingte Kündigung gegen sich gelten lassen (Wahlrecht). Wurden Frist und Termin laut KV bzw. Gesetz eingehalten, so kommt ein darüber hinausgehender Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht in Frage ( 9 Ob A 55/07i).
Weitere Anwendungsfälle der Kündigungsentschädigung (neben der ungerechtfertigten Entlassung):
gerechtfertigter, vom AG verschuldeter Austritt des AN (siehe 44.5), sofern der Austrittsgrund auf einem Verschulden des AG beruht. Dies ergibt sich daraus, dass der Anspruch auf Kündigungsentschädigung als Schadenersatzanspruch zu werten ist (Arb 10.177; OGH 8 Ob A 217/97p);
zeitwidrige Kündigung (siehe 41.1.5);
Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, obwohl keine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde (siehe 14.3).
Die Auflösung während der Probezeit kann keinen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung bewirken (siehe 14.2.3 und 14.2.4).
Das Krankenentgelt während der fiktiven Kündigungsfrist ist eine Kündigungsentschädigung und unterliegt daher der sechsmonatigen Ausschlussfrist (OGH 9 Ob A 396/97v).
Falls sich die Parteien des Arbeitsvertrages zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den falschen Kündigungstermin hinaus einigen, besteht kein Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung (OGH 8 Ob A 155/97w).
Erleidet der unberechtigt entlassene AN durch eine einmalige Nachzahlung vorenthaltender Bezüge einen Steuerschaden, so ist der AG ersatzpflichtig (OGH 9 Ob A 106/04k = ARD 5606/6/2005).
Der AG hat auch für die dem AN gebührende Kündigungsentschädigung den Zuschlag nach § 21 BUAG zu entrichten. Dieser Zuschlag ist an die Kasse und nicht den AN zu bezahlen. Die Kasse (BUAK) hat daher den Zeitraum der Kündigungsentschädigung als anwartschaftsbegründende Zeit für Ansprüche des Bauarbeiters auf Urlaubsentgelt und Abfertigung alt zu berücksichtigen (OGH 9 Ob A 55/06p = ARD 5703/3/2006).
43. Einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Arbeitsverhältnisse werden meistens durch eine einseitige Erklärung beendet (Kündigung, Entlassung und vorzeitiger Austritt). In manchen Fällen kommt es zu einer Einigung zwischen dem AG und dem AN, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tag enden soll (einvernehmliche Lösung).
Die einvernehmliche Lösung ist weder an eine Frist noch an einen bestimmten Termin gebunden. Es könnte also beispielsweise am rechtswirksam vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis am endet. Eine rückwirkende S. 787einvernehmliche Auflösung ist nicht möglich. Zur einvernehmlichen Auflösung im Krankenstand siehe 41.1.2.
Die einvernehmliche Lösung ist nach dem Gesetz nur in Ausnahmefällen (siehe 43.1) an eine Schriftform gebunden. Es wäre daher auch eine mündliche Absprache zwischen dem AG und dem AN als rechtswirksame einvernehmliche Lösung anzusehen, soferne der AG und der AN eine Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen (OGH 8 Ob A 40/98k).
Aus Gründen der Beweisbarkeit wird jedoch auch in jenen Fällen, in denen eine Formvorschrift nicht beachtet werden muss (siehe 43.1), die Schriftlichkeit dringend empfohlen. Die Unterschrift des AN unter einer Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung gilt als voller Beweis dafür, dass der AN diese Vereinbarung abgeschlossen hat (OGH 8 Ob A 18/08t).
Das Arbeitsverhältnis zwischen Firma _______________ und Frau/Herrn __________ wird hiermit einvernehmlich per __________ (letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) beendet.
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____________________ Geschäftsleitung | ____________________ AN |
Abfertigungsanspruch (Abfertigung alt)
Im Fall der einvernehmlichen Lösung eines Arbeitsverhältnisses steht ein Abfertigungsanspruch grundsätzlich zu (falls das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre gedauert und vor dem begonnen hat und kein Vollübertritt in das System Abfertigung neu vereinbart wurde). Falls die Initiative zur einvernehmlichen Lösung ausschließlich vom AN ausgeht und sie in dessen ausschließlichem Interesse liegt, kann ein Abfertigungsanspruch bei entsprechender Vereinbarung verneint werden. Für den AG empfiehlt es sich in einem solchen Fall, der einvernehmlichen Lösung nur unter der Bedingung, dass der AN auf seine Abfertigung schriftlich im Rahmen der Vereinbarung über die einvernehmliche Lösung verzichtet, zuzustimmen und in der schriftlichen einvernehmlichen Lösung festzuhalten, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ausdrücklichen Wunsch des AN erfolgt ist (es könnte aber auch vom AN verlangt werden, er möge schriftlich beim AG die einvernehmliche Lösung beantragen). Grundsätzlich ist der Verzicht des AN auf seine zwingenden Ansprüche bei aufrechtem Arbeitsverhältnis unzulässig, da in diesen Fällen die Rechtsprechung von einem wirtschaftlichen Druck ausgeht, der die freie Abgabe einer Verzichtserklärung verhindert („Drucktheorie“). Der Verzicht ist jedoch nach Wegfall dieses Drucks, also bei oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, zulässig (die wirtschaftliche Beendigung etwa durch Abrechnung und Übernahme der Arbeitspapiere ist ausreichend - OGH 9 Ob A 82/00z - Details siehe 41.2).
S. 788Die bloße Tatsache, dass die einvernehmliche Auflösung auf Wunsch des AN erfolgt, führt nicht zum Verlust der Abfertigung ( 8 Ob A 89/21b). Gespräche zur einvernehmlichen Beendigung sollte der AG unter einem Vorbehalt führen, damit das Ansprechen eines Verständnisses für den Wunsch des AN nicht als Zustimmung zur vom AN gewünschten einvernehmlichen Auflösung ausgelegt werden kann (Rauch, PV-Info 7/8/2022, 46).
Der AN, der im Zuge einer von ihm gewünschten einvernehmlichen Lösung, bei der eine längere Frist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuhalten war, auf die Abfertigung (bei aufrechtem Arbeitsverhältnis) verzichtet hat, könnte nun behaupten, er habe bei aufrechtem Arbeitsverhältnis unter wirtschaftlichem Druck sein Einverständnis zum Verzicht erklärt. Der vorsichtige AG wird daher zur Vermeidung jedes Risikos bei einem Wunsch des AN auf einvernehmliche Lösung auf einer Kündigung durch den AN bestehen, um nicht im Nachhinein trotz Verzicht mit einer Abfertigungsforderung überrascht zu werden. Sollte der AG dennoch eine einvernehmliche Auflösung mit einer Abfertigungsreduktion vereinbaren, so wird er im Streitfall belegen müssen, dass damit eine Bereinigung der für den AN unklaren und unbefriedigenden Situation herbeigeführt werden sollte (Vergleich, 9 Ob A 126/10k, siehe auch 46.).
Zur einvernehmlichen Lösung bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes siehe 42.1.6.
Falls eine einvernehmliche Lösung anstelle einer Kündigung des AN lediglich die vierwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes wegen Selbstkündigung (§ 11 AlVG) vermeiden soll, so stellt die einvernehmliche Lösung ein rechtsunwirksames Scheingeschäft dar und ist daher von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch AN-Kündigung auszugehen (OLG Wien , 10 Ra 36/99h, ARD 5050/3/99 - siehe auch Rauch, Einvernehmliche Lösung und Abfertigungsverzicht, ASoK 2002, 178ff.).
Im Fall einer Kündigung durch den AN kann (ebenso wie bei einer Kündigung durch den AG) einvernehmlich die gesetzliche oder kollektivvertragliche Kündigungsfrist verkürzt werden. Das Arbeitsverhältnis endet somit durch Kündigung (mit verkürzter Kündigungsfrist) und nicht durch eine einvernehmliche Lösung (so auch 9 Ob A 98/12w). Diese Vereinbarung sollte präzise schriftlich festgehalten werden, damit nicht nachträglich behauptet werden kann, dass das Arbeitsverhältnis durch einvernehmliche Lösung beendet worden und ein Abfertigungsanspruch (bei Anwendbarkeit der Abfertigung alt) gegeben sei (siehe dazu das Muster unter 41.1.5).
Einvernehmliche Lösung in Betrieben mit BR
In einem Betrieb mit BR kann der AN vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses vom Betriebsinhaber verlangen, ihm Zeit zur Beratung mit dem BR zu gewähren. Dafür ist dem AN nach § 104a ArbVG ein Zeitraum von zwei Arbeitstagen einzuräumen. Der vom AN geäußerte Wunsch S. 789nach einer Bedenkzeit kann die 2-tägige Vereinbarungssperre nicht auslösen ( 9 Ob A 137/14h). Die Frage des AN, „wo denn der BR sei“, kann die Vereinbarungssperre auslösen ( 8 Ob A 26/14b; Rauch, Arbeitsrecht 2025, 65). Erst nach Ablauf dieser Zeit kann die einvernehmliche Lösung rechtswirksam vereinbart werden. Falls wegen Nichteinhaltung dieser Bestimmung die Rechtsunwirksamkeit der einvernehmlichen Lösung vom AN eingewendet wird, so hat dies innerhalb einer Woche schriftlich zu erfolgen. Die Einbringung einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht müsste innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der einwöchigen Frist erfolgen.
Der AN muss vom AG nicht über das Beratungsrecht belehrt werden. Dieses Recht steht dem AN nur auf sein ausdrückliches Verlangen zu ( 9 Ob A 157/07i).
Einvernehmliche Beendigung während eines Krankenstands
Die einvernehmliche Auflösung während eines Krankenstands (bzw. im Hinblick auf einen Krankenstand) ist grundsätzlich zulässig (; , 2007/08/0040). Der AG hat jedoch das Krankenentgelt fortzuzahlen bis es ausgeschöpft ist oder vorher die Arbeitsfähigkeit eintritt (§ 5 EFZG, § 9 AngG - siehe 41.1.2, nicht bei Lehrlingen, siehe 42.4.2.4).
Umwandlung in eine andere Beendigungsart
Den Parteien des Arbeitsvertrages steht es frei, eine Beendigungsart einvernehmlich in eine andere umzuwandeln. Ob und inwieweit eine solche Umwandlung auch mehrmals erfolgen kann, ist im Rahmen der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Vereinbarungen zu beurteilen ( 8 Ob A 42/09y).
Anfechtung wegen Irreführung oder Sittenwidrigkeit
Im Fall einer Irreführung kann die einvernehmliche Auflösung nach § 870 ABGB angefochten werden (OLG Wien , 8 Ra 1/20f; ARD 6703/11/2020). Großer wirtschaftlicher Druck oder die Existenzgefährdung einer Vertragspartei kann einen für die Sittenwidrigkeit einer Auflösungsvereinbarung (§ 879 ABGB) relevanten Umstand bilden, doch ist damit allein eine Sittenwidrigkeit noch nicht begründet (; Rauch, Sittenwidrigkeit einer einvernehmlichen Auflösung, PV-info 2/2021, 15; Arbeitsrecht 2022, 100f.).
Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges nicht formgebundenes Rechtsgeschäft. Es besteht darin, dass AG und AN Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Solange über wesentliche Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien keine Einigkeit besteht, ist der Auflösungsvertrag nicht zustande gekommen ( 8 Ob A 40/98k, , 9 Ob A 18/17p).
S. 790Die Verwendung untechnischer Begriffe („einvernehmliche Kündigung“) ist nicht von Bedeutung, wenn der Sinngehalt der Erklärung allen Beteiligten festgestelltermaßen klar war (OLG Wien , 9 Ra 100/07b, ARD 5849/6/2008).
43.1. Formvorschriften bei der einvernehmlichen Lösung
Von der Formfreiheit der einvernehmlichen Lösung gibt es einige wichtige Ausnahmen, um den AN vor übereilten Dispositionen zu schützen (OGH 9 Ob A 57/04d):
Präsenz- und Zivildiener
§ 16 APSG sieht vor, dass eine einvernehmliche Lösung eines Arbeitsverhältnisses mit einem unter den Kündigungsschutz des zitierten Gesetzes fallenden AN nur dann rechtswirksam vereinbart werden kann, wenn sie schriftlich abgeschlossen wird und der Vereinbarung eine Bescheinigung des Arbeitsgerichtes oder einer AK beigeschlossen wird, aus der hervorgeht, dass der AN über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem APSG belehrt wurde.
AN, die dem Bestandschutz des MSchG oder des VKG unterliegen
Eine einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem AN, der dem Bestandschutz der vorgenannten Gesetze unterliegt, ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen AN (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) muss zu dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung eines Arbeitsgerichtes oder einer AK eingeholt werden, aus der hervorgeht, dass der AN über den Bestandschutz belehrt wurde (§ 10 Abs. 7 MSchG und § 7 Abs. 3 VKG).
Dem Schriftlichkeitsgebot wird nur dann entsprochen, wenn der auf die einvernehmliche Lösung gerichtete übereinstimmende Parteiwillen aus dem (den) Schriftstück(en) ausreichend erkennbar ist ( 9 Ob A 57/04d, ARD 5525/3/2004).
Eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Unkenntnis der AN von ihrer Schwangerschaft ist rechtsunwirksam, wenn die AN sofort nach der Kenntniserlangung die Schwangerschaft bekannt gibt und die Bestätigung übermittelt. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich bis zum generellen oder individuellen Beschäftigungsverbot entsprechend § 10a MSchG ( 8 Ob A 76/06v, , 8 Ob A 52/14a).
Lehrlinge
Auch bei der einvernehmlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses ist die zuvor beschriebene Bescheinigung erforderlich. Bei Lehrlingen ist ebenso wie bei Präsenz- und Zivildienern die Bescheinigung auch dann einzuholen, wenn die Volljährigkeit bereits gegeben ist. Bei Lehrlingen, die minderjährig sind, ist weiters die Unterfertigung der schriftlichen einvernehmlichen Lösung durch die Eltern (bzw. den gesetzlichen Vertreter) erforderlich (§ 15 Abs. 1 und 5 BAG).
S. 791Bei Behinderten und BR, die ebenfalls Bestandschutz genießen, sind keine Formvorschriften bei der einvernehmlichen Lösung vorgesehen. Daher könnte sowohl mit einem Behinderten wie auch mit einem Mitglied des BR das Arbeitsverhältnis jederzeit durch eine mündliche einvernehmliche Lösung beendet werden (OGH 9 Ob A 54/03m). Aus Gründen der Beweisbarkeit wäre jedoch insbesondere in diesen Fällen eine schriftliche einvernehmliche Lösung geboten.
Falls eine Belehrung für die einvernehmliche Lösung erforderlich ist, muss der AN zunächst (also vor der Unterfertigung der einvernehmlichen Lösung) ersucht werden, das Arbeitsgericht aufzusuchen und anschließend dem AG eine Kopie der Bescheinigung auszuhändigen. Der AG muss stets über eine Ausfertigung der einvernehmlichen Lösung sowie der beizuschließenden Bescheinigung über die Belehrung verfügen, um die Erfüllung der Voraussetzungen der Rechtswirksamkeit der einvernehmlichen Lösung nachweisen zu können.
Die Belehrung muss bei der Vereinbarung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits erfolgt sein ( 9 Ob A 20/06s, ARD 5704/4/2006).
Immer wieder kommt es nämlich vor, dass der AN zunächst in den Betriebsräumlichkeiten die einvernehmliche Lösung unterfertigt und verspricht, in der Folge das Formular über die Belehrung in der Firma vorzulegen und schließlich wird dieses Versprechen nicht eingehalten. In diesen Fällen bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht und werden Entlassungsmöglichkeiten zu prüfen sein, da der AN bei aufrechtem Arbeitsverhältnis am Arbeitsplatz zu erscheinen hat.
In einem Fall hat der OGH die Auffassung vertreten, dass die schriftliche Belehrung nicht unbedingt für die Rechtswirksamkeit der einvernehmlichen Lösung erforderlich ist. Im konkreten Fall hat der AN dem Personalleiter erklärt, er sei bereits mündlich von der AK belehrt worden und hat gleichzeitig die Vorlage der schriftlichen Bestätigung zugesagt und dies schließlich unterlassen (OGH 8 Ob A 213/96 = ARD 4756/7/96; siehe einschlägige Judikatur im Anschluss).
Tritt ein Präsenzdiener, nachdem sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich - wegen Unterlassung einer entsprechenden Beratung durch die AK allerdings zunächst unwirksam - aufgelöst worden ist, seinen Dienst nicht wieder an, sondern klagt er ausgehend von einer einvernehmlichen Auflösung eine Abfertigung ein, kann er nicht mehr die Unwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung geltend machen, weil Formvorschriften verletzt worden seien. Hat der AN dem Personalleiter gegenüber angegeben, von der AK hinsichtlich der Formvorschriften bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Präsenzdienern während der Zeit ihres Kündigungsschutzes belehrt worden zu sein, und hat er zugesagt, die schriftliche Erklärung beizubringen, kann es hinsichtlich der Beendigungswirkung der einvernehmlichen Auflösung keine Zweifel unter dem Gesichtspunkt der Formvorschrift geben. Wenn sich nachträglich die Erwartungen des AN hinsichtlich der Abfertigung nicht erfüllen, handelt es sich dabei um einen unbeachtlichen Rechtsfolgeirrtum (OGH 8 Ob A 213/96 = ARD 4756/7/96).
S. 792Auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, ist der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen (OGH 9 Ob A 57/04d).
Wird den AN in einer Betriebsversammlung die triste finanzielle Lage des Unternehmens dargestellt und unterfertigen sie daraufhin ein ihnen vorgelegtes Anbot zum vorzeitigen Austritt, ist von einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszugehen (OGH 9 Ob A 82/08m).
44. Austritt
Zum ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt siehe 44.4.
Der vorzeitige Austritt des AN bewirkt die fristlose bzw. sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der AN muss den vorzeitigen Austritt mündlich (z.B. auch durch die Aufforderung an den AG die Papiere herzurichten - Arb 8.283), schriftlich oder schlüssig (z.B. Antritt einer anderen Arbeit - Arb 8.341 oder Einpacken der persönlichen Sachen, Schlüsselrückgabe und Einstellung der Arbeitsleistungen - OGH 9 Ob A 32/09k) erklären. Eine schlüssige Austrittserklärung kann nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten des AN unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Absicht zu zweifeln (Arb 7.098, 8.341, 10.489 - zum ungerechtfertigten Austritt siehe 44.4).
Das bloße unbegründete Fernbleiben ist keine schlüssige Austrittserklärung - siehe 32.
Beendet der AN das Arbeitsverhältnis, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten, so hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Wirkung eines vorzeitigen Austritts. Das Wesen eines Austritts ist darin gelegen, dass seine bloße Erklärung gegenüber dem AG bzw. sein tatsächlicher Vollzug die Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses herbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn kein gesetzlicher Austrittsgrund vorliegt. Ob der AG bereit ist, den erklärten Austritt hinzunehmen oder nicht, ist unerheblich. Der Austritt beendet jedenfalls das Arbeitsverhältnis. Eine Rücknahme des Austritts ist nur dann rechtsverbindlich, wenn der AG zustimmt.
Wesentlich für die Endabrechnung ist die Frage, ob ein gesetzlicher Austrittsgrund gegeben ist bzw. ob der AN den behaupteten Austrittsgrund nachweisen kann. Die Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf einen Austrittsgrund trifft nämlich den AN (OGH 9 Ob A 32/98s, 9 Ob A 6/03b).
Im Übrigen gelten die wesentlichen Grundsätze der Entlassung analog für den Austritt (siehe 42. ff.).
Insbesondere muss im Zeitpunkt des Austritts die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gegeben sein ( 9 Ob A 111/15m, , 8 Ob A 60/19k) und daher die sofortige Vertragsauflösung S. 793als Abhilfe erforderlich sein (Arb 10.614, OGH 9 Ob A 96/05s). Spätere Entwicklungen nach dem Austrittszeitpunkt sind nicht maßgeblich (daher ist ein Konkurs nach der Austrittserklärung nicht unmittelbar von Bedeutung - 9 Ob A 87/08x).
Austrittsgründe können auch nachgeschoben werden (OGH 9 Ob A 90/99i, 9 Ob A 25/08d; zum Nachschieben siehe 42.1.1 vorletzter Absatz).
Durch bestimmte Austrittsgründe kann auch ein rechtswidriger Dauertatbestand entstehen, der den AN so lange zum Austritt berechtigt, als das rechtswidrige Verhalten des AG andauert (z.B. Vorenthalten des Entgelts - OGH 10 Ob S 288/97v, 9 Ob A 181/98b). Ein Austritt ist jedenfalls dann verfristet, wenn der AN 6 Tage verstreichen lässt um eine Rechtsauskunft einzuholen, obwohl in der näheren Umgebung 200 Rechtsanwälte ansässig sind (OGH 9 Ob A 22/03f). Bei rechtswidrigen Dauerzuständen ist ein jederzeitiger Austritt möglich (z.B. Einsatzzeiten, die - trotz Protest des AN - dem AZG widersprechen; OGH 8 Ob A 25/08t).
Die gesetzlichen Mitverschuldensregelungen (siehe 42.1.8) sind ebenso auf den Austritt anwendbar (Arb 7.952; OGH 8 Ob A 116/98m).
Falls ein AN kündigt, aber dabei gesetzliche Gründe für einen vorzeitigen Austritt geltend macht, so verliert er seinen Abfertigungsanspruch nicht ( 9 Ob A 85/03w, , 9 Ob A 111/15m).
Mobbing (siehe auch 4. Abschnitt „Mobbing“)
Mobbing kann einen Austritt rechtfertigen. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob das als „Mobbing“ bezeichnete Verhalten einen bestimmten gesetzlichen Austrittsgrund darstellt (OGH 8 Ob A 187/97a, 8 Ob A 136/02k, 9 Ob A 94/05x).
Unabhängig davon kann Mobbing einen Anspruch auf einen Schadenersatz verursachen, der sich gegen den AG richten kann, falls er selbst mobbt oder es unterlässt, für geeignete Abhilfe zu sorgen (zu den Details sowie zur Definition von Mobbing siehe 4. und Rauch, Arbeitsrecht 2017, 37).
Mobbing-BV?
Eine „Mobbing-Betriebsvereinbarung“ kann der BR nicht über die Schlichtungsstelle erzwingen (siehe 53. „Betriebsvereinbarung nach § 97 ArbVG“ - , ARD 6169/4/2011; Rauch, Ist eine „Mobbing-Betriebsvereinbarung“ erzwingbar?, ASoK 2012, 7 ff).
Zum vorzeitigen Austritt von Arbeitern, Angestellten und Lehrlingen wegen Eröffnung des Konkursverfahrens siehe 41.9.
Zum vorzeitigen Austritt bei Arbeitskräfteüberlassung siehe Rauch, Vorzeitiger Austritt bei Arbeitskräfteüberlassung, ASoK 2005, 187 ff.
Zum vorzeitigen Austritt von ausbildungspflichtigen Jugendlichen siehe 30.9.
Bei Vorliegen eines wichtigen Austrittsgrundes kann die Lösung auch unter Setzung einer Frist, innerhalb der der AN seinen Urlaub konsumiert, vorgenommen werden, wenn aus dem Inhalt der Erklärung des AN klar erkennbar ist, dass er einen wichtigen Lösungsgrund beansprucht (Arb 8.381).
Eine Austrittserklärung muss den AG als Erklärungsempfänger zweifelsfrei erkennen lassen, dass der AN damit das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflöst. Dies ist nicht der Fall, wenn ein AN während der Kündigungsfrist seinen Urlaub verbraucht und in dieser Zeit ein neues Arbeitsverhältnis eingeht. Der Austritt wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Willenserklärung des AN dem AG als Erklärungsempfänger zugekommen ist (Arb 9.517).
Weigert sich ein AN, sich an den ihm zugewiesenen Arbeitsort zu begeben und Pläne (seine Arbeit) in Empfang zu nehmen und bleibt trotzig im Büro stehen, beendet er, wenn er dann den Betrieb verlässt, schlüssig sein Arbeitsverhältnis. Das bloße Verlassen des Betriebes allein ist zwar noch nicht ausreichend, um auf eine schlüssige Willenserklärung, das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Austritt zu beenden, zu schließen, ist jedoch diesem Verhalten eine Auseinandersetzung und die Weigerung des AN, eine aufgetragene Arbeit durchzuführen, vorangegangen, erhält das Verhalten des AN die spezifische Bedeutung einer Willenserklärung. Die Abmeldung von der SV hingegen ist eine Wissens- und keine Willenserklärung und löst das Arbeitsverhältnis nicht auf (OLG Wien 34 Ra 27/90 = ARD 4280/17/91).
Mit einem Schreiben eines AG an einen krankgemeldeten AN, das wörtlich lautet: „Bis heute wurde kein schriftlicher Krankheitsnachweis erbracht. Wie Sie wissen, ist dieser spätestens drei Tage nach der Arbeitsverhinderung vorzulegen. Ihr letzter Arbeitstag war der ... Wir betrachten daher Ihr Arbeitsverhältnis als fristlos von Ihrer Seite aus gekündigt“, wird dem AN sinngemäß eine schwere Pflichtverletzung angelastet, deren Konsequenz die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist. Der Gesamtinhalt des Schreibens in Verbindung mit einer zugleich erfolgten Abmeldung von der GKK bringt die Willenserklärung des AG zum Ausdruck, eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen. Nicht der AN, sondern der AG will das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortsetzen. Daran kann auch der letzte Satz des Schreibens, dass die „fristlose Kündigung“ dem AN unterstellt werde, zufolge der offenkundigen und beiden Vertragspartnern bekannten diesbezüglichen Unrichtigkeit nichts ändern. Der AN darf daher den Inhalt des Schreibens im Hinblick auf die beiden Vertragspartnern bekannten Umstände insgesamt als Entlassung auffassen (OGH 9 Ob A 28/92 = ARD 4358/13/92).
Das irrige Unterstellen eines unberechtigten vorzeitigen Austritts ist als Entlassung zu werten (OLG Wien 10 Ra 283/98f = ARD 5007/7/99).
44.1. Vorzeitiger Austritt des Angestellten
Der § 26 AngG enthält eine beispielsweise Aufzählung von Austrittsgründen (weitere Austrittsgründe sind im § 23a Abs. 3 und 4 AngG [siehe 45.] und im § 25 IO [siehe 41.9] vorgesehen):
§ 26. Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
S. 795wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalbezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen läßt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.
Zu Z 1 - Gesundheitsgefährdung
Der AN ist berechtigt vorzeitig auszutreten, wenn er die Arbeit ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. Dabei genügt es, dass durch die Fortsetzung der Arbeit ein gesundheitlicher Schaden befürchtet werden muss (, Arb 10.144, , 9 Ob A 31/03d). Für das Vorliegen dieses Austrittsgrunds muss kein kausaler Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und der Dienstunfähigkeit bestehen; dieser wird nur für die Berechtigung des Austrittsgrunds der Gesundheitsgefährdung gemäß § 26 Z 1 2. Fall AngG gefordert ( 8 Ob A 78/10v , 9 Ob A 22/14x). Wesentlich ist, dass die Bedrohung der Gesundheit des AN schon im Zeitpunkt der Austrittserklärung besteht. Die bloße Befürchtung, eine solche Bedrohung könnte in Zukunft eintreten ist kein Austrittsgrund ( 9 Ob A 297/01v, , 9 Ob A 31/03d). Kann auch nicht nachgewiesen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit bzw die Gesundheitsgefährdung von Dauer ist, so ist der Austritt nicht berechtigt ( 9 Ob A 23/07h). Eine psychische Belastungssituation auf dem Arbeitsplatz (hier: gescheiterte Beziehung zum AG) kann einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen ( 8 Ob A 78/10v).
Wenn dem AG nicht bereits bekannt ist, dass die weitere Tätigkeit des AN auf seinem bisherigen Arbeitsplatz die Gesundheit des AN gefährdet, ist der AN verpflichtet, den AG vor Geltendmachung seines Austrittsrechtes konkret diesbezüglich aufzuklären ( 9 Ob A 55/12x, , 9 Ob A 58/12p). Der AG sollte nach einer solchen Mitteilung des AN diesem einen Ersatzarbeitsplatz bzw. eine andere Beschäftigung, die die Gesundheit des AN nicht beeinträchtigt, anbieten. Der angebotene Ersatzarbeitsplatz sollte eine Beschäftigung im Rahmen des Arbeitsvertrages (ohne Entgeltschmälerung bzw. einer sonstigen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen) ermöglichen. Wird etwa einer Friseurin (Arbeiterin) die Tätigkeit einer Rezeptionistin (Angestelltentätigkeit) angeboten, so ist von einem adäquaten Ersatzarbeitsplatz auszugehen (OGH 8 Ob A 2048/96a = ARD 4787/14/96). Entspricht der Ersatzarbeitsplatz nach Auffassung des AN nicht dem Arbeitsvertrag, so hat der AN vor dem Austritt diese Rechtsmeinung dem AG mitzuteilen (OGH 8 Ob A 85/06t = ARD 5759/1/2007). Verletzt der AN seine allgemeine Aufklärungspflicht zur Gesundheitsgefährdung S. 796oder nimmt er den Ersatzarbeitsplatz ohne sachlichen Grund nicht an, so ist der Austritt des AN ungerechtfertigt (OGH 8 Ob A 291/95; , 9 Ob A 56/17), es sei denn, eine Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz kommt nicht in Betracht ( 9 Ob A 43/16p). Der AN muss jedoch den Ersatzarbeitsplatz nicht von sich aus verlangen (OGH 9 Ob A 89/95, 9 Ob A 194/95). Die Verpflichtung zur Information entfällt aber, wenn die Verweisung des AN auf einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist, weil leichtere Arbeitsbereiche nicht vorhanden sind (OGH 9 Ob A 28/08w). Kündigt der AN und beruft er sich während der Kündigungsfrist auf den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung, so liegt ein gerechtfertigter vorzeitiger Austritt vor, wenn es dem AG innerhalb der verbleibenden Kündigungsfrist noch möglich wäre, dem AN einen geeigneten Ersatzarbeitsplatz anzubieten, er dies aber nicht tut ( 9 Ob A 85/03w, , 8 Ob A 87/15z).
Die Gesundheitsgefährdung, die zum Austritt berechtigt, muss dauerhaft sein. Zur Abgrenzung zwischen einer vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigung und einem für einen Austritt erforderlichen Dauerzustand kann die Dauer des Krankenentgeltanspruches nach § 139 Abs. 2 ASVG (26 Wochen) als annähernde Richtlinie herangezogen werden (OGH 8 Ob A 69/04m; , 8 Ob A 16/10a, , 8 Ob A 88/10i). Die Gesundheitsgefährdung muss weiters direkt durch die Tätigkeit am Arbeitsplatz bewirkt sein. Eine Gesundheitsgefährdung etwa durch einen mühsamen Weg vom Wohn- zum Arbeitsort ist kein Austrittsgrund (OGH 4 Ob 2/84). Es genügt jedoch, dass durch die Arbeit ein gesundheitlicher Schaden befürchtet werden muss (Arb 9.376, 10.144; OGH 8 Ob A 278/89k). So muss etwa bei einem Austritt wegen einer psychischen Belastungssituation am Arbeitsplatz die medizinische Prognose ergeben, dass die diagnostizierte psychische Belastungsreaktion auch bei Vornahme einer Psychotherapie nicht innerhalb von sechs Monaten geheilt werden könnte bzw. bei einer Wiederaufnahme der Arbeit eine Verschlechterung des psychischen Zustands eintreten würde ( 9 Ob A 130/09x). Der Nachweis der dauernden Gesundheitsgefährdung obliegt dem AN. Kündigt der AN das Arbeitsverhältnis mit dem Hinweis auf bestimmte gesundheitliche Gründe, so empfiehlt es sich jedenfalls, einen entsprechenden Ersatzarbeitsplatz während der Kündigungsfrist anzubieten. Wird in diesem Fall trotz einer dauerhaften Gesundheitsgefährdung keine andere geeignete Tätigkeit angeboten, so ist die Kündigung des AN bezüglich der Abfertigung wie ein gerechtfertigter vorzeitiger Austritt zu behandeln (OGH 9 Ob A 93/88, 9 Ob A 194/95; 8 Ob A 69/04m = ecolex 2004, 966, OGH 9 Ob A 162/05x = ARD 5682/3/2006).
Tritt der AN wegen einer Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt aus, so steht ihm keine Kündigungsentschädigung zu (zur Kündigungsentschädigung allgemein siehe 42.7.6.2), weil kein Verschulden des AG gegeben ist ( 8 Ob A 217/97p). Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung würde in solchen Fällen ein konkret rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des AG voraussetzen ( 9 Ob A 102/19v).
Wenn ein AN die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Servicetechnikers ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr verrichten kann und die Tätigkeit eines Kundenberaters innerhalb seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen liegt, ist die Beantwortung der Frage entscheidend, ob er die letztgenannte Tätigkeit, die ihm vom AG als Ersatz angeboten worden war, auf Grund seines Leidenszustandes zu verrichten in der Lage ist (OGH 4 Ob 68/82).
Das Anbot einer anderen leichteren Beschäftigung hat im Fall einer mit Gesundheitsgefährdung begründeten Kündigung zwar keinen Einfluss auf die Kündigung durch den AN als einseitige empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung, das Arbeitsverhältnis nach Fristablauf aufzulösen, wohl aber darauf, ob der AN einen wichtigen, den Abfertigungsanspruch auslösenden Beendigungsgrund für sich in Anspruch nehmen kann ( 9 Ob A 75/92, ARD 4381/5/92).
Der Hinweis des AN, dass er so nicht mehr arbeiten könne, weil er „etwas mit dem Kreuz“ habe, ist so allgemein und unsubstantiiert, dass es nicht jedenfalls erforderlich ist, unverzüglich Abhilfe zu schaffen ( 9 Ob A 75/92, ARD 4381/5/92).
Aus dem bloßen Schweigen des AG während der krankheitsbedingten Abwesenheit des AN hat dieser nicht ohne weiters den Schluss ziehen können, der AG wolle keine Abhilfe schaffen; dass ein Ersatzarbeitsplatz hätte gefunden werden können, hat der AN in seiner Mitteilung selbst eingeräumt. Die Frage nach einer anderen Arbeit hat sich letztlich erst am Antrittstag nach dem Krankenstand gestellt, da der AN vorher keinerlei Arbeiten hätte verrichten können. Durch den sofortigen Austritt schon bei Arbeitsantritt hat der AN die Möglichkeit vereitelt, ihm einen Ersatzarbeitsplatz anzubieten, zumal dem AG zuzubilligen ist, vor der Zuweisung zu einer anderen Tätigkeit zumindest ein Gespräch zu führen. Mangels aktuellen Anlasses ist der Austritt somit ungerechtfertigt erfolgt (OGH 9 Ob A 203/93).
Beruht die gesundheitliche Beeinträchtigung des AN auf Anomalien, deren ärztliche Sanierung zumutbar ist, so liegt kein Austrittsgrund vor (OGH 9 Ob A 271/93).
Gibt ein in seiner bisherigen Tätigkeit gesundheitsgefährdeter AN durch seine von vornherein ablehnende Haltung dem AG gar keine ernst gemeinte Möglichkeit, ihm einen dienstvertragskonformen Arbeitsplatz zuzuweisen, erfolgt sein vorzeitiger Austritt unberechtigt (OGH 9 Ob A 79/94).
Der Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung muss zum Zeitpunkt der Erklärung des Austritts vorhanden sein und in absehbarer Zeit darf eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht erwartet werden können. Den AN trifft eine Verpflichtung, den AG über seine gesundheitlichen Probleme aufzuklären sowie dem AG auch die Möglichkeit einzuräumen, ihm eine andere, innerhalb seiner dienstvertraglichen Verpflichtung liegende Arbeitstätigkeit anzubieten, die ihm grundsätzlich zumutbar ist (LG Innsbruck 44 Cga 81/94m = ARD 4785/40/96).
Wird ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz angeboten, so ist der Austritt ungerechtfertigt, wenn die erleichterte Arbeit nicht wenigstens versucht wird (OGH 8 Ob A 84/00m).
Ein negatives Arbeitsklima kann einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen, wenn die psychische Belastungssituation Krankheitswert erreicht und zu einer relevanten Gesundheitsgefährdung führt ( 8 Ob A 78/10v; , 8 Ob A 82/10g).
S. 798Zu Z 2 - Entgeltschmälerung und andere wesentliche Vertragsverletzungen
Zur Zurückhaltung der Arbeitsleistung wegen Entgeltschmälerung siehe 31.8.
Wird der Lohn trotz Fälligkeit nicht bezahlt (zur Fälligkeit des Entgelts siehe 31.2), so ist nach der jüngeren Rechtsprechung der AN berechtigt, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten, bis der AG seiner Zahlungspflicht entspricht (OGH 9 Ob A 6/94; ASG Wien 19 Cga 29/98t = ARD 5080/23/99). Insbesondere berechtigt jedoch ein „ungebührliches“ Schmälern oder Vorenthalten des Entgelts den AN zum vorzeitigen Austritt.
Unter „Schmälerung“ versteht man die einseitige rechtswidrige Herabsetzung des dem Angestellten zustehenden Entgelts, wobei es gleichgültig ist, ob dies durch Verletzung eines Gesetzes, eines KV oder eines Arbeitsvertrages geschieht (Arb 6.193, 10.471). Allerdings berechtigt nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung, die dem Angestellten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zum vorzeitigen Austritt (Arb 7.644, 7.838, 9.897; OGH 9 Ob A 300/92, 8 Ob A 74/97h, 9 Ob A 87/08x). Eine einmalige kurzfristige Verzögerung der Entgeltzahlung ist in der Regel nicht als ungebührliche Entgeltschmälerung zu werten, wenn der AN annehmen kann, er werde das ihm gebührende Entgelt erhalten (Arb 10.477; OGH 9 Ob A 300/92, 9 Ob A 86/93). Im Übrigen ist es aber gleichgültig, ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder Unvermögen des AG geschmälert oder zurückgehalten wird (Arb 8.297, 9.956, 10.147, 10.471). Das ungebührliche Vorenthalten des Entgelts ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der AG wusste oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist (Arb 9.082, 10.471). Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn über das Bestehen eines Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines hierüber zu führenden Rechtsstreites nicht absehbar ist, wird der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG nicht erfüllt (Arb 10.471; OGH 9 Ob A 146/00t, 9 Ob A 16/01w; 9 Ob A 169/02x; 9 Ob A 37/08v). Auch die bloße Ankündigung einer Entgeltschmälerung kann den Austritt nicht rechtfertigen (OLG Wien 7 Ra 187/04b = ARD 5588/7/2005). Ebenso kann ein überhöhter Abzug zum Vorteil der betreibenden Partei im Rahmen einer Lohnpfändung einen Austritt nicht begründen (siehe 19.4).
Wird durch die Schmälerung des Entgelts ein rechtswidriger Dauerzustand geschaffen und damit der Austrittsgrund nach § 26 Z 2 AngG immer wieder von neuem verwirklicht, so muss der AG jederzeit mit dem vorzeitigen Austritt des AN rechnen (OLG Wien 10 Ra 94/00t = ARD 5269/18/2001, OGH 8 Ob A 24/03t = ARD 5453/7/2003). Mit der Duldung der Säumnis verliert der AN sein Austrittsrecht nicht (Arb 10.535; OGH 9 Ob A 181/98b). Allerdings darf der AN, der Zahlungsrückstände ausdrücklich oder stillschweigend durch längere Zeit geduldet hat, diesen Umstand nicht zum Anlass eines plötzlichen Austritts nehmen, also ohne vorherige Ankündigung und damit für den AG nicht erkennbar, die FortS. 799setzung des Arbeitsverhältnisses verweigern. Vielmehr muss der AN in einem solchen Fall den AG vorher unter Setzung einer, wenn auch kurzen, Nachfrist zur Zahlung des Rückstandes auffordern und der gesetzliche Austrittsgrund liegt erst nach dem ergebnislosen Verstreichen der Frist vor (z.B. Arb 10.218; OGH 9 Ob A 135/01w, 8 Ob A 60/08v, , 9 Ob A 34/15p). Die Frist muss nur so lange sein, dass der AG die erforderlichen Dispositionen treffen kann (Arb 10.605). Im Fall einer zu kurzen Nachfrist muss der AG die positive Erledigung ankündigen und den AN um eine entsprechende Erstreckung der Nachfrist ersuchen (OGH 9 Ob A 202/93, 9 Ob A 181/98b). Eine Nachfrist von einem Tag ist zu kurz (OLG Wien 8 Ra 128/97w = ARD 4862/29/97), falls nicht bereits zahlreiche Zahlungsverzögerungen vorgekommen sind (OGH 9 Ob A 181/98b = ARD 5020/12/99, OLG Wien 8 Ra 182/04z = ARD 5588/8/2005). Der Austrittsgrund liegt nur dann vor, wenn der AG mit der Zahlung des Arbeitsentgelts in Verzug ist (OGH 9 Ob A 6/03b). Die Nichtzahlung von Zinsen begründet kein Austrittsrecht (OGH 9 Ob A 3/05g = ARD 5618/7/2005). Die Mahnung wegen des Entgeltrückstands kann nicht durch eine bloße Unmutsäußerung ersetzt werden (OLG Wien 9 Ra 22/97i = ARD 4862/28/97).
Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der entsprechende Betrag am Fälligkeitstag für den AN verfügbar ist. Bei bargeldloser Überweisung muss daher der Betrag am Fälligkeitstag dem Konto des AN gutgeschrieben sein (OGH 9 Ob A 1025, 1026/93, 8 Ob A 24/03t = ARD 5453/7/2003; siehe 31.3). Endet die vom AN gesetzte Nachfrist an einem Sonntag, so verlängert sie sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages (entgegen § 903 ABGB - 9 Ob A 149/15z).
Erfolgt die Nachzahlung innerhalb der Frist, fehlt jedoch ein Teilbetrag, so liegt der Austrittstatbestand ebenfalls vor. Wird etwa wiederholt eine pünktliche Gehaltszahlung urgiert und erfolgt die Zahlung ohne die fällige Prämie, so ist der anschließende Austritt gerechtfertigt (OGH 9 Ob A 41/01x).
Zur Insolvenzrechtsreform 2010 siehe 41.9 (die Rechtsprechung vor dieser Reform ist noch weitgehend anwendbar).
Die Nichtzahlung von ausschließlich vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner (früherer AG) verursachter Lohnrückstände durch den Masseverwalter verwirklicht nicht den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG, weil der Masseverwalter an die KO gebunden ist und nach dieser nicht berechtigt ist, die aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammenden Forderungen der AN sofort und vollständig zu bezahlen (OGH 8 Ob A 298/98a, 9 Ob A 132/01d, 9 Ob A 53/02p). Mittlerweile hat die Rechtsprechung diesen Grundsatz dahin gehend ausgedehnt (OGH 9 Ob A 189/99f), dass auch der Ausgleichsschuldner ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 46 Abs. 3 AO) nicht in der Lage ist, Lohnrückstände aus der Zeit vor der Ausgleichseröffnung zu begleichen, weil diese Forderungen nicht bevorrechtet seien und die Zahlung solcher Schulden nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörten (§ 8 Abs. 2 AO).
S. 800Die Ankündigung des AG, wegen Zahlungsunfähigkeit den Konkursantrag zu stellen und die Zahlungen einzustellen, berechtigt den AN noch nicht zum vorzeitigen Austritt. Der AG verhält sich diesfalls vielmehr gesetzeskonform. Der AN kann somit vor Eintritt der Fälligkeit der Zahlungen noch nicht austreten (OGH 9 Ob A 227/01z = ARD 5342/10/2002). Es ist allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen ( 9 Ob A 87/08x).
Richtig ist, dass der OGH in seiner Entscheidung 4 Ob 66/52ein Austrittsrecht des AN verneint hat, „wenn am Fälligkeitstag das Entgelt nicht ausgezahlt werden kann und dies zum ersten Mal geschieht“. Es darf aber der Leitsatz der oben angeführten Entscheidung keinesfalls verallgemeinert und über den konkreten Anlassfall hinaus dahin verstanden werden, dass ein einmaliger Verzug des AG bei der Auszahlung des Arbeitsentgeltes niemals einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bilden könnte; auch hier ist vielmehr immer auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob der - wenngleich erstmalige - Verzug des AG ein „ungebührliches Schmälern oder Vorenthalten“ des Arbeitsentgeltes bedeutet, welches den AN zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt (OGH 4 Ob 77, 78/82).
Der Umstand, dass während der von der AN gesetzten Nachfrist die geringfügige Entgeltdifferenz, die weder der rechtlichen Zuordnung der Forderung noch der Höhe nach im Mahnschreiben konkretisiert war, nicht bezahlt wurde, rechtfertigt den vorzeitigen Austritt nicht (OGH 9 Ob A 223/91).
Hat der AG alles Nötige zur Ausführung einer Gehaltszahlung getan, ist der Irrtum des Geldinstitutes, bei dem der AN sein Girokonto hat, dem AN zuzurechnen; dieser Fall ist nicht anders zu beurteilen, als hätte der Machthaber (Bank) des AN eine empfangene Zahlung verzögert oder veruntreut. Erweckt ein Umstand (Fehler der Bank) den Anschein, der AG hätte fällige Zahlungen noch nicht geleistet, berechtigt dies noch nicht zum Austritt (OGH 9 Ob A 184/91).
Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist die Gutschrift auf dem dem AG bekannt gegebenen Konto des AN maßgeblich. Der AG hat daher die bei Kreditinstituten übliche Bearbeitungsdauer zu beachten (OGH 3 Ob 86/84, 9 Ob A 1025, 1026/93).
Wenn der Urlaubszuschuss stets erst im Juli ausbezahlt wurde, so rechtfertigt ein früherer kollektivvertraglicher Fälligkeitszeitpunkt den Austritt nicht, weil der AN die spätere Zahlung jahrelang ohne Urgenz hingenommen hat (OGH 8 Ob A 291/94 = ARD 4629/11/95).
Bei der Vorenthaltung des Entgelts handelt es sich um einen Dauertatbestand, der den AN so lange zum Austritt berechtigt, als das rechtswidrige Verhalten des AG andauert. Es steht ihm dabei auch frei, den Austritt zu einem in Zukunft liegenden Zeitraum zu erklären; er nimmt damit nur in Kauf, dass dann, wenn zwischenzeitig das Entgelt nachgezahlt wird, die Voraussetzungen für den vorzeitigen Austritt nicht mehr vorliegen (OGH 10 Ob S 288/97v).
Soweit der AG wegen eines Ausgleichs nicht berechtigt ist einen Entgeltanspruch zu befriedigen, kann der AN nicht wegen dieses Rückstandes vorzeitig austreten (OGH 9 Ob A 189/99 = ecolex 5/2000, 157).
Der Abzug einer monatlichen „Betriebsratsumlage“ von S 40,- zur Anschaffung einer Kleidung für den Privatgebrauch der AN stellt auch dann ohne NachfristsetS. 801zung keinen Grund für einen vorzeitigen Austritt dar, wenn sie ohne gesetzliche Deckung erfolgt. Es fehlt an einem wichtigen Grund zum vorzeitigen Austritt und jedenfalls ist kein Schädigungsvorsatz des AG gegeben (OGH 9 Ob A 240/99f = ARD 5143/1/2000).
Die fällige Zahlungspflicht kann durch einseitig gesetzte Bedingungen des AG (hier: Zahlung erst nach Schlüsselübergabe und Bekanntgabe eines PC-Passwortes durch den AN) nicht abbedungen oder aufgeschoben werden, da die Entgeltzahlungsbestimmungen des § 15 AngG zwingender Natur sind (OGH 9 Ob A 152/00v = ARD 5269/16/2001).
Macht der AN unmissverständlich klar, dass der AG in Zukunft nicht damit rechnen könne, dass das Vorenthalten des Entgelts „tatenlos“ hingenommen werde, durfte der AG nicht mit einer weiteren Stundung rechnen. Es muss auch nicht Monat für Monat nach einer jeweils wiederholten Säumnis jedes Gehalt neu eingemahnt werden (OGH 9 Ob A 301/00f = ARD 5321/29/2002).
Hat sich ein AN im Arbeitsvertrag zu Arbeitszeiten verpflichtet, die dem AZG widersprechen, so ist er erst dann zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn er zuvor den AG um Abhilfe ersucht. Erst wenn ihm diese verweigert wird, ist er zum Austritt berechtigt ( 9 Ob A 113/10y).
Zu Z 3 - Verstoß des AG gegen seine Fürsorgepflicht (siehe auch 33.)
Falls der AG schwer wiegend gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Verpflichtungen verstößt, so kann dies im Einzelfall einen Austritt des AN rechtfertigen. Wenn etwa eine gesetzwidrige Arbeitszeiteinteilung auf ausdrücklichen Wunsch des AN erfolgt ist, so rechtfertigt dies den Austritt nicht (, Arb 9.863). Wird hingegen ein AN zur verbotenen Sonntagsarbeit eingeteilt und erscheint er nicht zur Arbeit, sondern erklärt seinen vorzeitigen Austritt, so ist dieser als gerechtfertigt anzusehen, auch wenn der AN gegen die Einteilung vorerst keine Einwendungen erhoben hat (, Arb 6.927). Auch die regelmäßige Einteilung zur verbotenen Überstundenarbeit rechtfertigt den Austritt. Aus dem Stillschweigen des AN zur Anordnung der gesetzwidrigen Überstunden kann nicht dessen Einverständnis abgeleitet werden (OGH 9 Ob A 7/95).
Zu Z 4 - Tätlichkeiten und Ehrverletzungen
Zu den Begriffen Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen und Verletzungen der Sittlichkeit ist auf die Rechtsprechung zur Entlassung zu verweisen (siehe 42.2 und 42.3).
Falls die austrittsrelevanten Beleidigungen, Tätlichkeiten oder Verletzungen der Sittlichkeit von anderen Mitarbeitern oder Angehörigen des AG ausgehen, so muss der AN zunächst den AG um Schutz ersuchen. Als AG ist hier der Geschäftsinhaber und bei juristischen Personen das vertretungsbefugte Organ bzw. ein Stellvertreter mit selbständiger Unternehmer- und insbesondere AG-Funktion anzusehen, nicht jedoch ein weisungsberechtigter Büroleiter (Arb 9.764; OLG Wien 9 Ra 340/01p = ARD 5320/47/2002, bestätigt durch OGH 9 Ob A 124/02d; siehe auch 4. und 15.3). S. 802Wird ein Zusteller von Kollegen als „Dieb“ verspottet, so hat der AG ausreichend für Abhilfe gesorgt, wenn er erklärt, dass gegenüber niemand ein Diebstahlsvorwurf erhoben werde (OLG Wien 10 Ra 116/05k = ARD 5721/10/2006).
Die Äußerung des AG gegenüber einer Angestellten „Hure, pack die Sachen und verschwinde“ stellt eine erhebliche Ehrverletzung und zusätzlich eine sexuelle Belästigung dar (§ 6 GlBG - siehe 4., OLG Wien , 10 Ra 28/16k, ARD 6517/6/2016).
Sonstige Austrittsgründe
Wie schon am Anfang dieses Punktes erörtert, enthält der § 26 AngG eine beispielsweise Aufzählung der Austrittsgründe. Es kommen daher auch solche Rechtsverstöße des AG als Austrittsgründe in Frage, denen dasselbe Gewicht wie den im § 26 Z 2 bis 4 AngG genannten Austrittsgründen zukommt. So etwa begründet der durch die Nichtanmeldung des AN bei der GKK bewirkte Vertrauensbruch den vorzeitigen Austritt (OLG Wien 8 Ra 130/00x = ARD 5186/26/2001).
Das Schreien des Geschäftsführers und das gleichzeitige Schlagen mit den Fäusten auf den Tisch zeigt das Fehlen der dem AN geschuldeten Achtung und berechtigt den AN zum Austritt, auch wenn es die Eigenart des Geschäftsführers ist, Angestellte anzuschreien (OGH 9 Ob A 332/00i = ecolex 2001, 621).
Jedenfalls berechtigen nur schwerwiegende Arbeitsvertragsverletzungen zum Austritt (OGH 8 Ob A 64/03z, 9 Ob A 96/05s = ARD 5685/7/2006).
44.2. Vorzeitiger Austritt des Arbeiters
Die GewO 1859 enthält eine erschöpfende Aufzählung der Austrittsgründe.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:
wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
wenn der Gewerbeinhaber sich einer tätlichen Mißhandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;
wenn der Gewerbeinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;
wenn der Gewerbeinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
wenn der Gewerbeinhaber außerstande ist oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.
Da inhaltlich eine weitgehende Ähnlichkeit mit dem § 26 AngG gegeben ist, wird zu den näheren Details auf 44.1 verwiesen.
Die Anweisung eines AG an einen bei ihm beschäftigten LKW-Fahrer er möge künftig mit zwei Tachoscheiben fahren, um gegenüber der Behörde FahrzeitS. 803überschreitungen zu verschleiern, verwirklicht den Austrittsgrund der Verleitung zu gesetzwidrigem Verhalten (OLG Wien 7 Ra 156/07y = ARD 5868/7/2008 - siehe auch 44.1 zu Z 3).
44.3. Vorzeitiger Austritt des Lehrlings
Der vorzeitige Austritt des Lehrlings muss (ebenso wie eine Entlassung, eine Beendigung während der Probezeit, eine außerordentliche Auflösung - § 15a BAG - und eine einvernehmliche Lösung) schriftlich erfolgen und bedarf überdies bei minderjährigen Lehrlingen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (zum BAG siehe 52.). Daher muss die Austrittserklärung vom Lehrling und vom gesetzlichen Vertreter unterfertigt werden. Fehlt etwa die Unterschrift des Lehrlings, so liegt kein rechtswirksamer vorzeitiger Austritt vor (OGH 8 Ob A 63/09m; auch wenn der Lehrling minderjährig ist - 9 Ob A 146/09z).
Wird ein mündlich erklärter Austritt vom Lehrberechtigten zunächst akzeptiert, so ist das Nachholen der schriftlichen Austrittserklärung ca. 5,5 Wochen nach der mündlichen Erklärung noch als rechtzeitig anzusehen ( 8 Ob A 64/14s, Rauch, Arbeitsrecht 2016, 68 f.).
§ 15 Abs. 4 lit. a bis h BAG enthält eine erschöpfende Aufzählung der Austrittsgründe.
Auf Grund der Besonderheiten des Lehrverhältnisses, bei dem der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, unterscheiden sich die Austrittsgründe beim Lehrling in einigen Punkten von den Austrittsgründen beim Arbeiter bzw. beim Angestellten. Insbesondere kann ein Lehrling etwa dann austreten, wenn seine Ausbildung nicht entsprechend durchgeführt wird (z.B. 9 Ob A 50/15s auch bei erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung - OGH 8 Ob A 67/08y -; zur Heranziehung eines Lehrlings zu berufsfremden Tätigkeiten siehe 8 Ob A 280/95, ARD 4711/29/96, wonach ein Kfz-Mechanikerlehrling zum Autopolieren herangezogen werden darf, falls dies nicht übermäßig erfolgt). In der Praxis spielt der Austritt des Lehrlings wegen Aufgabe des Lehrberufs eine wichtige Rolle. In diesem Fall (ebenso wie beim Austritt aus gesundheitlichen Gründen) hat der AG keinen Schadenersatz (Kündigungsentschädigung - siehe 42.7.6.2) zu bezahlen, weil ihm kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Wird der Entschluss, den Lehrberuf zu wechseln, kurz nach der Austrittserklärung wieder geändert, so bleibt die Austrittserklärung dennoch rechtswirksam. Es handelt sich um eine auf einem freien, nicht näher zu begründenden Willensentschluss beruhende Auflösungsmöglichkeit (ebenso wie eine Kündigung - 9 Ob A 287/93).
Es kommt immer wieder vor, dass ein Lehrling eine schriftliche „Kündigung“ (eine Kündigung des Lehrverhältnisses ist nicht möglich) erklärt und anschließend die Arbeit einstellt. Falls eine solche Kündigung oder auch ein Austritt erS. 804klärt wird, ohne dass einer der im § 15 Abs. 4 lit. a bis h BAG genannten Gründe angegeben wird, so ist m.E. von einem ungerechtfertigten Austritt auszugehen und auf dieser Grundlage das Lehrverhältnis abzurechnen. Der Lehrling kann jedoch einen Austrittsgrund „nachschieben“, der einen gerechtfertigten Austritt bewirken kann (zum analog zu betrachtenden „Nachschieben von Entlassungsgründen“ - siehe 42.1.1).
Zu beachten ist aber, dass der OGH die Rechtsauffassung vertreten hat, dass kein Austritt vorliegt, wenn kein gesetzlicher Austrittsgrund gegeben ist (OGH 9 Ob A 153/08b). Der Lehrling wäre daher bei Fehlen eines Austrittsgrundes zum Dienstantritt aufzufordern und zu entlassen, wenn er der Aufforderung ohne Rechtfertigungsgrund keine Folge leistet.
44.4. Der ungerechtfertigte vorzeitige Austritt
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass im Fall eines nachrichtenlosen Fernbleibens des AN seitens des AG ein ungerechtfertigter Austritt angenommen wird (Details siehe 32.).
Da der ungerechtfertigte Austritt eine dem AG gegenüber abgegebene Willenserklärung voraussetzt, die zweifelsfrei erkennen lässt, dass der AN die Kündigungsfrist nicht einhalten wollte, reicht das bloße Fernbleiben in der Regel für die Annahme eines ungerechtfertigten Austritts nicht aus (z.B. 9 Ob A 144/19w; , 9 Ob A 87/21s). Das Fernbleiben bzw Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Rechtfertigungsgrund wird in vielen Fällen vielmehr als Entlassungsgrund anzusehen sein ( 9 Ob A 181/01k). Es müssten (für die Annahme des Austritts) zum Fernbleiben weitere Kriterien hinzutreten, wie z.B. die an den AG gerichtete Aufforderung, die Arbeitspapiere auszuhändigen (Arbeitsgericht Wien , 3 Cr 617/66, Arb 8.283), der Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses, die Mitteilung des AN, kein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu haben oder etwa auch die Rückgabe aller Arbeitsunterlagen bzw. der Schlüssel zu Betriebsräumlichkeiten, die Rückgabe des Diensthandys und die Mitnahme privater am Arbeitsplatz deponierter Gegenstände. Verlässt etwa ein Koch nach einem heftigen Streit mit seinem AG, der in wechselseitigem Anschreien gipfelte, mitten während der mittäglichen Stoßzeit und unter Mitnahme fast aller persönlichen Gegenstände seinen Arbeitsplatz und kündigt er an, die AK aufzusuchen, lässt dies bei objektiver Betrachtung jedenfalls dann nur den Schluss zu, dass der AN das Arbeitsverhältnis (durch vorzeitigen Austritt) beenden will, wenn kein sonstiger Grund für das Weggehen erkennbar ist (z.B. Krankheit - OLG Wien 7 Ra 90/08v = ARD 5945/5/2009).
Falls nicht zweifelsfrei die Kriterien zur Annahme eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts vorliegen, sollte geprüft werden, ob ein Grund für eine Entlassung gegeben ist und gegebenenfalls eine Entlassung ausgesprochen werden.
S. 805Jedenfalls ist der AG nicht verpflichtet, den AN, der die Kündigungsfrist nicht einhalten will, auf die nachteiligen Rechtsfolgen hinzuweisen ( 8 Ob A 2134/96y; siehe auch 41.1.5).
Von einem ungerechtfertigten Austritt ist weiters dann auszugehen, wenn der AN zwar bei seinem Austritt auf einen gesetzlichen Austrittsgrund verweist, dieser jedoch nicht vorliegt (etwa wenn das Entgelt rechtzeitig überwiesen wurde oder die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung nicht gegeben ist).
Wird vom AG in irriger Weise ein ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt unterstellt, so ist dies als Entlassung zu werten, sofern dem AN eine Erklärung zugeht (Mitteilung des angeblichen Austritts, Abmeldung von der ÖGK etc. - 9 Ob A 28/92,, OLG Wien , 10 Ra 101/13s, ARD 6402/10/2014, OLG Graz , 7 Ra 46/24z, ARD 6950/8/2025).
Der unberechtigte vorzeitige Austritt beruht auf dem Vorwurf, dass der AN die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat. Sieht der KV keine Kündigungsfrist vor, so ist die unbegründete sofortige Auflösung durch den AN als Kündigung zu betrachten (siehe 41.1.5).
Zur zeitwidrigen Kündigung siehe 41.1.5. Zur reduzierten Urlaubsersatzleistung bei ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt siehe 27.6.3 und 44.5.
Das - irrige - Unterstellen eines unberechtigten vorzeitigen Austritts lässt jedenfalls einen AG-seitigen Beendigungswillen deutlich erkennen. Diese Beendigung ist als Entlassung zu werten, die berechtigt oder unberechtigt sein kann. Hat ein AN, der es abgelehnt hat, an bestimmten, vom AG vorgeschlagenen Einsatzorten zu arbeiten, ohne berechtigten Hinderungsgrund trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den AG die Arbeit nicht aufgenommen, liegt der Entlassungsgrund der Arbeitsverweigerung vor (OLG Wien 10 Ra 283/98f = ARD 5007/7/99, OLG Wien 8 Ra 28/04b = ARD 5545/14/2005, siehe auch OGH 9 Ob A 67/05a = ARD 5617/6/2005, OGH 9 Ob A 80/09v).
Ein stillschweigender Austritt kann insbesondere im Fernbleiben vom alten Arbeitsplatz und im Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses liegen (Arb 8.341; OGH 9 Ob A 186/94).
Bezieht sich der AG im Schreiben an den unentschuldigt abwesenden AN hinsichtlich seiner Annahme eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes implizit auch auf den Entlassungsgrund des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst, muss sich das Gericht, das den konkludenten vorzeitigen Austritt des AN verneint, auch mit dem Vorliegen einer konkludenten Entlassung auseinander setzen (OLG Wien 10 Ra 67/95 = ARD 4702/2/95; ähnlich auch OGH 9 Ob A 28/92 = ARD 4358/13/92).
Eine schlüssige Austrittserklärung liegt nicht vor, wenn das Verhalten des AN verschiedene Deutungen zulässt, z.B. auch ein unentschuldigtes Fernbleiben. Das bloße Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, dass der AN vorzeitig ausgetreten ist (OGH 8 Ob A 20/03d).
Es besteht kein Zweifel, dass das Verhalten eines AN (Hinwerfen des Schlüsselbundes) im Zusammenhang mit der Äußerung, er wolle nicht mehr arbeiten und komme auch nicht mehr, nur als eine auf die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Erklärung verstanden werden kann. Die Austrittserklärung ist eine empfangsS. 806bedürftige Willenserklärung. Nach Zugang beim AG ist auch eine einseitige Rücknahme der Erklärung durch den AN nicht mehr möglich. Dem der Austrittserklärung nachfolgenden Verhalten des AN (Vorzeigen einer Krankenstandsbestätigung etc.) kommt daher rechtlich keine Bedeutung zu, weil es bereits nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt wurde. Auch dem Umstand, dass der rechtsunkundige AG das Verhalten des AN in einem nachfolgenden Schreiben als „Kündigung“ bezeichnet, kommt für die rechtliche Qualifikation des Verhaltens des AN keine Bedeutung zu (ASG Wien 17 Cga 223/01i).
Erklärt ein AN, der die Erfüllung eines Auftrags des AG ablehnt, dass er „gehe“ und kommt er kurz darauf in das Zimmer des AG zurück und legt das Diensthandy und die Firmenschlüssel auf den Tisch, lässt dies keinen Zweifel an der Ernstlichkeit seiner Austrittserklärung zu (OLG Wien 9 Ra 127/03t = ARD 5517/6/2004).
Liegt weder eine Kündigung des AG noch eine Entlassungserklärung vor und kann auch nicht von einem schlüssigen vorzeitigen Austritt des (mehrere Wochen unentschuldigt und unerreichbar ferngebliebenen) AN ausgegangen werden, so ist das Arbeitsverhältnis aufrecht (OLG Wien 7 Ra 143/08p = ARD 5945/6/2009, zur hier vom AG nicht eingehaltenen empfohlenen Vorgangsweise siehe 32.).
Die Erklärung „diese Scheißfirma, ich kündige“ und das anschließende Verlassen der Betriebsstätte ist als Austrittserklärung zu verstehen. Das nachfolgende Übermitteln einer Krankenstandsbestätigung ist nicht relevant, da eine Austrittserklärung nur sofort zurückgezogen werden kann ().
44.5. Rechtsfolgen eines gerechtfertigten sowie eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts
Im Fall eines gerechtfertigten Austritts hat der AN Anspruch auf Kündigungsentschädigung (ausgenommen Austritt wegen Gesundheitsgefährdung; Details zur Kündigungsentschädigung siehe 42.7.6.2), Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Urlaub, die Abfertigung (wenn die gesetzliche Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses vorliegt) und anteilige Sonderzahlungen.
Im Fall eines ungerechtfertigten Austritts hat der AN reduzierte Ansprüche auf eine Ersatzleistung (für Resturlaub aus „alten“, d.h. bereits abgelaufenen Urlaubsjahren, besteht ein Anspruch auf die volle Vergütung des Resturlaubs; Details siehe 27.6.3 und Rauch, PV-Info 1/2022, 20 und PV-Info 5/2022, 23 sowie Arbeitsrecht 2023, 61). Weiters ist auch dann kein Anspruch auf eine Abfertigung gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis drei Jahre oder länger gedauert hat. Arbeiterkollektivverträge sehen überdies meistens den Entfall der anteiligen Sonderzahlungen vor. Es ist daher ratsam, vor der Abrechnung des ungerechtfertigt ausgetretenen AN die entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu studieren (siehe 31.9.1).
Zur Konventionalstrafe wegen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts siehe 14.11 und Muster 1.
44.6. Austritt von AN mit besonderem Bestandschutz
Bezüglich des vorzeitigen Austritts der besonders geschützten AN sehen die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen (MSchG, VKG, ArbVG, BEinstG und APSG) S. 807keine besonderen Regelungen vor. AN mit besonderem Bestandschutz können daher ebenso wie ein AN, der lediglich den allgemeinen Bestandschutz genießt, jederzeit einen vorzeitigen Austritt erklären, dieser Austritt bewirkt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Nach § 23a Abs. 3, 4 und 4a AngG steht der Mutter nach mindestens fünfjähriger Dauer eines Arbeitsverhältnisses im Fall des Austritts nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist bzw. bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubs die halbe Abfertigung zu (höchstens drei Monatsentgelte). Dies gilt auch bei der Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch den Vater sowie bei Adoption oder Übernahme eines Kindes, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in unentgeltliche Pflege.
Falls die Karenz weniger als drei Monate dauert (Minimum zwei Monate - siehe 25.5), so ist der Austritt spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz zu erklären.
Falls der AG einen schlüssigen ungerechtfertigten Austritt des besonders geschützten AN annimmt und dieser bestreitet jemals eine Austrittserklärung abgeben zu haben, so hat der AN mit besonderem Bestandschutz die Möglichkeit, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses einzubringen. Obsiegt der AN in diesem Verfahren, so ist das Arbeitsverhältnis weiterhin aufrecht, für die Zeit ab der Annahme des ungerechtfertigten Austrittes bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens besteht der volle Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB (obwohl während dieser Zeit keine Arbeitsleistungen erfolgen, zu den Details siehe 31.8).
Für den im Prozess unterliegenden AG, der kein weiteres Rechtsmittel ergreifen kann oder will, ist es ratsam, den AN nach Zustellung des für den AG negativen Urteils schriftlich zum unverzüglichen Wiederantritt der Arbeit aufzufordern. Falls der besonders geschützte AN im Rahmen seines Wahlrechts auf seinen Schutz verzichtet, kann er eine Kündigungsentschädigung begehren (Näheres siehe 42.7.6.2).
45. Abfertigung alt
Der Anspruch auf eine Abfertigung alt (§§ 23 und 23a AngG, § 2 ArbAbfG) setzt einerseits voraus, dass das Arbeitsverhältnis vor dem begonnen hat, kein Übertritt vereinbart wurde (siehe 45.6.2) und in folgender Weise beendet wurde:
Kündigung durch den AG,
ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung,
berechtigter vorzeitiger Austritt des AN,
Austritt infolge Mutterschafts- bzw. Vaterschaftskarenz (halbe Abfertigung - siehe 25.5 und 44.6),
S. 808Kündigung des AN während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 VKG nach mindestens fünfjährigem Arbeitsverhältnis (halbe Abfertigung und höchstens drei Monatsentgelte, siehe 44.6),
einvernehmliche Auflösung (soferne der AN nicht rechtswirksam auf die Abfertigung verzichtet hat, siehe 43.),
Kündigung durch den AN, wenn ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt vorlag (Arb 11.777, siehe 44.),
Kündigung durch den AN, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und der männliche AN das 65. Lebensjahr oder der weibliche AN das 60. Lebensjahr vollendet hat, oder wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung und wegen Inanspruchnahme der Korridorpension (§ 4 Abs. 2 APG) oder der Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3 APG, siehe auch 39.),wenn das Arbeitsverhältnis vom AN aufgelöst wird (ausgenommen ungerechtfertigter Austritt), um bei einem anderen AG eine Teilpension (siehe 14.8.2.2) anzutreten (§ 14 Abs 2 AVRAG).
Kündigung durch den AN wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung,
Kündigung durch den AN bei wesentlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Zuge eines Betriebsüberganges (§ 3 Abs. 5 AVRAG, siehe 36.2.3 - Begünstigung der Selbstkündigung),
Tod des AN, wenn gesetzliche Erben vorhanden sind, zu deren Erhaltung der AN verpflichtet war (halbe Abfertigung, siehe 45.5),
Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Kündigung durch den AN, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert hat und wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens 6 Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger (§ 367 Abs. 4 ASVG) oder im Fall der Arbeitsverhinderung (§ 8 Abs. 1 und 2 AngG oder § 2 EFZG) nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruchs (§ 138 ASVG) während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG) gekündigt wird.
Bei den Pensionierungsfällen hat der AN die Antragstellung sowie die Aufrechterhaltung des Antrags zum Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses nachzuweisen ( 9 Ob A 66/06f). Wird der Pensionsantrag positiv erledigt, so ist nicht zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Pensionsgewährung gegeben waren oder ob der AN bei Stellung des Pensionsantrags gutgläubig war ( 9 Ob A 108/17y).
Demnach gebührt keine Abfertigung alt, wenn der AN kündigt (und keiner der oben genannten Ausnahmefälle vorliegt), wenn er unberechtigt vorzeitig austritt, S. 809wenn er eine begründete Entlassung verschuldet hat oder wenn der AN verstirbt und keine unterhaltsberechtigten Erben vorhanden sind. Die Behauptungs- und Beweislast für den Untergang des Abfertigungsanspruchs trifft den AG (). Wird der AN gekündigt und setzt er während der Kündigungsfrist einen Entlassungsgrund, so entfällt die Abfertigung nicht, wenn die Entlassungserklärung nicht vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zugeht (). Ein AN, der zwar selbst kündigt, dann aber während der Kündigungsfrist vom AG ohne wichtigen Grund entlassen wird, hat einen Abfertigungsanspruch (OLG Wien , 10 Ra 63/06t, ARD 5756/6/2007).
Nach den Bestimmungen des ArbAbfG steht den Arbeitern die Abfertigung nach den §§ 23 und 23 a AngG ebenso wie den Angestellten zu (Sonderregelungen gelten u.a. für Bauarbeiter nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und für Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz). Bei Arbeitern muss der AG weiters allfällige kollektivvertragliche Zusammenrechnungsregelungen für unterbrochene Dienstzeiten beachten.
Das Ausmaß der Abfertigung (§ 23 Abs. 1 AngG) beträgt (in den beiden noch relevanten Stufen) nach 20-jähriger Dienstzeit 9 Monatsentgelte und nach 25-jähriger Dienstzeit 12 Monatsentgelte.
45.1. Anrechnungsbestimmungen
Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- bzw. Zivildienstes sind für die Bemessung der Abfertigung voll zu berücksichtigen (§ 8 APSG) (siehe 25.8).
Zeiten des Wehrdienstes als Zeitsoldat sind bis zu zwölf Monaten anzurechnen.
Zeiten der Karenz nach dem MSchG bzw. VKG sind für Geburten (sowie Adoptionen und Übernahmen in Pflege) ab voll zu berücksichtigen (siehe 25.5, in manchen KV ist eine Anrechnung auch für Geburten sowie Adoptionen und Pflegeübernahmen bis vorgesehen). Die Zeit des Wochenschutzes () und des Papa-Monats sind anzurechnen. Zeiten einer gesonderten Beschäftigung während der Karenz (siehe 25.5) sind nicht zu berücksichtigen.
Zeiten einer vertraglichen Karenzierung sind anzurechnen, soweit nicht eine besondere Vereinbarung dazu getroffen wurde (OGH 9 Ob A 178/01v, 8 Ob A 47/05b, OLG Wien 10 Ra 85/07d = ARD 5894/4/2008 - siehe 25.7).
Zeiten eines Lehrverhältnisses sind nur dann anzurechnen, wenn das Arbeitsverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat; Lehrzeiten alleine können keinen Abfertigungsanspruch begründen; liegen diese sieben Jahre nicht vor, so unterbleibt die Anrechnung der Lehrzeit. Es kann sich aber ein Abfertigungsanspruch ergeben, wenn eine dreijährige Betriebszugehörigkeit als Arbeiter oder als Angestellter vorliegt (Beispiel: Lehrzeitbeginn , Behaltezeit ab , einvernehmliche Lösung zum , Betriebszugehörigkeit als Arbeiter über drei Jahre, Abfertigungsanspruch gegeben).
S. 810Vordienstzeiten, die bei einem anderen AG zugebracht wurden, sind nur zu beachten, wenn eine entsprechende Vereinbarung oder ein Betriebsübergang nach § 3 AVRAG vorliegt ( 9 Ob A 155/03i, ARD 5494/7/2004).
Beim selben AG erworbene Dienstzeiten sind nicht zu berücksichtigen, wenn mangels gegenteiliger Vereinbarung das vorangegangene Arbeitsverhältnis vollständig abgerechnet wurde (Sonderzahlungen, Abfertigung, Ersatzleistung etc.) und wenigstens 25 Tage (OGH 9 Ob A 21/03h = ecolex 2003, 612) unterbrochen war (soferne nicht kollektivvertragliche Zusammenrechnungsregelungen anzurechnen sind; siehe dazu auch im Folgenden).
Ein dem Arbeitsverhältnis unmittelbar vorausgehendes Heimarbeitsverhältnis ist bei den „Zeiten des Dienstverhältnisses“ i.S. des § 23 Abs. 1 AngG nicht anzurechnen. Der Begriff „Zeiten des Dienstverhältnisses“ ist eng auszulegen (OGH 8 Ob A 92/01i).
Stand eine AN für ein Jahr in einem Arbeitsverhältnis für einen anderen AG, weil der Stellenplan bereits ausgeschöpft war und war sie weiterhin für den bisherigen AG tätig, so ist die Unterbrechungszeit von einem Jahr dennoch nicht für die Abfertigung alt anzurechnen, weil keine Schutznorm, sondern die Beschränkung der Personalausgaben umgangen wurde und die klagende AN nicht darlegen konnte, woraus sich ein einheitlicher Arbeitsvertrag ergeben könnte ( 9 Ob A 31/16y).
Bei Dienstzeiten, die bei verschiedenen Konzernunternehmen verbracht wurden, handelt es sich nicht um solche beim selben AG. Die Anrechnung von Vordienstzeiten bedarf auch innerhalb eines Konzerns einer entsprechenden Vereinbarung. Die Annahme getrennter Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Konzernunternehmen erfordert zunächst ordnungsgemäße Endabrechnungen und nachvollziehbare Beendigungen der vorangegangenen Arbeitsverhältnisse mit anderen Konzernunternehmen (OGH 9 Ob A 25/05z, 9 Ob A 26/05x = ARD 5639/9/2005).
Ist auf ein Arbeitsverhältnis teilweise ausländisches Recht anzuwenden, so sind die ausländischen Zeiten bei der Abfertigung nur dann zu berücksichtigen, wenn das jeweilige Recht einen Abfertigungsanspruch vorsieht (OGH 9 Ob A 195/02w = ARD 5371/2/2003 - siehe Rauch, Jüngere Judikatur zur Abfertigung, ASoK 2003, 1 ff.).
Wird eine von einem Überlasser in Liechtenstein beschäftigte AN in Österreich tätig, so lässt allein dieser Umstand nicht den zwingenden Schluss zu, dass sie ausschließlich oder überwiegend für eine Tätigkeit in Österreich aufgenommen wurde. Diese Voraussetzung wäre aber für die Anwendbarkeit des österreichischen Abfertigungsrechts erforderlich (OGH 9 Ob A 113/03p, 9 Ob A 158/07m = ARD 5443/3/2008).
Nicht zu berücksichtigen ist die Zeit einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG nach § 15e Abs. 1 MSchG (Mutter im Karenzurlaub) S. 811oder nach § 7b Abs. 1 VKG (Vater im Karenzurlaub; Details siehe 25.5). Nunmehr kann neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze (siehe 14.8.2.1) vereinbart werden (§ 15e Abs. 2 MSchG, § 7b Abs. 1 VKG). Diese Zeit ist ebenfalls bei der Abfertigung nicht zu berücksichtigen (siehe 25.5 - Beschäftigung während der Karenz).
Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für die Berechnung der Abfertigung ist zu beachten, dass die Vereinbarung des 1.1. eines Jahres als Arbeitsbeginn zu dem Ergebnis führt, dass bis zum 31.12. ein volles Arbeitsjahr im Sinne des § 23 AngG zurückgelegt wird (Näheres und ein Beispiel siehe 38.1).
Mehrere Arbeitsverhältnisse beim selben AG
Falls ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung des AN oder verschuldete gerechtfertigte Entlassung beendet wird und der AG nach einer verhältnismäßig kurzen Frist ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben AN abschließt, so sind die Zeiten des ersten Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung einer Abfertigung nach Auflösung des zweiten Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Rechtsprechung schadet es für die Anrechnung der Zeiten des ersten Arbeitsverhältnisses nicht, wenn eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses liegt, wenn zugleich die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse deuten ( 9 Ob A 268/00b, , 9 Ob A 155/17k, , 8 Ob A 24/23x). Der Judikatur kann jedoch nicht klar entnommen werden, wie lange der Unterbrechungszeitraum dauern muss, damit der AG mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass die Dienstzeiten des ersten Arbeitsverhältnisses bei der Abfertigung nicht zu berücksichtigen sind. Die Judikatur hat dazu konkret festgehalten, dass Unterbrechungen zweier Arbeitsverhältnisse im Umfang von elf Tagen bzw. von 19 Tagen zur Bejahung einer unmittelbaren Aufeinanderfolge von Arbeitsverhältnissen führen. Bei der Unterbrechung von elf Tagen wurde der Umstand, dass das erste Arbeitsverhältnis durch gerechtfertigte Entlassung beendet wurde, nicht als Hindernis für die komplette Anrechnung der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses angesehen (OGH 9 Ob A 262/97p = ARD 4883/11/97). Weiters hat der OGH entschieden, dass eine Unterbrechung von 25 Tagen zu lange ist, um die beiden Arbeitsverhältnisse als ununterbrochen zu qualifizieren (OGH 9 Ob A 21/03h = ecolex 2003, 612). Auch eine Unterbrechung von 16 Tagen nach einer berechtigten Entlassung und der Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses unter für der AN deutlich ungünstigeren Bedingungen wurde abfertigungsrechtlich als neues Dienstverhältnis gewertet ( 8 Ob A 5/11k). Bei mehrmaligen saisonalen Unterbrechungen von 2-3 Wochen wurde hingegen ein einheitliches Arbeitsverhältnis angenommen ( 9 Ob A 114/16d).
Zu saisonbedingten Unterbrechungen (z.B. Gärtner) siehe auch 41.6.
S. 812Falls jedoch der AG für einen Teil der Dienstzeit bereits eine Abfertigung bezahlt hat, so kann diese Dienstzeit bei der späteren Berechnung einer Abfertigung nicht mehr berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung sind bereits abgefertigte Zeiten und die hierfür gezahlte Abfertigung auch dann, wenn das neue Arbeitsverhältnis mit demselben AG unmittelbar anschließt, für das Entstehen und die Höhe eines allfälligen weiteren Abfertigungsanspruches nicht zu berücksichtigen. Nach Art. VII Abs. 3 ArbAbfG sind Dienstzeiten im Sinne des § 23 Abs. 1, 3. Satz AngG für die Abfertigung nicht zu berücksichtigen, wenn der Angestellte für diese Zeiten bereits eine Abfertigung erhalten hat. Nach der neueren Judikatur besteht kein sachlicher Grund dafür, diese gesetzliche Regelung nicht auch auf andere ähnliche Fälle analog anzuwenden. Die Konsumationsklausel ist jedoch nur auf jene Zeiten zu beziehen, die für die seinerzeitige Abfertigung auch rechtlich notwendig waren (OGH 9 Ob S 8/91, 9 Ob S 9/91, 8 Ob S 24/04v).
Der § 17 des KV für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe bietet nur eine Grundlage dafür, unter welchen Voraussetzungen unterbrochene Dienstzeiten für den Erwerb eines kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruchs zusammenzurechnen sind. Eine Anordnung, nicht länger als 120 Tage unterbrochene Arbeitsverhältnisse auch für die Bemessung der gesetzlichen Abfertigung zu berücksichtigen, ist dieser Regelung nicht zu entnehmen (OGH 8 Ob A 307, 308/94).
Zeitlich lückenlos aneinander anschließende Arbeitsverhältnisse sind ohne Rücksicht auf die Art ihrer jeweiligen Beendigung für den Erwerb der Anwartschaft auf eine Abfertigung und für die Höhe dieses Anspruches stets zusammenzurechnen. Wird die Beschäftigung eines AN beim selben AG mit einer einzigen Ausnahme nur zur Zeit alljährlicher Betriebsferien in der Dauer von zwei bis drei Wochen unterbrochen, so sind die einzelnen Arbeitsverhältnisse zu einer Einheit zusammenzufassen und eine ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses anzunehmen (, Arb 10.383).
Ein Arbeitsverhältnis gilt für den gesetzlichen Abfertigungsanspruch auch dann als ununterbrochen, wenn es zwischen einer gerechtfertigten Entlassung und der Wiedereinstellung des AN nur kurzzeitig nicht aufrecht gewesen ist und der KV für den kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch eine Zusammenrechnung von durch Entlassung beendeten Dienstzeiten verbietet (OGH 9 Ob A 262/97p = ARD 4883/11/97).
Ein freies Arbeitsverhältnis neben einer vereinbarten Karenz bewirkt keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ( 9 Ob A 29/10w).
45.2. Berechnung der Abfertigung
Zu § 14 AVRAG siehe 36.5 (Berechnung bei bestimmten Teilzeit- und Karenzierungsmodellen).
Zu Provisionen siehe 31.7.
Grundlage für die Berechnung des Abfertigungsanspruches ist das für den letzten Monat gebührende Entgelt (Aktualitätsprinzip - zB 9 Ob A 27/17m). Der arbeitsrechtliche Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Er umfasst jede Leistung, die S. 813der AN vom AG dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Die Bezeichnung oder steuer- bzw sozialrechtliche Beurteilung ist nicht entscheidend ( 9 Ob A 220/02x; , 9 Ob A 101/03y). Im Detail ist darunter das monatliche Gehalt zuzüglich des entsprechenden Anteils an Sonderzahlungen (1/12 Urlaubszuschuss und 1/12 Weihnachtsremuneration) sowie zuzüglich des auf Grund regelmäßig geleisteter Überstunden durchschnittlich im Monat gewährten Überstundenentgeltes sowie weiters zuzüglich durchschnittlicher monatlicher Zulagen (die keine Aufwandsentschädigungen sind, wie etwa Spesenersatz, Diäten etc.) zu verstehen (ein Organisationspauschale, das keine Aufwendungen abdeckt, ist keine Aufwandentschädigung, 9 Ob A 19/93). Überstunden sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie das Entgelt regelmäßig erhöhen (auch wenn sie verfallen sind - OLG Wien 9 Ra 361/98v, ARD 5034/11/99, 9 Ob A 203/94). Durch Zeitausgleich konsumierte Überstunden sowie eine einmalige Abrechnung restlicher (durch Zeitausgleich nicht konsumierter) Überstunden sind bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen (OGH 8 Ob S 3/94 = ARD 4573/ 25/94; ASG Wien 3 Cga 242/99z = ARD 5230/6/2001). Ebenso sind durchschnittliche Provisionen heranzuziehen, wenn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein arbeitsvertraglicher Provisionsanspruch gegeben war oder Folgeprovisionen (nach § 6 KV für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen) erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustehen (OGH 9 Ob A 91/02a = ARD 5346/37/2002). Falls etwa durch eine zulässige vertragliche Vereinbarung ein Entgeltbestandteil vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses entfallen ist, so ist dieser Entgeltbestandteil bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen ( 9 Ob A 8/14p). Für die Ermittlung des Durchschnitts sind die letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses heranzuziehen ( 9 Ob A 20/99b; , 9 Ob A 8/14p). Das letzte Entgelt ist für die Berechnung der Abfertigung auch dann heranzuziehen, wenn eine kollektivvertragliche Erhöhung des Gehaltes erst zwei Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt ist (OLG Wien 10 Ra 110/02y = ARD 5346/38/2002) oder wenn aus gesundheitlichen Gründen 5 Jahre vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeit auf 15 Stunden pro Woche reduziert wurde ( 9 Ob A 27/17m).
Bei krankheitsbedingter Entgeltminderung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt die Abfertigung vom letzten vollen Entgelt (OGH 9 Ob A 79/04i = ARD 5583/5/2005).
Das für den letzten Monat gebührende Entgelt ist auch dann als Berechnungsbasis heranzuziehen, wenn das monatliche Entgelt, etwa wegen einer Umstellung von Voll- auf Teilzeit reduziert wurde (und umgekehrt - falls keine kollektivvertragliche Aliquotierungsregel anzuwenden ist oder Teilzeit i.S. des MSchG bzw. VKG vorliegt; - siehe 25.6.11, eine Altersteilzeitvereinbarung - siehe 14.8.2.2 zu beachten ist, die Sonderregelungen bei Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach § 14 Abs. 3 AVRAG anzuwenden sind, oder etwa eine Halbierung der BerechnungsS. 814grundlage zu erfolgen hat - siehe 45.5 und 25.5, zu § 14 Abs. 3 AVRAG siehe Rauch, Arbeitsrecht 2019, 74 f. sowie 8 Ob A 29/18z). Der Grundsatz, dass das letzte Entgelt für die Berechnung heranzuziehen ist, gilt bei einer Entgeltreduktion nur dann, wenn die Reduzierung auf Dauer beabsichtigt ist und keine Umgehungsstrategie vorliegt ( 9 Ob A 6/05f, , 9 Ob A 27/17m). Arbeitet hingegen eine AN von Mai bis August 20 Stunden pro Woche und die restlichen acht Monate 38,5 Wochenstunden, so ist die vorübergehende Teilzeitbeschäftigung in der Form zu berücksichtigen, dass das monatliche Durchschnittsentgelt während eines Beobachtungszeitraums von 12 Monaten heranzuziehen ist (OGH 9 Ob A 79/07v).
Das Abstellen auf das letzte Entgelt ist keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigen ( 9 Ob A 95/12d).
Falls eine Abfertigung ausbezahlt werden soll, ohne dass das Arbeitsverhältnis zumindest formal beendet wurde, so kann die abgabenrechtliche Begünstigung (fester Steuersatz von 6 %, Befreiung von SV-Beträgen nach § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG) nicht gewährt werden. Die steuerliche Begünstigung ist im Zuge einer Reduzierung der Arbeitszeit dann möglich, wenn das Vollzeitarbeitsverhältnis formal beendet wird (Abrechnung aller Ansprüche und Abmeldung von der ÖGK) und anschließend ein neues Arbeitsverhältnis mit einer wesentlich verminderten Entlohnung (Reduktion der Bezüge um mindestens 25 %) begonnen wird. Falls jedoch innerhalb von zwölf Monaten ab der Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses eine Erhöhung der Bezüge ohne entsprechende gravierende wirtschaftliche Gründe erfolgt, dann entfällt wiederum die Begünstigung (Details siehe Winzer, SWK 13/2000, 540, UFS Feldkirch RV/0184 - F/04 = ARD 5702/13/2006).
Neben den schon erwähnten Überstundenentgelten, Provisionen und sonstigen Zulagen, die keine Aufwandsentschädigungen sind, sind nach der Judikatur noch folgende Leistungen des AG bei der Berechnung der Abfertigung als Entgeltbestandteile zu berücksichtigen:
freiwillige Prämien (falls sie nicht vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam widerrufen werden - OGH 9 Ob A 94/94 = ARD 4605/31/94 - oder vereinbart wird, dass die freiwillige Leistung nicht in die Abfertigungsberechnung einfließt - OGH 8 Ob A 115/04a),
vom AG bezahlte Zusatzversicherung ( 9 Ob A 203/94 = ARD 4636/8/95),
PKW mit Privatnutzungsrecht, wobei die amtlichen Sachbezugswerte als Orientierungshilfe dienen ( 9 Ob A 220/93, Arb 11.120), in jüngerer Zeit wurde vom Monatsdurchschnitt der privaten Nutzung des letzten Jahres vor dem Entzug des Dienstwagens ausgegangen. Es ist demnach für die Bewertung des ehemaligen Privatnutzungsrechts am firmeneigenen PKW (mangels abweichender Vereinbarung oder abweichender betrieblicher Übung) das amtS. 815liche Kilometergeld heranzuziehen, welches sich aus den im Jahr vor dem Entzug durchschnittlich privat gefahrenen Kilometern ergibt ( 9 Ob A 25/16s, Rauch, Abgeltung der entgangenen privaten Nutzung eines Dienstwagens, PV-info 5/2017, 20 f., 8 Ob A 113/20f).
sonstige Naturalbezüge wie eine Dienstwohnung (auch wenn sie von einem Tochterunternehmen zur Verfügung gestellt wird - 9 Ob A 204/30), wobei in diesen Fällen bezüglich der Höhe nur dann der Sachwert anzunehmen ist, wenn er nicht erheblich vom wahren Wert der Naturalleistung abweicht (ist dies der Fall, so kommt es darauf an, was sich der AN durch die Naturalleistung erspart hat - OGH 9 Ob A 68/07a),
ein Jahresbonus, der dem AN im letzten Dienstjahr gebührt, wobei es nicht auf den im letzten Jahr bezahlten Betrag ankommt (wenn dieser nicht dem Anspruch für das letzte Jahr entspricht - - siehe auch einschlägige Judikatur im Anschluss) und
eine Leistung des AG, die auch eine außerdienstliche Nutzung zulässt, ist kein Aufwandersatz, sondern Entgelt (z.B. Bekleidungspauschale, wenn die damit angeschaffte Bekleidung auch privat verwendet werden kann - OLG Wien 7 Ra 115/06 = ARD 5737/10/2007).
Diensterfindungsvergütungen (§ 8 PatG), die regelmäßig geleistet wurden, wobei sich dies nur auf die bis Ende des Arbeitsverhältnisses anfallenden Vergütungen bezieht ( 9 Ob A 96/11z; , 9 Ob A 44/17m).
Folgende Leistungen sind für die Berechnung der Abfertigung nicht relevant:
Jubiläumsgeld, weil es sich nicht um regelmäßige wiederkehrende Bezüge handelt (Arb 9.942, OGH 8 Ob A 10/02g),
durch Zeitausgleich konsumierte Überstunden () sowie Ersatzruhezeiten ( 9 Ob A 107/16z),
Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des AG oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Aktien des AG (§ 2a AVRAG; 9 Ob A 87/19p),
eine einmalige Gesamterfolgsprämie, auch wenn sie in Einzelleistungen zerlegt wird, weil die im Abfertigungsrecht erforderliche Regelmäßigkeit fehlt (OGH 9 Ob A 125/01z = infas 1/2002, A 5),
Aufwandersatz (Diäten, KM-Geld etc.), jedoch nur bis zum tatsächlichen Aufwand (der überhöhte Anteil ist somit anzurechnendes Entgelt, OGH 9 Ob A 54/90, 9 Ob A 57/00y, 9 Ob A 220/02x-6, 8 Ob A 30/06d = ARD 5710/3/2006), ebenso steuerfreie Essensgutscheine - 9 Ob A 121/10z),
Entgeltansprüche, die erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses entstehen oder fällig werden (OGH 9 Ob 59/06a = ARD 5756/5/2007),
freiwillige Pensionskassenbeiträge ( 9 Ob A 3/10x), auch wenn diese statt einer Gehaltserhöhung bezahlt wurden ( 9 Ob A 45/11z),
S. 816Leistungen Dritter (wie ein Gehaltsbestandteil, den die „ungarische Schwestergesellschaft“ bezahlt ( 8 Ob A 2/10t) oder Trinkgeld ( 9 Ob A 249/94, , 9 Ob A 99/19b, Rauch, Arbeitsrecht 2020, 75),
eine einmalige Überstundenabgeltung, auch wenn diese in mehreren Teilleistungen erfolgt, wenn von der Übereinkunft, Überstunden in Zeitausgleich zu konsumieren, nicht abgegangen wird ( 9 Ob A 124/12v, wobei bei mehreren Zahlungen aber auch ein schlüssiges Abgehen vom ursprünglich vereinbarten Zeitausgleich vorliegen kann - 8 Ob A 64/15t, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 44 ff.),
eine in der Freizeitphase der Altersteilzeit nicht gebührende Erfolgsprämie ( 9 Ob A 125/22f).
Unter Entgelt, das für die Berechnung der Abfertigung zu berücksichtigen ist, kann die erst in Zukunft - also nach Entstehen des Abfertigungsanspruches - unter bestimmten Voraussetzungen zufließende Betriebspension nicht verstanden werden, zumal Betriebspension und Abfertigung der Versorgung des AN nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dienen und damit eine ähnliche Funktion erfüllen (OGH 9 Ob A 198/87).
Für die Berechnung der Abfertigung ist ein über die Jahresdauer hinausgehender Berechnungszeitraum nicht heranzuziehen ( 8 Ob A 277/94).
Es ist ständige Rechtsprechung, dass unter dem „für den letzten Monat gebührenden Entgelt“ der Durchschnittsverdienst zu verstehen ist, der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrenden Bezügen ergibt. Zu diesem Durchschnittsverdienst gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden (Arb 11.294; OGH 9 Ob A 257/89, 8 Ob S 3/94, 9 Ob A 100/95). Für den Zeitraum, der durch die Abfertigung gedeckt wird, soll der zuletzt bezogene Durchschnittsverdienst gesichert und damit eine gewisse Kontinuität des zuletzt bezogenen Verdienstes gewährleistet werden (Arb 10.831, 11.294; OGH 8 Ob S 3/94). Bei schwankenden Überstundenleistungen ist ein Durchschnitt zu errechnen, wobei die Rechtsprechung als Beobachtungszeitraum den eines Jahres als sachgerecht angesehen hat (Arb 10.831, 11.294; OGH 9 Ob A 100/95). Die Abfertigung darf den Durchschnittsverdienst weder übersteigen noch hinter ihm zurückbleiben (OGH 9 Ob A 20/99b).
Für die Berechnung der Abfertigung eines Provisionsbeziehers sind nicht die im letzten Arbeitsjahr des AN an ihn ausbezahlten Provisionen heranzuziehen, sondern nur jene Provisionen, die der AN im letzten Jahr tatsächlich erworben hat, weil nicht auf Zufälligkeiten in der Reihenfolge der Auszahlung abzustellen ist (OLG Wien 7 Ra 160/99x = ARD 5117/6/2000).
Anmerkung: In den Entscheidungen 9 Ob A 59/06a vom und 8 Ob A 22/10h vom hat der OGH hinsichtlich Erfolgsprämien, Bilanzgeldern und ähnlichen Zahlungen die Auffassung vertreten, es komme darauf an, was im letzten Jahr und nicht für das letzte bezahlt worden sei (Höfle, ASoK 2007, 129 ff.). Dies wurde revidiert in der Entscheidung 9 Ob A 22/11t. Demnach ist es maßgeblich, was für die letzten zwölf Monate zusteht, und nicht, was für diesen Zeitraum abgerechnet wurde.
Die Abfertigung beträgt gemäß § 23 Abs. 1 AngG ein Vielfaches des dem Angestellten für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Entgelts. Der EntS. 817geltbegriff des AngG ist ein umfassender; er umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen zusätzlichen Zahlungen, insbesondere auch Sonderzahlungen (z.B. Arb 7.375, Arb 9.866, Arb 11.847). Eine davon abweichende Vereinbarung ist hinsichtlich des gesetzlichen Abfertigungsanspruches nicht wirksam, weil die Rechte, die den AN auf Grund des § 23 AngG zustehen, durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden können (§ 40 AngG; Arb 11.847). Das Abfertigungsrecht ist somit einseitig zwingendes Recht (OGH 9 Ob A 224/00g).
Auch im Konzern kann für die Berechnung der Abfertigung nicht jenes Entgelt maßgeblich sein, das der AN zuletzt bei einer anderen Gesellschaft verdient hat, gegen die sich der Abfertigungsanspruch nicht richtet (OGH 9 Ob A 14/07k = ARD 5772/6/2007).
45.3. Fälligkeit der Abfertigung
Die Abfertigung wird bis zum Betrag des dreifachen Monatsentgelts mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig. Ein darüber hinausgehender Teil der Abfertigung ist ab dem 4. Monat nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in monatlichen, im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abzustatten (§ 23 Abs. 4 AngG).
Eine besondere Fälligkeitsregel für die Bezahlung der Abfertigung kann bei Kündigung des AN wegen Inanspruchnahme einer Pension oder Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres angewendet werden. Die Abfertigung kann in diesem Fall in monatlichen Raten abgestattet werden, wobei eine Rate die Hälfte eines Monatsentgeltes nicht unterschreiten darf (§ 23a Abs. 2 AngG). Die erste Rate ist mit dem auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgenden Monatsersten zu bezahlen.
Die Berechtigung des AG, die vorstehenden gesetzlichen Möglichkeiten zur ratenweisen Zahlung seiner Abfertigungsverpflichtungen in Anspruch zu nehmen, ist jedenfalls nicht von einer Zustimmung des AN abhängig.
AG und AN können bei oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zur Drucktheorie siehe 41.2) auch eine für den AG günstigere Fälligkeitsregelung treffen (ASG Wien 20 Cga 170/02v = ARD 5459/5/2003).
45.4. Abfertigung bei Auflösung des Unternehmens
Im Falle der Auflösung eines Unternehmens entfällt die Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung ganz oder teilweise dann, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage des Dienstgebers derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann.
Diese Bestimmung ist sehr eng auszulegen und kann nicht auf ähnliche Fälle analog angewendet werden. Die Anwendung des § 23 Abs. 2 AngG setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Arbeitsverhältnisse infolge der Auflösung des Unternehmens (Beendigung seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Existenz) beendet werden. Wenn die Arbeitsverhältnisse bereits beendet sind und daher Ansprüche S. 818auf Abfertigungen bestehen und die Auflösung des Unternehmens erst in weiterer Folge eintritt, so kommt der Entfall der Abfertigung nicht in Frage. Demnach muss die Auflösung des Unternehmens zur Zeit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse bereits eingetreten sein (, Arb 10.607, 9 Ob A 346/98t).
Die gesetzliche Möglichkeit des Entfalls der Abfertigung soll verhindern, dass natürliche Personen nach Auflösung ihres Unternehmens auf Grund von Abfertigungsansprüchen ein Konkursverfahren einleiten müssen. Diese Bestimmung ist daher auf Kapitalgesellschaften, Vereine, Genossenschaften und die Ges.m.b.H. & Co KG nicht anwendbar (, Arb 10.297).
Weiters muss der AG konkrete Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen abgeleitet werden kann, dass sich seine persönliche Wirtschaftslage derart verschlechtert hat, dass ihm die Erfüllung der Abfertigungsansprüche unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die finanzielle Belastung mit Abfertigungsansprüchen die Vernichtung oder schwerste Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des AG zur Folge hätte (KG Wr. Neustadt , 4 Cg 13/82, Arb 10.163). In diesen Fällen wird die Abfertigung vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bezahlt (§ 1 a IESG) zuzüglich 4 % Zinsen ( 8 Ob S 4/18y).
Zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse bei Einstellung des Gewerbebetriebes siehe 39.
Um den Entfall der Verpflichtung des AG zur Leistung einer Abfertigung zu begründen, muss die Unternehmensauflösung einer Beendigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Existenz des Unternehmens gleichkommen, doch darf die Liquidierung des Unternehmens kurzfristig über das Beschäftigungsende hinaus andauern. Die Unternehmensauflösung muss aber eine endgültige sein. Die persönliche Wirtschaftslage des AG muss (nach einer Interessenabwägung zur Situation des AN) derart prekär sein, dass die Last der Abfertigung für den AG einer massiven Existenzbedrohung, der Vernichtung seiner Lebensgrundlagen gleichkommt; dies wird zu unterstellen sein, wenn der AG durch die Abfertigungsforderung in den Konkurs geführt wird (LG Innsbruck 46 Cga 183/94 = ARD 4731/6/96 = Arb 11.267; ähnlich auch OGH 14 Ob A 2-4/87 = ARD 3871/17/87und ASG Wien 7 Cga 36/02t = ARD 5450/9/2003).
45.5. Abfertigung bei Tod des AN
Zur Abrechnung im Todesfall siehe 31.12.
Wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des AN aufgelöst wird, so beträgt die Abfertigung nur die Hälfte des im § 23 Abs. 1 AngG vorgesehenen Betrages und gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der AN gesetzlich verpflichtet war (§ 23 Abs. 6 AngG, § 2 Abs. 1 ArbAbfG).
Demnach können die Erben des verstorbenen AN keinen Abfertigungsanspruch geltend machen, wenn sie nicht einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch im TodesS. 819zeitpunkt hatten. Abfertigungsberechtigt werden daher in der Regel noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder und eventuell der Ehegatte oder der eingetragene Partner sein.
War ein Kind bereits selbsterhaltungsfähig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so lebt die Unterhaltspflicht der Eltern nicht wieder auf, wenn das Kind das Arbeitsverhältnis freiwillig auflöst (OLG Wien , 10 Ra 50/08h, ARD 5974/5/2009). Bezieht der selbsterhaltungsfähige Sohn im Zeitpunkt des Todes seines Vaters eine Notstandshilfe, so sind die notwendigen Lebensbedürfnisse gesichert und es ist kein Anspruch auf die Todfallsabfertigung gegeben ( 9 Ob A 15/16w, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 45 f.).
Der Ehegatte ist nach der familienrechtlichen Judikatur im Wesentlichen dann gesetzlich unterhaltsberechtigt, wenn er kein Einkommen bezieht bzw. das von ihm erzielte Einkommen höchstens 40 % des Gesamteinkommens des Ehepaares umfasst. Die nicht in den Nachlass fallende Abfertigung wird nach Köpfen aufgeteilt (sind z.B. vier unterhaltsberechtigte Erben vorhanden, so erhält jeder 1/4). Da meist zweifelhaft ist, ob überhaupt unterhaltsberechtigte Erben existieren oder an wen ausgezahlt werden soll, ist es ratsam, eine Anfrage an das Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht, in dessen Sprengel der verstorbene AN seinen Wohnsitz hatte) zu richten. Falls der AG zur Vermeidung einer möglichen Klage rasch eine Zahlung vornehmen will, so sollte er mit dem Zahlungsempfänger eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbaren oder sich zumindest einen Rückzahlungsanspruch schriftlich vorbehalten. Weiters könnte im Zweifelsfall auch eine gerichtliche Hinterlegung der halben Abfertigung erwogen werden.
Falls demnach der AN etwa im Verlauf eines bereits 30 Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses verstirbt und im Todeszeitpunkt keine unterhaltsberechtigten Erben vorhanden waren, so ist der AG nach § 23 Abs. 6 AngG zur Auszahlung einer Abfertigung nicht verpflichtet.
Die Fälligkeitsregelung (siehe 45.3) gilt bei der Abfertigung im Todesfall unverändert. Die Zahlung hat daher auch hier in ganzen Monatsentgelten (und nicht in halben Monatsentgelten) zu erfolgen (Arb 7.309, 7.491).
Der Anspruch der gesetzlichen Erben besteht auch dann, wenn der AN selbst gekündigt hat und schließlich vor Ablauf der Kündigungsfrist gestorben ist, weil das Arbeitsverhältnis diesfalls durch den Tod und nicht die AN-Kündigung beendet wurde (OGH 4 Ob A 82/61 = ARD 1423/9/61).
45.6. Abfertigung NEU
45.6.1. Erfasste Personen (§ 1 BMSVG)
Die Abfertigung „Neu“ wurde zunächst im Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (BMVG) geregelt. Mit wurden freie AN und SelbS. 820ständige in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen (siehe im Folgenden). Daher wurde das Gesetz in „Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG) umbenannt. Die Bezeichnung der Mitarbeitervorsorgekasse (BV-Kasse) wurde in „Betriebliche Vorsorgekasse“ (BV-Kasse) geändert.
Erfasst sind vom neuen BMSVG Arbeiter, Angestellte (§ 1 Abs. 1 AngG), Lehrlinge (§ 1 BAG) sowie Hausbesorger, Journalisten und Schauspieler sowie alle AN im Sinne des Arbeitsrechts (und somit auch geringfügig Beschäftigte).
Nicht erfasst sind daher Werkvertragnehmer, Volontäre und echte Ferialpraktikanten (zum Begriff des „Arbeitsverhältnisses“ - siehe 15.1).
Mit wurden auch freie AN in das BMSVG einbezogen. Konkret erfasst der § 1 Abs. 1 a BMSVG freie AN nach § 4 Abs. 4 ASVG, freie Arbeitsverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen sowie freie Arbeitsverhältnisse von Vorstandsmitgliedern nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Nur jene Bestimmungen des BMSVG, die direkt auf arbeitsrechtliche Regelungsinhalte abstellen, die nicht für freie AN gelten, sind von der Anwendung auf diese Personen ausgenommen (z.B. § 6 Abs. 4 BMSVG).
Selbständige, die nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, sind seit verpflichtend in die Selbständigenvorsorge einbezogen. Für Personen, die in der Pensionsversicherung nach dem GSVG, dem BSVG, dem FSVG oder dem NVG pflichtversichert sind (insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Notare, Landwirte) sowie Rechtsanwälte und Ziviltechniker wurde eine Selbständigenvorsorge in Form eines „Opting-in-Modells“ geschaffen (neuer 5. Teil des BMSVG). Die Möglichkeit für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte, sich für eine Beitragsleistung in eine BV-Kasse analog zu den einschlägigen Regelungen für AN zu verpflichten, besteht grundsätzlich bis . Bei Beginn der Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem besteht diese Möglichkeit zum „Opting-in“ für ein Jahr nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bzw. Berufsausübung.
45.6.2. Zu den bisherigen Arbeitsverhältnissen (§ 46 Abs. 3 BMSVG)
Für Arbeitsverhältnisse, die bis inklusive abgeschlossen wurden, gilt weiterhin das bisherige Abfertigungsrecht (insbesondere §§ 23 und 23a AngG sowie ArbAbfG, welche nach Art. 3 und 4 BMSVG für Arbeitsverhältnisse ab außer Kraft treten). Es kann jedoch ein Übertritt vereinbart werden (zu den Details - siehe 45.6.8).
Zur Frage, ob zwischen dem jeweiligen AG und AN ab ein neues Arbeitsverhältnis begonnen wurde, ist (wie im Folgenden dargestellt) primär (aber nicht ausschließlich - siehe zum Wechsel im Konzern und zur Wiedereinstellungszusage) auf eine formale Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einen neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag ab abzustellen.
S. 821Ruhendes Arbeitsverhältnis
Ein Ruhen eines Arbeitsverhältnisses, welches bis begonnen hat, wegen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst sowie auf Grund einer Karenz nach dem MSchG oder VKG führt bei Wiederaufnahme der Arbeit ab nicht zur Anwendbarkeit des BMSVG (z.B. Eintritt des AN am , Präsenzdienst vom bis , Wiederaufnahme der Arbeit am - anzuwenden ist das alte Abfertigungsrecht, da kein neues Arbeitsverhältnis begonnen wurde).
Wechsel des AG wegen Betriebsübergang
Im Falle eines Betriebsüberganges im Sinne des § 3 AVRAG geht der Arbeitsvertrag automatisch auf den Erwerber des Betriebs- bzw. Betriebsteiles über. Ein solcher Übergang des bis zum abgeschlossenen Arbeitsvertrages ab dem führt daher nicht zur Anwendung des BMSVG.
Wechsel innerhalb eines Konzerns (§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG)
Der Wechsel innerhalb eines Konzerns gilt auch (bei bis in den Konzern eingetretenen AN) ohne volle Übernahme des Arbeitsvertrages bei nach dem erfolgender Fortsetzung nicht als neues Arbeitsverhältnis, wenn dem AN die Vordienstzeiten angerechnet werden („Konzernversetzungen“) und die Neubegründung des Arbeitsverhältnisses mit einer anderen Konzerngesellschaft unmittelbar auf das bisherige Arbeitsverhältnis folgt.
Ein Konzern liegt vor, wenn rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst werden oder wenn ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem herrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens steht.
Wiedereinstellungszusagen (§ 46 Abs. 3 Z 1 BMSVG)
Zur Aussetzung und Wiedereinstellungszusage siehe 41.6.
Tritt der AN ab dem bei seinem bisherigen AG wieder ein und wurde ihm anlässlich der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses die Wiedereinstellung mit Anrechnung der Vordienstzeiten zugesagt bzw. eine Wiedereinstellungsvereinbarung abgeschlossen, oder ist eine Anrechnung auf Grund kollektivvertraglicher Bestimmungen vorzunehmen, so gilt weiterhin das alte Abfertigungsrecht.
Das neue Abfertigungsrecht kommt daher bei einem weiteren Arbeitsverhältnis beim selben AG zur Anwendung, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis zur Gänze abgerechnet (insbesondere Ersatzleistung, Abfertigung, aliquote Sonderzahlung) und daher nicht als karenziert angesehen werden kann und eine Wiedereinstellung mit Vordienstzeitenanrechnung weder zugesagt noch auf Grund kollektivvertraglicher Bestimmungen vorzunehmen ist.
Ein Arbeitsverhältnis mit einem Gartenarbeiter wird zum 5.11. durch AG-Kündigung beendet. Es werden sämtliche Ansprüche abgerechnet und die beendigungsrelevanten Papiere ausgestellt. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten für einen Abfertigungsanspruch wird nicht zugesagt. Am 1.4. des Folgejahres wird der Gartenarbeiter wieder eingestellt. Auf das neue Arbeitsverhältnis kommt das BMSVG zur Anwendung, weil weder eine Vordienstzeitenanrechnung zugesagt wurde noch eine kollektivvertragliche Vordienstzeitenanrechnung (auf Grund der Dauer der Unterbrechung) anzuwenden ist. Sollte jedoch eine kollektivvertragliche Vordienstzeitenanrechnung vorzunehmen sein, so verbleibt der Gartenarbeiter im alten System.
Nach Prüfung der Rechtslage sollte in diesen Fällen ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten werden, dass das BMSVG bzw. das alte Abfertigungsrecht auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt.
Das alte Abfertigungsrecht ist weiters dann anzuwenden, wenn ein unterbrochenes Arbeitsverhältnis fortgesetzt wurde und durch eine am anwendbare kollektivvertragliche Bestimmung die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung alt vorgesehen ist (§ 46 Abs. 3 Z 3 BMSVG).
Liegt keiner der 3 Fälle des § 46 Abs. 3 Z 3 BMSVG vor, so unterliegt ein nach dem abgeschlossenes Arbeitsverhältnis der Abfertigung neu (auch wenn das neue Arbeitsverhältnis im Anschluss an das alte einschließlich Abfertigung alt abgerechnete Arbeitsverhältnis beginnt - 9 Ob A 17/12h).
Übertritt in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis
Tritt ein Beamter in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis über, so kommt auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis das BMSVG zur Anwendung. Dies ergibt sich schon daraus, dass aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis keinerlei Abfertigungsansprüche zustehen (OGH 8 Ob A 33/06w = ARD 5710/ 2/2006).
45.6.3. Beitragsrecht (§§ 6 und 7 BMSVG)
Beginn der Beitragspflicht beim Ersteintritt (§ 6 BMSVG)
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses ist beim Ersteintritt jedenfalls beitragsfrei. Endet das Arbeitsverhältnis vor oder mit Ende des ersten Monats, so fallen keine Beiträge an. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat, so beginnt die Beitragspflicht ab dem zweiten Monat (für freie AN, deren Arbeitsverhältnis vor dem begonnen hat, ist kein beitragsfreier Monat vorgesehen). Diese Regelung ist unabhängig von der Dauer der Probezeit. Diese kann etwa bei Arbeitern nach einzelnen KV kürzer sein. Bei Lehrlingen sieht der § 15 Abs. 1 BAG eine Probezeit von drei Monaten vor. Dies ändert nichts daran, dass auch bei Lehrlingen lediglich der erste Monat des Lehrverhältnisses beitragsfrei ist.
S. 823Der beitragsfreie Monat ist wie folgt zu berechnen:
Beginn des Arbeitsverhältnisses:
Ende des Arbeitsverhältnisses:
beitragsfrei (Dauer des Arbeitsverhältnisses genau ein Monat)
Beginn des Arbeitsverhältnisses:
Ende des Arbeitsverhältnisses:
beitragsfrei (Dauer des Arbeitsverhältnisses genau ein Monat)
Beginn des Arbeitsverhältnisses:
Ende des Arbeitsverhältnisses:
Beiträge ab - erster Tag nach dem vollendeten ersten Monat.
Beginn der Beitragspflicht bei wiederholten Eintritten beim selben AG
Wenn innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben AG erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, beginnt die Beitragspflicht bereits mit dem ersten Tag dieses Nachfolgearbeitsverhältnisses und zwar unabhängig von der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses und jener des Nachfolgearbeitsverhältnisses ( 9 Ob A 30/16a zur Auslegung des § 6 Abs. 1 BMSVG). Auch wenn demnach das erste Arbeitsverhältnis nur wenige Tage dauert, beginnt die Beitragspflicht jedenfalls mit dem zweiten Arbeitsverhältnis beim selben AG.
Dauer der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende der Pflicht zur Zahlung von Entgelten aus dem Arbeitsverhältnis. Sie endet daher bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Zahlung der beendigungsabhängigen Ansprüche (z.B. Ersatzleistung für den restlichen Urlaub, aliquote Sonderzahlungen, aber auch Kündigungsentschädigung oder Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG).
Ebenso endet die Beitragspflicht, wenn die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts vorübergehend ruht (z.B. unbezahlter Urlaub), sofern hier nicht eine Ausnahme gegeben ist (Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, Anspruch auf Wochen- oder Krankengeld - siehe dazu im Folgenden).
S. 824Entgeltfreie Zeiträume und Beitragspflicht
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
Bei wegen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst aufrechtem (bzw. ruhendem) Arbeitsverhältnis hat der AG Beiträge in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe der Grundvariante des Kinderbetreuungsgeldes (€ 14,53 pro Tag bzw. € 435,9 für 30 Tage - siehe 25.7) zu entrichten. Bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses während des Präsenzdienstes endet die Beitragspflicht. Die Beitragspflicht gilt nicht für einen Wehrdienst als Zeitsoldat für den zwölf Monate übersteigenden Teil.
Zeiten des Krankengeldbezuges
Solange der AG das volle Krankenentgelt fortzahlt, bildet dieses die Bemessungsgrundlage für den BMSVG-Beitrag. Hat sich die Entgeltfortzahlungspflicht bereits auf 50 % reduziert, so hat der vollversicherte AN einen Anspruch auf Krankengeld von der ÖGK (§§ 138 ff. ASVG). Während der Zeit des halben Entgeltanspruchs gegen den AG sind die BMSVG-Beiträge in voller Höhe weiter abzuführen. Erhält der AN nur noch Krankengeld von der ÖGK, so sind die Beiträge auf der Grundlage des halben Entgeltanspruchs (fiktive Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 BMSVG) zu entrichten. Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung der fiktiven Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
Erhält der AN volles Krankengeld nach ASVG und zusätzlich vom AG eine Entgeltfortzahlung etwa in der Höhe von 25 %, so ist 1,53 % des halben Krankenentgelts zu bezahlen.
Zeiten des Bezuges von Wochengeld
Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld (§§ 162 ff. ASVG) hat der AG (bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis) 1,53 % eines Monatsentgelts (fiktive Bemessungsgrundlage) abzuführen. Die fiktive Bemessungsgrundlage ist aus dem Durchschnitt des in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs. 1 Z 3 ASVG - im Regelfall mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung) gebührenden Entgelts (einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges vom AG fortzuzahlen) zu ermitteln. Tritt der Anspruch auf Wochengeld etwa unmittelbar nach einer Karenz ein und ist daher kein dreimonatiger Entgeltanspruch gegeben, so ist das volle Entgelt des Kalendermonats vor dem vorhergehenden Beschäftigungsverbot heranzuziehen (Details siehe § 7 Abs. 4 BMSVG).
Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld
Für Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (siehe 25.7) hat der AN Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Familienlastenausgleichsfonds in der Höhe von S. 8251,53 % des Kinderbetreuungsgeldes (nach KBGG bezogener Tagesbetrag). Der Anspruch auf Beitragszahlungen durch den Familienlastenausgleichsfonds gebührt auch ehemaligen AN, soweit diese (abgesehen vom Geschlecht) die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld nach § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben.
Erhält der AN während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ein Arbeitsentgelt (z.B. auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung während der Karenz oder wegen kürzerer Dauer der Karenz als des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld), so hat einerseits der AG von diesem Entgelt Beiträge abzuführen und andererseits der Familienlastenausgleichsfonds 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes zu bezahlen.
Bildungs- und Hospizkarenz, Pflegekarenz und -teilzeit (siehe 36.5)
Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für eine Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen bzw. für eine Betreuung eines schwerst behinderten Kindes (§§ 14a und 14b AVRAG, siehe 41.7.5) sowie einer Pflegekarenz hat der AN einen Anspruch auf Beitragsleistungen durch den Bund in der Höhe von 1,53 % des fiktiven Kinderbetreuungsgeldes (ursprüngliche Grundvariante, § 7 Abs. 6 BMSVG). Während einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) wurde 1,53 % des Weiterbildungsgeldes aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik bezahlt (§ 7 Abs. 6a BMSVG). Diese Bestimmung ist mit außer Kraft getreten. Die bisherige Rechtslage ist weiter anzuwenden, wenn der AN Weiterbildungsgeld bezieht (§ 73 Abs. 41 BMSVG). Im Fall der Bildungsteilzeit ist die Bemessungsgrundlage für die Beiträge des AG das reduzierte Entgelt (bzw. das bisherige volle Entgelt, wenn noch Bildungsteilzeitgeld bezogen wird - § 73 Abs. 41 BMSVG).
Altersteilzeit und andere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit (§ 27 AlVG - siehe 14.8.2.2) sowie der erweiterten Altersteilzeit- bzw Teilpension, des Solidaritätsprämienmodells (§ 13 AVRAG), einer Kurzarbeit (§ 27 Abs. 1 lit. b AMFG) oder einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 13a AVRAG - siehe 36.5) ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des AG das monatliche Entgelt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen (§ 6 Abs. 4 BMSVG).
Unbezahlter Urlaub (siehe 27.10), Papa-Monat (siehe 25.7)
Während eines unbezahlten Urlaubs und eines Papa-Monats fallen keine Beiträge an (auch wenn der unbezahlte Urlaub weniger als einen Monat dauert, weil für die Abfuhr von Beiträgen eine gesetzliche Vorgabe fehlt.
Höhe und Bemessungsgrundlage der vom AG abzuführenden Beiträge
Die Höhe des Beitrages beträgt 1,53 %. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Beitrages ist
S. 826das monatliche Entgelt des AN einschließlich der Sonderzahlungen,
bei geringfügig Beschäftigten (siehe 14.8.2.1) kann der AG anstelle des Kalendermonats das Kalenderjahr als Beitragszeitraum wählen (§ 6 Abs. 2 a BMSVG - bei jährlicher Zahlungsweise sind 2,5 % Zinsen von den Beiträgen zusätzlich abzuführen, die dem Veranlagungsertrag zuzurechnen sind),
bei Altersteilzeit, beim Solidaritätsprämienmodell und bei der Kurzarbeit das vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt,
während eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (Wehrdienst als Zeitsoldat bis maximal zwölf Monate) das fiktive Kinderbetreuungsgeld,
während entgeltfreien Krankenständen mit einem Anspruch auf Krankengeld nach dem ASVG die Hälfte des letzten monatlichen Bruttoentgelts und
während eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG das für den Monat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührende Bruttoentgelt.
In weiteren Fällen entgeltfreier Zeiten bei aufrechtem Arbeitsverhältnis trifft die Beitragspflicht nicht den AG (siehe zuvor).
Zum hier wesentlichen Begriff des „Entgelts“ verweist der § 6 Abs. 5 BMSVG auf den Entgeltbegriff des § 49 ASVG. Demnach sind jene Bezugsteile als beitragspflichtiges Entgelt zu sehen, die auch der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterliegen. Daher gehören auch Sachbezüge in die Bemessungsgrundlage. Demgemäß ist von all jenen Leistungen des AG ein Beitrag nach dem BMSVG abzuführen, von denen auch ein Sozialversicherungsbeitrag zu entrichten ist. Daraus ergibt sich weiters, dass jene Zahlungen des AG, die nicht der Beitragspflicht nach dem ASVG unterliegen, auch nach dem BMSVG beitragsfrei sind. Insbesondere sind daher Vergütungen des AG an den AN, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den AG veranlassten Aufwendungen des AN abgegolten werden (Auslagenersatz), beitragsfrei (§ 49 Abs. 3 Z 1 ASVG). Ein solcher Auslagenersatz sind etwa das Kilometergeld und die Entfernungszulage (Trennungsgeld, Außerhauszulage etc.).
Keine Bedeutung hat jedoch für die Beitragspflicht nach dem BMSVG die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze (siehe 14.8.2.1) sowie die Höchstbemessungsgrundlage.
Ein AN verdient monatlich € 200,- brutto. Er ist somit ein geringfügig Beschäftigter (§ 5 Abs. 2 ASVG) und unterliegt nicht der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht. Es besteht lediglich die Unfallversicherungspflicht. Da die Geringfügigkeitsgrenze bei den Beiträgen zur Mitarbeitervorsorgekasse gegenstandslos ist, sind die BMSVG-Beiträge abzuführen (1,53 % von € 200,- monatlich sowie von den Sonderzahlungen).
S. 827Berechnung und Abfuhr der Beiträge (§ 6 BMSVG)
Die Berechnung der Beiträge hat durch den AG zu erfolgen. Die Beiträge nach dem BMSVG werden gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die ÖGK bezahlt. Diese hat die Beiträge nach dem BMSVG an die vom AG gemeldete BV-Kasse jeweils am 10. des zweitfolgenden Monats nach deren Fälligkeit abzuführen. Dies unabhängig davon, ob der AG die Beiträge auch ordnungsgemäß geleistet hat und daher gegebenenfalls auch vorzufinanzieren (§ 27 Z 8 BMSVG). Sind vom AG noch Beiträge für bereits vergangene Beitragszeiträume samt Verzugszinsen aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis auf Grund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleichs zu leisten, so bezahlen (§ 6 Abs. 3 BMVG). Laut BMWA hat eine Direktauszahlung dann zu erfolgen, wenn die BV-Beiträge vom AN auch tatsächlich im Zusammenhang mit noch anderen offenen Entgeltansprüchen eingeklagt und vom Gericht zugesprochen wurden. Wesentlich ist also, dass der AG nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses BV-Beiträge aufgrund eines rechtskräftigen Urteils (oder gerichtlichen Vergleichs) zu leisten hat (siehe DGservice NÖ GKK 4/2008 = ARD 5937/6/2009, 9 Ob A 26/12g).
Bei Gerichtsurteilen gilt diese Bestimmung dann, wenn der Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem erfolgte, bei Vergleichen dann, wenn die Verhandlung, die zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs führte, nach dem stattfand (unabhängig von der schriftlichen Ausfertigung).
Die ÖGK hat auch die Beitragsprüfungen durchzuführen. Insbesondere hinsichtlich Fälligkeit, Verzugszinsen, Eintreibung der Beiträge, Verjährung der Beitragspflicht und der Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge sind die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (§§ 58 ff. ASVG) anzuwenden. Die Verzugszinsen sind mit 3 % über der von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite festgelegt (§ 59 ASVG).
Erhöhung des Beitragssatzes oder der Bemessungsgrundlage
Das BMSVG sieht keine Erhöhung des Beitragssatzes von 1,53 % oder der Bemessungsgrundlage durch einen KV vor. Mangels gesetzlicher Regelung können KV lediglich jene Inhalte regeln, die als typische Inhalte eines Arbeitsvertrages anzusehen sind (§ 2 Abs. 2 ArbVG). Die Erhöhung des gesetzlich festgelegten Beitragssatzes bzw. der ebenfalls gesetzlich geregelten Bemessungsgrundlage können nicht als typischer Inhalt eines Einzelvertrages angesehen werden.
Durch eine einzelvertragliche Vereinbarung wäre jedoch eine Erhöhung des Beitragssatzes oder der Bemessungsgrundlage möglich. Da diesfalls der erhöhte Teil bzw. der Differenzbetrag zum gesetzlichen Beitrag von 1,53 % als Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis lohnsteuer- und dienstgeberbeitragspflichtig wäre, ist von derartigen Vereinbarungen abzuraten (abgesehen davon hält die ÖGK jede Erhöhung für unzulässig - NÖDIS Nr. 2/Februar 2012, ARD 6219/7/2012).
S. 828Rückforderung irrtümlich bezahlter Beiträge
Zu Unrecht entrichtete Beiträge kann der AG zurückverlangen. Es kommt § 69 ASVG zur Anwendung (§ 6 Abs. 2 BMSVG). Irrtümlich vom AG bezahlte Beiträge können nicht vom AN verlangt werden, wenn die BV-Kasse an den AN keine Leistung erbracht hat ( 9 Ob A 64/15z, , 9 Ob A 65/15x). Dies gilt auch im Fall eines Vergleichs, in dem sich der AG zur Zahlung einer gesetzlichen Abfertigung alt unter Zugrundelegung eines mehr als 25 Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses verpflichtet hat (OLG Wien , 10 Ra 98/19h, ARD 6701/7/2020).
Zahlung an AN nach gerichtlichem Vergleich oder Urteil
Beiträge auf Grund von Nachzahlungen wegen eines Urteils oder einem gerichtlichen Vergleich sind direkt an den AN als Abfertigung zu bezahlen (§ 6 Abs. 3 BMSVG; [29]).
45.6.4. Die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse - §§ 18 ff. BMSVG)
Organisation, Aufsicht, Veranlagung etc.
Die BV-Kasse hat Abfertigungsbeiträge zu veranlagen. Für das BV-Kassengeschäft ist eine Konzession nach dem Bankwesengesetz erforderlich. Die BV-Kasse muss als Aktiengesellschaft oder als Ges.m.b.H. organisiert sein.
Die BV-Kassen unterliegen gesetzlichen Vorgaben bezüglich ihrer Veranlagungspolitik (z.B. dürfen höchstens 40 % in Aktien veranlagt werden) und der Mindesteigenmittel. Der Bundesminister für Finanzen nimmt sein Aufsichtsrecht durch einen für längstens fünf Jahre bestellten Staatskommissär wahr (§ 42 BMSVG). Die BV-Kasse hat einen Aufsichtsrat einzurichten, dessen Zusammensetzung das Gesetz näher regelt (§ 21 BMSVG).
Konto und Information des AN (§§ 25 und 69 BMSVG)
Die BV-Kasse hat für jeden vom BMSVG erfassten AN ein Konto zu führen. Das Konto muss alle wesentlichen Daten enthalten und dient der Berechnung des Abfertigungsanspruchs. Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich über folgende Umstände zu informieren:
die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,
die im Geschäftsjahr vom AG geleisteten Beiträge,
die vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse und der Zinsertrag auf Basis der gewählten Zinsgarantie und
Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen.
S. 829Die BV-Kasse haftet für die Richtigkeit der Kontonachrichten nur bis zur Summe jener Beträge, die ihr von der ÖGK tatsächlich zugeflossen sind ().
Auf Verlangen sind dem AN die Informationen in Papierform kostenlos zu übermitteln (§ 69 Abs. 4 BMSVG) oder die Information erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website.
Verwaltungskosten (§ 26 BMSVG)
Die BV-Kassen sind berechtigt, von den eingenommenen Abfertigungsbeiträgen Verwaltungskosten abzuziehen. Die Verwaltungskosten müssen prozentmäßig für sämtliche Beitragszahler einer BV-Kasse gleich sein. Die Verwaltungskosten sind in einer Bandbreite von 1 % bis 3,5 % der Beiträge festzusetzen (bei Übertragung von Altabfertigungen maximal 1,5 % des Übertragungsbetrages bzw. maximal € 500,-).
Für die Veranlagung des Vermögens sind die BV-Kassen berechtigt,
Barauslagen wie Depotgebühren, Bankspesen, usw. weiter zu verrechnen, sofern diese im Beitrittsvertrag (Vertrag zwischen dem AG und der BV-Kasse - siehe 45.6.6) genannt sind und
von den Veranlagungserträgen eine Vergütung von maximal 1 % pro Geschäftsjahr des veranlagten Vermögens (ab 0,8 %) einzubehalten.
Es ist daher zwischen den Verwaltungskosten nach § 26 Abs. 1 BMSVG und der Vergütung für die Vermögensverwaltung nach § 26 Abs. 3 Z 2 BMSVG zu unterscheiden.
Die BV-Kasse darf für die Auszahlung bzw. Übertragung der Abfertigung auf eine andere BV-Kasse keine Verwaltungskosten einheben.
Die ÖGK kann für die Einhebung und Weiterleitung der Beiträge von der BV-Kasse einen Kostenbeitrag verlangen, der 0,3 % der eingehobenen Beiträge nicht übersteigen darf. Die BV-Kasse kann diesen Kostenbeitrag als Barauslage weiter verrechnen.
45.6.5. Auswahl der BV-Kasse (§§ 9 und 10 BMSVG)
Betrieb mit BR
In Betrieben mit BR hat die Auswahl der BV-Kasse durch eine schriftliche Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs. 1 Z 1b ArbVG) zu erfolgen. Daher darf der AG den Beitrittsvertrag mit der BV-Kasse (siehe 45.6.6) erst nach Abschluss der Betriebsvereinbarung unterfertigen. Die Betriebsvereinbarung hat lediglich die Auswahl einer bestimmten BV-Kasse zu regeln. In Unternehmen mit Zentralbetriebsrat ist der Zentralbetriebsrat zum Abschluss der Betriebsvereinbarung befugt (§ 113 Abs. 4 Z 6 ArbVG). Eine Einbeziehung der Gewerkschaft ist nicht vorgesehen. In eingliedS. 830rigen Unternehmen ist der Gruppenbetriebsrat bzw. der gemeinsame BR oder der Betriebsausschuss zum Abschluss der Betriebsvereinbarung zuständig. Falls ein Zentralbetriebsrat eingerichtet sein müsste, aber nicht gewählt wurde, so ist das im Folgenden dargestellte Verfahren anzuwenden.
In der Praxis wird zunächst der AG dem BR (zwecks Einleitung von Verhandlungen) eine bestimmte BV-Kasse nennen. Da für alle ab neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse geklärt sein muss, an welche BV-Kasse die Beiträge von der ÖGK weiterzuleiten sind, muss ein rechtzeitiger Abschluss des Auswahlverfahrens angestrebt werden. Falls das Auswahlverfahren bis zum Beginn der Beitragspflicht nicht abgeschlossen ist, sind dennoch die Abfertigungsbeiträge an die ÖGK abzuführen, die sie nach § 446 ASVG zu veranlagen hat (mündelsichere inländische Wertpapiere etc.). Falls eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet auf Antrag des AG oder des BR die Schlichtungsstelle (§§ 144 ff. ArbVG). Beiträge aus Nachzahlungen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses sind an die BV-Kasse des bisherigen AG von der ÖGK weiterzuleiten (zum Zuweisungsverfahren, falls überhaupt keine Auswahl erfolgt, siehe im Folgenden).
AN, die von keinem BR vertreten sind (§ 9 BMSVG)
Für „AN, die von keinem BR vertreten sind“ (§ 9 Abs. 2 BMSVG) gilt das Verfahren nach § 9 Abs. 2-4 BMSVG. Auf Grund der gesetzlichen Regelungen wird dieses Verfahren in folgenden Fällen anzuwenden sein:
Betriebe ohne BR,
jene AN-Gruppe, für die kein BR besteht in Betrieben, die (nach dem ArbVG) einen Arbeiter- und einen Angestellten-BR haben müssten (mindestens je fünf Arbeiter und fünf Angestellte), aber nur für eine Gruppe ein BR besteht (der kein gemeinsamer BR ist),
Unternehmen, bei denen ein Zentral-BR eingerichtet sein müsste, aber nicht vorhanden ist (in Unternehmen, die mehrere Betriebe umfassen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, haben die BR-Mitglieder einen Zentral-BR zu wählen - § 40 Abs. 4 ArbVG; siehe 53.) und
leitende Angestellte (§ 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG) auch in Betrieben mit BR, da für diese das ArbVG und damit die Betriebsvereinbarung nicht anzuwenden sind.
Soweit nun für verschiedene AN-Gruppen (etwa die leitenden AN und die übrigen AN) verschiedene Auswahlverfahren anzuwenden sind, ist möglichst der Grundsatz „ein AG - eine BV-Kasse“ zu berücksichtigen (siehe im Folgenden).
Ist nun das Verfahren nach § 9 BMSVG durchzuführen, so hat zunächst der AG allen Mitarbeitern schriftlich binnen einer Woche mitzuteilen, welche BV-Kasse er auswählen will. Zur schriftlichen Information der Mitarbeiter enthält das BMSVG keine näheren Regelungen. Fraglich ist, ob ein Aushang an einer allgemein zugängS. 831lichen Stelle (z.B. Aufenthaltsraum) genügt. Eine bessere rechtliche Absicherung würde ein von allen AN unterschriebenes Rundschreiben bieten. Aus dem § 9 des BMSVG könnte auch abgeleitet werden, dass etwa eine schriftliche Information aller vom Arbeitsplatz abwesenden AN erfolgen muss (z.B. Karenz-, Präsenzdienst, Krankenstand etc.).
Wenn nun 1/3 der AN binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der AG eine andere BV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen derjenigen AN, die Einwände erhoben haben, ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der AN (zuständige Gewerkschaft) zu den weiteren Beratungen über den Vorschlag des AG beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung dieser Institution keine Einigung erzielt, so hat die Schlichtungsstelle (siehe zuvor) auf Antrag eines der beiden Streitteile über die Auswahl der BV-Kasse zu entscheiden. Für die Dauer des Auswahlverfahrens können die Beiträge mit schuldbefreiender Wirkung an die ÖGK abgeführt werden.
Eine Kasse pro AG
Bei der Auswahl der BV-Kasse (sowohl durch den AG wie auch durch die Schlichtungsstelle) ist der Grundsatz „eine BV-Kasse pro AG“ zu beachten, der in den EB (Erläuternden Bemerkungen) festgehalten wird. Bei Betriebs-(teil-)übergängen im Sinne des § 3 AVRAG können sich Ausnahmen zu diesem Grundsatz ergeben. Eine besondere Regelung zum Thema „Betriebsübergang und BV-Kasse“ enthält das BMSVG nicht. Ebenso können sich etwa auch Ausnahmen bei Betrieben, die dem BUAG unterliegen, ergeben (siehe im Folgenden).
In Zweifelsfällen bzw. bei Interpretationsfragen ist aber stets von dem Grundsatz der möglichst einheitlichen BV-Kasse auszugehen.
Das Gesetz enthält bezüglich der Verletzung der Auswahlregelungen keine ausdrücklichen Sanktionen. Es kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass AN im Fall von Misserfolgen bei der Veranlagung gegen den AG schadenersatzrechtlich vorgehen.
BV-Kasse für die Bauwirtschaft (Art. 11 BMSVG - §§ 33a ff. BUAG)
Alle AG, die dem BUAG unterliegen, sind verpflichtet, für ihre (ab eintretenden) Bauarbeiter im Sinne des § 1 BUAG der BV-Kasse beizutreten, die von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu errichten und zu betreiben ist und in deren Alleineigentum steht. Bezüglich den Angestellten der Baubetriebe besteht keine Verpflichtung, der BV-Kasse des Baubereichs beizutreten. Diese BV-Kasse können auch andere AG oder etwa Baubetriebe für die Angestellten auswählen.
Anstelle des Beitrittsvertrages (siehe im Folgenden) tritt eine Information über die Grundsätze der Veranlagungspolitik, die Höhe der Verwaltungskosten, die Meldepflichten gegenüber der BV-Kasse sowie eine allfällige Zinsgarantie.
S. 832Im Bereich des BUAG besteht schon bisher ein Kassensystem, das nach dem Umlagesystem funktioniert. D.h., die Einzahlungen werden nicht dem einzelnen Bauarbeiter gutgeschrieben, sondern sind für laufende Abfertigungszahlungen zu verwenden. In den dem BUAG unterliegenden Betrieben (siehe § 2 Abs. 2 BUAG) wurden schon bisher keine Abfertigungsrückstellungen gebildet.
Zuweisungsverfahren bei Nichtdurchführung der Auswahl
Das BMSVG sieht keine Sanktion vor, wenn der AG bei der Auswahl untätig bleibt, die Schlichtungsstelle nicht angerufen wird und die Beiträge an die ÖGK abgeführt werden, die sie vorläufig wie Sozialversicherungsbeiträge zu veranlagen hat. Für den Fall der Untätigkeit wurde ein Zuweisungsverfahren eingeführt (§§ 10, 27a BMSVG). Hat der AG nicht binnen sechs Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses des ersten AN, für den BMSVG-Beiträge abzuführen sind, mit einer BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abgeschlossen, so ist ein Zuweisungsverfahren vom HVSVT einzuleiten. Im Rahmen des Verfahrens wird der AG zunächst aufgefordert, binnen drei Monaten eine BV-Kasse auszuwählen. Tut er dies nicht, so wird ihm eine BV-Kasse zugewiesen.
Angabe der ausgewählten BV-Kasse im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Art. 2 BMSVG - § 2 Abs. 2 Z 13 AVRAG)
Im § 2 Abs. 2 AVRAG wird in etlichen Punkten der Mindestinhalt eines Arbeitsvertrages oder Dienstzettels geregelt (siehe 12. und 13.). Nach § 2 Abs. 2 Z 13 AVRAG ist im Arbeitsvertrag bzw. im Dienstzettel anzugeben, an welche BV-Kasse (Name und Anschrift) der AG die Beiträge bezahlt.
45.6.6. Der Beitrittsvertrag (§§ 11 ff. BMSVG)
Vorgeschriebener Inhalt des Beitrittsvertrages
Der AG hat mit der ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
die ausgewählte BV-Kasse;
Grundsätze der Veranlagungspolitik;
die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
die Höhe der Verwaltungskosten;
die Meldepflichten des AG gegenüber der BV-Kasse;
eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMSVG;
alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden AG;
Art und Berechnungsweise der Barauslagen, welche die BV-Kasse nach § 26 Abs. 3 Z 1 BMSVG verrechnen darf.
Kontrahierungszwang
Falls die ausgewählte BV-Kasse den AG ablehnt, kann dieser schriftlich auf der Annahme seines gesetzeskonformen Angebots zum Abschluss eines BeitrittsS. 833vertrages bestehen. Das schriftliche Angebot hat die BV-Kasse anzunehmen (Kontrahierungszwang). Dabei hat sie die gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise mit den anderen AG abgeschlossenen Beitrittsverträge zu gewähren (insbesondere die gleichen Verwaltungskosten). Ist diese durch Kontrahierungszwang herangezogene BV-Kasse der Auffassung, dass die Verwaltungskosten und/oder sonstigen Vertragsbedingungen aus kaufmännischen Gründen bei diesem AG nicht angemessen sind, so kann sie die Angemessenheit der Verwaltungskosten bzw. sonstigen Vertragsbedingungen beim örtlich zuständigen ASG überprüfen lassen. Der Gerichtshof hat im Einzelfall die Verwaltungskosten auf einen von der BV-Kasse nachzuweisenden angemessenen Prozentsatz und/oder angemessene Vertragsbedingungen festzusetzen. Die Differenz zwischen den vom Gerichtshof festgesetzten höheren Verwaltungskosten zu den Verwaltungskosten der BV-Kasse (die in den Veranlagungsbestimmungen nach § 29 BMSVG festgesetzt sind) hat der AG zu tragen. Der Antrag der BV-Kasse auf Festsetzung erhöhter Verwaltungskosten und/oder Änderung sonstiger Vertragsbedingungen ist damit zu begründen, dass der AG Zahlungen nicht oder verspätet leistet bzw. sonstige Vertragsbedingungen nicht einhält. Es liegt daher beim AG, die Einbringung (bzw. Stattgebung) derartiger Anträge zu vermeiden. Falls jedoch auf Grund der Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen durch den AG vom Gerichtshof höhere Verwaltungskosten festgesetzt werden, so hat die Differenz zu den in den Veranlagungsbestimmungen der BV-Kasse festgelegten Verwaltungskosten der AG zu tragen (und nicht die AN, die auf das vertrags-konforme Verhalten des AG keinen Einfluss haben).
Lösung des Beitrittsvertrages und Wechsel der BV-Kasse (§ 12 BMSVG)
Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den AG oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Lösung des Vertrages ist nur dann rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere BV-Kasse sichergestellt ist. Die Benennung der übernehmenden BV-Kasse hat bereits im Kündigungsschreiben zu erfolgen. Daher ist bereits vor Ausspruch der Kündigung (bzw. vor Abschluss der einvernehmlichen Auflösung des Beitrittsvertrages) das Auswahlverfahren für die neue BV-Kasse durchzuführen. Die Auflösung des Vertrages kann nur für alle vom Vertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen. Sie darf weiters nur zum Bilanzstichtag der BV-Kasse durchgeführt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate (bei Zuweisung einer BV-Kasse nach § 27a BMSVG beträgt die Kündigungsfrist drei Monate - siehe 45.6.5). Die einvernehmliche Lösung muss mindestens drei Monate vor dem nächsten Bilanzstichtag der BV-Kasse erfolgen, damit die übernehmende BV-Kasse ausreichend Zeit hat, die entsprechenden Vorkehrungen für den Vermögenstransfer und die zukünftige Veranlagung zu treffen. Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue BV-Kasse hat binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der BV-Kasse zu erfolgen.
S. 83445.6.7. Leistungsrecht (§§ 14 ff. BMSVG)
Anspruch auf Abfertigung und Auszahlungs- bzw. Verfügungszeitpunkt
Der anwartschaftsberechtigte AN hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die BV-Kasse einen Anspruch auf eine Abfertigung. Im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht steht bei jeder Form der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf eine Abfertigung zu (soferne für das Arbeitsverhältnis Beiträge nach dem BMSVG zu entrichten waren). Bei anspruchsvernichtenden Umständen (wie beispielsweise AN-Kündigung, gerechtfertigte verschuldete Entlassung, ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt, das Arbeitsverhältnis dauert kürzer als drei Jahre), bei denen nach dem bisherigen Abfertigungsrecht keine Abfertigung vom AG zu bezahlen war, kann nach dem BMSVG die Auszahlung nicht erfolgen. Das BMSVG kennt keine abfertigungsvernichtenden Tatbestände. Eingezahlte Beiträge sind daher an den jeweiligen AN spätestens anlässlich der Pensionierung (oder fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem letzten Arbeitsverhältnis) zu zahlen (zur Frage, wann die Auszahlung zu erfolgen hat und welche anderen Verfügungsmöglichkeiten für den Anwartschaftsberechtigten bestehen, siehe im Folgenden).
Beim dreijährigen Beitragszeitraum ist auch die Beitragszeit für eine Ersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub einzubeziehen (§ 14 Abs. 2 Z 4 BMSVG).
Entfall bzw. Anspruch auf Auszahlung
Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge:
Kündigung durch den AN, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. dem VKG,
verschuldeter und gerechtfertigter Entlassung,
unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder
sofern noch keine 3 Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind.
Die Beitragszeiten sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren AG zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen.
Voraussetzung für die Auszahlung einer Abfertigung ist demnach ein dreijähriger Beitragszeitraum, für den alle Beitragszeiten zu berücksichtigen sind und eine abfertigungsunschädliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere AG-Kündigung, einvernehmliche Auflösung, gerechtfertigter Austritt, ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung - siehe 45.). Dabei können nur solche Beitragszeiten herangezogen werden, die aus Arbeitsverhältnissen stammen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches bereits beendet sind. Der dreijährige BeitragszeitS. 835raum kann sich aus einer beliebigen Anzahl von Arbeitsverhältnissen zusammensetzen. Wenn beispielsweise aus vier Arbeitsverhältnissen 3,5 Jahre an Beitragszeiten entstanden sind und das letzte Arbeitsverhältnis durch einvernehmliche Lösung beendet wird, so entsteht ein Auszahlungsanspruch gegen die BV-Kassen, an die die Beiträge aus den vier Arbeitsverhältnissen von der GKK weitergeleitet wurden.
Der anwartschaftsberechtigte AN hat nun unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung:
das Arbeitsverhältnis wird nach Beitragszeiten von insgesamt drei Jahren in einer der vorgenannten Formen, die ein Auszahlungsrecht begründen, beendet (siehe auch 9 Ob A 30/16a) oder
das Arbeitsverhältnis wird nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aufgelöst (§ 14 Abs. 4 Z 1 BMSVG) nach Vollendung des 62. bzw 63.Lebensjahres (schrittweise Anhebung der Korridorpension ab , § 4 APG), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG (§ 14 Abs. 4 Z 1a BMSVG) oder
wenn der AN seit mindestens fünf Jahren in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf Grund dessen Beiträge nach dem BMSVG zu bezahlen sind (§ 14 Abs. 4 Z 2 BMSVG).
Abfertigung bei Tod des anwartschaftsberechtigten AN (§ 14 Abs. 5 BMSVG)
Nach der Regelung zur Abfertigung alt gebührt im Todesfall nach einem mindestens dreijährigen Arbeitsverhältnis die halbe Abfertigung, soferne gesetzliche Unterhaltspflichten beim AN vorliegen (§ 23 Abs. 6 AngG - siehe 45.5). Nach dem BMSVG steht die ungekürzte Abfertigung dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des AN zu gleichen Teilen zu, wenn für die Kinder zum Zeitpunkt des Todes des AN Familienbeihilfe bezogen wurde. Fehlen solche Direkterben, so fällt die Abfertigung in den Nachlass. Der Anspruch der Erben muss innerhalb von drei Monaten bei der BV-Kasse geltend gemacht werden. Gegen diese kurze Frist bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ().
Höhe und Fälligkeit der Abfertigung (§ 3 Z 3, §§ 15 und 16 BMSVG)
Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus den vom AG eingezahlten Beiträgen (zuzüglich allfälliger Übertragungsbeträge) abzüglich der Verwaltungskosten zuzüglich der Veranlagungserträge. Maßgeblich ist die Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, in dem der Anwartschaftsberechtigte die Abfertigung S. 836schriftlich geltend gemacht hat. Im Falle einer Auszahlung oder Übertragung auf eine andere BV-Kasse, an ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsinvestmentfonds (zu den Verfügungsmöglichkeiten siehe im Folgenden), ist auch die Kapitalgarantie sowie eine allfällige Zinsgarantie zu berücksichtigen.
Die Abfertigung ist binnen 5 Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach Geltendmachung zur Zahlung fällig. Die Zweimonatsfrist beginnt frühestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Für Misserfolge bei der Veranlagung haftet der AG nicht, sofern er das Auswahlverfahren gesetzmäßig durchgeführt hat.
Eine Reduzierung der Abfertigung auf 50 % bei einem vorzeitigen Austritt aus Anlass der Vater- bzw. Mutterschaft (§ 23 Abs. 3 bis 5 AngG) ist bei den dem BMSVG unterliegenden Arbeitsverhältnissen nicht mehr möglich (Artikel 8 und 9 BMSVG - §§ 15k MSchG, 9a VKG). Tritt daher etwa eine Mutter nach einem fünfjährigen Arbeitsverhältnis bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz aus, so hat sie einen Anspruch auf die volle Abfertigung.
Kapitalgarantie und freiwillige Zinsgarantie (§ 24 BMSVG)
Der anwartschaftsberechtigte AN hat einen garantierten Mindestanspruch (bei Übertragung auf eine neue BV-Kasse, Auszahlung, Überweisung der Abfertigung an eine Versicherung oder zum Erwerb von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds oder an eine Pensionskasse) auf die Summe aller der BV-Kasse zugeflossenen Beiträge zuzüglich einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft, sowie der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.
Die BV-Kasse kann eine Zinsgarantie gewähren. Der Garantiezinssatz muss für alle AN gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.
Verfügungsmöglichkeiten (§§ 14 Abs. 6, 17 BMSVG)
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der AN bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Auszahlung der Abfertigung (siehe zuvor) der BV-Kasse die gewünschte Verfügung schriftlich bekannt zu geben. Wurde für den AN an mehrere BV-Kassen abgeführt, weil er den AG gewechselt hat, so genügt es, wenn der AN die Verfügung der letzten BV-Kasse mitteilt, und diese auch damit beauftragt, Ansprüche gegen BV-Kassen aus früheren Arbeitsverhältnissen geltend zu machen und die Auszahlung oder sonstige Verfügung zu veranlassen.
Das BMSVG räumt dem AN folgende Verfügungsmöglichkeiten ein:
Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag,
den gesamten Abfertigungsbetrag weiterhin in der BV-Kasse zu veranlagen,
die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die BV-Kasse des neuen AG zu verlangen und
S. 837die Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung oder an ein Kreditinstitut zwecks Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen oder an eine Pensionskasse (zu den Details - siehe § 17 Abs. 1 Z 4 BMSVG) zu verlangen.
Gibt der anwartschaftsberechtigte AN die Erklärung über die Verwendung der Abfertigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, so ist die Abfertigung weiter zu veranlagen. Falls der anwartschaftsberechtigte AN binnen zwei Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages abgibt, so ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen.
Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften ist rechtsunwirksam, soweit der anwartschaftsberechtigte AN darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann (§ 8 BMSVG).
Gutgläubiger Verbrauch bei Überbezug
Hat eine betriebliche Vorsorgekasse einem AN eine überhöhte Abfertigung ausbezahlt, so kann sich der AN auf gutgläubigen Verbrauch (siehe 23.1) berufen ( 9 Ob A 120/12f, , 8 Ob A 18/17f).
45.6.8. Übertritt in das neue Abfertigungsrecht (§ 47 BMSVG)
Keine Erzwingbarkeit und allgemeine Voraussetzungen
Bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem begonnen haben, besteht ab die Möglichkeit, einen Übertritt in das neue Abfertigungsrecht zu vereinbaren. Das Gesetz sieht jedoch keine Erzwingbarkeit des Übertritts vor. Der AG kann daher mit seiner Ablehnung einer Übertrittsvereinbarung den Übertritt verhindern.
Falls jedoch der AN und der AG einen Übertritt wünschen, so sind jedenfalls folgende Voraussetzungen zu beachten:
schriftliche Einzelvereinbarung zwischen AG und AN (ein mündlicher oder schlüssiger Übertritt wäre jedenfalls rechtsunwirksam) und
kein Übertrittsstichtag vor dem .
Bei der Übertrittsvereinbarung sollten dem AG keine Fehler unterlaufen, sonst ist das alte Abfertigungsrecht weiterhin anzuwenden und kann daher der AN bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (beispielsweise durch eine AG-Kündigung) eine Abfertigung (etwa nach § 23 AngG) verlangen.
Im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung können allgemeine Bedingungen für Übertritte (z.B. Höchst- und Mindestgrenzen der Übertragungsbeträge) festgelegt werden (Art. 10 BMSVG - § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG). Falls eine solche S. 838Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, ist dennoch für jeden einzelnen Übertritt eines AN eine schriftliche Einzelvereinbarung abzuschließen (keine Ausnahmefälle vorgesehen).
In einzelnen KV sind Sonderregelungen zum Übertritt enthalten (z.B. Überlegungsfrist, Rücktrittsmöglichkeiten etc.), die bei Übertrittsvereinbarungen im jeweiligen Anwendungsbereich zu beachten sind. Muster werden Ihnen von den BV-Kassen und der zuständigen WK zur Verfügung gestellt (siehe auch 45.6.13).
Eine bereits vor dem zwischen AG und AN abgeschlossene Übertrittsvereinbarung ist wirksam, wenn der Beginn der Geltung des BMSVG frühestens mit diesem Tag festgelegt wurde (OGH 8 Ob A 31/08d).
Arglist
Der AG kann eine Übertrittsvereinbarung wegen Arglist anfechten, wenn der AN über seine schon zu diesem Zeitpunkt bestehende Absicht, das Arbeitsverhältnis kurz nach dem Abschluss der Vereinbarung zu kündigen, den AG getäuscht hat ( 9 Ob A 83/13s).
Aufklärungspflicht des AG?
Hat der AN die Übertrittsklausel gelesen, sein Einverständnis erklärt und keine Fragen gestellt (und danach unterschrieben), so liegt eine rechtswirksame Übertrittsvereinbarung vor. In einem solchen Fall ist keine Aufklärungspflicht des AG gegeben ( 9 Ob A 10/16k, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 42 f.).
Übertrittsvereinbarungen aus dem Jahr 2002
Das BMSVG ist mit in Kraft getreten und hat den Übergang zum neuen System ab festgelegt. Übertrittsvereinbarungen aus der Zeit vom 1.7. bis sind daher rechtswirksam ( 9 Ob A 10/16k, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 43 f.).
Übertrittsvarianten
Teilübertritt („Einfrieren“)
Bei dieser Form des Übertritts wird ein Übertrittsstichtag in der Einzelvereinbarung festgelegt, ab dem das BMSVG anzuwenden ist. Ab dem Übertrittsstichtag sind daher vom AG die Beiträge zu entrichten. Für die Zeit vor dem Übertrittsstichtag ist das bisherige Abfertigungsrecht anzuwenden. Ob daher eine Abfertigung aus dem alten Abfertigungsrecht gebührt, hängt von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Wird das Arbeitsverhältnis etwa nach zehnjähriger Dauer durch AG-Kündigung beendet und hat der AN bis zum Übertrittsstichtag im bisherigen Abfertigungsrecht sechs Jahre zurückgelegt, so gebührt ihm aus dem alten Abfertigungssystem eine Abfertigung in der Höhe von drei Monatsentgelten und für die weiteren vier Jahre ein Abfertigungsanspruch auch nach BMSVG.
S. 839Der Anspruch aus dem alten Abfertigungsrecht wird demnach „eingefroren“. Für die Berechnung der Abfertigung aus dem alten System ist jedoch das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt heranzuziehen (§ 47 Abs. 2 letzter Satz BMSVG). Eine Reduzierung dieser Ansprüche aus dem alten Abfertigungsrecht ist im Rahmen der Vereinbarung nach dem BMSVG für den Teilübertritt nicht vorgesehen.
Erfolgt der Teilübertritt noch vor Erreichen von drei Dienstjahren, kann aus der Abfertigung alt kein Anspruch entstehen.
Insbesondere bei Vereinbarungen, die für den AN deutliche Nachteile beinhalten, sollte jedoch beachtet werden, dass der AN keinen sittenwidrigen Druck behaupten kann (etwa durch Einräumung einer Überlegungszeit etc.). Es ist jedoch jedenfalls zu berücksichtigen, dass der AN durch den Übertritt den gänzlichen Entfall eines Abfertigungsanspruchs (wie dies im bisherigen Abfertigungsrecht möglich ist) verhindert.
Ein Übertritt ist auch nach einem 25-jährigen Arbeitsverhältnis möglich. Da nach 25 Arbeitsjahren nach dem bisherigen Abfertigungsrecht die maximale Abfertigung erreicht ist, ist der Übertritt nur für den AN von Vorteil, der aus den Beiträgen nach dem BMSVG einen weiteren Abfertigungsanspruch erreichen kann. Ein solcher Übertritt führt jedoch zur Möglichkeit, den AN einen Vorteil einzuräumen und dabei zusätzliche Kosten aus Abgaben zu vermeiden, die mit einer freiwilligen Entgelterhöhung verbunden wären.
Soweit die Bestimmungen des bisherigen Abfertigungsrechts für den Anspruch auf eine Abfertigung das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Dienstzeit vorsehen (z.B. Abfertigung bei Selbstkündigung anlässlich einer Alterspension), sind auch Dienstzeiten nach dem Übertritt anzurechnen. Wenn also etwa ein AN sechs Jahre nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Übertrittsvereinbarung (Teilübertritt) abschließt und nach zwölf Jahren eine Kündigung ausspricht, weil er die Alterspension antritt, so gilt die zehnjährige Dienstzeit für den Anspruch auf eine Abfertigung nach dem alten Abfertigungsrecht als überschritten.
Beispiele zum Teilübertritt
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Beginn des Arbeitsverhältnisses: | |
Übertrittsstichtag: | |
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch | |
AG-Kündigung zum |
Abfertigung alt daher für die Zeit vom bis in der Höhe von drei Monatsentgelten (AG-Kündigung nach über fünf Jahren); Abfertigung neu für die Zeit vom bis ohne Auszahlungsanspruch.
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Beginn des Arbeitsverhältnisses: | |
Übertrittsstichtag: | |
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch | |
AN-Kündigung zum |
Entfall der Abfertigung alt, da eine abfertigungsschädliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen wurde; Abfertigung neu für die Zeit vom bis ohne Auszahlung.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beginn des Arbeitsverhältnisses: | |
Übertrittsstichtag: | |
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch | |
einvernehmliche Lösung zum |
Abfertigung alt für die Zeit vom bis in der Höhe von drei Monatsentgelten (einvernehmliche Lösung nach über fünf Jahren); Abfertigung neu für die Zeit vom bis mit Auszahlungsanspruch.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beginn des Arbeitsverhältnisses: | |||
Übertrittsstichtag: | |||
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch | |||
Kündigung des AN zum | wegen Antritt der Alterspension |
Abfertigung alt für die Zeit vom bis in der Höhe von drei Monatsentgelten (Selbstkündigung wegen Pensionsantritt, wobei für die zehnjährige Mindestdienstzeit etwa nach § 23a Abs. 1 AngG die gesamte Dienstzeit nach § 47 Abs. 7 BMSVG zu berücksichtigen ist); Abfertigung neu für die Zeit vom bis mit Auszahlungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Z 1 BMSVG.
Vollübertritt bzw. Übertragung der Anwartschaft aus dem alten Abfertigungsrecht (§ 47 Abs. 3 BMSVG)
Beim Vollübertritt werden die Anwartschaften aus dem alten Abfertigungsrecht in Form eines Übertragungsbetrages auf die BV-Kasse übertragen. Die Höhe des Übertragungsbetrages ist frei vereinbar. Das Gesetz sieht keine Untergrenze vor. S. 841Bedenklich im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung wird jedoch die Unterschreitung der Hälfte der fiktiven Abfertigung aus dem alten Abfertigungsrecht sein. Abgesehen davon ist die vom Gesetz ermöglichte Kürzung schon im Hinblick darauf, dass es bei der Abfertigung neu keine anspruchsvernichtenden Tatbestände mehr gibt, als gerechtfertigt anzusehen.
Neben der Festlegung des Übertragungsbetrages wird ein Übertrittsstichtag in der schriftlichen Übertrittsvereinbarung festgelegt. Ab dem Übertrittsstichtag werden die Beiträge in die BV-Kasse einbezahlt.
Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die BV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen. Dabei ist jährlich 1/5 zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 % des jährlichen Übertragungsbetrages an die BV-Kasse zu überweisen.
Falls der AG einen Vollübertritt mit einem deutlich gekürzten Übertragungsbetrag mit dem AN vereinbart und im Anschluss eine Kündigung ausspricht, um nur eine gekürzte Abfertigung in die BV-Kasse einzahlen zu müssen, so wird die Übertrittsvereinbarung als sittenwidrig anzusehen sein.
Ebenso wird eine sittenwidrige Übertrittsvereinbarung vorliegen, wenn ein Vollübertritt auf Grund eines Angebots des AN abgeschlossen wird und der AN anschließend kündigt. Im Zweifelsfall sollte sich der AG das Angebot des AN schriftlich vorlegen lassen.
Die AN-Seite strebt zur Abwehr bedenklicher Vorgangsweisen der AG die Vereinbarung kollektivvertraglicher Schutzfristen an. In einzelnen Branchen sind daher auch solche kollektivvertraglichen Bestimmungen zu beachten.
45.6.9. Bestehende, für den AN günstigere Abfertigungsregelungen (§ 48 Abs. 2 BMSVG)
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des BMSVG bestehende kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Regelungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlichen Ausmaß vorsehen, bleiben durch das BMSVG unberührt. Daher gelten derartige Regelungen für die Abfertigungsansprüche nach dem bisherigen Abfertigungsrecht weiterhin.
Für Arbeitsverhältnisse, die ab abgeschlossen werden und daher dem BMSVG unterliegen, gelten jedoch derartige Regelungen nur dann, wenn sie eine Besserstellung nach dem Ausmaß (Überhang, also z.B. ein zusätzliches Monatsentgelt zum gesetzlichen Anspruch) festlegen. Demnach treten für diese Arbeitsverhältnisse jene für die AN günstigere Bestimmungen außer Kraft, die keine echten Ausmaßbesserstellungen enthalten (z.B. Anrechnung der Karenzzeit nach dem MSchG bzw. VKG für die abfertigungsrelevante Dienstzeit). Dieses Außer-S. 842Kraft-Treten gilt auch für Arbeitsverhältnisse mit einer rechtswirksamen Übertrittsvereinbarung (ab dem Zeitpunkt des Übertritts und soweit sie keinen echten Abfertigungsüberhang vorsehen).
AN, deren Arbeitsverhältnis bereits dem BMSVG unterliegt, behalten somit eine Besserstellung durch eine direkte Erhöhung des Abfertigungsausmaßes.
Falls bei einer Übertrittsvereinbarung der das gesetzliche Ausmaß übersteigende Anspruch ausdrücklich berücksichtigt wird (etwa durch Festlegung eines Übertragungsbetrages hierfür), tritt die Überhangsregelung außer Kraft. Bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Überhang nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt zu berücksichtigende Ausmaß hinausgeht.
In der Praxis wird daher der AG den kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen (der auch auf betriebliche Übung beruhen kann) Überhang dem anspruchsberechtigten AN direkt auszahlen müssen. Der AN könnte daher neben der Zahlung der BV-Kasse eine Zahlung des AG (Auszahlung des Überhanges) erhalten. In den Fällen einer Übertrittsvereinbarung und des Bestehens eines einzel- oder kollektivvertraglichen Abfertigungsüberhanges wird es ratsam sein, eine ausdrückliche Regelung zum Überhang zu treffen. Bei Bestehen einzelvertraglicher Besserstellungen (durch Übung oder ausdrückliche Regelung) können diese etwa für ab neu aufgenommene AN ausgeschlossen werden. Dies müsste durch ausdrückliche Festlegung in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen erfolgen, da die Rechtsprechung auch bei neu abgeschlossenen Arbeitsverträgen eine diesbezügliche Regelung („erhöhte Ausdrücklichkeit“ - OGH 8 Ob A 2162/96s; siehe 14.15.2) verlangt.
Für AN unseres Betriebes wurde bisher folgende Besserstellung zur gesetzlichen Abfertigungsregelung vorgesehen: __________
Für ab neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse kann diese Besserstellung nicht mehr gewährt werden. Es wird daher bezüglich des Abfertigungsanspruches ausdrücklich vereinbart, dass nur die Regelungen des BMSVG anzuwenden sind.
45.6.10. Rechtsstreit um die Abfertigung (§ 50 Abs. 1 Z 7 ASGG)
Auf der Grundlage des alten Abfertigungsrechts kommt es nach wie vor zu Rechtsstreitigkeiten zwischen dem AG und dem AN wegen der Frage des Abfertigungsanspruchs.
Einige dieser Rechtsstreitigkeiten beruhen darauf, dass AN, die eine Anwartschaft auf eine Abfertigung alt haben, die von ihnen gewünschte Auflösung des ArbeitsS. 843verhältnisses nicht vornehmen, weil sie den Entfall der Abfertigung durch Selbstkündigung vermeiden wollen. Stattdessen versucht der jeweilige AN, der das Arbeitsverhältnis auflösen will, den AG zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer abfertigungsunschädlichen Form zu bewegen. Ein Angebot des AN an den AG auf Abschluss einer einvernehmlichen Lösung wäre zu diesem Zweck ein zulässiger Weg. In etlichen anderen Fällen versuchen jedoch auflösungswillige AN den AG zu einer Kündigung zu bewegen, um auf diese Weise einen Abfertigungsanspruch zu erreichen. Dies kann etwa durch langsames Arbeiten, wiederholte lange Krankenstände etc. geschehen. Dabei wird darauf geachtet, dass kein Entlassungsgrund entsteht, weil im Fall der gerechtfertigten Entlassung durch den AG der Abfertigungsanspruch entfallen würde. In einigen dieser Fälle reagieren die solchermaßen provozierten AG mit einer Entlassungserklärung, die zu einer Klage des AN gegen den AG auf Auszahlung der Abfertigung führt.
AN, deren Arbeitsverhältnisse dem BMSVG unterliegen, können bei Verweigerung der Auszahlung einer Abfertigung lediglich die zuständige BV-Kasse klagen. Ein derartiger Rechtsstreit ist nach § 50 Abs. 1 Z 7 ASGG eine Arbeitsrechtssache, auf die das ASGG anzuwenden ist. Die Höhe der eingeklagten Abfertigung neu wird auf Basis der letzten Kontonachricht zu ermitteln sein bzw. räumen die BV-Kassen dem berechtigten AN einen laufenden Zugang zu seinem Abfertigungskonto über das Internet ein.
45.6.11. Steuerrechtliche Regelungen
Die wichtigsten abgabenrechtlichen Regelungen zur Abfertigung neu sehen Folgendes vor:
Beiträge (sowie auch Übertragungsbeträge bei Vollübertritt) sind vom AG als Betriebsausgaben absetzbar;
Beiträge, die 1,53 % der gesetzlichen Bemessungsgrundlage nicht übersteigen (zur Erhöhung von Beiträgen - siehe 45.6.3), sind frei von Lohnnebenkosten (insbesondere keine Sozialversicherungsbeiträge);
die Beiträge führen auch beim AN keine Lohnsteuerpflicht herbei (ebenso Übertragungen an eine BV-Kasse), sind also kein abgabenpflichtiger Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis;
die ausgezahlte Abfertigung unterliegt weiterhin dem festen Lohnsteuersatz von 6 % (hiervon sind Abfertigungen, die in Rentenform zwecks Altersvorsorge regelmäßig ausbezahlt werden, ausgenommen, weil eine gänzliche Steuerfreiheit vorgesehen ist).
45.6.12. Hinweise für die betriebliche Praxis
Werden von einem AG erstmals AN beschäftigt, so ist bezüglich Abfertigung neu Folgendes zu beachten:
S. 844Es ist zunächst eine konzessionierte BV-Kasse auszuwählen (siehe 45.6.5). Dabei sind die Grundsätze des Auswahlverfahrens zu beachten (siehe 45.6.5). Sollten die AN die vom AG vorgeschlagene BV-Kasse ablehnen, so ist eine langwierige Auseinandersetzung mit den AN nicht lohnend, da der AG stets (unabhängig von der gewählten BV-Kasse) 1,53 % vom Bruttoentgelt der AN abzuführen hat. Die bestehenden Unterschiede zwischen den BV-Kassen, wie etwa verschiedene Grundsätze der Veranlagungspolitik oder die Höhe der Verwaltungskosten, Barauslagen etc., treffen ausschließlich die AN. Zu den bisherigen Erfahrungen ist festzuhalten, dass in diesem Bereich kaum Konflikte auftreten.
Im Arbeitsvertrag ist ein Hinweis auf die ausgewählte BV-Kasse vorzunehmen (siehe 13.).
Übertrittsvereinbarungen mit AN in der Abfertigung alt (siehe 45.6.8) werden unter anderem dann überlegenswert sein, wenn der Betrieb durch das System Abfertigung alt wiederholt erheblich belastet wurde und daher insbesondere ein gänzlicher Ausstieg aus der Abfertigung alt durch Vollübertritte mit reduziertem Übertragungsbetrag lukrativ sein könnte.
Information für alle AN über die Auswahl einer BV-Kasse
Nach dem BMSVG hat der AG für alle AN, deren Arbeitsverhältnis ab beginnt (oder die eine Übertrittsvereinbarung abschließen), einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % des Bruttoentgelts an die für diese AN zuständige GKK zur Weiterleitung an eine BV-Kasse zu überweisen.
Die Geschäftsleitung informiert Sie daher, dass vorgesehen ist, die zuvor beschriebenen Beiträge an die __________ (Bezeichnung und Adresse der BV-Kasse) weiterleiten zu lassen.
Falls binnen zwei Wochen ab Erteilung dieser Information gegen diese beabsichtigte Auswahl nicht mindestens 1/3 der AN schriftlich Einwände erhebt, gilt die zuvor bezeichnete BV-Kasse als rechtswirksam ausgewählt
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_______________, am __________ | _______________ AG |
45.6.13. Informationsmöglichkeiten zur Abfertigung „Neu“
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Internet: | |
http://www.sozialversicherung.at (Informationen zum Versicherungs-, Melde- und Beitragsbereich) |
S. 84545.6.14. Liste der BV-Kassen
Allianz Vorsorgekasse AG (früher BAWAG - Allianz)
APK-Vorsorgekasse AG
BONUS Vorsorgekasse AG
BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH
Fair-finance Vorsorgekasse AG
Niederösterreichische Vorsorgekasse AG
Valida Plus AG (früher: ÖVK bzw. auch Siemens MVK)
VBV-Vorsorgekasse AG
46. Verzicht und Vergleich
Grundsätzlich ist ein vom AN bei aufrechtem Bestand eines Arbeitsverhältnisses erklärter Verzicht auf bereits erworbene Ansprüche nach der herrschenden Rechtsprechung unwirksam (siehe dazu 41.2), weil die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der AN während des Bestandes seines Arbeitsverhältnisses den Verlust seines Arbeitsplatzes befürchten muss und daher unter einem „wirtschaftlichen Druck“ steht (weitere Details siehe Rauch, Vergleich und Verzicht bei arbeitsrechtlichen Ansprüchen, ASoK 10/06, 369 ff.). Nur Verzichtserklärungen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abgegeben werden, können rechtswirksam sein. Es ist allerdings empfehlenswert, den ehemaligen AN über die Bedeutung dieser Erklärung in die Richtung hin aufzuklären, dass es dadurch zu einer endgültigen Bereinigung aller (gegenseitigen) Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis kommt, um einen wirksamen Verzichtswillen dokumentiert zu erhalten. Verzichtet der AN auf Rechtsansprüche und ist ein objektiver Grund (wie etwa der Vergleich strittiger Ansprüche) hierfür nicht erkennbar, so wird von einem rechtsunwirksamen Verzicht auszugehen sein. Eine nicht näher erörterte „Lohnbefriedigungserklärung“ sieht die Rechtsprechung jedenfalls nicht als rechtswirksam an (OGH 9 Ob A 206/89 = ARD 4189/22/90, OLG Wien 9 Ra 139/07p = ARD 5915/2/2008).
S. 846Falls daher der AN auf einer Ausfertigung seiner Endabrechnung unterfertigt, dass er auf alle weiteren Ansprüche verzichte, so wird dies in der Regel nicht rechtswirksam sein. Um aus einer „Lohnbefriedigungserklärung“ einen Verzicht des AN ableiten zu können, bedarf es besonderer Umstände, die bei sorgfältiger Prüfung aller Details des Falles keinen Grund daran zu zweifeln offen lassen, dass der AN damit auf einzelne oder alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichten wollte (OGH 4 Ob 15/82). Derartige besondere Umstände könnten etwa die Streitbereinigung im Wege eines Vergleichs sein.
Unterfertigt der AN eine Verzichtserklärung, bevor er die Endabrechnung erhalten hat, so ist die Verzichtserklärung rechtsunwirksam, weil der AN die Endabrechnung nicht prüfen konnte ( 8 Ob A 11/16z).
Bisweilen ist es zur Vermeidung einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung, insbesondere wenn dies im beiderseitigen Interesse der (ehemaligen) Vertragspartner liegt, zweckmäßig, strittige oder zweifelhafte Sachverhalte durch beiderseitiges Einlenken mit streitbereinigender Wirkung einvernehmlich zu klären. Eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung ist als Vergleich anzusehen, weil eine solche Vereinbarung im Regelfall auch zumindest noch ungewisse Rechte umfasst. Der (ehemalige) AN kann auch über an sich unverzichtbare Ansprüche rechtswirksam einen Vergleich mit dem AG abschließen ( 8 Ob A 59/17k, , 9 Ob A 87/20i), wobei es zur Prüfung der Wirksamkeit des Vergleiches im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht darauf ankommt, die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen. Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch andere Vorteile, vor allem auch durch die Klärung einer ungeklärten Sach- und Rechtslage, aufgewogen wird und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass der AN übervorteilt wurde (OGH 9 Ob A 142/99v = ARD 5080/26/99). Unter diesen Voraussetzungen kann auch bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis über an sich unverzichtbare Ansprüche ein rechtswirksamer Vergleich abgeschlossen werden (z.B. 8 Ob A 7/10b).
Ein Vergleich kann wegen eines Irrtums bezüglich der von beiden Parteien als feststehend angenommenen Vergleichsgrundlage angefochten werden ( 9 Ob A 137/00p; , 8 Ob A 88/01a). Der Vergleich kann aber nicht wegen Irrtums über Umstände angefochten werden, die durch den Vergleich bereinigt werden sollten ( 9 Ob A 250/89).
Bei Nichterfüllung des Vergleichs kann die Gegenseite ihren Rücktritt erklären ( 8 Ob A 151/99k).
Arglist beim Vergleich ist bereits gegeben, wenn ein Teil über entscheidende Tatsachen Gewissheit hat und dies dem anderen verheimlicht oder seine Aufklärungspflicht verletzt ( 9 Ob A 221/99m).
S. 847Widerruf
Bei einem Vergleich kann auch vereinbart werden, dass ein Widerruf des Vergleichs bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. innerhalb einer bestimmten Frist durch eine Partei oder beide Parteien erfolgen kann. Die Postaufgabe eines Widerrufs am letzten Tag der Frist genügt nicht für die Wahrung der Frist (sofern dies nicht bereits aus der Formulierung der Widerrufsklausel hervorgeht). Der Widerruf müsste daher dem Gericht oder der Gegenseite innerhalb der Frist zugehen ( 9 Ob A 23/96, Arb 11.494; , 6 Ob 277/07i). Ein rechtzeitiger Widerruf per Telefax ist fristwahrend, wenn der Originalschriftsatz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist bei Gericht einlangt ().
Bereinigungswirkung
Grundsätzlich ist von einer umfassenden Bereinigungswirkung eines Vergleichs auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn in den Vergleich keine derartige Regelung („Generalklausel“) aufgenommen wurde ( 9 Ob A 138/02p, , 9 Ob A 60/17i, , 8 Ob A 86/20k). Davon sind etwa auch steuerliche Nachteile, aber auch Vorteile aus einer geänderten Besteuerung erfasst ( 8 Ob A 66/03v). Die Bereinigungswirkung eines Vergleichs umfasst auch den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses ( 9 Ob A 10/05v) sowie all jene Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber hätten denken können ( 9 Ob A 33/10h; , 8 Ob A 1/21m). Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte jedoch eine Generalklausel in den Vergleich aufgenommen werden (z.B. „Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen“).
Nicht erfasst von der Bereinigungswirkung eines Vergleichs sind aber Ansprüche aus einer Firmenpension, wenn diese erst nach dem Vergleichsanspruch entstehen ( 9 Ob A 92/12p).
Der AG sollte jedoch dabei bedenken, dass von der Bereinigungswirkung auch Ansprüche erfasst sind, die er gegen den AN hat. Wird etwa eine einvernehmliche Auflösung mit einer Generalklausel abgeschlossen, wonach alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt sind, so ist dies als Vergleich anzusehen, der alle Ansprüche betrifft, an die die Vertragsteile denken konnten. Dies betrifft auch die Rückzahlung eines vom AG gewährten Gehaltsvorschusses. Da dieser im konkreten Fall im Vergleich von der Bereinigungswirkung nicht ausgenommen, sondern gar nicht erwähnt wurde, war der AG nicht berechtigt den Gehaltsvorschuss von der Endabrechnung abzuziehen (OLG Wien 10 Ra 118/08h = ARD 5938/5/2009). Ebenso betrifft dies Ansprüche des AG aus einer Konkurrenzklausel ( 8 Ob A 93/10z).
Ein Vergleich ist nach den §§ 914 f ABGB i.S.d. Vertrauenstheorie zu verstehen und so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht ().
S. 848Widmung der Vergleichssumme
Verpflichtet sich der AG im Rahmen eines Vergleichs zur Zahlung einer freiwilligen Abgangsentschädigung, obwohl im Verfahren andere Ansprüche (wie z.B. Überstundenentgelt) eingeklagt wurden, so ist die Widmung der Vergleichssumme als Falschbezeichnung rechtlich unerheblich und führt die Beitragspflicht der Vergleichssumme zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung (VwGH 2000/08/0045 = ARD 5417/11/2003, VwGH 2006/08/0229 = ARD 5996/2/2009). Wird hingegen einem BR-Mitglied im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs als Gegenleistung für die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine freiwillige Abfertigung zugesichert, so stellt dies eine beitragsfreie Abgangsentschädigung dar (§ 49 Abs. 3 Z 7 ASVG - ). Ebenso ist eine freiwillige Abfertigung beitragsfrei, wenn die Zahlung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erfolgt, damit der AN von der Fortsetzung eines Kündigungsanfechtungsverfahrens absieht (VwGH 2006/08/0274 = ARD 6011/10/2009). Es ist daher auch nicht von einer Verlängerung der Pflichtversicherung auszugehen ().
Dies gilt ebenso für eine außergerichtliche Einigung mit dem AN, der als Gegenleistung von einer Kündigungsanfechtung absieht. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Höhe der Abgangsentschädigung (hier: mehr als das 45-Fache des monatlichen Nettogehaltes und das 3-Fache der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Abfertigung) nicht dem Typus der Abfertigung entspricht (, ARD 6262/8/2012). Wesentlich für die Beitragsfreiheit derartiger Vergütungen ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Arbeitsverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist. Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein AN aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses Abstand nimmt (, ARD 5417/11/2003).
Werden neben einer Abfertigung alt andere Beträge gefordert und ist der verglichene Betrag geringer wie die Abfertigung alt, so kann die gesamte Vergleichssumme als „Abfertigung alt“ gewidmet werden ().
Entgeltbestandteile, auf die im Rahmen eines Vergleichs verzichtet wurde, können nicht beitragspflichtig sein ().
Lohnsteuer
Bei der Berechnung der Lohnsteuer vom verglichenen Betrag ist § 67 Abs. 8 EStG zu beachten (Details siehe Kiesenhofer, Dispositionsfreiheit beim Abschluss eines Vergleichs, PV-info 11/2014, 24).
Irrtümliche Abrechnung eines Vergleichs
Wird ein Vergleich mit einem Bruttobetrag abgeschlossen, so kann dies nur so verstanden werden, dass der AN den entsprechenden Nettobetrag erhält. Wird irrS. 849tümlich der volle Bruttobetrag an den AN überwiesen, so hat der AN die Differenz zum Nettobetrag zurückzuzahlen (§ 1431 ABGB; ).
Halbierung der Gerichtsgebühr
Falls bereits in der ersten Verhandlung ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr auf die Hälfte (§ 32 Tarif I, Anm. 1 GGG).
Hemmung durch Vergleichsgespräche
Verjährungs- und Verfallsfristen werden durch Vergleichsgespräche oder ein Zugeständnis gehemmt (, Arb 9.590; , 8 Ob A 8/15g).
Weitere Details siehe Rauch, Vergleich und Verzicht bei arbeitsrechtlichen Ansprüchen, ASoK 2006, 369 ff. sowie Kosten, Gebühren und Vergleiche bei Kündigungsanfechtungen, ASoK 2018, 388 ff. und Rauch, AG und BR im betrieblichen Alltag (2020), 287.
„Lohnbefriedigungserklärungen“ sind in der Regel nur Wissenserklärungen und begründen keinen rechtswirksamen Verzicht. Ein AN kann während des aufrechten Arbeitsverhältnisses auch durch die nur Überstunden erwähnende Erklärung, entgeltbefriedigt zu sein, nicht wirksam auf unabdingbare Ansprüche nach § 9 Abs. 5 ARG verzichten (OGH 9 Ob A 206/89 = ARD 4189/22/90).
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren zu klären haben, ob der klagende AN tatsächlich wegen der geltend gemachten Verfehlungen entlassen wurde und ob er daraufhin das vom beklagten AG behauptete Angebot auf Umwandlung der Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Verzicht auf Abfertigung gemacht hat. Kam es daraufhin zu einer Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Tatumstände durch beiderseitiges Nachgeben im Rahmen eines Vergleiches, ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes unerheblich, ob die vorzeitige Entlassung zu Recht ausgesprochen worden ist; diese Frage ist auf Grund der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht mehr zu prüfen (OGH 9 Ob A 315/90).
Die widerspruchslose Entgegennahme und Unterfertigung eines Übernahmescheins kann angesichts seiner verkehrsüblichen Funktion nicht als Einverständnis des Übernehmers mit dessen über die Empfangsbestätigung hinausgehenden Inhalt gedeutet werden (OGH 9 Ob A 81/04h = ecolex 2005, 60 f.).
Wird ein verglichener Betrag nicht als Nettobetrag bezeichnet, so hat der AN zu beweisen, dass eine Nettovereinbarung abgeschlossen wurde (OLG Innsbruck 13 Ra 54/04w = ARD 5580/5/2005).
47. Verfall
Zur arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Verfallsfrist siehe 14.7.
Es kommt immer wieder vor, dass im aufrechten Arbeitsverhältnis stehende sowie auch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene AN Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verspätet geltend machen. Wenn nun der (ehemalige) AG die häufig in S. 850KV (und manchmal in Arbeitsverträgen; siehe 14.7) anzutreffenden Verfallsbestimmungen unberücksichtigt lässt, leistet er eine Zahlung, zu der er nicht verpflichtet gewesen wäre (zum Verfall des Überstundenentgelts siehe 14.9.5). Es empfiehlt sich daher, den anzuwendenden KV und den Arbeitsvertrag zu Rate zu ziehen, ob dort derartige Verfallsbestimmungen zu finden sind und wenn ja, sich auf diese bei entsprechender Ausgangslage zu berufen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind kollektivvertragliche Verfallsfristen nur auf entsprechende Einwendung der Parteien zu beachten. Das Gericht prüft daher nicht von sich aus, ob ein Anspruch verspätet geltend gemacht wurde ( 9 Ob A 195/89) - dies gilt ebenso für die gesetzliche Verjährungsfrist - 8 Ob A 106/03a).
Soweit kollektiv- oder einzelvertragliche Verfallsbestimmungen nicht zur Anwendung kommen und arbeitsrechtliche Gesetze keine Verfallsfristen vorsehen, beträgt nach § 1486 Z 5 ABGB die Verjährungsfrist für Forderungen des AN auf Entgelt und Auslagenersatz sowie für Rückforderungen des AG von Vorschüssen drei Jahre. Dies gilt auch für die Verjährung zwingender Ansprüche wie beispielsweise der Abfertigung oder der Ersatzleistung ( 8 Ob A 279/95, , 8 Ob A 5/05a). Die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§§ 1478 f ABGB) kommt im Arbeitsrecht nur ausnahmsweise zur Anwendung (z.B. für den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses). Der § 1486 Z 5 ABGB ist jedoch insofern nachgiebig, als eine im KV oder in einem Arbeitsvertrag vereinbarte Verfallsklausel nicht gegen eine zwingende gesetzliche Bestimmung verstößt ( 9 Ob A 180/90), Verfallsklauseln können daher sowohl rechtswirksam im KV wie auch (mangels entgegenstehender kollektivvertraglicher Regelungen) im Arbeitsvertrag (z.B. 8 Ob A 86/11x, , 9 Ob A 1/14h, , 9 Ob A 112/17m) vereinbart werden (siehe 14.7).
Der Lauf der gesetzlichen Verjährungsfrist beginnt, wenn der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht und damit die objektive Möglichkeit zu klagen gegeben ist (§ 1478 Satz 2 ABGB - OGH 8 Ob A 105/03d, 9 Ob A 102/03w). Vor Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts und Eintritt der Fälligkeit kann eine Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Gang gesetzt werden ( 8 Ob A 76/11a, , 9 Ob A 28/17h). Ein Anerkenntnis des AG (wenn auch nur deklarativ) führt aber zur Unterbrechung der Verjährungsfrist ( 9 Ob A 114/03k; , 9 Ob A 26/21w). Der Lauf einzelvertraglicher oder kollektivvertraglicher Verfallsfristen kann durch mündliche oder schriftliche Geltendmachung (je nach Textierung der Verfallsklausel) gehemmt werden. Die Geltendmachung ist ein für den Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung (i.S. einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung). Die Möglichkeit für den AG, Arbeitszeitaufzeichnungen einzusehen, ist keine Geltendmachung ( 9 Ob A 166/13x - siehe auch Abschnitt „Verfall von Überstundenentgelt“ im Folgenden). Auch der Anschluss als Privatbeteiligter in S. 851einem Strafverfahren (§ 67 Abs. 2 StPO) ist keine Geltendmachung ( 9 Ob A 103/16m). Legt sich der AN auf einen exakten Betrag fest, so kann sich der AG auf die angesprochene Höhe des Anspruchs einstellen, so dass eine Erhöhung der Forderung nach Ablauf der Verfallsfrist mit dem Einwand des Verfalls entgegengetreten werden kann (OGH 9 Ob A 63/05p).
Nimmt der AG falscherweise an, dass kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Werkvertrag vorliegt, so steht dies dem Verfallseinwand nicht entgegen, weil der AN die rechtliche Einschätzung selbständig vornehmen kann ( 9 Ob A 114/11x, , 9 Ob A 100/12i). Dies gilt auch bei der unzutreffenden Annahme eines freien Arbeitsvertrages - siehe 17.3.
Bei Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des AÜG wäre eine einzelvertragliche Verkürzung von Verfalls- oder Verjährungsbestimmungen generell unwirksam (§ 11 Abs. 2 Z 5 AÜG).
Die KV-Parteien können nur für einen Arbeitsvertrag typische Ansprüche regeln; daher können Verfallsklauseln auch nur solche Ansprüche erfassen. Auch bei einer sehr weiten Formulierung einer Verfallsklausel in einem KV können daher von der Verfallsklausel nur solche Ansprüche erfasst werden, die für ein Arbeitsverhältnis typisch sind. Nach Auffassung der Rechtsprechung sind daher auch von generellen Verfallsklauseln folgende Ansprüche nicht erfasst:
Rückgabeansprüche (insbesondere bei zu viel ausgezahltem Arbeitsentgelt, etwa auch wegen eines zu geringen Lohnsteuerabzugs - , , 8 Ob A 176/02v, , 9 Ob A 151/13s),
AN-Beiträge zur Betriebspension (OGH 8 Ob A 352/98z = ARD 5049/9/99),
Forderungen des AG für Materialbezug und Maschinenbenützung (OGH 4 Ob 108/81, 9 Ob A 157/97x, 9 Ob A 352/98z),
Darlehensforderungen (OGH 9 Ob A 162/99k, OLG Linz , 11 Ra 63/12g, ARD 6277/4/2012) und
Ersatz der Detektivkosten (OGH 9 Ob A 31/08m).
Eine Verfallsklausel kann auch zwingende sowie gesetzliche Ansprüche (z.B. Abfertigung und Ersatzleistung) erfassen. Ausschlaggebend ist die Formulierung der Verfallsbestimmung (OGH 8 Ob A 279/95, 9 Ob A 215/01k, 9 Ob A 10/07x - die gegenteilige Auffassung in OGH 9 Ob A 813/04a kann damit als hinfällig angesehen werden).
Falls der AG gegen einen AN einen Anspruch auf Schadenersatz erheben will, so ist zu beachten, dass dieser Anspruch dem kollektivvertraglichen Verfall (sofern sich die Verfallsklausel nicht auf konkrete Ansprüche beschränkt und den Schadenersatz nicht erwähnt) unterliegt, wenn der Schadenersatzanspruch mit dem Arbeitsverhältnis in einem typischen Zusammenhang steht (OGH 9 Ob A 70/91, 9 Ob A 84/91, 9 Ob A 163/97d). Bei einem Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des AG S. 852(z.B. falsche Information zu den Anspruchsgrundlagen) läuft die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis des Schadens ( 9 Ob A 20/09v).
Erfasst eine Verfallsregel „Ansprüche des Dienstnehmers“, so sind damit alle Verdienstansprüche, also auch Tages- und Nächtigungsgelder, gemeint ( 9 Ob A 85/06z - zum KV Güterbeförderungsgewerbe, 9 Ob A 86/08z - zum Schadenersatz wegen Mobbing).
Scheint ein Entgeltanspruch in der Lohnabrechnung des AG auf und wird der Betrag nicht überwiesen, so bedarf es keiner außergerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs um einen Verfall zu verhindern, weil der Anspruch nicht strittig ist (OGH 8 Ob A 34/07v = ARD 5814/7/2007). Verfallsfristen dienen der raschen Klärung strittiger Ansprüche. Wurde der Anspruch zugestanden, so tritt der Verfall nicht ein (OGH 8 Ob A 34/07v).
Enthält der KV eine Verfallsbestimmung zu „Gehaltsansprüchen“, so wird auch das Entgelt für Rufbereitschaft von der kollektivvertraglichen Verfallsklausel erfasst (OLG Wien 9 Ra 116/08g = ARD 5937/3/2009).
Zur Einschränkung der Anwendbarkeit von Verfallsbestimmungen bei fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen siehe 30.8 und im Folgenden.
Sittenwidrigkeit von Verfallsbestimmungen
Zu kurze Verfallsfristen werden von der Rechtsprechung als sittenwidrig angesehen. Eine Verfallsfrist ist dann sittenwidrig kurz, wenn durch die unangemessene Kürze der Ausschlussfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert wird. Eine Verfallsfrist von drei Monaten wird jedoch als ausreichend angesehen, um alle zur Geltendmachung der Ansprüche zweckdienlichen Schritte zu überlegen und fehlende Unterlagen zu beschaffen. Eine Verfallsfrist von drei Monaten ist daher nicht sittenwidrig (OGH 9 Ob A 9/94, 9 Ob A 166/00b, , 9 Ob A 19/10z), wohl aber eine Ausschlussfrist von sechs Wochen (OGH 9 Ob A 210/211/92 = ARD 4438/19/93, OGH 9 Ob A 59/02a, 8 Ob A 42/03i = ecolex 2004, 388). Die sechswöchige Frist ist jedoch bezüglich der Ausstellung eines Dienstzeugnisses zulässig, da der AN weder Rechtsauskünfte einholen noch Unterlagen beschaffen muss (OGH 9 Ob A 159/02a = ARD 5396/1/2003).
Sittenwidrigkeit der Verjährungseinrede
Die Verjährungseinrede verstößt nach der Rechtsprechung dann gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Gläubigers auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist. Dazu zählt nicht nur ein aktives Vorgehen des Schuldners dahin, dass er den Gläubiger geradezu davon abhält, der Verjährung durch Einklagung vorzubeugen. Vielmehr verstößt auch ein Verhalten des Schuldners gegen die guten Sitten, auf Grund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde ohne Rechtsstreit befriedigt ( 8 Ob A 71/16y).
S. 853Ordnungsgemäße Lohnabrechnung
Eine Verfallsfrist ist (im Regelfall, aber nicht ausnahmslos - 8 Ob A 35/18g) nur dann anwendbar, wenn der AG eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung führt und dem AN monatlich Lohnabrechnungen übermittelt, sodass dieser einen entsprechenden Überblick zu den ausgezahlten Nettobeträgen hat (bzw. diese entsprechenden Bruttobeträgen zuordnen kann - OGH 8 Ob A 227/00s, 9 Ob A 92/01x, 9 Ob A 111/06y, , 8 Ob A 85/15f). Eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung liegt vor, wenn aus ihr der Auszahlungsbetrag und dessen Zweckwidmung sowie die Abzüge so einwandfrei erkennbar sind, dass dem AN darüber Klarheit verschafft wird, welche Leistungen der AG berücksichtigt hat (OGH 9 Ob A 215/01k, 9 Ob A 4/03h - zu § 78 Abs. 5 EStG und § 2 f AVRAG siehe 31.1).
Verletzung der Kundmachungspflicht
Die Verletzung der Verpflichtung des § 15 ArbVG, den KV im Betrieb aufzulegen und in einer Kundmachung darauf hinzuweisen, führt jedoch nicht zur Unanwendbarkeit einer Verfallsbestimmung (OGH 14 Ob 167/168/86 = Sozialpolitik und Arbeitsrecht, 6/87, 1714). Abgesehen davon besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass immer dann, wenn ein Vertragspartner eines Arbeitsvertrages seine ihm nach dem KV obliegenden Verpflichtungen verletzt, er die Nichtanwendbarkeit ihn begünstigender Regelungen des KV zu tragen hätte (OGH 9 Ob A 27/96 = ARD 4831/31/96, OGH 9 Ob A 86/08z). Der AG kann sich nur dann nicht auf den Verfall berufen, wenn er die Geltendmachung der Ansprüche treuwidrig erschwert oder verhindert (OGH 9 Ob A 300/01k) oder anerkannt hat (OGH 9 Ob A 114/03k).
Weiters hat der OGH die Auffassung vertreten, dass bei einem behaupteten ausständigen Entgelt für einzelne Arbeitstage diese Arbeitstage innerhalb der Verfallsfrist zu benennen sind, widrigenfalls die Verfallsfrist nicht gehemmt wird (OGH 9 Ob A 130/06t).
Verfall bei fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen
Falls Arbeitszeitaufzeichnungen fehlen und die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar ist, werden Verfallsfristen gehemmt (§ 26 Abs. 8 AZG - siehe 30.8). Stellt das Gericht fest, dass Mehrarbeit geleistet, aber nicht abgegolten wurde, und kann ihr Ausmaß mangels Aufzeichnungen nur nach § 273 Abs. 1 ZPO geschätzt werden, so können kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Verfallsregelungen nicht zur Anwendung kommen.
Konkretisierungsgebot
Für die rechtzeitige Geltendmachung genügt es nicht, „alle noch offenen Ansprüche“ aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb der Verfallsfrist zu begehren. Innerhalb der Verfallsfrist müssen die Ansprüche so weit konkretisiert werden, dass der AG erkennen kann, welche Ansprüche gemeint sind (OGH 4 Ob 117/80; OLG Linz 11 Ra 31/96z = ZAS, Jud 3/97, OGH 9 Ob A 166/00b, 9 Ob A 153/03w). Das KonS. 854kretisierungsgebot wird allerdings nicht sehr eng ausgelegt, so wäre etwa der Verweis auf „offene Umsatzprozente“ bereits als ausreichend konkret anzusehen (OGH 9 Ob A 106/ 98 y = ARD 4962/18/98).
Die Geltendmachung der „Entgeltfortzahlung infolge Krankheit in halber Höhe“ für einen bestimmten Zeitraum kann nicht als Geltendmachung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs in voller Höhe wegen eines Arbeitsunfalls für denselben Zeitraum angesehen werden ( 9 Ob A 34/13k). Die Forderung von Stundenentgelten für nicht näher genannte Tage ist keine ausreichende Konkretisierung ().
Verfall von Überstundenentgelt
Zur Nachforderung von Überstundenentgelt siehe 14.9.8.
Zum Anspruch auf Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen und zum Verfall bei Fehlen von Arbeitszeitaufzeichnungen siehe 30.8.
Um den Verfall des Überstundenentgelts zu verhindern, muss der AN die begehrten Ansprüche soweit konkretisieren, dass der AG erkennen kann, welche Ansprüche „ihrer Art und Höhe nach“ (z.B. 9 Ob A 153/03w) gemeint sind. Die Erklärung, man wolle in Zukunft Überstunden honoriert erhalten und sei mit einer Pauschale in bestimmter Höhe zufrieden, hemmt den Verfall nicht ( 9 Ob A 153/03w). Ebenso, wenn der AN lediglich verlangt, dass „seine Überstunden“ bezahlt werden ( 9 Ob A 30/14y). Daher sind Angaben in Spesen- oder Kilometergeldabrechnungen, denen die tatsächliche Arbeitszeit nicht unmittelbar zu entnehmen ist, nicht als ausreichende Geltendmachung von Überstunden anzusehen ( 9 Ob A 188/95). Dies gilt ebenso für Tageslisten, aus denen weder der Umfang noch die zeitliche Situierung von Arbeitspausen hervorgeht ( 9 Ob A 300/01k), sowie für eine Reisekostenabrechnung (OLG Wien , 9 Ra 36/03k) oder Zeitaufzeichnungen, die Kontrollzwecken dienen ( 9 Ob A 149/93). Auch das Führen eines genauen Zeiterfassungssystems des AG kann der Geltendmachung von Überstundenentgelten durch den AN nicht gleichgehalten werden. Da sich erst aus der Geltendmachung der Überstunden durch den AN ergibt, ob und welche Überstunden der AN begehrt, ist ein solches konkretisiertes Verlangen des AN als Voraussetzung für die Hemmung der Verfallsfrist anzusehen ( 9 Ob A 30/14y).
Oftmals wird in der Praxis vereinbart, dass die immer wieder zu leistenden Überstunden laufend durch Zeitausgleich abgebaut werden sollen. Dabei wird in der Regel keine konkrete Vereinbarung abgeschlossen, innerhalb welcher Zeit oder ab welcher Höhe des Überstundenguthabens der Zeitausgleich in Anspruch zu nehmen ist. AG und AN lassen es vielmehr dabei bewenden, dass für den AN (durch gelegentlichen Zeitausgleich bzw gelegentliche Leistung von Mehrarbeit) ein schwankendes Überstundenguthaben besteht.
S. 855Die bisherige Judikatur ging davon aus, dass in diesen Fällen das Überstundenentgelt (wie bei einer Kontokorrentabrede) nicht fällig wird. Die Verjährung begann daher erst dann zu laufen, wenn der AN sein Zeitausgleichsguthaben vereinbarungsgemäß hätte verbrauchen müssen oder wenn feststand, dass die von AN und AG bisher erwartete künftige Verrechnung nicht mehr möglich war (wie insbesondere bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Für die nicht durch Zeitausgleich verbrauchten Überstunden hat daher nach der bisherigen Rechtsprechung in diesen Fällen der Lauf der Verfallsfrist regelmäßig erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses begonnen.
Nach § 19f Abs. 2 AZG kann der AN binnen sechs Monaten und einer vierwöchigen Vorankündigungsfrist nach der Leistung von Überstunden den Zeitausgleich einseitig antreten oder die Auszahlung des Überstundenentgelts verlangen. Daraus ergibt sich ein Fälligkeitszeitpunkt für die Abrechnung des Überstundenentgelts auch in den Fällen, wo lediglich allgemein ein Zeitausgleich für laufend geleistete Überstunden vorgesehen ist, wenn der AN die Auszahlung des Überstundenentgelts verlangt. Ab diesem Fälligkeitszeitpunkt beginnt auch eine anwendbare Verfallsfrist zu laufen (OGH 9 Ob A 114/03k = ARD 5508/3/2004, OGH 8 Ob S 7/07y = ARD 5832/3/2008, siehe auch Rauch, Verfall von Überstundenentgelt, ASoK 10/2004, 352 ff. - die diesen Fällen zu Grunde liegende Rechtslage hat ein wesentlich komplizierteres Verfahren nach dem damaligen § 19f Abs. 2 AZG vorgesehen und wurde mit der am in Kraft getretenen Fassung des § 19f Abs. 2 AZG vereinfacht, jedoch ändert dies m.E. nichts an den grundsätzlichen Vorgaben dieser Entscheidung des OGH, wonach bei Fälligkeit eines Überstundenentgelts die Verfallsfrist zu laufen beginnt).
Wird die Auszahlung des Entgelts vom AN nicht verlangt (§ 19f Abs. 3 AZG), so tritt die Fälligkeit der Auszahlung des Arbeitszeitguthabens (und damit der Beginn des Laufes der Verfallsfrist) erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (wegen endgültiger Unmöglichkeit des Naturalausgleichs) ein ( 8 Ob A 53/12w).
Somit tritt spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Fälligkeit des Überstundenentgelts ein und beginnt daher eine Verfallsfrist jedenfalls mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
Erst am Ende des Beobachtungszeitraums für die Deckungsprüfung beim All-in (siehe 14.9.7) kann festgestellt werden, ob ein Nachzahlungsanspruch für nicht durch die Überzahlung gedeckte Überstunden vorliegt. Nachdem der AN die Abrechnung zur Deckungsprüfung erhält bzw. für ihn erkennbar wird, dass der AG von einer Deckung ausgeht, kann der AN Nachzahlungsansprüche begehren und die Verfallsfrist beginnt daher mit diesem Zeitpunkt zu laufen ( 9 Ob A 28/17h; Rauch, Arbeitsrecht 2018, 82 f., zur inhaltlich analogen Lösung zum Überstundenpauschale siehe 9 Ob A 166/13x).
S. 856Einzelvertragliche Verfallsfrist
Ob eine kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Verfallsfrist anzuwenden ist, hängt letztlich von ihrer Formulierung ab ( 8 Ob A 35/04m). Jedenfalls kann die einzelvertragliche Verfallsfrist Bestimmungen der zwingenden kollektivvertraglichen Verfallsfrist nicht verkürzen (siehe auch 14.7 und Muster 1 im Anhang).
Gesetzliche Fallfristen
Die Kündigungsentschädigung ist innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen (Präklusivfrist nach den §§ 34 AngG, 1162d ABGB). Die Frist ist nicht vom Gericht zu berücksichtigen und daher vom AG im arbeitsgerichtlichen Verfahren einzuwenden (Arb 8.900). Ist eine kollektivvertragliche Verfallsfrist für den AN günstiger, so kann diese anwendbar sein (Details siehe 42.7.6.2). Durch eine einzelvertragliche Verfallsfrist kann die Präklusiv-frist nicht verkürzt werden ( 8 Ob A 11/13w).
Nach § 4 Abs. 5 UrlG verjährt der Urlaubsanspruch zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
Schadenersatzansprüche nach dem GlBG wegen Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes sind innerhalb der Fristen nach den §§ 15 und 29 GlBG gerichtlich geltend zu machen.
Schadenersatzansprüche des AG gegen den AN nach dem DHG, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, müssen binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers gerichtlich geltend gemacht werden (§ 6 DHG).
Zum Verfall des Überstundenentgelts siehe auch 14.9.5.
Verfall und Verjährung
Mit dem Verfall geht der jeweilige Anspruch unter. Das verfallene Recht kann nicht mehr eingeklagt werden. Da mit dem Verfall die Schuld untergeht, kann eine dennoch erfolgte Zahlung zurückverlangt werden.
Verjährte Ansprüche können ebenfalls nicht mehr eingeklagt werden. Die Schuld bleibt jedoch bestehen. Erfolgt also eine Zahlung - trotz Ablauf der Verjährungsfrist, so kann der verjährte Betrag nicht zurückverlangt werden.
Änderung einer Verfalls- oder Verjährungsfrist
Wird die Dauer einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verjährungs- oder Verfallsfrist verlängert oder verkürzt, so ist die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung geltende Frist weiter anzuwenden ( 9 Ob A 138/15g).
Eine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch eine Vereinbarung ist unzulässig (§ 1502 ABGB). Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Verjährungseinrede ist hingegen rechtswirksam ().
S. 857Hemmung durch Vergleichsgespräche
Durch Vergleichsgespräche werden Verfalls- und Verjährungsfristen gehemmt (siehe 46.).
Hemmung durch eine Anfechtungsklage (§ 105f ArbVG)
Eine Anfechtungsklage (§ 105f ArbVG) hemmt die Verjährungs- sowie Ausschluss- und Verfallsfristen für die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche ().
Hemmung bei gesetzlichen Freistellungen
Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, vertraglichen oder Verjährungs- und Verfallsfristen nach dem KV betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Elternteil zu Beginn einer Freistellung nach § 1a VKG (Papa-Monat) oder einer Karenz bereits erworben hat, werden bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Freistellung oder Karenz gehemmt (§ 15f Abs. 1a MSchG, § 7d VKG).
Analoge Hemmungsvorschriften sind auch für folgende Fälle geregelt (ebenso inklusive zwei zusätzlichen Wochen):
Pflegefreistellung (§ 16a UrlG),
Dienstverhinderung nach § 8 Abs. 3 AngG wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen (§ 9a AngG, § 1154b Abs. 7 ABGB) und
Freistellungen nach § 14a AVRAG (Sterbebegleitung), § 14b AVRAG (Begleitung von schwerst erkrankten Kindern) und § 14c AVRAG (Pflegekarenz). Eine solche Hemmung ist auch für Freistellungen auf Grund eines Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes vorgesehen (§ 6 Abs. 1 Z 1 APSG). Nach dem Ende solcher Dienste ist aber keine zusätzliche Hemmung von zwei Wochen vorgesehen.
Letzter Tag der Verfallsfrist
Zu beachten ist das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (BGBl 1983/254), welches sowohl für materiell- als auch für verfahrensrechtliche Fristen gilt, und innerstaatlich unmittelbar wirksam ist. Nach dessen Art. 5 wird auch dann, wenn der letzte Tag einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag oder auf einen Tag fällt, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, die Frist dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt (OLG Linz , 12 Ra 59/19m, ARD 6689/8/2020).
Wird eine Klage auf Anfechtung einer Entlassung eingebracht, tritt eine Unterbrechung der Verjährung (des Verfalls) der Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Damit die Unterbrechungswirkung jedoch aufrecht bleibt, ist es erforderlich, dass das Verfahren gehörig fortgesetzt wird (OLG Wien 7 Ra 167/99a = ARD 5244/38/2001).
S. 858Eine Feststellungsklage unterbricht die Verjährung nur hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsverhältnisses und der daraus abgeleiteten Ansprüche (OGH 8 Ob A 105/03d = ARD 5522/9/2004).
Die Bestimmung des § 1495 ABGB, wonach der Beginn und der Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche zwischen Ehegatten gehemmt sind, solange die Ehe aufrecht ist, gilt nicht analog auch für arbeitsrechtliche Ansprüche einer AN gegen die AG-GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der (mittlerweile geschiedene) Ehegatte der AN war. Dabei handelt es sich nämlich nicht um Forderungen zwischen Ehegatten, sondern um solche gegenüber der GmbH (OGH 8 Ob A 76/08x).
48. Ausstellung eines Dienstzeugnisses
Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der AN einen Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses (§§ 39 AngG - Angestellte, 1163 ABGB - Arbeiter, 16 BAG - Lehrlinge), wenn er dies verlangt (ausgenommen Lehrlinge, deren Anspruch nicht an ein Verlangen gebunden ist). Die Formulierung des Dienstzeugnisses ist Sache des AG (z.B. 8 Ob A 217/00w, , 9 Ob A 28/23t). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es eine normierte einheitliche „Zeugnissprache“ gibt ( 9 Ob A 185/99t). Im Zweifelsfall ist es empfehlenswert, ein Dienstzeugnis auszustellen, welches lediglich den Mindestinhalt enthält (siehe Muster im Folgenden).
War ein ausländischer AN im Rahmen eines nichtigen Arbeitsverhältnisses tätig, so ist dennoch ein Dienstzeugnis auszustellen ( 9 Ob A 59/00t - siehe 18.13).
Vermittlung eines richtigen und klaren Bildes über die Arbeitsleistung
Das Dienstzeugnis hat die Dauer und die Art der Arbeitsleistung zu bescheinigen und muss vollständig, objektiv richtig und wahr sein ( 8 Ob A 217/00w). Die Ausstellung eines den tatsächlichen Arbeitsleistungen des AN nicht entsprechenden „Gefälligkeitszeugnisses“ würde beispielsweise gegen die Wahrheitspflicht des AG verstoßen ( 9 Ob A 185/99t; , 9 Ob A 164/08w). Weiters hat das Zeugnis die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise zu bezeichnen und sie unter Umständen auch näher zu beschreiben, wenn dies für das Fortkommen des AN von Bedeutung sein kann (, Arb 6.868). Dabei ist die Art der Arbeitsleistung so anzugeben, dass derjenige, der das Zeugnis liest, sich ein klares Bild über die erbrachten Arbeitsleistungen machen kann. Eine allgemeine Berufsbezeichnung genügt nicht, wenn die Art der Arbeitsleistung damit nicht hinreichend umschrieben wird (beispielsweise reicht „Arbeiter“ nicht, wohl aber „Maler“, „Isolierer“ etc. - ARD 5622/9/2005, sowie „Sendetechniker“, OLG Wien , 10 Ra 91/21g, ARD 6788/6/2022; 9 Ob A 17/22y). In einem Lehrzeugnis müsste allerdings der Hinweis auf den Lehrberuf ausreichend sein. Ebenso ist wohl davon auszuS. 859gehen, dass bei einfachen Tätigkeiten, die mit einem bestimmten Begriff umschrieben werden können, die Angabe dieses Begriffes die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt (z.B. „Fensterputzer“). Das Dienstzeugnis soll Einblick in die Tätigkeit des AN ermöglichen, weshalb meistens (insbesondere bei qualifizierteren Tätigkeiten) eine gewisse Präzisierung der Arbeitsleistung erforderlich ist. Dies hat jedenfalls dann zu geschehen, wenn dies für das Fortkommen des AN von Bedeutung sein kann (OLG Wien, , 8 Ra 154/98w, ARD 4964/3/98). Neben der Wahrheitspflicht ist das Vollständigkeitsprinzip zu beachten. Dies hat bei der Durchführung verschiedenartiger Arbeiten durch den AN auch eine zeitliche Dimension. Bei so genannten „Parallelverrichtungen“ (Betreuung verschiedener Arbeitsbereiche durch den AN) ist insbesondere auf den jeweiligen Zeitaufwand der einzelnen Arbeitsbereiche in Relation zur Gesamtarbeitszeit abzustellen und darauf zu achten, dass die Reihung dieser Arbeitsbereiche ihrer objektiven Bedeutung entspricht. Falls nämlich eine willkürliche Reihung vorgenommen wird, könnte beim unbefangenen Zeugnisleser ein für das Fortkommen des AN nachteiliger Eindruck erweckt werden (OLG Wien, , 8 Ra 154/98w, ARD 4964/3/98).
Verbot negativer Anmerkungen
Jede negative Anmerkung über den AN bzw. seine Arbeitsleistungen ist im Dienstzeugnis unzulässig. Dies gilt auch für solche Anmerkungen, die bei einer näheren Betrachtung für das Fortkommen des AN als nachteilig anzusehen sind (z.B. „er war stets um Pünktlichkeit bemüht“, „sie hat versucht, den Anforderungen zu entsprechen“, weil damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der AN unpünktlich war bzw. den Anforderungen nicht entsprochen hat). Auch der Hinweis auf die „korrekte Einhaltung von Dienstzeiten“ wurde von der Rechtsprechung als unzulässige nachteilige Anmerkung angesehen, weil aus der korrekten Einhaltung von Dienstzeiten auch auf eine mangelnde Bereitschaft zur Erbringung allfälliger Mehrarbeit geschlossen werden kann (ASG Wien 13 Cga 65/00y = ARD 5236/7/2001).
Kein Anspruch auf rechtliche Beurteilungen
Der AN hat keinen Anspruch auf eine rechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit. Eine Aussage über die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft oder die Unterstellung unter einen bestimmten KV oder eine bestimmte Einstufung im Entlohnungsschema wären rechtliche Qualifikationen, welche das Dienstzeugnis nicht enthalten muss (, Arb 6.868; , Arb 8.597). Es sind lediglich tatsächlich erbrachte Tätigkeiten, die Gegenstand des Arbeitsverhältnisses waren, anzugeben. Nach Auffassung der Rechtsprechung nähert sich etwa der Begriff „selbständige Vermittlung von Immobilien“ zu sehr einer rechtlichen Beurteilung und ist daher nicht in das Zeugnis aufzunehmen (OLG Wien , 8 Ra 154/98w, ARD 4964/3/98).
S. 860Kein Anspruch des AN auf positive Werturteile und Erschwernisverbot
Der AN hat lediglich einen Anspruch auf ein Dienstzeugnis, welches die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Art der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen enthält (einfaches Zeugnis - z.B. 8 Ob A 217/00w). Daher besteht kein Anspruch auf Werturteile zu den erbrachten Arbeitsleistungen (qualifiziertes Zeugnis - 9 Ob A 185/99t). Werden aber Werturteile in das Dienstzeugnis aufgenommen, so dürfen diese nicht negativ sein bzw den Anschein eines negativen Werturteils erwecken und damit das Fortkommen des AN erschweren. Soll etwa auf die Zufriedenheit des AG im Zeugnistext verwiesen werden, so darf dies nur in der Form der „vollsten Zufriedenheit“ geschehen ( 9 Ob A 164/08w).
Nicht gestattet sind weiters Bemerkungen über Krankenstände oder darüber, dass das Arbeitsverhältnis wegen Kränklichkeit des AN aufgelöst wurde oder der Hinweis darauf, dass der AN seine gewerkschaftliche Zugehörigkeit und die daraus erfließenden Rechte und Pflichten äußerst ernst nimmt. Angaben über die Ursache der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insbesondere der Hinweis auf eine gerechtfertigte Entlassung ( 9 Ob A 27/93) sowie etwa über geringe Rentabilität der Arbeitsleistung sind zu unterlassen. Das Dienstzeugnis darf also zusammenfassend keine Angaben enthalten, die objektiv geeignet sind, dem AN die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu erschweren (Erschwernisverbot - 8 Ob A 217/00w).
In der Praxis hat sich gezeigt, dass Zeugnisse, die an sich positiv gemeint waren, geradezu in schikanöser Weise beanstandet werden. In solchen Fällen wird auf Grund der eher restriktiven Judikatur im Zweifel zu empfehlen sein (zur Vermeidung aufwändiger Rechtsstreitigkeiten), ein neues Dienstzeugnis ohne Wertungen auszustellen (siehe auch im Folgenden unter „Holschuld“).
Neu ausgestelltes Zeugnis ohne Wertungen und Wünsche
In einem Fall, den das OLG Wien zu entscheiden hatte (, 8 Ra 53/15w; Rauch, Arbeitsrecht 2016, 90), hat der AG dem AN zunächst ein qualifiziertes Dienstzeugnis ausgestellt. Der AN forderte im Hinblick auf dieses Dienstzeugnis diverse Änderungen, insbesondere auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs. Daraufhin stellte der AG dem Kläger ein einfaches Dienstzeugnis aus, also eine reine Beschäftigungsbestätigung, mit gegenüber dem ersten Dienstzeugnis teilweise geändertem bzw. ergänztem Tätigkeitsbereich. Warum der AN gemeint hat, er habe, nachdem der AG einmal ein qualifiziertes Dienstzeugnis ausgestellt habe, welches er inhaltlich beanstandet hat, nunmehr einen Anspruch auf einen in seinem Sinn geändertes qualifiziertes Dienstzeugnis, hat das OLG Wien als nicht nachvollziehbar angesehen. Ein solcher Anspruch besteht also jedenfalls nicht.
S. 861Keine Hinweise auf die Beendigungsart
Die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses (z.B. „AN-Kündigung“) darf im Dienstzeugnis nur dann angegeben (oder auch nur angedeutet) werden, wenn der AN dies ausdrücklich verlangt (OLG Wien , 10 Ra 85/09g = ARD 6036/5/2010). Zu empfehlen ist, dass der AN aufgefordert wird, seinen Formulierungswunsch der Geschäftsleitung schriftlich mitzuteilen.
Mängelfreiheit, Originalurkunde
Ein Dienstzeugnis ist schriftlich zu erteilen, dh in verkehrsüblicher Form leserlich und auf gutem Papier hand- oder maschinenschriftlich auszufertigen und vom AG oder einem in Personalfragen Bevollmächtigten zu unterzeichnen, sodass ihm die Beweiskraft einer Urkunde (§ 294 ZPO) zukommt. Die Übermittlung eines Dienstzeugnisses als PDF-Datei per E-Mail entspricht nicht diesen Vorgaben (OLG Wien , 8 Ra 43/18d; Rauch, Arbeitsrecht 2019, 82), so auch ein tabellarisches, nicht in ganzen Sätzen formuliertes Zeugnis (OLG Wien , 9 Ra 101/22x, ARD 6848/9/2023).
Flüchtigkeitsfehler
Das Dienstzeugnis darf dem AN die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes nicht erschweren, weshalb auch seine äußere Form nicht so beschaffen sein darf, dass daraus auf eine mangelnde Wertschätzung des AG gegenüber dem AN oder auf Divergenzen zwischen ihnen geschlossen werden kann. Als nicht berichtigungsbedürftig wurden in der Rechtsprechung etwa ein geringfügiger Grammatikfehler in einem sonst richtigen und vollständigen Dienstzeugnis ( 8 Ob A 7/12f) sowie uneinheitliche Zeichenabstände, unterschiedliche Zeilenabstände, ein fehlender Punkt und das Ausschreiben des Geburtsmonats des AN im Gegensatz zur Bezifferung der Monate seines Beschäftigungsbeginns und -endes gewertet ( 9 Ob A 11/12a).
Auch Flüchtigkeitsfehler wie das Fehlen des Buchstabens „u“ bei Restaurant sind unerheblich, weil dies keine Geringschätzung zum Ausdruck bringt. Dies gilt insbesondere, wenn solche Fehler in dem nicht geschuldeten qualifizierten Teil des Dienstzeugnisses aufscheinen ( 8 Ob A 64/19y).
Holschuld
Das verlangte Dienstzeugnis kann zur Abholung im Betrieb bereitgehalten werden, da kein Rechtsanspruch auf Zusendung des Zeugnisses besteht (Holschuld - OLG Wien , 32 Ra 94/94 = ARD 4591/20/94). Falls nun dem AN das von ihm verlangte Dienstzeugnis nicht zugesendet werden soll, so ist es empfehlenswert, mitzuteilen, dass das Dienstzeugnis während der Bürostunden im Betrieb jederzeit abgeholt werden kann. Weiters ist es ratsam, den AN anlässlich der Abholung eine Übernahmebestätigung unterfertigen zu lassen.
S. 862Nur dann, wenn der AG mit der Erfüllung der Zeugnispflicht in Verzug gerät, entsteht eine Schickschuld, sodass er das Dienstzeugnis an den AN zu senden hat (OLG Wien , 10 Ra 6/15y, ARD 6457/12/2015).
Frau/Herr __________ bestätigt hiermit, am __________ in den Büroräumlichkeiten der Firma __________ in __________ ein gesetzmäßig textiertes Dienstzeugnis übernommen zu haben.
____________________
(Unterschrift)
Verlangt der AN ein neues Dienstzeugnis wegen Mängel des bereits ausgestellten Zeugnisses, so kann meines Erachtens der AG zunächst die Rückstellung des bereits übergebenen Zeugnisses fordern, da dem AN lediglich ein Zeugnis auszustellen ist. Weiters sollte vom AN ein konkreter Textvorschlag verlangt werden, um eine rasche Lösung des Konflikts zu erzielen.
Vergebührung
Seit sind alle Dienstzeugnisse gebührenfrei. Dies gilt auch für Dienstzeugnisse, die ab 2002 ausgestellt werden und sich auf ein Arbeitsverhältnis beziehen, welches vor dem geendet hat.
Lehrzeugnis
Lehrzeugnisse sind auch dann auszustellen, wenn es der Lehrling nicht verlangt. Ein nach Beginn der Behaltezeit ausgestelltes Zeugnis ist kein Lehrzeugnis, sondern ein Dienstzeugnis im Sinne der §§ 39 AngG bzw. 1163 ABGB.
Herr/Frau __________ (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse) war vom __________ bis __________ als _______________ bei uns beschäftigt.
Sein/Ihr Aufgabengebiet umfasste: __________
___________________________________
Unterschrift, Angabe der Firmenbezeichnung
(soferne nicht bereits im Briefkopf enthalten)
S. 863Klagbarkeit des Anspruchs auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses
Falls der AG trotz Verlangen das Dienstzeugnis nicht ausstellt, so kann eine Klage auf Ausstellung des Dienstzeugnisses eingebracht werden. Kommt letztlich der ehemalige AG trotz rechtskräftiger Verurteilung der Verpflichtung zur Ausstellung des Dienstzeugnisses in der ihm aufgetragenen Form nicht freiwillig nach, ist das Urteil gemäß § 354 EO durch Geldstrafen und Haft zu vollstrecken ( 8 Ob A 217/00w). Der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses verjährt nach 30 Jahren. Eine entsprechend formulierte kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Verfallsfrist erfasst auch den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses (siehe 47.). Nach Ende des Arbeitsverhältnisses kann der AN rechtswirksam auf die Ausstellung eines Dienstzeugnisses verzichten ( 9 Ob A 10/05v, ARD 5622/6/2005).
Ausstellungsdatum
Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit ist bei Ausstellung eines Dienstzeugnisses das Datum des tatsächlichen Ausstellungstages anzuführen. Vor- und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig ( 9 Ob A 127/11h, , 9 Ob A 11/12a, , 9 Ob A 163/13f). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet allerdings der Fall, dass ein bereits erteiltes Zeugnis vom AG inhaltlich geändert oder nachträglich berichtigt wird. Ist die Änderung bzw Berichtigung nicht vom AN zu vertreten, so ist das berichtigte Dienstzeugnis auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum rückzudatieren ( 9 Ob A 163/13f).
Schadenersatz bei verspäteter Ausstellung
Wird ein Dienstzeugnis erheblich verspätet ausgestellt, so besteht ein Schadenersatzanspruch des AN, wenn er mangels Dienstzeugnis keine neue Stelle findet. Diesfalls hat der AG zu beweisen, dass die verspätete Ausstellung des Dienstzeugnisses im konkreten Fall keinen Einfluss auf die Arbeitsplatzchancen hatte ( 8 Ob A 20/10i).
Informelle Auskünfte über ehemalige AN
Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit informeller Auskunftserteilung durch Mitarbeiter eines AG über frühere Mitarbeiter an deren potenzielle neue AG ist von einem Nachwirken der Fürsorgepflicht des AG auszugehen: Die Interessen auch des ausgeschiedenen AN dürfen durch die verbreiteten Informationen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden ( 9 Ob A 104/07w).
Die Angabe einer Verwendungsgruppe bzw. des Verwendungsgruppenjahres spricht, indem sie eine Einstufung des Betreffenden vornimmt, über Fähigkeiten des AN ab. Klagbar ist aber nur die Ausstellung eines Zeugnisses über Art und Dauer der Dienstleistungen, nicht über die Fähigkeiten des AN (OGH 4 Ob 27/55).
S. 864Das Begehren des AN auf die Bezeichnung „Geschäftsführer“ ist eine rechtliche Qualifikation und daher unstatthaft (, Arb 8.597).
Eine einmalige Tätigkeit während eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses kann im Hinblick auf die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses die Aufnahme dieser Tätigkeit in das Dienstzeugnis nicht rechtfertigen. Die zutreffende Bezeichnung „technischer Sachbearbeiter“ stellt gegenüber der vom AN gewünschten Bezeichnung „Sachbearbeiter“ lediglich eine Präzisierung dar und erschwert sohin sein berufliches Fortkommen in keiner Weise. Es besteht auch kein Rechtsanspruch des AN auf Aufnahme von Sätzen wie: „Er hat seine Arbeiten zur vollen Zufriedenheit erledigt“, oder „Ich wünsche ihm das Beste für seinen weiteren Lebensweg“ (OGH 9 Ob A 32, 1002/92).
Der Hinweis im Dienstzeugnis, dass das Arbeitsverhältnis durch Austritt beendet worden ist, verstößt gegen die gesetzliche Beschränkung des notwendigen Inhaltes des Dienstzeugnisses auf Angaben zur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Angabe über die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Entlassung wegen Ermöglichung einer Betriebsbesichtigung) gehört nicht zu diesen Angaben und hat daher zu entfallen (OGH 9 Ob A 27/28/93 = ARD 4464/18/93).
Die Klagsführung wegen geringfügiger Abweichungen vom in einem Vergleich festgelegten Text eines Dienstzeugnisses, die weder den Inhalt des Vergleichs in seinem sprachlichen Ausdruck verschlechtern noch den Eindruck eines mit Rechtschreibfehlern behafteten Zeugnisses vermitteln, ist schikanös. Sittenwidrige Rechtsausübung ist nur scheinbare Rechtsausübung, in Wirklichkeit aber Rechtsüberschreitung (OLG Wien 9 Ra 269/98i = ARD 5004/38/99).
Ein Dienstzeugnis hat bloß Tatsachen zu bestätigen und keine rechtliche Qualifikation der Tätigkeit zu enthalten. Es besteht daher kein Anspruch darauf, als „angestellter“ Versicherungsvertreter und Wirtschaftsberater bezeichnet zu werden, weil die Bezeichnung „angestellt“ bereits eine eindeutige rechtliche Wertung enthält, ohne jedoch etwas Zusätzliches über den Inhalt der Tätigkeit auszusagen (OLG Wien 10 Ra 105/99f = ARD 5048/7/99).
Die bloße Verbesserung einer nicht verständlichen oder unzureichenden Formulierung eines Dienstzeugnisses auf der gleichen Urkunde läuft dem Erschwernisverbot bei der Ausstellung eines Dienstzeugnisses zuwider und verpflichtet den AG bei sonstiger Verhängung von Geld- und Haftstrafen zur Ausstellung eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden und neu zu vergebührenden Dienstzeugnisses auf einer neuen Urkunde ( 8 Ob A 217/00w, ARD 5236/2/2001).
Einem AN ist auf Verlangen ein einfaches Dienstzeugnis auszustellen, das neben der Dauer der Dienstleistung auch eine Umschreibung der konkret ausgeübten Tätigkeit zu enthalten hat. Dadurch soll ein Einblick in den tatsächlichen Aufgabenkreis des AN ermöglicht werden, weshalb eine Beschreibung mit dem Wort „Sekretärin“ nicht ausreichend ist (ASG Wien , 22 Cga 45/00y = ARD 5236/5/2001).
Die Behauptungs- und Beweislast zur Verletzung der Wahrheitspflicht in dem vom Anwalt des AN verfassten Dienstzeugnis trifft den AG ( 8 Ob A 9/13a).
49. Arbeitsbescheinigung und Lohnzettel
Arbeitsbescheinigung, Auskünfte des AG an das AMS
Der AG ist verpflichtet, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen (§ 46 Abs. 4 AlVG). Die Ausstellung ist aber dann nicht vorzunehmen, wenn der AN mittels elektronischer Datenfernübertragung (ELDA) abgemeldet wird. Die Arbeitsbescheinigung S. 865kann nicht gerichtlich eingeklagt werden ( 8 Ob A 74/03w, OLG Wien , 9 Ra 58/24a, ARD 6947/11/2025). Es können jedoch Verwaltungsstrafbestimmungen angewendet werden (§ 71 Abs. 1 AlVG). Diese können auch dann angewendet werden, wenn der AG vom AMS angeforderte Auskünfte, die zur Durchführung des AlVG erforderlich sind, nicht erteilt (§ 69 Abs. 2 AlVG).
Zur Legalzession nach § 16 Abs. 2 und 4 AlVG siehe 50.
Lohnzettel
Auf Verlangen des AN (oder in den Fällen des § 84 Abs. 1 Z 3 EStG) hat der AG dem AN einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck (L 16) auszustellen. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Ausstellung des Lohnzettels nicht im Klagsweg erzwungen werden. Lohnzettel sind von der Abgabenbehörde im Zuge eines vom AN eingeleiteten Verfahrens einzuholen, wenn der AG die Ausstellung unterlässt (OGH 8 Ob A 110/04s).
50. Über das Verhalten bei arbeitsrechtlichen Konflikten
50.1. Konflikte mit einzelnen AN
In der Praxis kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen AG und AN in arbeitsrechtlichen Fragen. Falls sich solche Konflikte nicht rasch beilegen lassen, ist es empfehlenswert, sich bereits im Anfangsstadium einen Überblick über die rechtliche Situation zu verschaffen, da es immer wieder durch unbedachte Äußerungen und Stellungnahmen gegenüber dem AN oder dessen Rechtsvertretern zu einer erheblichen Verschlechterung der Rechtsposition des AG kommt. Ein rechtzeitiger Überblick über die rechtliche Situation führt zur Vermeidung solcher Fehler und wird daher zur Ersparnis von Zeit und Geld führen.
In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass keine gesetzliche Verpflichtung besteht, einem Rechtsvertreter eines (ehemaligen) AN Stellungnahmen zu übermitteln (siehe 42.1.2). Ebenso ist es auch nicht erforderlich, bestimmte Unterlagen (wie etwa Urlaubsaufzeichnungen, Wochenberichte etc.) an einen Rechtsvertreter zu übermitteln. Falls eine rasche außergerichtliche Lösung angestrebt wird, kann es im Einzelfall jedoch sinnvoll sein, eine in rechtlicher Hinsicht überprüfte Stellungnahme und allenfalls einzelne Unterlagen an die Gegenseite zu übermitteln. Grundsätzlich sollte jedoch mit der Weitergabe von Informationen eher vorsichtig umgegangen werden. Dies unter anderem auch deswegen, weil die rasche Bekanntgabe aller Details der Gegenseite eine umfassende Vorbereitung auf ein künftiges Gerichtsverfahren ermöglicht. Es sei auch nochmals erwähnt, dass entgegen einer weit verbreiteten Meinung etwa bei einer Entlassung die Entlassungsgründe nicht bereits in der Entlassungserklärung angegeben werden müssen. Die Gründe müssen vielmehr nach der Rechtsprechung erst im Bestreitungsfall im Prozess dargelegt und nachgewiesen werden (siehe 42.1.2).
S. 866Schlichtungsklausel
Enthält der Arbeitsvertrag oder der KV (z.B. im Bereich Gastgewerbe) eine Schlichtungsklausel (die ausreichend bestimmt ist), so kann eine Klage bei Gericht erst dann eingebracht werden, wenn das vereinbarte Schlichtungsverfahren abgewickelt wurde ( 9 Ob A 88/11y). Die Entscheidung der Schlichtungsstelle muss im zumutbaren zeitlichen Umfang erfolgen ( 8 Ob A 28/08p, OLG Wien , 7 Ra 82/19h, Rauch, Arbeitsrecht 2021, 64 f., ders., Die arbeitsvertragliche Schlichtungsklausel, ASoK 2021, 50 ff.). Sollte die Schlichtungsklausel den AN gröblich benachteiligen, so ist sie nichtig (§ 879 ABGB; , hier, weil nur der AN verpflichtet ist, vor der gerichtlichen Geltendmachung ein Schlichtungsverfahren einzuleiten). Die Anfechtung einer Auflösungserklärung nach ArbVG kann durch eine Schlichtungsklausel nicht eingeschränkt werden (siehe 42.6).
Muster zu Schlichtungsklauseln siehe Muster 1 (Zusatzpunkte) im Anhang.
Falls sich nun eine Klage nicht vermeiden lässt, sollte Folgendes beachtet werden:
Einspruch bzw. rasche Information eines Rechtsvertreters
Der überwiegende Teil der Klagen sind so genannte „Mahnklagen“. Das Gericht erlässt zunächst einen so genannten „Zahlungsbefehl“. Demnach ist der beklagte AG verpflichtet, den vom klagenden AN begehrten Gesamtbetrag samt Zinsen und Kosten zu bezahlen. Gegen diesen Zahlungsbefehl kann binnen vier Wochen ab Zustellung der Klage ein Einspruch eingebracht werden. Sobald der Einspruch erhoben wird, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und es wird eine Ladung für einen Verhandlungstermin übermittelt.
Falls nun die in der Mahnklage behaupteten Ansprüche zur Gänze oder teilweise bekämpft werden sollen, so ist es unbedingt erforderlich, innerhalb der Frist von 4 Wochen den Einspruch einzubringen. Im Fall der Versäumung der Einspruchsfrist erwächst der Zahlungsbefehl in Rechtskraft. Dies bewirkt, dass die im Zahlungsbefehl angeführten Ansprüche zur Gänze inklusive Zinsen und Kosten abzurechnen sind. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen (eventuell bei Versäumung der Einspruchsfrist wegen Betriebsurlaubs) ist eine so genannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ möglich. Da dies zu einem eigenen aufwendigen Verfahren zur Prüfung der Wiedereinsetzungsgründe führt und diesen Anträgen oftmals nicht stattgegeben wird, sollte die vierwöchige Einspruchsfrist unbedingt eingehalten werden. Soferne im Anschluss an eine Konfliktsituation eine Betriebssperre erfolgt, sollten daher entsprechende organisatorische Maßnahmen getroffen werden, dass jedenfalls rechtzeitig ein Einspruch erfolgen kann. Dieser ist entweder firmenmäßig oder vom Rechtsvertreter der Firma zu unterfertigen. Es ist daher ratsam, rasch mit einem mit dem Arbeitsrecht vertrauten Parteienvertreter (zur Vertretung siehe im Folgenden) in Kontakt zu treten, damit dieser einen Einspruch fristgerecht an das Gericht übermitteln kann. Der Einspruch hat den Inhalt der Klagebeantwortung zu enthalS. 867ten (§ 248 Abs. 1 ZPO). Da die Begründung des Einspruches und die Auswahl der (im Einspruch zu nennenden) Beweismittel für den Ausgang des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist, ist von der Formulierung des Einspruchs durch oberflächlich informierte bzw. dem Arbeitsrecht fern stehenden Personen abzuraten. Ein unbegründeter Einspruch verhindert jedenfalls die Rechtskraft. Etwa kann bei zeitlicher Knappheit ebenso ein unbegründeter Einspruch an das Arbeitsgericht eingeschrieben übermittelt oder direkt in der Einlaufstelle abgegeben werden (bei mehreren beklagten Parteien muss jede dieser Parteien einen Einspruch erheben oder der Einspruch im Namen aller Parteien erfolgen).
Der Zahlungsbefehl gilt auch dann als ordnungsgemäß zugestellt, wenn er vom Postboten einer „schwarz“ beschäftigten Reinigungskraft überreicht wird (Ersatzzustellung - ).
In seltenen Ausnahmefällen ist auch eine Wiederaufnahmeklage gegen einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl denkbar (wenn etwa neue Unterlagen verfügbar sind - ).
Vertretung
Nach § 40 ASGG kann sich der AG in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (§ 50 Abs. 1 ASGG) vor den Gerichten 1. und 2. Instanz durch qualifizierte Personen vertreten lassen. Qualifizierte Personen sind Rechtsanwälte sowie Funktionäre und AN einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung. In der Praxis hat sich die Vertretung von AG, die Mitglied einer Wirtschaftskammer sind, durch Angestellte dieser Organisation bewährt, da diese Angestellten auf das Arbeits- und Sozialrecht spezialisiert sind. Diverse Einschränkungen in diesem Bereich haben sich u.a. hinsichtlich der fachlichen Qualität als nicht sinnvoll erwiesen.
Vor den Gerichten 1. Instanz kann sich ein AG auch durch einen seiner AN oder einen Prokuristen, auch wenn dieser kein AN ist, oder durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organs vor Gericht vertreten lassen. Darüber hinaus ist eine Vertretung des AG auch durch jede andere geeignete Person zulässig, soferne diese Eignung vom Gericht beschlussmäßig festgestellt wird. Vor dem OGH können jedoch nur Rechtsanwälte vertreten. Die Erteilung einer Vollmacht kann auch formfrei erfolgen ( 8 Ob A 43/03m, , 4 Ob 66/10z).
Die Weigerung der AK, einem ihrer Mitglieder Rechtsschutz zu gewähren, kann (auch nach Ausschöpfung des kammerinternen Instanzenzuges) im ordentlichen Rechtsweg nicht überprüft werden (). Zuständig sind die LVwG (). Ein RA muss nicht über den kostenlosen Rechtsschutz der AK aufklären ().
Da immer wieder Details der Abrechnungen bzw. zur Höhe der behaupteten Ansprüche und teilweise komplizierte Rechtsfragen detailliert zu erörtern sind, sollten S. 868bei der Auswahl des Rechtsvertreters dessen Kenntnisse des Arbeitsrechts besonders berücksichtigt werden. Werden bestimmte Einwände (vom qualifiziert vertretenen AG - § 63 Abs. 1 ASGG) in der 1. Instanz unterlassen, weil deren Bedeutung nicht erkannt wird, so kann das entsprechende Vorbringen in der 2. Instanz im Regelfall nicht mehr nachgeholt werden (zivilprozessrechtliches Neuerungsverbot - § 482 ZPO, 8 Ob A 14/02w). Beispielsweise hat das Gericht nicht von sich aus zu prüfen, ob etwa eine Verfallsfrist anwendbar ist (siehe 47.). Kollektivvertragliche Normen sind von Amts wegen zu ermitteln (§ 43 Abs. 3 ASGG), wenn sich eine Partei darauf beruft und daher ein entsprechendes Vorbringen in der 1. Instanz erfolgt ( 8 Ob A 24/03t). Aussagen von Parteien oder Zeugen können ein entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen ( 8 Ob A 38/04b, , 9 Ob A 79/04g, ebenso Verweise auf Urkunden - 8 Ob A 18/06i, , 9 Ob A 130/19m). Weiters ist die vom Prozessgegner behauptete Höhe von Ansprüchen nachzurechnen und bei Unrichtigkeit detailliert (möglichst mit Darlegung der anzuwendenden arbeitsrechtlichen Berechnungsbestimmungen) zu bestreiten. Wird die Höhe der begehrten Ansprüche lediglich pauschal bzw unsubstantiiert bestritten, so geht das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Höhe aus (). Bloß formales Bestreiten gilt als Zugeständnis (). Kann der Kläger die Höhe der von ihm eingeklagten Forderung nicht begründen bzw. nicht aufschlüsseln, so ist die Klage abzuweisen. Der Verweis auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten reicht nicht ( 9 Ob A 10/17m). Fehlende Arbeitsrechtskenntnisse des Rechtsvertreters des AG können daher entscheidende Prozessnachteile bewirken!
Werden erkennbar aussichtslose Ablehnungs- und Delegierungsanträge gestellt (um das Verfahren zu verschleppen), so haftet der Antragssteller für die durch die Verzögerung dem Prozessgegner entstehenden Schäden (). Werden Prozesse durch verweigerte Auskünfte hervorgerufen, so kann dies (trotz Obsiegen im Prozess) eine Kostenersatzpflicht desjenigen bewirken, der die Auskunft nicht erteilt hat ( 8 Ob A 52/14a).
Ein Rechtsanwalt ist befugt, im Verfahren ein Dokument mit Gesundheitsdaten des Prozessgegners als Beweismittel vorzulegen, ohne die Herkunft des Dokuments offenzulegen (Datenschutzbehörde , 2020-0.774.665, ARD 6791/11/2022).
Beweis durch Zeugen
Der Beweis für ein Vorbringen im Zuge eines Gerichtsverfahrens kann u.a. durch Zeugen geführt werden. Wenn eine Partei die Einvernahme eines Zeugen beantragt, so hat sie dem Gericht den Vor- und Familiennamen sowie eine Adresse mitzuteilen, damit eine Ladung erfolgen kann. Gegebenenfalls ist auch die Beiziehung eines Dolmetschers zu beantragen. Ist eine Partei nicht in der Lage, den Vor- und Familiennamen sowie eine Adresse eines Zeugen anzugeben, dessen S. 869Einvernahme sie beantragt hat, so genügt es, dass ein beantragter Zeuge durch bestimmte Merkmale beschrieben wird und somit eindeutig identifizierbar ist und daher ausgeforscht werden kann (). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine strafrechtliche gehandelt hat, für die andere Grundsätze gelten. So etwa ist es zulässig, wenn die Ladung eines informierten Vertreters der ÖGK beantragt wird, wenn entsprechende Ausführungen erfolgen, worüber die Person auf Grund ihrer Zuständigkeit informiert sein muss und daher leicht feststellbar ist, um welche Person es sich handelt (OLG Wien 33 Ra 93/87).
Bewiesen ist ein Vorbringen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für seine Richtigkeit spricht ( 9 Ob A 59/22z, siehe 41.8.3).
Lohnpfändung
Falls bei der zuletzt durchgeführten Abrechnung für den klagenden AN noch offene Lohnpfändungen bestanden haben, sollte der AG dies seinem Vertreter mitteilen. Weiters wäre die jeweilige Aktenzahl des Exekutionsverfahrens, das jeweils zuständige Exekutionsgericht, die offene Forderung sowie die Rangordnung mitzuteilen (bzw. Kopien der Exekutionsbewilligungen vorzulegen). Im Verfahren hat dann der Rechtsvertreter auf die Lohnpfändungen hinzuweisen. Falls nun ein gänzlicher oder teilweiser Zuspruch eingeklagter Ansprüche erfolgt, so kann sich dies nur auf den unpfändbaren Teil dieser Ansprüche beziehen. Falls jedoch mangels Information des Rechtsvertreters auf die Lohnpfändungen nicht hingewiesen wird, muss der mittels Urteil zugesprochene Betrag (ohne Abzug des pfändbaren Teils) an den Kläger bezahlt werden. In diesen Fällen besteht daher die Gefahr, dass der AG den pfändbaren Teil des zugesprochenen Betrages nochmals an den (erstrangigen) betreibenden Gläubiger bezahlen muss und diesen Betrag auch nicht vom AN rückfordern kann, weil nach Auffassung der Rechtsprechung dieser Rückforderung das rechtskräftige Urteil entgegensteht (siehe auch 19.13).
Legalzession nach § 16 Abs. 2 und 4 AlVG
In vielen Fällen hat der klagende AN nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitslosengeld erhalten und begehrt für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsentschädigung sowie eine Ersatzleistung für den verbliebenen Resturlaub.
Falls nun dem klagenden AN für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsentschädigung und/oder eine Ersatzleistung für den offenen Resturlaub zugesprochen wird, so würde er für diese Zeit eine doppelte Zahlung beziehen (nämlich einerseits das Arbeitslosengeld und andererseits die Kündigungsentschädigung und/oder Ersatzleistung). Um einen solchen Doppelbezug zu vermeiden, wird das Arbeitslosengeld für jene Zeit, für die eine Kündigungsentschädigung bzw. Ersatzleistung gefordert wird und daher zugesprochen werden könnte, als Vorschuss gewährt.
S. 870Sollte nun auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines Vergleiches eine Kündigungsentschädigung bzw. eine Ersatzleistung zu bezahlen sein, so muss vom AG von der Kündigungsentschädigung bzw. der Ersatzleistung der Vorschuss abgezogen und an das AMS überwiesen werden, falls der AG im Zuge des Verfahrens oder davor von der Gewährung des Vorschusses durch das AMS verständigt wurde. Die Verständigung erfolgt durch ein Formular, welches dem AG vom AMS übermittelt wird. Dieses Formular sollte der AG unbedingt seinem Rechtsvertreter vorlegen.
Falls dies nämlich nicht geschieht, besteht die Gefahr, dass der Abzug des Vorschusses irrtümlich unterlassen wird und der Vorschuss auf Grund einer Vorschreibung direkt vom AG an das AMS bezahlt werden muss. Diesfalls kann der AG den von ihm bezahlten Vorschuss vom AN nicht mehr zurückverlangen (OLG Wien , 9 Ra 85/19i, ARD 6688/10/2020). Es wird daher empfohlen, im Verfahren vorzubringen, dass der Vorschuss abzuziehen ist und vorzumerken, dass im Fall des Zuspruchs der Abzug vorzunehmen ist. Damit wird auch abgeklärt, dass im Auszahlungsfall von einem entsprechend geringen Nettobetrag auszugehen ist.
Falls die Verständigung erfolgt und die eingeklagte Kündigungsentschädigung bzw. Ersatzleistung zur Gänze oder teilweise bezahlt werden muss, so hat dies mittels eines Formulars der AG dem AMS mitzuteilen, damit dieses in der Folge die konkrete Höhe des vorzunehmenden Abzuges dem AG bekannt gibt. Nach dieser Bekanntgabe kann die Abrechnung der zugesprochenen Kündigungsentschädigung bzw. Ersatzleistung vorgenommen werden. Von den zugesprochenen Bruttobeträgen der Kündigungsentschädigung bzw. Ersatzleistung sind dann die SV-Beiträge, die Lohnsteuer sowie der vom AMS bekannt gegebene Vorschuss abzuziehen. Es ist daher davon abzuraten, einen Vergleich über Nettobeträge zu schließen, weil in diesem Fall der Abzug zu Gunsten des AMS (ebenso wie die SV-Beiträge und die Lohnsteuer) zur Gänze vom AG zu tragen ist.
Der AG ist nicht verpflichtet, den AN von der Zahlung an das AMS zu verständigen. Die Lohnabrechnung hat nach § 78 Abs. 5 EStG (siehe 31.1) diesen Abzug nicht auszuweisen (OLG Wien , 10 Ra 5/04k, ARD 5538/18/2004).
Wird der AG von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zu Gunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld gewährten Vorschusses über und ist vom AG unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändung der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim AN. Mit dieser Regelung soll dem Doppelbezug von Arbeitslosengeld einerseits und Kündigungsentschädigung andererseits entgegengewirkt, auf den Arbeitslosen aber kein Druck zur Geltendmachung der Ansprüche auf Kündigungsentschädigung ausgeübt werden (OGH 8 Ob S 244/00s).
S. 87150.2. Streik
Keine gesetzliche Definition im österreichischen Recht
Ein Streik ist eine gemeinsame Arbeitsniederlegung mehrerer AN, mit der ein bestimmtes Ziel angestrebt wird. Wieviele AN teilnehmen müssen, damit man von einem Streik sprechen kann, ist gesetzlich nicht festgelegt, wobei es im österreichischen Recht überhaupt keine gesetzliche Definition des Begriffs „Streik“ gibt. Nur in einzelnen gesetzlichen Bestimmungen werden unterschiedliche Fragen zum Streik angesprochen, dabei wird dieser weder verboten noch begünstigt. So etwa sieht der § 10 AuslBG vor, dass für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt werden. Nach § 13 AlVG gebührt für die Dauer eines Streiks oder einer Aussperrung kein Arbeitslosengeld. Der § 9 AÜG sieht vor, dass die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, verboten ist. Gemäß § 11 Abs 1 AMFG ist die Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb ausgeschlossen.
Art 28 Charta der Grundrechte der EU (GRC)
Am ist die GRC in Kraft getreten. Die Grundrechte der GRC sind auch bei österreichischen Gerichten durchsetzbar. Der Art 28 der GRC gewährt das Recht, KV abzuschließen sowie kollektive Maßnahmen zur Verteidigung der Interessen der AN und AG, einschließlich Streiks, zu ergreifen. Weiters wird aus der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nach Art 11 der EMRK, die in Österreich im Verfassungsrang steht, abgeleitet, dass ein Streikrecht besteht (ebenso aus Art 8 UN-Sozialpakt, dem Österreich beigetreten ist).
Als rechtswidrig werden aber von einem Teil der Lehre politische Streiks angesehen. Das sind Streiks, die sich an ein politisches Organ (zB die Regierung) wenden und darauf gerichtet sind, dass das politische Organ ein bestimmtes Verhalten setzt oder unterlässt (zB ein angekündigtes Gesetz nicht beschließen lässt). Beim politischen Streik geht es nicht um arbeitsrechtliche Vereinbarungen zwischen den bestreikten AG und den streikenden AN. Das Ziel des politischen Streiks kann von den bestreikten AG nicht beeinflusst werden. Es handelt sich mE nicht um einen Streik iSd Art 28 GRC, der sich auf die Interessen der AN und AG im Rahmen ihrer Rechtsbeziehung bezieht. Daher ist der politische Streik rechtswidrig und kann Schadenersatzansprüche bewirken. Dies gilt etwa auch für einen Solidaritätsstreik, der ebenso von den bestreikten AG nicht beeinflusst werden kann und in keinem Zusammenhang mit den von den bestreikten AG abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen steht.
Relative und absolute Friedenspflicht
Jeder KV beinhaltet während seiner Laufzeit eine Friedenspflicht. Daher sind Arbeitskämpfe (Streiks) über die im KV geregelten Angelegenheiten verboten. S. 872Eine absolute Friedenspflicht, die sich auch auf nicht im KV geregelte Fragen bezieht, müsste von den KV-Parteien gesondert vereinbart werden (Begriffe aus dem deutschen Tarifvertragsrecht).
BR und Streik
Für BR ist nach § 39 Abs 1 ArbVG zu beachten, dass das Ziel der Betriebsverfassung die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der AN und des Betriebes ist und der OGH daraus ein Kampfverbot in Form einer gesetzlichen Friedenspflicht des BR ableitet (; siehe auch 53.). Die Organisation eines Streiks durch den BR wäre daher gesetzwidrig.
Bewilligung eines Streiks durch den ÖGB
Die Bewilligung eines Streiks durch den ÖGB ist deswegen aus Sicht der AN geboten, weil eine finanzielle Streikunterstützung durch den ÖGB (aus dem Streikfonds) nur möglich ist, wenn eine Streikfreigabe des ÖGB-Vorstandes erfolgt. Die Streikunterstützung erhalten aber nur ÖGB-Mitglieder. Sie beträgt pro Woche das 12-Fache des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrags (1 % des Bruttoeinkommens) der letzten 3 Monate (Beispiel: € 3.000,- brutto pro Monat, 1 % = € 30,- pro Monat : 4,33 Wochen pro Monat = € 6,93 × 12 = € 83,1 brutto × 4,33 = € 360,- monatlich).
Entlassung wegen eines Streiks
Die Teilnahme an einem Streik iSd Art 28 GRC kann kein Entlassungsgrund sein, da die streikenden AN ein Grundrecht wahrnehmen. Im Fall eines rechtswidrigen Streiks (also kein Streik iSd Art 28 GRC) wie insbesondere mE eines politischen Streiks ist eine Entlassung hingegen denkbar. Da sich der Entlassungsgrund in einem solchen Fall aus dem Unterlassen der Arbeitsleistung (§ 27 Z 4 AngG) bzw dem Verlassen des Arbeitsplatzes (§ 82 lit f GewO 1859) ergibt (), muss insbesondere auch eine erhebliche Dauer vorliegen, wobei die Erheblichkeit bei entsprechenden gravierenden betrieblichen Auswirkungen anzunehmen ist. Kommt es etwa durch einen mehrstündigen rechtswidrigen Streik zu einer Verspätung bei der Erfüllung eines mit einem Kunden abgeschlossenen Vertrages und damit einer bedeutenden Pönalezahlung, so spricht dies für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes.
Entgelt während eines Streiks
Der Entgeltanspruch setzt Arbeitsleistungen oder eine Rechtsgrundlage für ein leistungsfreies Entgelt voraus (wie zB Urlaubs- oder Krankenentgelt nach § 6 UrlG bzw § 2 EFZG, siehe 31.1). Für die Dauer eines Streiks fehlt eine gesetzliche Grundlage für den Anspruch des AN auf Entgeltfortzahlung durch den AG und besteht daher während des Streiks kein Anspruch auf ein Entgelt (; Friedrich, Zum Entgeltfortzahlungsanspruch insbesondere bei Teil- und Schwerpunktstreiks, ASoK 2023, 81).
S. 873Zu einem anderen Ergebnis kann man nur in Ausnahmefällen gelangen. Dies etwa dann, wenn AN durch Streikposten am Betreten des Betriebes gehindert oder zum Verlassen der Arbeitsstelle gezwungen werden. Falls solche Verhinderungen im Rahmen eines Generalstreiks bzw eines umfassenden Streiks eintreten, so sind sie der neutralen Sphäre zuzuordnen und daher besteht keine Entgeltfortzahlungspflicht des AG (siehe 24.1).
Die Frage, ob ein derartiger Zwang zur Unterlassung der Arbeitsleistung im Rahmen eines Streiks, welcher kein umfassendes Ereignis ist, zu einem Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB führt, weil der AN arbeitsbereit und die Verhinderung der AG-Sphäre zuzuordnen ist (siehe 31.8), hat der OGH bejaht, wobei eine ausdrückliche Erklärung der Arbeitsbereitschaft erforderlich ist. Der AG hat jedoch die Möglichkeit, um Ansprüche nach § 1155 ABGB zu vermeiden, die Annahme der Dienste abzulehnen (; , 9 ObA 62/05s; , 9 ObA 71/05i).
Für politische Streiks wird ein Entgeltanspruch jedenfalls zu verneinen sein. Für den entgangenen Verdienst des arbeitsbereiten AN haften die Organisatoren des Streiks (bzw der Streikposten) im Rahmen des Schadenersatzrechts.
Zulässiges Zurückhalten der Arbeitsleistung
Falls der AG seine Entgeltzahlungspflicht verletzt, so gewährt die Rechtsprechung den betroffenen AN das Zurückhalten der Arbeitsleistung, wobei das Entgelt dennoch weiterhin zusteht (nach § 1155 ABGB, siehe 31.8; ; , 9 ObA 139/16f). Es handelt sich dabei (bei mehreren betroffenen AN, die sich absprechen) um eine gemeinsame Arbeitsniederlegung mit dem Ziel, den AG zur Zahlung bereits fälligen Arbeitsentgelts zu veranlassen, und somit um einen Streik, wobei aber diesfalls der erwähnte Entgeltanspruch gegeben ist.
Schadenersatz bei Streikschäden
Für Schäden aus einem Streik haften die Organisatoren nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Der Schadenersatz setzt insbesondere die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens voraus. Streiks iSd Art 28 GRC sind nicht rechtswidrig. In der Lehre wird teilweise die zutreffende Auffassung vertreten, dass jedenfalls (wie schon erwähnt) politische Streiks als rechtswidrig anzusehen sind, woraus sich eine Grundlage für Schadenersatzansprüche ergibt.
Seitens des OGH wurde in mehreren Erkenntnissen geklärt, dass der ÖGB für Schäden aus Streiks nur für das Verhalten seiner vertretungsbefugten Organe haftet und nicht etwa für Angestellte oder andere Personen ohne Vertretungsbefugnis (; , 6 Ob 36/64, Arb 7.916; , 8 Ob 344/65 - „Bananenprozess“).
S. 874Protestversammlungen
In einer Betriebsversammlung (siehe 53.) sind die im Gesetz (§ 42 ArbVG) genannten Angelegenheiten wahrzunehmen (zB Beschlussfassung über die BR-Umlagen). Wird nun eine Versammlung einberufen, die anderen Zwecken dient (zB um gegen Reformvorhaben der Regierung zu protestieren), so handelt es sich nicht um eine Betriebsversammlung iSd §§ 41 ff ArbVG.
Eine solche Versammlung von AN ist als einseitige kurzfristige Arbeitsniederlegung ohne Rechtsgrundlage anzusehen. Für derartige Kurzstreiks besteht kein Entgeltanspruch (, Arb 10.837). Der AG kann daher das Monatsentgelt entsprechend kürzen (siehe Rauch, AG und BR im betrieblichen Alltag, 110 ff).
51. Verzugszinsen bei arbeitsrechtlichen Ansprüchen
Höhe der Verzugszinsen
Nach § 49a ASGG betragen die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis 9,2 % pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz der OeNB (der Basiszinssatz ist unter „Basiszinssatz Österreich“ unter www.google.at abrufbar).
§ 49a ASGG sieht weiters vor, dass der Zinssatz des ABGB in der Höhe von 4 % (§ 1000 Abs. 1 ABGB) anzuwenden ist, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht. Grundlage sind hierbei der vom Gericht festgestellte Sachverhalt und die daraus ableitbare rechtliche Beurteilung. Daher ist der vom Schuldner subjektiv angenommene Sachverhalt nicht relevant ( 8 Ob A 141/98p, ARD 4997/29/99). Es ist jedoch vom Schuldner vorzubringen, warum seiner Ansicht nach seine Rechtsansicht vertretbar sein soll ( 8 Ob A 75/04v; Prankl, ecolex 2018, 444; 8 Ob A 44/21k).
Bei der Frage der Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Schuldners ist von durchschnittlichen arbeitsrechtlichen Kenntnissen einer juristisch nicht gebildeten Person auszugehen. Bei schwierigen Rechtsfragen ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Schuldner die Einholung einer Rechtsauskunft bei seiner gesetzlichen Interessenvertretung in der Regel möglich und zumutbar sein muss. Sollten mehrere Forderungen erhoben werden, kann die Vertretbarkeit auch nur bezüglich eines Teils der Forderungen gegeben sein. Eine vertretbare Rechtsansicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner zu einer Rechtsfrage, zu der noch keine Judikatur vorliegt, eine nachvollziehbare Rechtsauffassung vertritt ( 9 Ob A 80/97y). Diese kann auch darauf beruhen, dass bei einer ungerechtfertigten Entlassung das Verhalten des AN als Grenzfall anzusehen ist ( 9 Ob A 158/02d, , 8 Ob A 10/09t).
S. 875Der Zinssatz erstreckt sich nicht auf AN-ähnliche Personen ( 9 Ob A 49/09k).
Berechnung vom Nettobetrag
Entgegen einer weit verbreiteten Praxis sind die Zinsen nicht vom zugesprochenen Bruttobetrag zu berechnen. Die Berechnung der Zinsen vom Bruttobetrag führt nämlich dazu, dass die im Bruttobetrag enthaltenen öffentlichen Abgaben zu Gunsten des AN verzinst werden. Die Berechnung der Zinsen hat daher vom Nettobetrag auszugehen ( 8 Ob A 217/97p, , 9 Ob A 5/07m, , 9 Ob A 49/09k). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Gericht einen Brutto- oder einen Nettobetrag zuspricht (; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 73 f).
Versteuerung der Verzugszinsen
Die Verzugszinsen unterliegen weiters der Versteuerung. Dabei hat die Versteuerung in der gleichen Weise zu erfolgen wie jener Bezugsteil, aus dessen verspäteter Zahlung der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht (, ARD 4634/26/95). Für den Abzug von SV-Beiträgen von Verzugszinsen findet sich jedoch keine Rechtsgrundlage.
Verzugszinsen bei der Abrechnung von Zahlungsbefehlen
In der Praxis ist weiters zu beachten, dass in den von den Gerichten den beklagten Parteien (meistens dem AG) zugestellten Zahlungsbefehlen die Zinsen ausgerechnet und daher ein entsprechender absoluter Betrag bekannt gegeben wird. In der Regel ist diese Berechnung insofern verfehlt, als sie vom eingeklagten Bruttobetrag (Nettobeträge werden nur ausnahmsweise eingeklagt) ausgeht. Falls daher im Einzelfall die im Zahlungsbefehl angeführten Bruttobeträge abgerechnet werden sollen, so müsste der Zinsenanspruch (ausgehend von den Nettobeträgen) neu berechnet werden, um eine überhöhte Zahlung zu vermeiden (Rauch, Verzugszinsen bei arbeitsrechtlichen Forderungen, ASoK 2001, 72 f.).
Mangels anders lautender Vereinbarung sind (allenfalls zustehende) Zinseszinsen vom Tage der Klagsbehändigung (Übernahme der Klage) zu bezahlen ( 9 Ob A 143/02y).