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OGH 26.06.1984, 4Ob21/84

OGH 26.06.1984, 4Ob21/84

Rechtssätze


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Norm
RS0014150
Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (Koziol - Welser I 3. Auflage 67).
Normen
RS0043579
Verweisungen in der Revision beziehungsweise Revisionsbeantwortung auf den Inhalt der Berufungsschrift beziehungsweise Berufungsmitteilung sind für den OGH unbeachtlich und müssen gegebenenfalls zur Verwerfung der Revision führen.
Normen
ABGB §879 CIIo2
ABGB §1158 IV
InvEG §8
OFG §6
RS0037786
Der Kündigungsschutz ist von der Kenntnis des Dienstgebers unabhängig.
Norm
RS0021532
Der Dienstnehmer muss sich nur für den Zeitabschnitt, in welchem er anderweitig etwas verdient hat, diesen Verdienst anrechnen lassen. Hat der Dienstnehmer eine Zeitlang nichts verdient, im zweiten Zeitabschnitt aber mehr verdient, als er beim Dienstgeber bekommen hätte, muss er sich diesen Überschuss daher nicht anrechnen lassen.
Norm
RS0049510
Schriftliche Bescheide sind erst im Zeitpunkt erlassen, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt.
Norm
InvEG 1953 §8
RS0077658
Eine rechtswirksam ausgesprochene Kündigung eines Dienstnehmers wird durch eine nachträglich erfolgte Gleichstellung des Dienstnehmers nach § 2 Abs 2 InvalideneinstellungsG 1953 nicht berührt und zwar auch dann nicht, wenn die Gleichstellung rückwirkend für einen vor der Kündigung liegenden Termin bewilligt wird.
Norm
RS0049697
Die Rechtswirkungen eines Bescheides sind von der Erlassung abhängig, dh der Bescheid muß den internen Bereich der behördlichen Schlußfassung verlassen haben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014150
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-74146