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Einvernehmliche Lösung und Abfertigungsverzicht
Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung der gesetzliche Abfertigungsanspruch reduziert bzw. ausgeschlossen werden
Die wesentlichsten arbeitsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer haben zwingenden Charakter. Daher können Vereinbarungen, wonach zwingend zustehende Rechte entfallen bzw. gekürzt werden, keine Rechtswirksamkeit entfalten. So sehen etwa der § 40 AngG bzw. der § 5 ArbAbfG vor, dass die gesetzliche Abfertigung durch eine Abrede der Parteien weder aufgehoben noch beschränkt werden kann. Die zwingende Natur dieser Bestimmungen soll den Arbeitnehmer vor Übervorteilungen durch den wirtschaftlich stärkeren Arbeitgeber schützen. Das arbeitsrechtliche Schutzprinzip darf jedoch gerade im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht überspannt werden.
1. Zwingendes Recht und Ausnahmen
Der Verzicht auf zwingende Ansprüche (wie etwa eine Abfertigung) während des aufrechten Arbeitsverhältnisses ist vor Fälligkeit dieser Ansprüche (ungeachtet der tatsächlichen Drucksituation) rechtsunwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Verzicht in der Auflösungsphase oder anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt wird. Wenn demnach etwa am vereinbart wird, dass das Arbeitsverhältnis zum einvernehmlich gelöst wird, und der Arbeitnehmer auf die Abfertigung verzichtet, die demnach am noch nicht fäll...