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Jüngste Entwicklungen zur Auflösungsabgabe
Übergangsregelung für die Bauwirtschaft sowie Stellungnahme des BMASK und der NÖGKK zu Zweifelsfällen
Die mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 durch eine Novelle zum AMPFG (§ 2b) normierte Auflösungsabgabe in der Höhe von 113 Euro ist mit in Kraft getreten und betrifft die Auflösung arbeitslosenversicherungspflichtiger (echter oder freier) Arbeitsverhältnisse, sofern keine Ausnahme nach § 2b Abs. 2 AMPFG vorliegt. Der § 2b AMPFG hat bereits vor seinem Inkrafttreten zahlreiche Fragen und kritische Stellungnahmen bewirkt und es ist der Bauwirtschaft gelungen, für Arbeiter, die dem BUAG unterliegen, eine Ausnahme bis zum zu erreichen.
1. Die Ausnahmetatbestände nach § 2b Abs. 2 AMPFG
Seit Jänner 2013 ist nach § 2b Abs. 1 AMPFG die Auflösungsabgabe in der Höhe von 113 Euro zu entrichten, die alle arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse betrifft, deren Ende nach dem liegt (§ 2b Abs. 1 und § 10 Abs. 45 AMPFG). Der Betrag von 113 Euro wird jährlich mit der Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 2 ASVG) erhöht. Die neue Auflösungsabgabe ist nach § 2b Abs. 2 AMPFG nicht zu entrichten, wenn
das Arbeitsverhältnis (freie Arbeitsverhältnis) auf längstens sechs Monate befristet war;
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Probemonats erfolgt;
der Arbeitnehmer (freie Arbeitnehmer) gekündigt hat;
der Arbeitnehmer (freie Arbeitnehmer) ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist;
der Arbeitn...