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Kündigungsentschädigung und Krankenstand
Krankenstände mit reduziertem Entgelt während des Anspruchszeitraums für die Kündigungsentschädigung sind zu belegen
Wird das Arbeitsverhältnis rechtswidrig vom Arbeitgeber durch ungerechtfertigte Entlassung oder zeitwidrige Kündigungbeendet, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Diese steht dem Arbeitnehmer auch bei einem gerechtfertigten vorzeitigen Austritt zu, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden trifft (§§ 29, 34 AngG; §§ 1162b, 1162d ABGB). Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie wenn durch den Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Kündigung erfolgt (Fiktion der gesetzmäßigen Arbeitgeberkündigung). Auf Grund dieser Fiktion sind auch Einschränkungen des Entgeltanspruchs während des Kündigungsentschädigungszeitraums relevant und daher zu belegen.
1. Rechtsnatur der Kündigungsentschädigung
Nach Auffassung der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kündigungsentschädigung nicht um Entgelt, sondern um einen Schadenersatzanspruch.
Der Arbeitnehmer behält seine vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung hätte verstreichen müssen. Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bis zur gesetzmäßigen Beendigung Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären
2. Hypothetischer weiterer Verlauf des Arbeitsverhältnisses
Bei der Prüfung der Ansprüche aus dem Titel "Kündigungsentschädigung" ist somit der hypothetische weitere Verlauf des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Zweck der Kündigungsentschädigung ist es, den Arbeitnehmer so zu stellen, wie dies bei einer fristgerechten Arbeitgeberkündigung der Fall gewesen wäre. Der Arbeitnehmer soll dadurch, dass er berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, ungerechtfertigt entlassen oder zeitwidrig gekündigt wurde, im Verhältnis zur fristgerechten Arbeitgeberkündigung weder einen wirtschaftlichen Nachteil noch einen wirtschaftlichen Vorteil erfahren. Dies hat die praktische Auswirkung, dass sich etwa eine Karenz oder ein entgeltfreier Krankenstand entsprechend auf die Höhe der Kündigungsentschädigung auswirkt. Im Folgenden (2.1. bis 2.4.) werden bestimmte, bereits von der Rechtsprechung geprüfte Fälle, die einen Einfluss auf die Berechnung der Kündigungsentschädigung haben, dargestellt.
2.1. Vorzeitiger Austritt während einer Karenz nach § 15 MSchG
Tritt eine Arbeitnehmerin wegen der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen ihres Arbeitgebers aus, so ist für die Frage des Anspruchszeitraums der Kündigungsentschädigung der fiktive weitere Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu prüfen. Kommt es zur Betriebsstilllegung nach der Konkurseröffnung, so hätte mit der Stilllegung eine zustimmungsfreie Kündigung ausgesprochen werden können (§ 10 Abs 3 letzter Satz MSchG). Im konkreten Fall ist die Stilllegung während der Karenz erfolgt und ist weiters S. 464die fiktive Kündigungsfrist noch während der Karenz abgelaufen. Demnach hätte sich bei einer ordnungsgemäßen Kündigung zum erstmöglichen Zeitpunkt kein Entgeltanspruch ergeben. Daraus folgt aber, dass auch aus dem Titel "Kündigungsentschädigung" kein Anspruch denkbar ist, weil die Arbeitnehmerin sonst besser gestellt wäre wie bei einer gesetzmäßigen Arbeitgeberkündigung.
2.2. Begrenzung der Kündigungsentschädigung durch den Tod des Arbeitnehmers
Da die Kündigungsentschädigung vom hypothetischen Verlauf des weiteren Arbeitsverhältnisses abhängig ist, ist auch der Tod des Arbeitnehmers während des Zeitraums, für den der Schadenersatz gebührt, von Bedeutung. Bei Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis automatisch auf Grund der persönlichen Pflicht zur Erbringung der arbeitsvertraglichen Dienstleistung. Stirbt demnach ein ehemaliger Arbeitnehmer während der Frist einer fiktiven Arbeitgeberkündigung, so endet am Todestag sein Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
2.3. Fälle des § 14 BAG während des fiktiven Verlaufs des weiteren Lehrverhältnisses
Nach § 14 Abs. 2 BAG endet das Lehrverhältnis in bestimmten Fällen durch bestimmte Ereignisse automatisch (und somit ohne Erklärung des Lehrlings bzw. des Lehrberechtigten). Dies betrifft etwa die Zurücklegung oder Entziehung des Gewerbescheines (nicht das bloße Ruhen des Gewerbescheines). Hat der Lehrling einen Anspruch auf Schadenersatz (wegen ungerechtfertigter Entlassung durch den Lehrberechtigten oder gerechtfertigten vorzeitigen Austritts aus Verschulden des Lehrberechtigten nach § 1162b ABGB), so erfasst der Zeitraum die restliche Lehrzeit sowie die Behaltezeit (soweit nicht die Anrechnung eines anderweitigen höheren bzw. ebenso hohen Verdienstes ab dem 4. Monat die Ansprüche aufhebt). Tritt während dieses Zeitraums ein Fall der automatischen Beendigung des Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 BAG ein, so endet der Anspruch auf Schadenersatz. Wird also während des Zeitraums, für den der Schadenersatz zusteht, etwa der Gewerbeschein zurückgelegt oder entzogen, so endet der Schadenersatzanspruch des ehemaligen Lehrlings.
2.4. Ungerechtfertigte Entlassung während der Kündigungsfrist
Hat ein Arbeitnehmer bereits gekündigt oder wurde er gekündigt und kommt es während der Kündigungsfrist zu einer ungerechtfertigten Entlassung oder einem gerechtfertigten vorzeitigen Austritt, so entsteht (auf Grund des Prinzips des hypothetischen Verlaufs des Arbeitsverhältnisses) ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung nur bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis durch die bereits ausgesprochene Kündigung geendet hätte.
3. Folgerungen für den Krankenstand während des Zeitraums, für den eine Kündigungsentschädigung zusteht
Die Beispiele von 2.1. bis 2.4. zeigen, dass die Rechtsprechung richtigerweise den Grundsatz des hypothetischen weiteren Verlaufs des Arbeitsverhältnisses konsequent beachtet. Nichts anderes kann daher für den Krankenstand während des Zeitraums, für S. 465den eine Kündigungsentschädigung zusteht, gelten (soweit dieser einen Einfluss auf die Höhe des Entgelts während der fiktiven Kündigungsfrist hat).
3.1. Entgeltfreier Krankenstand während des Anspruchszeitraums für eine Kündigungsentschädigung
Aus dem mehrfach erwähnten Prinzip des hypothetischen weiteren Verlaufs des Arbeitsverhältnisses ergibt sich auch, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung hat, wenn er während der fiktiven Kündigungsfrist im Krankenstand ist und wegen Ablauf des Anspruchs auf Krankenentgelt gegen den Arbeitgeber keinen weiteren Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber hat. Demnach steht keine Kündigungsentschädigung zu, wenn etwa ein Arbeiter im Krankenstand ungerechtfertigt entlassen wird und er zum Entlassungszeitpunkt im laufenden Arbeitsjahr bereits den vollen Krankenentgeltanspruch nach § 2 EFZG ausgeschöpft hat.
Dies muss auch dann gelten, wenn nach dem fiktiven Verlauf erst während des Anspruchszeitraums (bzw. nach der Auflösungserklärung) ein Krankenstand beginnt und auf Grund der Vorkrankenstände kein Anspruch auf Krankenentgelt gegeben sein kann.
Demnach ist es einerseits denkbar, dass der Arbeitnehmer bereits am Tag des berechtigten vorzeitigen Austritts (oder auch der ungerechtfertigten Entlassung) in einem fortlaufenden entgeltfreien Krankenstand ist und daher keinen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung erhält. Andererseits kann nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Krankenstand eintreten, der im Hinblick auf den weiteren fiktiven Verlauf des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung ist, weil etwa nur mehr das halbe Entgelt oder kein Entgelt zusteht.
3.2. Zur Pflicht zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung nach der Auflösungserklärung
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Krankenstand nach der Auflösungserklärung, aber noch während der fiktiven Kündigungsfrist für die Höhe der Kündigungsentschädigung relevant sein kann. Ist im konkreten Fall ein solcher Krankenstand für die Berechnung der Kündigungsentschädigung von Bedeutung, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diesen Krankenstand zu belegen. Die Auffassung, dass nach § 8 Abs. 8 AngG bzw. § 4 EFZG eine Melde- und Nachweispflicht nur während des aufrechten Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist, ist hier nicht relevant. Maßgeblich ist, dass der ehemalige Arbeitgeber die Grundlagen zur gesetzmäßigen Abrechnung der Kündigungsentschädigung und daher Belege zu abrechnungsrelevanten Krankenständen zwangsläufig benötigt und ihm diese daher zur Verfügung zu stellen sind. Ohne eine entsprechende Krankenstandsbestätigung ist die bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung zu berücksichtigende Dauer des Krankenstands unklar und kann die Kündigungsentschädigung nicht abgerechnet werden. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber dem ehemaligen Arbeitgeber die Grundlagen für die gesetzmäßige Berechnung der Kündigungsentschädigung vorenthalten will, um damit eine ungerechtfertigte Bereicherung des ehemaligen Arbeitnehmers zu begünstigen.
Ebenso ist auch der Fall denkbar, dass der Arbeitnehmer, der etwa während eines entgeltfreien Krankenstands berechtigt vorzeitig austritt, noch während der fiktiven Kündigungszeit die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Diesfalls hat der Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit einen Entgeltanspruch aus dem Titel "Kündigungsentschädigung". Auch in diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen, aus der sich der Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit und damit der Entgeltanspruch aus dem Titel "Kündigungsentschädigung" ab dem ersten Tag der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit bis zum Ende der fiktiven Kündigungsfrist ergibt.