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VwGH: Beitragsverpflichtungen/Schätzung
• 1. § 42 Abs. 3 ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer für den Dienstgeber tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten unvollständig sind oder fehlen. Das Gesetz ermächtigt nach seinem Wortlaut die Behörde aber nicht, nicht mehr feststellbare Beschäftigungsverhältnisse unbekannter Personen durch die Schätzung von deren Zahl und einer Lohnsumme zu substituieren und auf Grund dieser Lohnsumme eine Beitragsnachverrechnung unter der Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen.
• 2. Es wäre im Übrigen verfassungsrechtlich bedenklich, auf diese Weise zu virtuellen "Pflichtversicherungen" zu gelangen, die keiner versicherten Person zugeordnet werden können und daher auch nicht die Leistungsberechtigung dieser (unbekannten) Personen zu begründen vermögen. Soweit der Versicherungsträger nicht in der Lage ist, Beitragsverpflichtungen einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen, kann dies auch nicht im Schätzungswege substituiert werden. - (§ 42 Abs. 3 ASVG)
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