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OGH: Rauchen am Arbeitsplatz/Schädigung des Dienstgebers (mit Briefing)
• 1. Bei der Frage der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 DHG ist nicht entscheidend, ob die konkrete Schadensursache in einem Verhalten liegt, das im Interesse und zum Nutzen des Dienstgebers gesetzt wird, vielmehr kommt es darauf an, ob zum fraglichen Zeitpunkt die Haupttätigkeit des Dienstnehmers der Erfüllung des Dienstvertrags, somit primär dem Interesse des Dienstgebers gewidmet war.
• 2. Fügt ein Dienstnehmer seinem Dienstnehmer anlässlich seiner Dienstleistung einen Schaden zu, so wird der geforderte Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Dienstleistung nicht dadurch aufgehoben, dass ein erlaubtes, übliches oder sozialadäquates Verhalten, das mit der eigentlichen Dienstleistung nichts zu tun hat, als unmittelbare Schadensursache anzusehen ist. Auch ein Dienstnehmer, der sich während seiner Dienstleistung oder in kurzfristiger Unterbrechung derselben derartigen "privaten" Tätigkeiten (Rauchen, Essen, Trinken, Einnahme von Medikamenten, Aufsuchen des WC, Vornahme gymnastischer Lockerungsübungen etc.) widmet, fällt somit weiterhin in den Schutzbereich des DHG.
• 3. Auch Schäden, die der Dienstnehmer durch Unachtsamkeit beim erlaubten Rauchen während der Arbeit verursacht, fallen somit grundsätzlich in den Geltungsbereich des