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VwGH: WT-Vorträge/Versicherungspflicht
• 1. Einkünfte, die von einer Erwerbstätigkeit herrühren, welche keine Versicherungspflicht begründet, können zur Bemessung der Beitragsgrundlage nicht herangezogen werden.
• 2. Führen beide Tätigkeiten des Versicherten zu einer Pflichtversicherung nach GSVG, so ist davon auszugehen, dass bei der Bemessung der Beitragsgrundlage auf jene Erwerbstätigkeiten abzustellen ist, die die Pflichtversicherung in dem Bereich, für den die Beitragsgrundlage festzustellen ist, nach sich ziehen.
S. 476• 3. Wurde die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung festgestellt, so können demnach nur jene Tätigkeiten maßgeblich sein, die eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründen. Dadurch, dass das GSVG Tätigkeiten kennt, die nur hinsichtlich der Kranken- oder nur hinsichtlich der Pensionsversicherung diesem Gesetz unterliegen, erweist sich eine solche Differenzierung bei der Bemessung der jeweiligen Beitragsgrundlage, die nach dem Wortlaut des § 25 GSVG, der auf die Erwerbstätigkeit abstellt, vorzunehmen ist, auch als sachlich geboten.
• 4. Sollte die Tätigkeit des Versicherten im Rahmen der Vortrags-OEG zu einer Pflichtversicherung auch in der Pensionsversicherung nach dem GSVG geführt haben, so wären allfälli...