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ASoK 12, Dezember 2006, Seite 480

OGH: Aufwandsersatz/Bürobenützung

1. Unter Aufwand ist nicht nur ein Baraufwand zu verstehen, sondern auch der Wert der zur Erreichung des Erfolges der Geschäftsführung verbrauchten Sache oder der Gebrauchswert des zu diesem Zweck verwendeten eigenen Gutes des Beauftragten, aber auch die Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aus Anlass der Geschäftsführung, wenn sie die Folge des übernommenen Auftrages war.

2. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob dem Aufwand eine ausdrückliche Weisung oder Genehmigung des Arbeitgebers zugrunde liegt. Entscheidend ist, dass dem Arbeitnehmer eine entsprechende Aufgabe übertragen ist und dass diese Aufgabe den Einsatz der Güter des Arbeitnehmers erfordert, weil in diesem Fall der Arbeitgeber, der in Kenntnis dieses Umstandes dem Arbeitnehmer die Aufgabe überträgt, über die Güter des Arbeitnehmers für eigene Zwecke disponiert.

3. Selbst wenn man auf die Behauptung der Arbeitnehmerin abstellt, dass die von ihr erwarteten Unterlagen ohne EDV-Einsatz nicht hätten erstellt werden können, wäre daraus nur abzuleiten, dass für den Arbeitgeber die Notwendigkeit des Einsatzes eines Computers erkennbar war; dies ist aber nicht gleichbedeutend mit der Erkennbarkeit der Notwen...

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