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Neue Lehrberufe Finanzdienstleistung und Sportadministration
Vorerst Einrichtung als Ausbildungsversuche
Vor kurzem sind zwei neue Lehrberufe geschaffen worden, die eine Lehrlingsausbildung in modernen Wirtschaftszweigen ermöglichen werden. Beide Lehrberufe sind vorerst als Ausbildungsversuche eingerichtet. Nach einer Evaluierung soll ermittelt werden, ob die beiden Lehrberufe als reguläre Lehrberufe übernommen werden sollen.
1. Lehrberuf Sportadministration
Am wurde vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in BGBl. II Nr. 271/2006 die Sportadministration-Ausbildungsordnung erlassen.
Diese Verordnung ist mit in Kraft getreten. Dieser Lehrberuf ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet. In die Ausbildung im Lehrberuf Sportadministration kann bis zum Ablauf des eingetreten werden.
In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sportadministrator oder Sportadministratorin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
Das folgende Berufsprofil wurde festgelegt, sodass der Lehrabsolvent befähigt sein soll, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
• Empfangen, Bedienen und Informieren von Kunden, Mitgliedern und Interessenten;
• Mitarbeiten bei der Koordination und Verwaltung des Sport- und Trainingsbetriebes;
• Sicherstellen der für den Sportbetrieb nötigen organisatorischen Voraussetzungen;
• Mitarbeiten bei der Planung und Organisation sowie Durchführung von Veranstaltungen;
• Mitwirken bei der Erarbeitung von Konzepten über Sport- und sonstige Dienstleistungsangebote;
• Abwickeln von Abrechnungen;
• Durchführen von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme;
• Mitwirken an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung;
• Anlegen, Warten und Auswerten von Statistiken, Dateien und Karteien.
Berufsbild
Die wesentlichen Inhalte des Berufsbildes sind:
• Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes; Grundkenntnisse über die Organisation, die Kommunikation, die Aufgaben und das Leistungsangebot, die sich aus der Stellung des Betriebes im jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben;
• Kenntnis der Organisation, der Kommunikation, der Aufgaben und des Leistungsangebotes, die sich aus der Stellung des Betriebes im jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben;
S. 457• Grundkenntnisse über die Branchenstellung und ihre Beziehungen zur übrigen Wirtschaft;
• Kenntnis der Risken, die sich aus dem Arbeitsumfeld ergeben, deren Versicherungsmöglichkeiten sowie Verhalten im Schadensfall;
• Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung und des Verhaltens bei Reklamationen oder Beschwerden;
• Mitwirken beim Behandeln von Reklamationen oder Beschwerden;
• Grundkenntnisse über das Leistungsangebot von Bahn, Post, anderen Verkehrsträgern und Kommunikationseinrichtungen;
• Administration und Organisation von Terminen und/oder Dienstreisen sowie Vor- und Nachbereiten von Verhandlungen und Besprechungen;
• Grundkenntnisse des Qualitätswesens;
• Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements;
• sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise (deutsch- und fremdsprachig);
• Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden, Parteien, Klienten oder Lieferanten;
• Grundkenntnisse über die branchen- und betriebsüblichen Mittel und Möglichkeiten von Marketing, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;
• Kenntnis der branchen- und betriebsüblichen Mittel und Möglichkeiten von Marketing, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;
• Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen der EDV (Hardware, Software und Betriebssysteme);
• Durchführen arbeitsplatzspezifischer EDV-Anwendungen (wie Textverarbeitung, Kalkulation, Internet, E-Mail, Buchhaltung, Terminüberwachung und Ablage);
• Kostenrechnung und Kalkulation;
• Lagerwirtschaft/Lagerhaltung;
• Sportadministration:
- Kenntnis der nationalen und internationalen Sportsysteme (wie Verbandsstrukturen, rechtliche Grundlagen);
- Kenntnis der Abrechnungsrichtlinien (wie z. B. Förderungen, Sponsoring);
- Kenntnis der für den Betrieb relevanten Sportregeln, Sportwettbewerbsbestimmungen;
- Kenntnis der für den Betrieb relevanten Sport- und Trainingsgeräte, Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen;
- Kenntnis wichtiger Bestimmungen für die betrieblichen Sportanlagen und Trainingsgeräte (wie Normen, Wartung);
- Mitarbeit bei der Koordination und Verwaltung des Sport- und Trainingsbetriebes;
- Mitarbeit bei der Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen;
- Mitarbeit bei der Koordination und Verwaltung des betriebsrelevanten Sportunterrichts.
Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbst gesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
S. 458Verhältniszahlen
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes gelten jene Personen, die qualifiziert im administrativen Bereich des Lehrbetriebes tätig sind und in einem Beschäftigungsverhältnis auf Vollzeitbasis mit dem Lehrbetrieb stehen.
Ausbildungsversuch
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Sportadministration ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Sportadministration in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten.
2. Finanzdienstleistung
Am wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau erlassen werden (Finanzdienstleistung-Ausbildungsordnung) in BGBl. II Nr. 270/2006 kundgemacht.
Der Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
In die Ausbildung im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau kann bis zum Ablauf des eingetreten werden.
In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanzdienstleistungskaufmann oder Finanzdienstleistungskauffrau) zu bezeichnen.
Berufsprofil
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
• Empfangen und Bedienen von Kunden sowie Beraten von Kunden bei der Inanspruchnahme von Finanzdienstleistungen;
• Vermitteln von Finanzdienstleistungsinstrumenten; Erheben der spezifischen Kundenbedürfnisse; Ausarbeiten von Offerten; Bearbeiten von Reklamationen;
• Abwickeln von Leistungsfällen; Durchführung von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme;
• Mitwirken an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung;
• Anlegen, Warten und Auswerten von Statistiken, Dateien und Karteien.
Berufsbild
Für die Ausbildung wird das im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.
• Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes;
• Kenntnis der Marktposition, der betriebsspezifischen Kontakte zu den jeweiligen Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden, Parteien, Patienten oder Klienten und deren Verhalten;
S. 459• Kenntnis der Rechtsform und Grundkenntnisse über die spezifischen Rechtsvorschriften sowie über die sich daraus ergebenden Aufgaben des Lehrbetriebs;
• Grundkenntnisse der behördlichen Aufsichtsorgane, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen sowie der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften; Ausbildung im dualen System;
• Verwaltung, Organisation, Kommunikation und EDV; Organisation und Qualität; Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung und des Verhaltens bei Reklamationen oder Beschwerden;
• Mitwirken beim Behandeln von Reklamationen oder Beschwerden;
• Grundkenntnisse über das Leistungsangebot von Bahn, Post, anderen Verkehrsträgern und Kommunikationseinrichtungen;
• Administration und Organisation von Terminen und/oder Dienstreisen sowie Vor- und Nachbereiten von Verhandlungen und Besprechungen;
• Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung;
• Kommunikation;
• Schreiben nach konkreter Vorgabe und allgemeinen Angaben, Schreiben von Standardbriefen;
• Arbeiten mit Formularen und Vordrucken;
• sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise (deutsch- und fremdsprachig);
• Führen von zielgerichteten Gesprächen (deutsch- und fremdsprachig);
• kunden-, patienten- und mitarbeiterorientierte Kommunikation;
• Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden, Parteien, Klienten oder Lieferanten;
• Kenntnis der facheinschlägigen fremdsprachigen Fachausdrücke;
• Mitwirken bei der Betreuung und Beratung von Kunden, Klienten, Patienten oder Parteien;
• Grundkenntnisse über die Struktur der betrieblichen EDV (Anwendung und Aufgabe der EDV in der Betriebsorganisation wie Textverarbeitung, Kalkulation, Bestellwesen, Buchhaltung und Lagerhaltung);
• Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen der EDV (Hardware, Software und Betriebssysteme);
• Grundkenntnisse über den Datenschutz;
• Erstellen und Warten von Textbausteinen und Adressdateien;
• Beschaffung und Angebot (Arbeitsmittel, Material, Waren, Dienstleistungen);
• Kostenrechnung und Kalkulation; Abgaben und Lohnverrechnung;
• Grundkenntnisse über die betriebsspezifischen Steuern und Abgaben;
• Grundkenntnisse über die Information der Lohn- und Gehaltsverrechnung;
• Rechnungswesen:
- Grundkenntnisse über Aufgaben und Funktion des betrieblichen Rechnungswesens;
- Kenntnis der Aufgaben und Funktion des betrieblichen Rechnungswesens;
- Grundkenntnisse über rechnergestützte Abläufe im betrieblichen Rechnungswesen; Kenntnis der rechnergestützten Abläufe im betrieblichen Rechnungswesen;
- Kenntnis des Einheitskontenrahmens;
• Kenntnis der rechtlichen Grundlagen der Geldwirtschaft (einschließlich Regelungen über Bankgeheimnis, Datenschutz und Geldwäscherei, WAG und KSchG);
S. 460• Kenntnis der geld- und währungspolitischen Instrumente;
• Grundkenntnisse über die österreichische Rechtsordnung; Aufbau der Behörden- und Gerichtsstruktur;
• Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der Kunden berücksichtigen;
• Grundkenntnisse über das Controlling;
• Grundkenntnisse über das Wertpapiergeschäft; Kenntnis des Wertpapiergeschäftes;
• Kenntnis der Finanzierungsformen (wie Darlehensangebote, Konditionen, alternative Finanzierungskonzepte, Förderungsmaßnahmen, Vor- und Zwischenfinanzierung, Möglichkeiten der Umfinanzierung);
• Kenntnis der rechtlichen Grundlagen der Versicherungswirtschaft (wie Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Konsumentenschutz);
• Kenntnis des Versicherungsvertragsrechts (VersVG), des Versicherungsaufsichtsrechts (VAG) sowie der anderen versicherungsrechtlichen Grundlagen;
• Kenntnis des Aufbaus von Tarifen und der Tarifgestaltung;
• Überblick über die einzelnen Versicherungssparten;
• Kenntnis und Anwendung einschlägiger fremdsprachiger Fachausdrücke;
• Kenntnis der versicherungsrelevanten Steuern und Abgaben;
• Kenntnis der verschiedenen Vertriebsformen und Vertriebsorganisationen;
• Kenntnis und Mitwirken beim Verkauf (Akquisition) von Versicherungsverträgen; Beratung in Versicherungsangelegenheiten;
• Auflösung von Versicherungsverträgen;
• Finanzdienstleistung: Kenntnisse der Instrumente für Aufbau, Erhalt und Absicherung von Vermögen Mitwirken bei Beratung und/oder Vermittlung von Instrumenten für Aufbau, Erhalt und Absicherung von Vermögen;
• Kenntnis der Geld- und Kapitalmarktinstrumente; Mitwirken bei Beratung und/oder Vermittlung von Geld und Kapitalmarktinstrumenten;
• Kenntnisse über Unternehmensbeteiligungen und deren Vermittlung;
• Kenntnis über die Abwicklung von Leistungsfällen; Mitwirken bei der Abwicklung von Leistungsfällen;
• Grundkenntnisse von Kennzahlen zur Unternehmensanalyse.
Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten.
Verhältniszahlen
Abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:
1. Zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen: ein Lehrling,
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person: je ein weiterer Lehrling.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten neben dem Lehrberechtigten (Betriebsinhaber; bei Gesellschaften der Geschäftsführer) jene, die eine fachlich einschlägige Ausbildung im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau beziehungsweise in einem verwandten Lehrberuf oder eine einschlägige S. 461schulische Berufsausbildung absolviert haben, beziehungsweise auch Personen, die eine zumindest dreijährige einschlägige Praxis nachweisen können.
Ausbildungsversuch
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten.
3. Änderung der Lehrberufsliste
Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 268/2006 wurde korrespondierend mit der Einführung der neuen Lehrberufe Sportadministration und Finanzdienstleistung die Lehrberufsliste geändert.
Betreffend die Lehrberufe Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau und Sportadministration werden Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
• Der Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann ist mit folgenden Berufen verwandt:
- Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistenz;
- Bankkaufmann;
- Betriebsdienstleistung;
- Buchhaltung;
- Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel;
- Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel;
- Buch- und Medienwirtschaft - Verlag;
- Bürokaufmann;
- Drogist;
- EDV-Kaufmann;
- Einkäufer;
- Einzelhandelskaufmann;
- Fotokaufmann;
- Gartencenterkaufmann;
- Großhandelskaufmann;
- Hotel- und Gastgewerbeassistent;
- Immobilienkaufmann;
- Industriekaufmann;
- IT-Kaufmann;
- Lagerlogistik;
- Mobilitätsservice;
- Personaldienstleistung;
- pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz;
- Rechtskanzleiassistent;
- Reisebüroassistent;
- Speditionskaufmann;
- Speditionslogistik;
- Sportadministration;
- Versicherungskaufmann;
- Verwaltungsassistent;
- Waffen- und Munitionshändler;
S. 462• Der Lehrberuf Sportadministration ist mit folgenden Berufen verwandt:
- Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistenz;
- Bankkaufmann/Bankkauffrau;
- Betriebsdienstleistung;
- Buchhaltung;
- Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel;
- Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel;
- Buch- und Medienwirtschaft - Verlag;
- Bürokaufmann;
- Drogist;
- EDV-Kaufmann;
- Einkäufer;
- Einzelhandelskaufmann;
- Finanzdienstleistungskaufmann;
- Fitnessbetreuung;
- Fotokaufmann;
- Gartencenterkaufmann;
- Großhandelskaufmann;
- Hotel- und Gastgewerbeassistent;
- Immobilienkaufmann;
- Industriekaufmann;
- Lagerlogistik;
- Mobilitätsservice;
- Personaldienstleistung;
- pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz;
- Rechtskanzleiassistent;
- Reisebüroassistent;
- Speditionskaufmann;
- Speditionslogistik;
- Versicherungskaufmann;
- Verwaltungsassistent;
- Waffen- und Munitionshändler;
4. Prüfungsersatz
Die angeführten erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfungen ersetzen unmittelbar und ohne weitere Antragstellung die in der Tabelle angeführten Lehrabschlussprüfungen.
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Lehrberuf | Rechtsquelle | In Kraft seit | Anmerkung |
Finanzdienstleistung | BGBl. II Nr. 270/2006 | Eintritt in die Ausbildung bis möglich; Evaluierung erfolgt bis | |
Sportadministration | BGBl. II Nr. 271/2006 | Eintritt in die Ausbildung bis möglich; Evaluierung erfolgt bis |
5. Zusammenfassung
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Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf | Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf |
Sportadministration | Bürokaufmann |
Finanzdienstleistungskaufmann | Bürokaufmann |