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ASoK 12, Dezember 2006, Seite 466

Bindung von Sanktionen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz an den Betreuungsplan?

Reichweite der im Betreuungsplan getroffenen Vereinbarungen

Mag. Andreas Gerhartl

Keulvertritt die Ansicht, dass nur eine Stellen- oder Maßnahmenvermittlung des AMS innerhalb der im - für jede arbeitslose Person individuell erstellten - Betreuungsplan getroffenen Vereinbarung sanktionierbar i. S. d. § 10 AlVG sein darf. Im Folgenden legt der Autor dar, warum diese Ansicht seiner Meinung nach unzutreffend ist.

1. Einleitung

Keul begründet ihre Meinung damit, dass ein (den gesetzlichen Verpflichtungen entsprechender) Betreuungsplan beidseitig wirksame Rechtsfolgen auslösen muss und dass keinesfalls lediglich eine einseitige Verpflichtung zur Einhaltung des Betreuungsplans durch den Arbeit Suchenden besteht. Jede andere Betrachtungsweise würde zum absurden Ergebnis führen, dass zuerst einvernehmliche Betreuungspläne vereinbart werden, von denen anschließend einseitig durch das AMS abgegangen werden könnte. Diese Absicht könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

2. Einseitig erstellter Betreuungsplan

M. E. ist dieser Argumentation nicht zu folgen. Gem. § 38c AMSG ist für jede arbeitslose Person ein Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung durch das AMS und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie ei...

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