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ASoK 3, März 2015, Seite 105

Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose

Wann besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme?

Andreas Gerhartl

Um sich arbeitswillig zu zeigen, muss der Arbeitslose nicht nur zur Aufnahme einer Beschäftigung, sondern auch zur Absolvierung von Maßnahmen zur Nach- oder Umschulung bzw zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bereit sein. Der Verlust des Arbeitslosengeldes wegen Fehlens der Bereitschaft, an einer derartigen Maßnahme teilzunehmen, ist aber an mehrere Voraussetzungen geknüpft.

1. Einleitung

Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 und 3 AlVG verliert der Arbeitslose für die Dauer der Weigerung, mindestens aber für die Dauer von sechs (bzw im Wiederholungsfall mindestens acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach- oder Umschulung zu entsprechen, oder die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert bzw den Erfolg der betreffenden Aktivität vereitelt. Die Verhängung dieser Sanktion ist daher an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Vorliegen einer per se zulässigen Maßnahme;

  • Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme im konkreten Einzelfall;

  • Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Vorschriften;

  • Setzen eines Verweigerungs- oder Vereitelungstatbestands durch den Arbeitslosen.

Im Folgenden werden diese Rahmenbedingungen – insbesonder...

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