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ASoK 12, Dezember 2006, Seite 479

OGH: Konkurrenzklausel/einvernehmliche Auflösung

1. Aus dem Umstand, dass die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses in § 37 Abs. 1 und 2 AngG nicht erwähnt wird, ist zu schließen, dass sich der Arbeitgeber bei dieser Art der Beendigung des Dienstverhältnisses auf die Konkurrenzklausel berufen kann, ohne dass es einer Erklärung i. S. d. § 37 Abs. 2 AngG bedarf.

2. Auch der Umstand, dass die Initiative für die einvernehmliche Auflösung vom Arbeitgeber ausgeht, ändert daran nichts. Es ist Sache des Arbeitnehmers, vor der Einwilligung in einen Aufhebungsvertrag Klarheit über das Aufrechtbleiben der Konkurrenzklausel zu schaffen. - (§ 37 Abs. 1 und 2 AngG)

"Dem Revisionswerber ist aber zuzugestehen, dass in der Lehre wegen der damit verbundenen Umgehungsgefahr vereinzelt Kritik an der wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes laut geworden ist. Demnach sei in jedem Einzelfall zu prüfen, von welchem Vertragspartner die Initiative zur einvernehmlichen Lösung ausgegangen sei. Eine einvernehmliche Lösung über Betreiben und im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers sei für die Beurteilung nach § 37 Abs. 1 und 2 AngG einer Arbeitgeberkündigung gleichzuhalten (Reissner, Angestelltengesetz-Kommentar, § 37 Rz. 18, unter Hinweis auf Beck-Mannagetta, DRdA 1986, 338; der Hinweis Reissners auch auf Spielbüchler, Ar...

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