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ASoK 12, Dezember 2006, Seite 480

OGH: Einstufung Arbeitnehmer

1. Die formelle Gültigkeit eines "Kollektivvertrages" ist auch noch im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen.

2. Wurde dem Arbeitgeber erst im Jahr 1998 die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt, so kann ein lang vor 1997 abgeschlossenes "arbeits- und lohnrechtliches Übereinkommen (ALÜ)" keinen Kollektivvertrag darstellen.

3. Grundsätzlich kann das als Kollektivvertrag unwirksame ALÜ gem. § 863 ABGB zur einzelvertraglichen Ergänzung des Dienstvertrages führen. Steht jedoch fest, dass die Parteien ausdrücklich eine Entlohnung des als Rettungssanitäter tätigen Arbeitnehmers nach der Entlohnungsgruppe D des Dienstschemas I des VBG vereinbarten und gilt das ALÜ bloß als Vertragsschablone, ist § 3 Abs. 1 ArbVG nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass es den Parteien des Arbeitsvertrages freisteht, die Geltung des ALÜ nur in dem Umfang zu vereinbaren, in dem nicht im Dienstvertrag abweichende Sonderregeln getroffen werden.

4. Endete die Praxis der Arbeitgeberin, Maturanten unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit in Entlohnungsgruppe B einzureihen, bereits 1997 und ist nur noch ein Mitarbeiter beschäftigt, der als Rettungssanitäter dennoch in die Entlohnungsgruppe B eingereiht ist, so kann die Bevorzugung diese...

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