VwGH 24.11.1982, 82/01/0220
VwGH 24.11.1982, 82/01/0220
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die dreitägige Frist, die dem Betriebsrat für eine Nichtzustimmung zur Entlassung eines Arbeitnehmers eingeräumt ist, ist keine gesonderte Frist, sondern Bestandteil der Anfechtungsfrist und daher in diese einzurechnen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10897 A/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982010220.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-59854