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VwGH 24.11.1982, 82/01/0220

VwGH 24.11.1982, 82/01/0220

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die dreitägige Frist, die dem Betriebsrat für eine Nichtzustimmung zur Entlassung eines Arbeitnehmers eingeräumt ist, ist keine gesonderte Frist, sondern Bestandteil der Anfechtungsfrist und daher in diese einzurechnen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10897 A/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982010220.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-59854