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ASoK 10, Oktober 2017, Seite 377

Pensionierung und Arbeitsrecht

Die Pensionierung bewirkt keine automatische Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern im Falle der Arbeitgeberkündigung kann eine Kündigungsanfechtung erfolgen

Thomas Rauch

Eine automatische Auflösung eines Arbeitsverhältnisses kommt nur in bestimmten Ausnahmefällen in Frage (Tod des Arbeitnehmers, erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung und andere Fälle nach § 14 Abs 2 BAG). Die Pensionierung hat hingegen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses keinen Einfluss. Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis, wenn es nach Erlangung des Anspruchs auf eine Alterspension nicht fortgesetzt werden soll, durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung zu beenden. Im Falle der Arbeitgeberkündigung ist aber die Anfechtung nicht ausgeschlossen. Genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz (etwa als Mitglied des Betriebsrats), so ist die Kündigung nicht ohne die gesetzlich vorgesehene Zustimmung zulässig. Im Folgenden werden die arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Pensionierung näher erörtert.

1. Pensionierung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1.1. Kündigung und einvernehmliche Auflösung

Da die Pensionierung keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat, ist – wenn eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgen soll – von einer Arbeitsvertragspartei eine Kündigung auszusprechen oder das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufzulösen. Will der Arbeitnehmer das Arb...

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