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OGH 22.05.2002, 4Ob50/81

OGH 22.05.2002, 4Ob50/81

Rechtssätze


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Normen
AngG §27 Z2 E2
GewO 1859 §82 litb
RS0029336
Der Entlassungstatbestand nach § 27 Z 2 AngG liegt nur vor, wenn der Dienstnehmer dauernd und nicht bloß vorübergehend dienstunfähig ist.
Norm
RS0029365
Ein Dienstnehmer ist im Sinne des § 27 Z 2 AngG nur dann unfähig, wenn sich aus seinem Verhalten zeigt, daß er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt, nicht aber auch dann, wenn ihm eine nicht nur ihm allein anzulastende Nachlässigkeit unterlaufen ist.
Norm
RS0029347
Beim Tatbestand des § 27 Z 2 AngG kommt es nur auf die die Unfähigkeit zur Leistung der bedungenen Dienste an, der Arbeitgeber kann nicht gezwungen werden dem Arbeitnehmer im Fall einer längerdauernden (hier noch dazu selbstverschuldeten) Dienstunfähigkeit eine andere, außerhalb der getroffenen Vereinbarung liegende Tätigkeit zuzuweisen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0029336
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-91969