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Auflösungszeitpunkte bei der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses
Weicht die Dauer des Lehrvertrages von der Lehrzeit ab, so ist der Auflösungszeitpunkt nach der Dauer des jeweiligen Lehrverhältnisses zu bestimmen
Nach § 15a Abs 1 BAG ist die außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses zum Ablauf des letzten Tages des 12. Monats der Lehrzeit und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit durch den Lehrberechtigten oder den Lehrling zulässig. Die Ermittlung des Auflösungszeitpunkts bereitet dann Schwierigkeiten, wenn die Dauer des Lehrvertrages nicht mit jener der Lehrzeit übereinstimmt (weil bereits vor dem aktuellen Lehrverhältnis ein Lehrverhältnis mit einem anderen Lehrberechtigten bestanden hat). § 15a BAG regelt nicht, ob in einem solchen Fall auf die gesamte Dauer der Lehrzeit oder die individuelle Lehrzeit abzustellen ist. Judikatur fehlt hierzu. In der Folge wird auf die unterschiedlichen Auffassungen in der Lehre eingegangen sowie näher begründet, warum meines Erachtens die individuelle Lehrzeit maßgeblich ist.
1. Ausgangssituation
Der Lehrvertrag ist für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit abzuschließen (§ 13 Abs 1 BAG) und endet daher mit dem Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit (§ 14 Abs 1 BAG). Abgesehen von der außerordentlichen Auflösung nach § 15a BAG, kann ein Lehrverhältni...