OGH 27.08.2013, 9ObA100/13s
Rechtssätze
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Normen | |
RS0043690 | Eine vor Zustellung der Mitteilung nach § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO erstattete Beantwortung ist auch dann nicht zu honorieren, wenn die außerordentliche Revision aus einem anderen Grund als dem Mangel der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen wird. |
Norm | |
RS0113633 | Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln. |
Norm | ABGB §879 BIIh |
RS0016680 | Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, richtet sich nach ihrem Beweggrund. Ob dieser sittenwidrig ist, ist nach den zu § 879 ABGB herausgebildeten Grundsätzen zu beurteilen. Eine sittenwidrige Kündigung kann nur dann angenommen werden, wenn der AG von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven, etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des AN, Gebrauch gemacht hätte. |
Normen | |
RS0124353 | Eine nicht freigestellte und erst nach Zurückweisung der gegnerischen außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte (eingelangte) Revisionsbeantwortung ist beschlussmäßig zurückzuweisen. |
Normen | |
RS0014803 | Maßgebend dafür, ob ein Feststellungsbegehren oder ein Rechtsgestaltungsbegehren vorliegt, ist, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit seinem Sachvorbringen nach dessen Sinngehalt verlangt. Demgemäß hat die neuere Rechtsprechung des OGH bei Geltendmachung von Willensmängeln (§§ 870 ff ABGB) zwar überwiegend die rechtsgestaltende Natur dieser Ansprüche betont (so etwa in SZ 42/25; 5 Ob 299/70; 3 Ob 57/72; 6 Ob 85/72; 8 Ob 15/72), dennoch aber auch Klagebegehren, die auf "Feststellung der Nichtigkeit" oder "Feststellung der Unwirksamkeit" des jeweiligen Vertrages gerichtet waren, entweder überhaupt nicht beanstandet (so 5 Ob 299/70; 1 Ob 270/71; 3 Ob 57/72) oder aber sie von Amts wegen modifiziert (so SZ 42/25; 8 Ob 15/72). Die gleichen Grundsätze müssen aber auch für die Vertragsaufhebung wegen laesio enormis gelten. Auch wenn dieser Klagegrund richtigerweise mit einem Begehren auf rechtsgestaltende Aufhebung des Vertrages durch das Gericht geltend zu machen ist, bestehen doch keine Bedenken, ein unter Berufung auf § 934 ABGB erhobenes Feststellungsbegehren nicht seinem Wortlaut, sondern seinem Inhalt nach als Rechtsgestaltungsbegehren aufzufassen und es gegebenenfalls von Amts wegen - auch noch in höherer Instanz (vgl dazu ÖBl 1972,152 ua) - entsprechen neu zu formulieren. Dass der Kläger - zum Unterschied von den genannten Beispielen - nicht die Feststellung der Nichtigkeit, der Unwirksamkeit oder der Ungültigkeit des Vertrages begehrt, sondern auf Feststellung des Nichtzustandekommens einer solchen Vereinbarung geklagt hat, kann ihm nicht schaden, wenn aus seinem Klagevorbringen deutlich hervorgeht, dass es ihm für den Fall der Annahme des Zustandekommens der Kaufvereinbarung durch das Gericht auch hier allein auf den Ausspruch der Unverbindlichkeit dieser Abmachung und damit auf die rückwirkende Beseitigung ihrer schon eingetreten Rechtsfolgen ankommt. |
Norm | ZPO §226 IIA3 |
RS0037467 | Mit einer Rechtsgestaltungsklage begehrt der Kläger vom Gericht die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses. Das der Rechtsgestaltungsklage stattgebende Urteil ändert das zwischen den Streitparteien bestehende Rechtsverhältnis; es äußert eine unmittelbar in die Rechtsbeziehungen der Parteien eingreifende Wirkung. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** O*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Anfechtung der Auflösung eines Probedienstverhältnisses, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 44/13v-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichts mit Beschluss vom entschieden.
Die Beklagte hatte am im Elektronischen Rechtsverkehr eine an das Erstgericht gerichtete Revisionsbeantwortung eingebracht, die dem Obersten Gerichtshof am übermittelt wurde.
Mangels Freistellung nach § 508a Abs 2 ZPO ist die Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet und daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0124353; RS0113633).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Ernst Bassler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** O*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Anfechtung der Auflösung eines Probedienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 44/13v-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Kläger, der auch Gesellschafter der Beklagten ist, begehrt, die von ihr während der Probezeit ausgesprochene Auflösung seines Dienstverhältnisses für rechtsunwirksam zu erklären, in eventu, den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses festzustellen. Die Auflösung hätte nach der Vereinbarung nur aus einem erheblichen Grund erfolgen dürfen, der nicht vorgelegen sei. Überdies sei sie schikanös gewesen und daher nichtig.
2. Seine Revision richtet er ausschließlich dagegen, dass die Vorinstanzen das Hauptbegehren, das vom Erstgericht mit Teilurteil abgewiesen worden war, in Ermangelung einer Grundlage für eine Rechtsgestaltungsklage als unschlüssig erachteten und abwiesen.
3. Das Vorbringen des Klägers zielt nicht auf eine Kündigungsanfechtung iSd § 105 ArbVG, sondern auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung ab (zur Sittenwidrigkeit einer Kündigung s RIS-Justiz RS0016680). Da er mit dem Haupt- und dem Eventualbegehren explizit zwischen einem Anspruch auf Rechtsgestaltung und auf Feststellung unterscheidet, scheiden Erwägungen zu einer Umdeutung des Hauptbegehrens im Sinn der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0014803) aus.
4. Die Voraussetzungen einer Rechts-gestaltungsklage wurden vom Berufungsgericht unter Betonung ihres Ausnahmecharakters und unter Bedachtnahme auf die Literatur in zutreffender Weise dargelegt. Hervorzuheben ist, dass mit der Rechtsgestaltungsklage die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses begehrt werden kann. Das der Rechtsgestaltungsklage stattgebende Urteil ändert das zwischen den Streitparteien bestehende Rechtsverhältnis; es äußert eine unmittelbar in die Rechtsbeziehungen der Parteien eingreifende Wirkung (RIS-Justiz RS0037467). Mit der Rechtsgestaltungsklage wird ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht (RIS-Justiz RS0037467 [T1]; Fasching in Fasching/Konecny, ZPG, III2 § 226 Rz 27).
5. Dem Kläger kommt im vorliegenden Fall ein solcher Rechtsgestaltungsanspruch jedoch nicht zu, weil sowohl der Nichteintritt einer Bedingung (hier: erheblicher Grund) als auch die Sittenwidrigkeit einer Auflösungserklärung zu ihrer Unwirksamkeit führen, die Geltendmachung einer Ungültigkeit nach § 879 ABGB aber kein privatrechtlicher Akt der Rechtsgestaltung ist (vgl Fasching in Fasching/Konecny, ZPG, III2 § 226 Rz 31). Da das Begehren folglich auf die Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses zu richten ist, kann das Klagsvorbringen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - insoweit nur das als Eventualbegehren gestellte Feststellungsbegehren stützen.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00100.13S.0903.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAD-91937