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Vergleich und Verzicht bei arbeitsrechtlichen Ansprüchen
Der auf Streitbereinigung gerichtete Vergleich kann auch den Verzicht auf zwingende Ansprüche umfassen
Zur Vermeidung einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung können strittige oder zweifelhafte Sachverhalte durch beiderseitiges Einlenken (wobei der Arbeitnehmer auch auf zwingende Mindestansprüche verzichten kann) außergerichtlich bereinigt werden. Ebenso kann im Zuge eines Rechtsstreits anlässlich einer mündlichen Streitverhandlung eine Streitbereinigung im Vergleichsweg erfolgen (der gerichtliche Vergleich bildet im Unterschied zum außergerichtlichen Vergleich einen Exekutionstitel nach § 1 Z 5 EO). Dem einseitigen Verzicht des Arbeitnehmers auf arbeitsrechtliche Ansprüche sind jedoch Grenzen gesetzt. Diese Grenzen sowie u. a. abgabenrechtliche Aspekte und der Umfang der Bereinigungswirkung eines Vergleichs sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.
1. Vergleich und Verzicht
1.1. Allgemeines
Beim Verzicht gibt ein Berechtigter ein bereits erworbenes Recht auf, ohne dass er ein anderes erwirbt. Beim Vergleich werden hingegen unter beiderseitigem Nachgeben strittige oder zweifelhafte Rechte geregelt (§ 1380 ABGB). Der privatrechtliche Vergleich hat rechtsbegründende Wirkung und lässt das alte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien erlöschen. Auf die Rechtslage vor Abschluss des Vergleichs kann daher ...