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Die Auswirkungen der neuen außerordentlichen Auflösung von Lehrverhältnissen auf die Kündigungsentschädigung
Durch raschere Beendigungsmöglichkeit verkürzt sich der Anspruch auf die Kündigungsentschädigung
Wird das Lehrverhältnis rechtswidrig vom Lehrberechtigten durch ungerechtfertigte Entlassung beendet, so kann der Lehrling die Feststellung des aufrechten Lehrverhältnisses oder eine Kündigungsentschädigung (bzw. Schadenersatz) nach § 1162b ABGB begehren.Die Kündigungsentschädigung nach § 1162b ABGB steht dem Lehrling auch bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt zu, wenn den Lehrberechtigten ein Verschulden trifft. Der Lehrling ist so zu stellen, wie wenn eine einseitige ordnungsgemäße Auflösung durch den Lehrberechtigten erfolgt wäre. Eine solche ist erst zum Ende der Behaltefrist, die drei Monate nach dem Ende des Lehrverhältnisses andauert (§ 18 Abs. 1 BAG), möglich.Seit dem besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Auflösung durch den Lehrberechtigten zum Ende des ersten bzw. zweiten Lehrjahres nach einer vorhergehenden Mediation (§ 15a BAG).Da damit dem Lehrberechtigten eine einseitige Auflösung zu früheren Zeitpunkten als dem Ende der Behaltezeit ermöglicht wird, hat diese Neuerung auch entsprechende Auswirkungen auf die Dauer der Kündigungsentschädigung, wenn die unberechtigte Auflösung des Lehrverhältnisses vor dem Ende des zweiten Lehrjahres erfolgt und der Lehrling eine Kündigungsentschädigung begehrt.