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PV-Info 9, September 2010, Seite 25

Dauer der Probezeit im Lehrverhältnis

Dr. Andreas Gerhartl

§ 15 Abs 1 erster Satz Berufsausbildungsgesetz (BAG) regelt die Dauer der Probezeit im Lehrverhältnis. Je nachdem, ob der Lehrling zu Beginn des Lehrverhältnisses die Berufsschule besucht oder nicht, werden dabei zwei unterschiedliche Fristen vorgesehen. Der OGH hat nun entschieden, in welchem Verhältnis diese Fristen zueinander stehen ().

Sachverhalt

Der Kläger stand seit in einem Lehrverhältnis zum Beklagten. Er arbeitete bis im Betrieb des Beklagten und besuchte ab die Berufsschule. Am löste der Beklagte das Lehrverhältnis unter Berufung auf die Probezeit auf. Der Kläger begehrte wegen unrechtmäßiger Auflösung des Lehrverhältnisses Kündigungsentschädigung bis zum . Er stützte seine Klage darauf, dass die Probezeit (nur) die ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb umfasse, wenn der Lehrling während der ersten drei Monate des Lehrverhältnisses seine Berufsschulpflicht erfülle.

Strittig war daher, ob § 15 Abs 1 erster Satz BAG so zu verstehen ist, dass der zweite Satzteil nur sicherstellen soll, dass die Probezeit im Fall eines Berufsschulbesuchs während der ersten drei Monate des Lehrverhältnisses jedenfalls auch die ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb umf...

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