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OGH 26.09.2024, 8ObA38/24g

OGH 26.09.2024, 8ObA38/24g

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtssätze


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Norm
RS0051640
Bei Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beeinträchtigt werden.
Normen
RS0051806
Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mir dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile abzustellen, sondern es sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen.
Norm
RS0051746
Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten - seit wenigstens sechs Monate Beschäftigten - Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungspflichtig und beweispflichtig.
Norm
RS0051845
Der Anfechtende muss beweisen, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt. Im Rahmen der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen und die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu verneinen, wenn in Anbetracht des hohen Einkommens des Ehegatten durch den Wegfall des erheblich niedrigeren Einkommens des Gekündigten eine fühlbar ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gekündigten nicht zu besorgen ist.
Norm
RS0110944
Bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung sind alle sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen. Der Arbeitnehmer ist vor allem auf ein laufendes Einkommen zur Aufrechterhaltung seiner Existenz und seiner Sorgeberechtigten angewiesen. Daher ist der Arbeitnehmer nicht verhalten, zugunsten des Arbeitgebers den Vermögensstamm zur Vermeidung von finanziellen Einbußen anzugreifen, sondern ist auf diesen nur insoweit Bezug zu nehmen, als er Erträge und damit laufendes Einkommen bringt.
Norm
RS0051772
Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen.
Norm
RS0051703
Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile (wie etwa Dienstwohnung) abzustellen; darüber hinaus sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen, auf Gesetz, Vertrag oder sittlichen Verpflichtungen beruhende Sorgepflichten, das Einkommen des Ehegatten und der anderen erwerbstätigen Familienmitglieder sowie Schulden, soweit deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Antonia Oberwalder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch die Schneider Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 55/24b-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1. Die Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG bedarf zum Erfolg primär des Nachweises, dass dadurch wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (RS0051640), wofür dieser behauptungs- und beweispflichtig ist (RS0051746 [insb T3–T5]; RS0051845 [insb T1]; RS0110944 [T4]). Dabei ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, das Alter des Arbeitnehmers oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, sondern es ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen (RS0051806; RS0051741; RS0051703; RS0110944).

[2] Da jede Kündigung die Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt und mit sozialen Nachteilen verbunden ist, müssen Umstände vorliegen, die eine Kündigung für den Arbeitnehmer über das normale Maß hinaus nachteilig machen (RS0051746 [T7]; RS0051753 [T5]); gewisse Schwankungen der Einkommenslage muss nämlich jeder Arbeitnehmer im Lauf seines Arbeitslebens hinnehmen (RS0051727 [insb T2]). Bei Einkommenseinbußen ist nicht auf starre Prozentsätze abzustellen (RS0051727 [T10]; RS0051753 [T7]). Mag etwa eine Einkommenseinbuße von 30 % bei einem geringen Einkommen für die Wesentlichkeit der Interessenbeeinträchtigung ausschlaggebend sein, muss dies bei einem höheren Einkommen noch nicht der Fall sein (vgl etwa 8 ObA 81/23d, 9 ObA 54/12z, jeweils mwN). In einer Durchschnittsbetrachtung werden Verdiensteinbußen von 20 % oder mehr auf gewichtige soziale Nachteile hindeuten (vgl 9 ObA 125/13t mwN; RS0051727 [T6]).

[3] 1.2. Ob die Sozialwidrigkeit der Kündigung, insbesondere die wesentliche Interessensbeeinträchtigung nachgewiesen werden kann, hängt ebenso wie die Frage, ob künftige Entwicklungen zu berücksichtigen sind, weil sie zum Kündigungszeitpunkt objektiv vorhersehbar waren, regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass sich hierzu regelmäßig – abgesehen von krassen Fehlbeurteilungen – keine die Befassung des Obersten Gerichtshofs zulassende Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO stellt (vgl RS0051746 [T9]; RS0051640 [T5]; RS0051753 [T9]; RS0051785 [T12]; RS0051772 [T11]).

[4] 2.1. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass dem 59 Jahre alten, für zwei Kinder sorgepflichtigen Kläger angesichts seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie der seiner Familienangehörigen der Nachweis einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung nicht gelungen sei: Er kann bei intensiver persönlicher Arbeitsplatzsuche am allgemeinen Arbeitsmarkt mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb von zehn bis zwölf Monaten ab Wirksamwerden der Kündigung zum ein dem zuletzt innegehabten annähernd vergleichbares Dienstverhältnis ohne Gehaltseinbuße (14 x 3.380 EUR brutto als Marketingassistent) erlangen.

[5] 3.1. In der Rechtsprechung im Hinblick auf die zumutbare Dauer der zu erwartenden Arbeitslosigkeit wurde unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Einzelfall einerseits eine Dauer von etwa neun, zehn oder zwölf Monaten als Beeinträchtigung wesentlicher Arbeitnehmerinteressen qualifiziert (zB 8 ObA 62/08p), andererseits jedoch bei prognostizierten sechs bis acht Monaten (9 ObA 145/99k) oder sechs bis zwölf Monaten und zu erwartendem Fix-Einkommen etwa in der bisherigen Größenordnung ebenso verneint (9 ObA 58/06d) wie bei innerhalb von neun bis zwölf Monaten ab Ausspruch der Kündigung erwartbarer, ungefähr gleich dotierter Vollzeitbeschäftigung (9 ObA 93/08d).

[6] 3.2. Angesichts des erheblich höheren Einkommens der Ehefhefrau des Klägers (vgl RS0051845) und der Aussicht, ein gleich hohes Einkommen wie bisher zu erzielen, ist die hier festgestellte Arbeitsplatzsuchdauer nicht geeignet, eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nahezulegen: Dessen Einschätzung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung und des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.

[7] 3.3. Dass die Dauer der zu erwartenden Arbeitslosigkeit ab Ausspruch der Kündigung zu beurteilen wäre, wie die Revision vermeint, entspricht nicht der Rechtsprechung: Stichtag für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit (Konkretisierungszeitpunkt) ist der Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (RS0051772), auf den die Vorinstanzen auch abgestellt haben.

[8] Aus der in der Revision angeführten Entscheidung 9 ObA 93/08d ist für den Kläger nichts zu gewinnen, weil die Zumutbarkeit der Dauer der Arbeitssuche dort gar nicht zu beurteilen war.

[9] 3.4. Soweit die Revision im Übrigen bemüht ist, aus einzelnen Beweisergebnissen, insbesondere einzelnen Aussagen des berufskundlichen Sachverständigen Gehaltseinbußen des Klägers abzuleiten und Prognoseüberlegungen anzustellen sowie aus all dem ihr günstig erscheinende rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist in dieser Hinsicht nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [insb T4, T14]; RS0043603).

[10] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2024:008OBA00038.24G.0926.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-67586