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OGH 25.02.1958, 4Ob73/57

OGH 25.02.1958, 4Ob73/57

Rechtssatz


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Normen
RS0029339
1./ Bei Beurteilung der Frage, ob der Ausspruch der Entlassung als verspätet anzusehen ist, muß von dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Entlassungsgrundes ausgegangen werden (Arb 4939; EvBl 1951/56; , JBl 1952,571).

2./ Bei der Organisationsform der Stadt Wien kann in dem Verstreichen von fünf Tagen ab Kenntnisnahme des Entlassungstatbestandes seitens der zuständigen Personaldienststelle bis zum Ausspruch der Entlassung eine in das Gewicht fallende Verspätung nicht erblickt werden, insbesondere wenn ein Wochenende dazwischen liegt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029339
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-74680