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ASoK 3, März 2005, Seite 103

Verpflichtungen des Überlassers gegenüber dem Beschäftiger (Gewährleistung, Arbeitnehmerschutz, Schäden an Betriebsmitteln)

Der Überlasser ist nur für die Arbeitsbereitschaft und die durchschnittliche Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft gewährleistungspflichtig

Dr. Thomas Rauch

Wiederholt kommt es zu Diskussionen zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser, wer bestimmte arbeitsrechtliche Verpflichtungen bezüglich der überlassenen Arbeitskräfte zu übernehmen hat. Im Folgenden wird die Rechtslage zur Gewährleistungspflicht, zum Arbeitnehmerschutz und zu Schäden an Betriebsmitteln des Beschäftigers behandelt. Diese Bereiche waren in der Praxis bereits wiederholt ein Diskussionsthema zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger. Zu beachten ist jedoch, dass vertragliche Absprachen zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser, die über die gesetzlichen Verpflichtungen des Überlassers hinausgehen, im Regelfall einzuhalten sein werden.

1. Gewährleistungspflicht des Überlassers

Das Verhältnis des Überlassers zum Beschäftiger ist im AÜG nicht geregelt. Es richtet sich daher nach dem allgemeinen Vertragsrecht. Gegenstand des Vertrages zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger ist die Bereitstellung einsatzfähiger Arbeitnehmer. Der Überlasser hat somit nicht bestimmte Dienstleistungen zu verschaffen oder bestimmte Leistungserfolge herbeizuführen.

Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern gegen Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist, wobei die Erteilung von Weisungen und die Überwachung der Arbeitnehmer demjenigen obliegt, dem sie überlassen werden.

Der Überlasser hat nur für eine durchschnittliche Qualifikation und für die Arbeitsbereitschaft der überlassenen Arbeitskräfte Gewähr zu leisten, nicht jedoch - unter der Voraussetzung einer durchschnittlichen Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte - für eine mangelnde Qualität der Arbeitsleistung. Der Überlasser haftet daher aus dem Titel der Gewährleistung (verschuldensunabhängig) dafür, dass der Arbeitnehmer über die durch seine Ausbildung bzw. sein Zeugnis indizierte zumindest durchschnittliche berufliche Qualifikation nicht verfügt.

Wenn also beispielsweise ein Überlasser einen Schweißer vermittelt, der durch eine unfachgemäße Arbeit einen Schaden verursacht, so haftet der Überlasser nur dann, wenn der Schaden durch das Fehlen einer wenigstens durchschnittlichen beruflichen Qualifikation entstanden ist. Ist der Schaden durch andere Gründe (z. B. Zeitdruck, Unaufmerksamkeit im Einzelfall) entstanden, so haftet jedenfalls nicht der Überlasser.

Da der Gewährleistungsanspruch verschuldensunabhängig ist, hat der Überlasser für eine unterdurchschnittliche Qualifikation überlassener Arbeitskräfte nach Gewährleistungsrecht auch dann einzustehen, wenn er einen solchen Ausbildungsmangel weder anlässlich der Einstellung der Arbeitskräfte, noch im Zeitpunk ihrer Überlassung kannte oder hätte kennen müssen. Im Austauschverhältnis mit dem für die Arbeitskräfteüberlassung vereinbarten Entgelt steht die Überlassung zumindest durchschnittlich qualifizierter Arbeitskräfte. Wäre dieses Verhältnis subjektiver Äquivalenz durch eine unterdurchschnittliche Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte gestört, hat der Überlasser dafür Gewähr zu leisten.

S. 1042. Arbeitnehmerschutz

Arbeitgeber im Sinne des Arbeitnehmerschutzes ist der Beschäftiger, es obliegen ihm die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers (§ 6 AÜG; § 9 ASchG). Der Überlasser hat jedoch den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen. Der Überlasser muss die Überlassung unverzüglich beenden, sobald er weiß oder wissen müsste, dass der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutzregelungen nicht einhält (§ 6 Abs. 4 AÜG). Daraus ergibt sich, dass auch beim technischen Arbeitnehmerschutz der Beschäftiger nicht alleine verantwortlich, jedoch hauptverantwortlich ist, weil den Überlasser nur die Verpflichtung trifft, bei einem ihm bekannten Verstoß gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften die Überlassung zu beenden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nur eingeschränkt einige Arbeitgeberpflichten auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes ausschließlich dem Beschäftiger zugeordnet werden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Verpflichtungen nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften, mit Ausnahme des persönlichen Arbeitsschutzes, da Fragen des technischen Arbeitsschutzes ja auch im Wesentlichen von der faktischen Beschäftigung abhängig sind. Nur aufgrund des konkreten tatsächlichen Einsatzes kann letztlich beurteilt werden, welche Vorgaben auf dem Gebiet des technischen Arbeitnehmerschutzrechts einzuhalten sind.

2.1. Schutzausrüstung und erste Hilfe

Aus Punkt 2. (bzw. der primären Zuständigkeit des Beschäftigers für den technischen Arbeitnehmerschutz) ergibt sich, dass der Beschäftiger, der den konkreten Einsatz bestimmt, die für diesen Einsatz erforderliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen hat. Hier trifft den Überlasser, der über die Details der Arbeitsleistung und die dafür geltenden Vorschriften nicht informiert sein kann, keine Verpflichtung bzw. Haftung.

Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt, so ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine bestimmte Anzahl von Personen nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (§ 26 ASchG und § 40 AStV). Da der Überlasser nicht informiert ist, in welcher Arbeitsstätte der überlassene Arbeitnehmer eingesetzt wird und wie viele andere Arbeitnehmer dort zur gleichen Zeit beschäftigt werden, kann er für Ersthelfer nicht zuständig sein.

2.2. Schäden an Betriebsmitteln des Beschäftigers

Falls der Beschäftiger der Arbeitskraft beispielsweise Werkzeug überlässt und dieses Werkzeug beschädigt oder gar nicht rückerstattet wird, so haftet die Arbeitskraft gegenüber dem Beschäftiger für das beschädigte bzw. verschwundene Werkzeug. Die Absicherung dieser Haftung (unterschriebene Werkzeuglisten, versperrte Aufbewahrungsmöglichkeiten, Kontrolle der zurückgegebenen Werkzeuge etc.) ist ausschließlich Angelegenheit des Beschäftigers.

Zu beachten ist, dass überlassene Arbeitskräfte, wenn sie bei „Erbringung der Dienstleistung" schuldhaft und rechtswidrig Schäden verursachen, Haftungserleichterungen nach den Bestimmungen des DHG sowohl im Verhältnis zum Überlasser als auch im Verhältnis zum Beschäftiger genießen (§ 7 AÜG). Für Schäden, die aufgrund „entschuldbarer Fehlleistungen" verursacht werden, haftet die überlassene Arbeitskraft daher gegenüber dem Beschäftiger oder dem Überlasser überhaupt nicht (§ 2 Abs. 3 DHG). Schädigt die Arbeitskraft den Beschäftiger oder Überlasser leicht fahrlässig, so kann das Gericht den Ersatz des Schadens aus Gründen der Billigkeit mäßigen oder auch gänzlich erlassen (§ 2 Abs. 1 DHG). Richterliche Mäßigung des Ersatzanspruches kann auch bei Schäden erfolgen, die die Arbeitskraft grob fahrlässig herbeigeführt hat, doch kann der Ersatz in diesen Fällen nicht gänzlich erlassen werden (§ 2 Abs. 1 DHG).

VON DR. THOMAS RAUCH

Dr. Thomas Rauch ist Mitarbeiter der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, Fachbuchautor, Seminartrainer und Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren.

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