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Verspätete Wiederaufnahmsklage für einen sehr lange zurückliegenden Vaterschaftsprozess
iFamZ 2025/103
Die vierwöchige Notfrist für die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage ist im Fall des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von dem Tag an zu berechnen, an dem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel (hier: DNA-Analyse) bei Gericht vorzubringen. Bei Tod der Partei kommt es nicht auf die Kenntnis (erst) deren Rechtsnachfolger an; maßgeblich ist das Verstreichen der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten.
Mit ihrer am eingebrachten Wiederaufnahmsklage begehrte die klagende, dabei durch einen Verlassenschaftskurator vertretene Verlassenschaft nach dem im November 2021 Verstorbenen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Aufhebung des Urteils des KG St. Pölten vom , R 615/61, sowie die Abweisung des Begehrens auf Feststellung der Vaterschaft des Verstorbenen zum Beklagten. Erst durch das DNA-Gutachten vom habe ausreichende Gewissheit bestanden, dass der Beklagte nicht der Sohn des Verstorbenen sei. Eine derartige Untersuchungsmethode sei zum Zeitpunkt des früheren Gerichtsverfahrens noch nicht zur Verfügung gestanden. Aufgrund der nunmehr möglichen DNA-Analyse sei die Klägerin in den Stand gesetzt worden, Beweismittel zu benützen, deren Verwendung in den früheren Verfahren eine für sie bzw den Verstorbenen günstigere Entscheidung herbeizuführen geeignet gewesen wäre.
Der Beklagte wendete ein, dass der Verstorbene auch in den 1970er- und 1980er-Jahren, als die DNA-Tests einfacher geworden seien, nicht versucht habe, das Nichtvorliegen der Vaterschaft zum Beklagten feststellen zu lassen. Der Verstorbene hätte schon damals aktiv tätig werden müssen. Die Frist des § 534 ZPO sei daher nicht gewahrt.
Das Berufungsgericht bewilligte die neuerliche Wiederaufnahme des Abstammungsverfahrens und hob das Berufungsurteil des KG St. Pölten vom auf, ohne bereits eine Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren zu fällen. Es war der Auffassung, dass es auf die bereits seit Langem bestehende theoretische Verfügbarkeit von DNA-Analysen als neue Methode, die Abstammung zu widerlegen, im vorliegenden Fall nicht ankomme. Die Klagsfrist habe erst mit Erhalt des nach dem Tod des Verstorbenen eingeholten privaten DNA-Gutachtens vom begonnen, nach welchem die Vaterschaft des Verstorbenen als praktisch ausgeschlossen anzusehen sei.
Der OGH gab der außerordentlichen Revision des Beklagten Folge, hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück. (...)
[11] 2. Eine Wiederaufnahme wegen neu aufgefundener Beweismittel kommt in Frage, wenn im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde, aber nicht bewiesen werden konnte und die neu aufgefundenen Beweismittel eben den Beweis dieser Tatsache erbringen sollen (RIS-Justiz RS0040999).
[12] Baut ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, handelt es sich um ein neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (RIS-Justiz RS0044733 [T1]). Dass es sich bei der DNA-Analyse um eine Erkenntnismethode handelt, die im Zeitraum des Vorverfahrens noch nicht verfügbar war, ist offenkundig. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass eine Benützung dieses Beweismittels im Vorprozess geeignet gewesen wäre, eine für den Kläger günstigere Entscheidung im Abstammungsverfahren herbeizuführen (vgl 8 Ob 74/14m, ErwGr 1.; 3 Ob 148/14g, ErwGr 3.1.).
[13] 3.1. Die vierwöchige Notfrist für die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage (§ 534 Abs 1 und 2 Z 4 ZPO) ist im Fall des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von dem Tag an zu berechnen, an dem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Bei Tod der Partei kommt es nicht auf die Kenntnis (erst) deren Rechtsnachfolger an; maßgeblich ist das Verstreichen der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten (1 Ob 121/16z, ErwGr 2.2.; RIS-Justiz RS0123809).
[14] 3.2. Der Wiederaufnahmskläger muss die Beweismittel zunächst so weit kennen, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann, andererseits beginnt die Frist nicht erst mit Erlangen der Gewissheit, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung führen werden (RIS-Justiz RS0044635 [T6]). (...)
[17] 3.3. Hier hat der Verstorbene seine Vaterschaft stets bestritten. Er bestritt im Vorprozess (dort in erster Instanz auch erfolgreich) auch den Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Beklagten in der empfängniskritischen Zeit, während diese den Mehrverkehr zugestand. Er war überzeugt, nicht der Vater des Beklagten zu sein, und strengte sogar bereits einmal (...) eine Wiederaufnahmsklage gegen das für ihn nachteilige (erste) Berufungsurteil an. (...) Die DNA-Analyse ist als gegenüber den bis dahin bestandenen (und vom Erblasser auch ausgeschöpften) Möglichkeiten neue und in der Regel äußerst verlässliche Methode der Abstammungsfeststellung aufgrund medialer Verbreitung seit vielen Jahren allgemein bekannt (vgl 3 Ob 72/08x; 4 Ob 25/00f). Dass dies beim Verstorbenen nicht der Fall gewesen sein sollte, wurde von der Klägerin, die die Einhaltung der Klagsfrist glaubhaft zu machen hat (vgl 1 Ob 121/16z, ErwGr 2.1.; 3 Ob 72/08x; RIS-Justiz RS0111662), nicht behauptet. Angesichts der erörterten Umstände konnte daher der Verstorbene bereits zu seinen Lebzeiten aus der Verfügbarkeit der neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode der DNA-Analyse darauf schließen, dass das neue Beweismittel tatsächlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Ausschluss seiner Vaterschaft und damit einem anderen, für ihn günstigeren Verfahrensergebnis führen würde. Er wäre daher imstande gewesen, eine Wiederaufnahmsklage samt einem Antrag auf Einholung eines DNA-Gutachtens einzubringen.
[18] Dazu kommt, dass nach dem Sachverhalt der erbantrittserklärten ehelichen Tochter des Verstorbenen, deren Kenntnisse als (Mit-)Erbin der klagenden Verlassenschaft zuzurechnen sind (vgl 1 Ob 121/16z, ErwGr 2.3.; RIS-Justiz RS0044653), die Möglichkeit der DNA-Analyse bekannt war. Unter der hier maßgeblichen weiteren Zugrundelegung der dargelegten Kenntnisse des Verstorbenen (vgl 1 Ob 121/16z, ErwGr 2.3.) wäre damit spätestens seit dem Erheben erbrechtlicher Ansprüche durch den Beklagten im Verlassenschaftsverfahren von der Kenntnis der Klägerin von der Möglichkeit zur Widerlegung der Vaterschaft durch Einholung eines DNA-Gutachtens auszugehen.
[19] 3.4. Die vierwöchige Klagefrist nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO war daher im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verstrichen. (...)
Im Verlassenschaftsverfahren standen einander die Ansprüche der Tochter aus der Ehe des im November 2021 Verstorbenen und jene des Mannes gegenüber, der seit der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung in den 1960er-Jahren als dessen Sohn galt. Die Verlassenschaft wollte eine Wiederaufnahme des Abstammungsprozesses unter Berufung auf DNA-Gutachten erreichen, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit belegten, dass die Tochter des Verstorbenen und der Beklagte verschiedene Väter haben und die Tochter vom Verstorbenen abstammt. Erst durch diese DNA-Analyse aus dem Jahr 2022 habe ausreichende Gewissheit bestanden, dass der Beklagte nicht der Sohn des Verstorbenen sei; dadurch habe die klagende Partei die Möglichkeit erhalten, ein Beweismittel zu gebrauchen, dessen Benützung im früheren Verfahren eine für sie bzw den Verstorbenen günstigere Entscheidung hätte herbeiführen können.
Maßgebend für den Beginn der vierwöchigen Frist für eine Wiederaufnahmsklage ist allerdings nicht das tatsächliche Vorliegen eines Abstammungsgutachtens mit DNA-Analyse und einem für die klagende Partei vorteilhaften Ergebnis, sondern die Beurteilung, ab wann eine Klärung der Abstammungsverhältnisse mit dieser Methode möglich war. Der Versuch, eine Wiederaufnahme des Vaterschaftsprozesses zu erreichen, musste daher scheitern, und das Zeitfenster für vergleichbare Bestrebungen von Erben, die im Verlassenschaftsverfahren von Ansprüchen ihnen bisher unbekannter Geschwister überrascht werden, ist generell sehr klein.
Susanne Beck