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Neuerlicher Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses anhand eines Fotos
iFamZ 2025/102
§ 154 Abs 1 Z 3, Abs 2 ABGB
Die nachträglich eingetretene Änderung des Kenntnisstands des Mannes über die für oder gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände ist sowohl Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 154 Abs 1 Z 3 lit b ABGB als auch Voraussetzung für den Beginn der materiellrechtlichen Ausschlussfrist des § 154 Abs 2 ABGB. Neue (objektiv) gegen die Abstammung sprechende Umstände können auch darin liegen, dass ein bereits bestehender Verdacht durch erst später verfügbare Beweismittel bewiesen werden kann.
[1] Der Antragsteller und die Mutter der 2013 geborenen Antragsgegnerin lebten von 2012 bis 2021 in einer Lebensgemeinschaft. Der Antragsteller anerkannte die Vaterschaft zur Antragsgegnerin. Nach Trennung von der Mutter hatte er keinen Kontakt mehr zum Kind.
[2] Mit dem vorliegenden Antrag strebt der Antragsteller (erneut) an, sein Vaterschaftsanerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären. Die Mutter habe ihm zwei Wochen nach Beginn der Lebensgemeinschaft ihre Schwangerschaft eröffnet und ihn vor die Alternative gestellt, die Vaterschaft anzuerkennen oder die Beziehung aufzulösen. Da sie ihm versichert habe, dass das Kind von ihm sei, habe er die Vaterschaft anerkannt. Nach Trennun...