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iFamZ 3, Juni 2025, Seite 132

Kinderbetreuungsgeld: Verspätete Hauptwohnsitzmeldung

iFamZ 2025/107

§ 2 Abs 6 KBGG; § 4a Abs 3a MeldeG; § 12 Abs 1 PStG 2013

Wird ein Pflegekind im Rahmen einer anonymen Geburt am 12. 10. geboren, ist eine Hauptwohnsitzmeldung am 3. 11. verspätet, weshalb erst ab diesem Tag und nicht schon ab Begründung des gemeinsamen Haushalts (17. 10.) Kinderbetreuungsgeld gebührt. Ein neugeborenes Kind kann - auch im Fall einer anonymen Geburt (10 ObS 89/23w, iFamZ 2024/52, 72) - bereits anlässlich der Eintragung seiner Geburt und vor Unterkunftnahme im Weg der Personenstandsbehörde angemeldet werden.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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