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Zur Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch einen noch nicht im ÖZVV eingetragenen Widerspruch
iFamZ 2025/109
§ 246 Abs 1 Z 5 und Abs 3 Z 1 ABGB; § 123 AußStrG
1. Bei Vorliegen eines noch nicht im ÖZVV eingetragenen (und damit noch nicht iSd § 246 Abs 1 Z 5 ABGB wirksam gewordenen) Widerspruchs gegen die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist ohne Weiteres deren Beendigung nach § 246 Abs 3 Z 1 ABGB vom Gericht anzuordnen. Der Widerspruch ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass der Betroffene zu erkennen gibt, dass er nicht mehr vertreten sein will.
2. § 246 Abs 3 Z 1 ABGB scheint isoliert betrachtet davon auszugehen, dass bei Beendigung der Erwachsenenvertretung gleichzeitig über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu entscheiden ist. Aus einer systematischen Interpretation ergibt sich aber, dass eine gleichzeitige Entscheidung über beide Aspekte nicht zwingend ist. § 123 Abs 1 AußStrG ermöglicht nämlich ausdrücklich, den Beschluss auf Beendigung der Erwachsenenvertretung vom Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters gesondert zu fassen.
[1] Mit Eingabe vom regte A.Y. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für ihren Vater R.A. an.
[2] Am leitete das Erstgericht das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein.
[3] Am wurde A.S., bei der es sich um eine weitere Tochter des Betroffenen handel...