Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufrechterhaltung der Alleinobsorge gegen den Willen des loyalitätsbelasteten Kindes
iFamZ 2025/93
Der Wille eines Kindes stellt für die Frage, wem die Obsorge zukommen soll, grundsätzlich ein relevantes Kriterium dar. Allerdings ist der Wunsch des Kindes nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegensprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht.
[1] Die Ehe der Eltern des 2011 geborenen Kindes wurde 2016 einvernehmlich geschieden, die gemeinsame Obsorge blieb vereinbarungsgemäß aufrecht, wobei die hauptsächliche Betreuung bei der Mutter festgelegt wurde.
[2] Am setzte der KJHT gem § 211 Abs 1 ABGB eine Maßnahme wegen Gefahr in Verzug aufgrund einer Einschränkung der ErzieS. 119 hungsfähigkeit der Mutter vor allem im Bereich der Bindungstoleranz und ordnete die Unterbringung des Kindes bei seinem Vater an. Seither lebt dieses beim Vater. Am übertrug das Erstgericht die Obsorge einstweilig und am endgültig an den Vater. Zuletzt () vereinbarten die Eltern ausgedehnte Kontaktrechte der Mutter jeweils von Mittwoch auf Donnerstag, in geraden Wochen an den Wochenenden jeweils von Freitag Schulende bis Montag Schulbeginn und ein gleichteiliges Ferienkontaktrecht.
Am beantragte die Mutter die Festlegung der gemeinsamen Obsorge mit Hauptbet...