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iFamZ 3, Juni 2025, Seite 124

Zur Regelung des Kontaktrechts nach Maßgabe des Kindeswohls

iFamZ 2025/100

Susanne Beck

§ 187 ABGB

Für die Regelung des Kontaktrechts ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Das Kindeswohl kann auch eine neue Regelung des Kontaktrechts erfordern, wenn die bisherige unnötig häufige, das Kind belastende Betreuungswechsel vorsah.

(...) [9] 2. Für die Regelung des Kontaktrechts ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend (RIS-Justiz RS0047958). Das Kontaktrecht folgt in erster Linie aus dem Kindesinteresse am elterlichen Kontakt und ist nur in zweiter Linie auch ein Elternrecht; im Konfliktfall ist daher dem Kindesrecht der Vorzug zu geben (vgl RIS-Justiz RS0047958 [T3, T6]; RS0047754 [T1, T13, T16]). Das Kindeswohl kann auch eine neue Regelung des Kontaktrechts erfordern, wenn die bisherige unnötig häufige, das Kind belastende Betreuungswechsel vorsah (vgl 8 Ob 176/22y). (...)

[10] 3.1. Das Kindeswohl wird maßgeblich von den Kindeswünschen mitbestimmt - wofür auch die § 105 AußStrG vorgesehene Befragung in Obsorge- und Kontaktrechtsstreitigkeiten dient -, aber nicht ausschließlich (vgl RIS-Justiz RS0048820).

[11] § 138 ABGB zählt an Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls in Z 5 die „Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis un...

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