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iFamZ 3, Juni 2025, Seite 119

Die Doppelresidenz als Ausnahmemodell

iFamZ 2025/94

Susanne Beck

§ 180 Abs 3 ABGB

Maßstab für die Entscheidung über die Obsorge und die Frage, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (§ 180 Abs 2 ABGB) oder ob ein Doppelresidenzmodell zu etablieren wäre, ist das Kindeswohl. Dabei darf nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden, sondern sind auch Zukunftsprognosen zu stellen. Die Doppelresidenz ist aber eher die Ausnahme, nicht der Regelfall.

(...) [5] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[6] 1. Die Eltern haben im Scheidungsvergleich die Obsorge und das Kontaktrecht endgültig geregelt. In einem solchen Fall kann gem § 180 Abs 3 ABGB jeder Elternteil, sofern sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben, bei Gericht eine Neuregelung der Obsorge beantragen, wobei für die Änderung einer geregelten Obsorge § 180 Abs 1 und 2 ABGB entsprechend gelten. Eine abweichende, am Kindeswohl zu messende Bestimmung des Aufenthaltsorts (RIS-Justiz RS0128811) setzt keine Gefährdung des Kindeswohls iSd § 181 Abs 1 ABGB voraus (5 Ob 10/18h; 5 Ob 106/20d), wohl aber „eine wesentliche Änderung der Verhältnisse“. Die Änderung des hauptsächlichen Aufenthaltsorts des Kindes muss - um eine Neuregelung begründen zu können - bei Beurteilung des Kindesw...

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