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Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Schenkungsvertrags mit Fruchtgenussrecht für die Geschenkgeberin?
iFamZ 2025/98
§ 167 Abs 3 ABGB; § 132 AußStrG
Zu den nach § 513 ABGB genannten Aufwendungen ist der Fruchtnießer nur nach Maßgabe des erzielten Betrags verpflichtet; das Fehlende muss der Eigentümer beitragen. Diesen treffen auch öffentlich-rechtliche Zahlungspflichten, etwa bei Behebung von Baugebrechen.
[1] Die Obsorge für die (mittlerweile) zwölf- und zehnjährigen Minderjährigen kommt den Eltern zu.
[2] Mit Vertrag vom schenkte die 1956 geborene Tante der Minderjährigen diesen eine Liegenschaft im ersten Wiener Bezirk je zur Hälfte. Die Liegenschaft ist - abgesehen von dem im Vertrag eingeräumten Fruchtgenussrecht - unbelastet.
[3] Laut Pkt III. des Schenkungsvertrags behält sich die Geschenkgeberin das höchstpersönliche, auf ihre Lebensdauer beschränkte Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft vor. Nach Pkt III.2. dieses Vertrags stehen der Geschenkgeberin im Rahmen des Fruchtgenusses sämtliche Rechte in S. 122 vollem Ausmaß zu, wie diese ihr als bisherige zivilrechtliche Eigentümerin zugestanden sind. Aufgrund des Fruchtgenusses ist sie daher insb berechtigt, die Liegenschaft ohne alle Einschränkungen zu genießen, Erträge aus der Liegenschaft zu ziehen, Um-, Aus- und Zubauten nach ihrem Gutdünken vorzunehmen und s...