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Keine Änderung der Obsorgeverhältnisse bei Belastung des Kindeswohls durch die Neuregelung
iFamZ 2025/95
Bei der Entscheidung über die Obsorge ist das Wohl des Kindes maßgebend und sein Interesse dem Willen der Eltern übergeordnet.
(...) [2] 2. Die beiden mündigen Minderjährigen, die bei der derzeit alleine obsorgeberechtigten Mutter leben, lehnen jeglichen Kontakt zum Vater strikt ab. (...) Ob die Mutter die Minderjährigen durch Manipulation vom Vater entfremdete, war ebenso wenig feststellbar wie der Grund für die bei beiden diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (die sie aber nicht daran hindert, ihre Wünsche und Bedürfnisse klar zu artikulieren). Nach den Verfahrensergebnissen wäre das Kindeswohl durch die vom Vater beantragte Übertragung der Obsorge auf ihn, hilfsweise auf den KJHT, „akut und massiv“ gefährdet, während die Beibehaltung der derzeitigen Situation diesem entspricht. (...)
[4] Die Ursachen für den Umstand, dass die beantragte Änderung der Obsorge nicht durch das Kindeswohl geboten ist, sondern diesem vielmehr widersprechen würde, sind für die zukunftsorientierte Entscheidung über die Obsorge im Anlassfall zudem nicht von entscheidender Bedeutung. Im - selbst unverschuldeten - Konfliktfall ist dem Kindesrecht gegenüber dem Elternre...