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Zum Zusammenhang zwischen (un)geklärtem Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gerichtszuständigkeit
iFamZ 2025/99
Das Pflegschaftsgericht kann gem § 111 Abs 1 JN die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt und zur Förderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes erforderlich erscheint.
[1] Die Obsorge für die drei minderjährigen Kinder kommt beiden Eltern gemeinsam zu. Zunächst lebte die gesamte Familie im Haus des Vaters im Sprengel des BG T.
[2] Die Mutter beantragte am , den Hauptaufenthalt und die hauptsächliche Betreuung der Kinder in ihrem Haushalt einstweilig bzw endgültig festzulegen. Sie sei wegen eines gravierenden Zerwürfnisses zwischen den Elternteilen mit den Kindern Ende November 2024 in den Sprengel des BG D. übersiedelt.
[3] Der Vater stellte am einen Antrag auf alleinige Obsorge, vorläufiges Kontaktrecht und eine einstweilige Verfügung zur Verhinderung der Ausreise. Die Mutter habe die Kinder vereinbarungswidrig nach einer Betreuung über das Wochenende nicht zum Vater zurückgebracht und diesem erklärt, dass die Kinder - entgegen deren ausdrücklichen Willen - nun bei ihr in W. leben würden. (...) Die Mutter plane gegen den Willen des Vaters eine Reise mit den Kindern nach Kambodscha, wo ein Tei...