GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2025
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§ 31 Rechnungsabschluss und Nachweisungen
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Die Vorläuferbestimmung ist § 216 GSVG (§ 204 BSVG); vgl § 444 ASVG. Die Bereinigung des Abs 6 Z 3 im Hinblick auf VfGH G 78-81/2019 ua (Aufhebung der Z 3) wurde mit BGBl I 2024/46 rückwirkend mit vorgenommen.. Der VfGH führte im zitierten Erkenntnis aus, dass die sog „Zielsteuerung Gesundheit“ Art 18 Abs 1 B-VG genüge und im eigenen Wirkungsbereich vollzogen werde. Damit seien staatliche Weisungen an Selbstverwaltungskörper in Bezug auf Aufgaben ihres eigenen Wirkungsbereichs ausgeschlossen. Die Textierung des § 444 Abs 5 ASVG wurde mit der Novelle in das SVSG übertragen und auch die Lesbarkeit erhöht. Inhaltlich wurde dem VfGH entsprechend das Weisungsrecht des BM beseitigt. Damit zusammenhängend wurden auch die §§ 37 und 49 bereinigt.
In den EB 329 BlgNR 26. GP 18 ist ausdrücklich festgehalten, dass der Umstand, dass der Jahresbericht nach Weisungen des Sozialressorts zu veröffentlichen sei, das Prozedere festlege, wie diese Veröffentlichung zu erfolgen habe, aber keinen Eingriff in den Inhalt dieser Berichte darstelle, die weiterhin ausschließlich im eigenen Wirkungsbereich der Selbstverwaltung zu erstellen seien und inhaltlich von diesen Weisungen nicht tangiert würden.