GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 31 Rechnungsabschluss und Nachweisungen
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Die Vorläuferbestimmung ist § 216 GSVG (§ 204 BSVG); vgl § 444 ASVG. Zu Redaktionsschluss war die Bereinigung des Abs 6 Z 3 im Hinblick auf VfGH G 78–81/2019 ua (Aufhebung der Z 3) offen. Die sog „Zielsteuerung Gesundheit“ genüge Art 18 Abs 1 B-VG und werde im eigenen Wirkungsbereich vollzogen. Damit seien staatliche Weisungen an Selbstverwaltungskörper in Bezug auf Aufgaben ihres eigenen Wirkungsbereichs ausgeschlossen.
In den EB 329 BlgNR 26. GP 18 ist ausdrücklich festgehalten, dass der Umstand, dass der Jahresbericht nach Weisungen des Sozialressorts zu veröffentlichen sei, das Prozedere festlege, wie diese Veröffentlichung zu erfolgen habe, aber keinen Eingriff in den Inhalt dieser Berichte darstelle, die weiterhin ausschließlich im eigenen Wirkungsbereich der Selbstverwaltung zu erstellen seien und inhaltlich von diesen Weisungen nicht tangiert würden.
Die Weisungen für die Rechnungsführung und für die Statistik sind unter www.sozdok.at zugänglich („RechnVorschr SV“ bzw „statistische Weisungen“). Die Verletzung des ges Anhörungsrechts kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).
Der Jahresbericht ist im Internet (RIS) kundzumachen. Zur finanziellen Autonomie der SVT allgemein s Eberhard, Nichtterritoriale Selbstverwaltung 183 ff.
Für gesondert zu verwaltende Vermögensmassen, deren Bestand auf längere Zeit ges geregelt ist, sind eigene Rechnungskreisläufe (Rechenkreise) einschließlich gesonderter Aufzeichnungen vorgesehen. Ob für einen Rechenkreis auch eine gesonderte Erfolgsrechnung bzw Schlussbilanz zu führen ist, ergibt sich aus den jeweiligen Regeln und ist nicht allgemein vorgesehen.
Mit dem SV-OG, BGBl I 2018/100, wurde ab als Novum die verpflichtende Befassung eines beeideten Wirtschaftsprüfers eingeführt, der die Aufgabe hat, den Rechnungsabschluss (Erfolgrechnung, Schlussbilanz) zu prüfen. Damit ist eine externe Kontrolle sichergestellt.
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Die RechnVorschr geben die Möglichkeit, durch die Aufsichtsbehörde rasch zu reagieren, wenn sich zeigen sollte, dass rechtliche Bestimmungen für sich allein zu unzweckmäßigen (falschen, unbeabsichtigten) finanziellen Auswirkungen führen könnten (zB nach Übersehen finanzieller Seitenwirkungen, Irrtümern im Gesetzgebungsablauf, Redaktionsversehen). In solchen Fällen können – wie Souhrada in Sonntag, GSVG8 zu § 216 GSVG, Rz 2 richtigerweise anführt, praeter, allenfalls auch contra den bloßen Gesetzeswortlaut vorläufige Vorgangsweisen festgelegt werden, die dem im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich gewünschten Effekt entsprechen, um zu vermeiden, dass durch bloße Wortauslegung sinnlose Ergebnisse entstehen: so geschehen 2011/12 für die Vollziehung des § 75a Abs 1 letzter Satzteil ASVG, wo statt „Erträgen“ im Gesetz „Beiträgen“ steht und die Berücksichtigung der Auswirkungen des § 447f Abs 1 ASVG sich aus dem Gesetzeswortlaut allein nicht erschließt.
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Zu den Aufbewahrungsfristen für Schrift- und Datengut § 58 RechnVorschr SV.
Unterlagen über die Erlassung von Rechtsvorschriften (Verordnungen, Satzungen, Krankenordnungen, Richtlinien) dürfen unabhängig von allgemeinen Skartierungsvorschriften wegen der Möglichkeit von Prüfungsverfahren vor dem VfGH und der Verpflichtung, die Akten in diesen Verfahren vorzulegen, jedoch erst dann skartiert werden, wenn die Rechtsvorschrift zur Gänze außer Kraft getreten und überdies seither ein solcher Zeitraum verstrichen ist, dass mit Verfahren, in denen diese Verordnung noch anzuwenden wäre, nicht mehr zu rechnen ist (VfGH-Tätigkeitsbericht 2013, 11).
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Auch dann, wenn es um die bloße Erfassung von (grundsätzlich nicht personenbezogenen) Statistiken geht, muss sichergestellt sein, dass keine Rückschlüsse auf schutzwürdige und durch das Grundrecht auf Datenschutz auch geschützte Daten gezogen werden können (VfSlg 12.228). Zu diesem Zweck empfahl die DSK (iZm einem Projekt betrieblicher Gesundheitsförderung), Daten erst dann auszuweisen, wenn in einer Gruppe von Betroffenen mehr als fünf Personen zu zählen sind (DSK K213.180/0021-DSK/2013; vor dem VfGH wurde erörtert, dass auch mehr als drei Betroffene ausreichend sein könnten, dies war aber nicht zu entscheiden).
Im Zusammenhang mit kleinen Personengruppen kann zur Vermeidung von Rückschlüssen ein „Target-Record-Swapping-Verfahren“ (künstliche Datenverschmutzung) herangezogen werden, wie dies von der Statistik Austria im Rahmen der Registerzählung oder der Erwerbsstatistik bei kleinen Ergebnissen auf Gemeindeebene geschieht.
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Unterlagen der SVS können archivwürdig sein (§ 2 Z 4 lit b BArchivG). Vor einer Vernichtung der Unterlagen sind diese auf Archivwürdigkeit zu prüfen und zutreffendenfalls zu archivieren bzw dem Österreichischen Staatsarchiv anzubieten (§ 3 Abs 3 BArchivG).