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GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

13. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4823-1

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 146 Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension

Martin Sonntag

Übersicht der Kommentierung


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I.
Abfertigung (Abs 1)
1
II.
Wiederaufleben (Abs 2)
2
III.
Anrechnung von Unterhaltsansprüchen und anderen Einkünften (Abs 4)
310

I.  Abfertigung (Abs 1)

1

Die Regelung hat zur Grundlage dass der Anspruch auf Witwen(Witwer)- pension mit der Verheiratung des Hinterbliebenen gem § 68 Abs 1 lit b ohne weiteres Verfahren erlischt.

II.  Wiederaufleben (Abs 2)

2

Bei Nichtigerklärung einer Ehe ist ein Ehegatte dann als schuldlos iSd lit b anzusehen, wenn ihm die Nichtigkeit nicht bekannt war. Ob ihm die Nichtigkeit bekannt sein musste, ist nicht zu prüfen, weil es auf die positive Kenntnis oder Nichtkenntnis ankommt, nicht aber auf fahrlässige Unkenntnis (RS 0085435).

III.  Anrechnung von Unterhaltsansprüchen und anderen Einkünften (Abs 4)

3

Die wiederaufgelebte Leistung wird nur insoweit gewährt, wie der Anspruch aus der früheren Ehe die anzurechnenden Ansprüche aus der späteren Ehe übersteigt. Es ist die durch das Fehlen eines primären Versorgungsanspruches entstandene Versorgungslücke durch das Wiederaufleben des Anspruches auf Witwenpension in der sich aus Abs 3 ergebenden Höhe zu schließen (RS 0085443).

4

Durch die Anrechnungsbestimmung sollen alle jene Einkünfte erfasst und angerechnet werden, die die Witwe aus bei Lebzeiten oder von Todes wegen erfolgten Vermögenszuwendungen ihres Ehegatten in der neuen Ehe erzielt, die ihr also im Zusammenhang mit der neuen Ehe nach dem Tod des neuen Ehegatten zufließen und sie grds in die Lage versetzen, ihren Unterhalt ohne zusätzliche eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die wiederaufgelebte Leistung soll dann nicht oder nicht in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn und insoweit aus der späteren Ehe die Versorgung der Witwe in dem ihrer Witwenpension kongruenten Bereich gewährleistet ist. Entscheidend ist, ob die an die Witwe gelangenden Einkünfte aus einer aufgelösten, vor dem Wiederaufleben der Leistung geschlossenen Ehe herrühren (RS 0108700).

5

Eine Witwenpension aus der späteren Ehe ist auf die wiederaufgelebte Leistung (aus einer früheren Ehe) anzurechnen (RS 0108699).

6

Pensionsleistungen, die eine Witwe aufgrund ihres eigenen Versicherungsverlaufes erhält, sind kein Gegenstand der Anrechnung, weil dieser Anspruch unabhängig vom Bestand der neuen Ehe erworben wurde, also sein Entstehen nicht in der Existenz der neuen und dann aufgelösten Ehe zu suchen ist (RS 0108700).

7

Nur realisierbare Unterhaltsforderungen unterliegen der Anrechnung (OLG Wien, SV-Slg 24.634).

8

Verzichtet die geschiedene Ehefrau auf den ihr gegen den geschiedenen Ehegatten zugestandenen Unterhaltsanspruch im Hinblick auf eine vor ihr inzwischen eingegangene Lebensgemeinschaft, so ist dieser Unterhaltsanspruch für die Dauer der Lebensgemeinschaft nicht auf die nach der Scheidung wiederaufgelebte Leistung nach einem verstorbenen früheren Ehegatten anzurechnen (10 ObS 1/95). Ein Unterhalt des geschiedenen Gatten ist dann nicht anzurechnen, wenn der Unterhaltsverzicht der Gesetzeslage entsprach (SSV 17/118).

9

Die Bezugnahme auf § 2 EStG bezweckt, dass unter den anzurechnenden Einkünften Nettoeinkünfte zu verstehen sind (RS 0108701).

10

Eine Rechtsstreitigkeit, ob und in welcher Höhe eine Anrechnung stattzufinden hat, hat den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung und nicht bloß die Auszahlung einer solchen zum Gegenstand und ist eine Sozialrechtssache iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (RS 0085452).

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