GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 20 Meldungen der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)
Übersicht der Kommentierung
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I. | Persönliche Meldepflicht | |
II. | Veränderung der maßgebenden Verhältnisse | |
III. | Verletzung der Meldepflicht |
I. Persönliche Meldepflicht
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Nach § 20 ist der Leistungs- bzw Zahlungsempfänger verpflichtet, der Meldepflicht nachzukommen. Diese schreibt ihm (anders als nach § 18 [s Rz 10]) ein persönliches Tätigwerden vor, welches durch nichts, insb auch durch keinen anderen Vorgang oder zB die Möglichkeit für den VT ersetzt wird, die Höhe der Einkünfte des Leistungs(Zahlungs)empfängers sonst irgendwie in Erfahrung zu bringen. Ebenso wird das persönliche Tätigwerden nicht durch die Unterstützungspflicht der VT untereinander ersetzt oder durch bestimmte maßgebliche Veränderungen, die dem VT außerhalb des den Vers selbst betreffenden Pensionsverfahrens zur Kenntnis gelangen, wie etwa Veränderung im Einkommen des Ehegatten einer Pensionistin durch Vorlage von dessen Steuerbescheiden im Wege seiner eigenen Versicherungsmeldungen (OLG Wien SV-Slg 20.994, 36.005). Es ist auch nicht entscheidend, ob eine andere Beh, zB die Gewerbebehörde, den VT von den maßgeblichen Umständen verständigt hat oder dessen Verständigung auch nur zugesagt hat (SchG NÖ SV-Slg 30.600). Der Vers hat kein Recht darauf, dass der VT über die normale Verwaltungstätigkeit hinausgehende und mit wesentlichen Erschwernissen verbundene Akte setzt, um die Entstehung eines vom Vers verschuldeten Überbezuges zu verhindern. Die persönliche Meldepflicht entbindet den VT sogar, eine zwischen seinen einzelnen Abteilungen nicht schon vorhandene Koordination zur Entlastung des Vers herzustellen (OLG Wien SV-Slg 20.997).
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Durch diese persönliche Meldepflicht soll sichergestellt werden, dass der VT über alle maßgebenden Verhältnisse möglichst rasch Kenntnis erlangt, um seine Leistungen den geänderten Verhältnissen entsprechend anpassen zu können (OLG Wien SSV 21/45, 23/43).
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Mündige Minderjährige sind nach § 75 für Leistungen, die ihnen aufgrund einer eigenen Vers zustehen, empfangsberechtigt. Andere Leistungen – wie die Waisenpension bzw eine dazu gewährte AZ – sind dem ges Vertreter auszuzahlen. In diesen Fällen ist die Erfüllung der Meldepflicht durch den Minderjährigen unerheblich und der ges Vertreter muss für diesen tätig werden, weil er diesbezüglich zum Handeln für den Minderjährigen verpflichtet ist und für die Einhaltung der Meldevorschriften zu sorgen hat (OLG Wien SVSlg 20.995).
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Als Leistungsempfänger im Sinne des § 20 kann nur derjenige verstanden werden, der aufgrund eines Bescheides des Versicherungsträgers eine Leistung erhält und unter Bezugsberechtigung eine solche, die bescheidmäßig festgestellt worden ist (SchG Tirol SVSlg 25.085).
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Zum Zahlungsempfänger siehe auch Rz 1 ff.
II. Veränderung der maßgebenden Verhältnisse
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Jede maßgebende Veränderung, ob rechtlich maßgebend oder nicht, ist dem VT zu melden. Diesem bleibt es dann vorbehalten zu beurteilen, ob und inwieweit sich die gemeldeten Änderungen auf die Bezugsberechtigung auswirken. Die Beurteilung dieser komplizierten Frage soll und kann dem Bezugsberechtigten nicht aufgebürdet werden (10 ObS 178/00z; LG Ried im Innkreis SV-Slg 41.147).
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Änderungen der für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnisse sind zB:
Ruhen – Haft/Auslandsaufenthalt (§ 58),
Wiederverehelichung der pensionsberechtigten Witwe (§ 136),
Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenpensionen und Kinderzuschüssen,
Beendigung einer die Verlängerung der Angehörigeneigenschaft verlängernden Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes/Enkels nach Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 83 Abs 4),
Eintritt eines eigenen Anspruchs des mitversicherten Angehörigen auf Leistungen einer ges KV oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen DG bzw Verlegung des gewöhnl Aufenthaltes ins Ausland (§ 83),
Bezug eines Erwerbseinkommens neben einer Erwerbsunfähigkeitspension (§ 132 Abs 5),
Einbringung eines Antrages auf Pension durch den Ehegatten eines Ausgleichszulagenempfängers (10 ObS 104/90, 10 ObS 178/00z),
Änderung des Wohnsitzes.
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Als Wohnsitz ist im Sinne des § 66 JN jener Ort anzusehen, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
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Die Meldepflicht des Vers beginnt schon mit Zuerkennung einer vorschussweisen Pensionszahlung als Leistungs- bzw Zahlungsempfänger (OLG Wien SV-Slg 26.624).
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Ebenso muss dem VT schon der Beginn einer Erwerbstätigkeit angezeigt werden, auch wenn zu dieser Zeit noch nicht feststeht, in welcher Höhe ein Einkommen zufließen wird. Der VT muss nämlich in die Lage versetzt werden, über die Gewährung der Leistung als Vorschuss zu entscheiden (10 ObS 91/88, 10 ObS 104/90, 10 ObS 178/00z, 10 ObS 27/10h).
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Die Pflicht des Ausgleichszulagenempfängers, dem VT jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, zu melden, wird bereits mit der bloßen Beantragung einer Versehrtenrente begründet. Die Einbringung eines Pensionsantrages ist deshalb eine meldepflichtige Tatsache, weil der VT die AZ als Vorschuss gewähren kann und die Gewährung einer weiteren Versicherungsleistung Auswirkungen auf die Ermittlung des gesamten Nettoeinkommens hat. Auf die Prognose, ob die beantragte Leistung in der Folge tatsächlich gewährt werden wird, kommt es dabei nicht an (10 ObS 178/00z).
III. Verletzung der Meldepflicht
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Für die Verletzung der Meldevorschriften nach § 20 ist leichte Fahrlässigkeit ausreichend, für deren Bewertung die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Verschuldensmaßstäbe heranzuziehen sind. Jedenfalls fahrlässig handelt der Leistungsempfänger, wenn er entgegen einer ausdrücklichen Belehrung handelt oder eine ihm gestellte klare Frage unrichtig beantwortet (10 ObS 178/00z). Eine Verletzung der Meldevorschrift rechtfertigt jedoch nur dann die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen, wenn sie für den Überbezug kausal war (KG Leoben SV-Slg 38.8729, siehe auch SchG. Krnt.SV-Slg 20.999). Die Unkenntnis der ges Bestimmungen über die Meldepflicht vermag den Leistungsempfänger regelmäßig nicht zu entschuldigen (OLG Innsbruck ARD 5310/15/2002).
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Auf unrichtige Angaben, die nicht den Fortbestand, sondern die erstmalige Festsetzung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen betreffen, ist die in § 20 GSVG vorgesehene Meldepflicht nicht anzuwenden. Unrichtige Angaben des Vers im Zuge der erstmaligen Feststellung der Leistungen stellen somit keine Verletzung der Meldepflicht dar (10 ObS 27/99). Bei erstmaliger Meldung sind daher die Bestimmungen des § 18 (s Rz 1 ff) zu beachten.
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Zu den weiteren Sanktionen bei der Verletzung der Anzeigepflicht – Verwaltungsübertretung nach § 23, Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen, Änderungen der Verjährungsfrist – s die Ausführungen zu § 18 (Rz 13 ff).