GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 229a Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
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Siehe zu § 229. Aufgrund des allgemein geltenden Steuergeheimnisses ist eine konkrete Übermittlungsverpflichtung notwendig.
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Es darf idZ nicht davon ausgegangen werden, dass Daten, die für einen bestimmten Zweck an die SVS übermittelt wurden, von dieser auch für andere Zwecke verwendet werden dürften. Die Verwendung von (Steuer-)Daten, die für Versicherungszwecke (Pensionsversicherung) übermittelt worden waren, aber für andere Zwecke (Schiedskommissionsverfahren, Vertragspartnerstreitigkeit) verwendet wurden, wurden bereits von der DSK als rechtswidrig bezeichnet. Im Bereich des Abgabenrechtes besteht gemäß § 48a BAO eine strenge, über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit hinausgehende Geheimhaltungspflicht. Die Nov des Art 22 B-VG iZm der VerwGerReform hat daran nichts geändert. § 229a als Ausnahmeregelung hiervon kann nach der DSK nur taxativ verstanden werden, dh, dass die Zulässigkeit der Durchbrechung des Steuergeheimnisses auf den Zweck der Beitragsfeststellung und ‑berechnung beschränkt ist. Die Weiterverwendung dieser Daten für andere Zwecke wäre als gesetzlich nicht gedeckte Durchbrechung des Steuergeheimnisses zu betrachten. Das Steuergeheimnis (§ 48a BAO) wirkt stärker als allg Amtshilfebestimmungen (DSK K120.714/001-DSK/2002).
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§ 229a Abs 2 war hinsichtlich der Worte „oder aus selbständiger Arbeit“ Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens (Anlassfall: DSK K120.721/006-DSK/2003). Nach VfSlg 17.940 ist diese Bestimmung nicht verfassungswidrig. Ein besonders schutzwürdiges Interesse eines Rechtsanwaltes gegenüber dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und effizienten Gestaltung der Beitragseinhebung wurde nicht gesehen; Sonderregelungen für die kleine Teilgruppe der Rechtsanwälte erschienen angesichts der Möglichkeit des Opting-Out (§ 5) aus der Pflichtversicherung nicht geboten.
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Die DurchführungsV BGBl II 1998/107 idgF regelt auf Grundlage des Abs 3 die Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die SVS. So werden zB Daten betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit, die bei der Finanzverwaltung in den Einkommensteuerbescheiden aufscheinen, an die SVS übermittelt. Die Übermittlung betrifft auch Kapitaleinkünfte GSVG-pflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGBl II 2020/38). Diese werden aus der Kapitalertragsteueranmeldung (§ 96 Abs 3 EStG 1988) an die SVS übermittelt, wobei § 7 Abs 2 der DurchführungsV zu beachten ist.
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Es ist von der SVS im Bescheidverfahren zu beachten, dass auch in Fällen, in denen nach § 229a an sie Einkommensdaten übermittelt werden, sie sich mit Einwendungen einer versicherten Person, wonach ihm keine Einkommensteuerbescheide zugestellt worden seien, auseinanderzusetzen und dazu die erforderlichen Feststellungen zu treffen hat (BVwG L501 2003566-1).