GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 15 Hauptstelle und Landesstellen
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Die Vorläuferbestimmung ist § 195 GSVG (§ 183 BSVG); vgl § 418 ASVG.
Zu Rechtspersönlichkeit der SVS und Berechtigung zur Führung des Bundeswappens s § 4. Zu den Landes- und Außenstellen s Adressenverzeichnis und die Erreichbarkeitskundmachung der SVS avsv 103/2022. Zum SV-OG s VfGH G 78–81/2019 ua, zum SV-OG s ua Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, Die Versicherungsvertreter nach dem SV-OG, in FS Marhold (2020) 249; Gleitsmann/Graf-Schimek, Die neue Struktur in der Sozialversicherung nach dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, in FS Marhold (2020) 287; Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, Sozialversicherungs-Organisationsreform und Grenzen der Staatsaufsicht, ZAS 2019, 52; Souhrada/Glück, Dachverband statt Hauptverband. Erste Anmerkungen zur neuen Organisation im SV-OG, SozSi 2019, 64; zur Rechtsstellung der Selbstverwaltung nach dem „Hauptverbandserkenntnis“ s VfSlg 17.023 und Art 120a ff B-VG, zum übertragenen Wirkungsber (Art 120b Abs 2 B-VG): Selbstverwaltung in Österreich (2009). Allg zur Selbstverwaltung Korinek, Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, ZAS 1972, 163; Stolzlechner, Der Gedanke der Selbstverwaltung in der Bundesverwaltung, FS 75 Jahre Bundesverfassung (1995) 361; Funk, Organisatorische Reformen in der Sozialversicherung aus der Sicht des Verfassungsrechts, FS Krejci (2001) 1897; VfSlg 8644, 13.012 und 17.023.
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Rechtspersönlichkeit hat nur die SVS (nicht zB ihre Landesstellen). Nach der seit geltenden Rechtslage sind die Landesstellen der Hauptstelle zugeordnet. Die Landesstellen haben keine originären Aufgaben im Gegensatz zu § 195 GSVG in der am geltenden Fassung. Jedoch haben die Landesstellenausschüsse sehr wohl originäre Aufgaben (§ 28 Abs 2), die jedoch an das Büro delegiert werden können (§ 28 Abs 1). Mit dem Büro ist nunmehr das „Gesamtbüro“ (dh die Hauptstelle und die der Hauptstelle zugeordneten Landesstellen) gemeint. Dies erleichtert die Errichtung von internen, bundesweit tätigen Dienstleistungszentren, die spezialisiert bestimmte Themenbereiche, zB Heilverfahren, betreuen und damit neben einer höheren Effizienz eine bundesweit einheitliche Vorgangsweise sicherstellen (und beseitigt damit allenfalls vorhandene regionale Unterschiede).
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Ob allfällige Rechte auch ohne Rechtspersönlichkeit bestehen (genauer: zur Wahrnehmung solcher Rechte eine eingeschränkte Rechtspersönlichkeit besteht), zB Parteistellung von VerwK, kann sich aus ges Bestimmungen ergeben.
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Die SVS ist nicht in das Firmenbuch einzutragen. Zur Dokumentation von Vertretungsrechten s § 26 Abs 2 und den Geschäftsordnungsanhang nach § 44 Abs 3, avsv 141/2019. Die SVS ist zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ERV verpflichtet (GOGNov 2012/26: § 89c Abs 5 Z 5 iVm § 98 Abs 15 Z 2 GOG, wobei die redaktionelle Anpassung an das SVSG zu Redaktionsschluss nach wie vor nicht erfolgt ist).
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Die SVS ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Tätigkeit als SVT kein Unternehmer (, C-160/91, Poucet-Pistre). Der EuGH hat jedoch einen SVT als „Gewerbetreibenden“ eingestuft, als es um irreführende Angaben gegenüber Verbrauchern ging (EuGH C-59/12, BKK Mobil Oil; Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, obwohl die BKK Körperschaft öffentl Rechts in D war).
Der OGH (16 Ok 5/04, 4 Ob 238/06p, 4 Ob 93/09v) folgt der Linie des EuGH in dessen Urteil vom (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Festbeträge Arzneimittelkosten, Ichthyol), welches die Unternehmereigenschaft deutscher Krankenkassen und Kassenverbände behandelte: Der EuGH verneinte die Unternehmerschaft. Das gilt (zumindest) in jenen Fällen, in denen die SVS aufgrund des Sachleistungsprinzips (§ 85 Abs 3 GSVG) Verträge mit Leistungserbringern zu bestimmten Tarifen abschließt und hiebei eine „Deckelung“ (Begrenzung der Anzahl der Leistungen) vorsieht.
Zur Kompetenz zur Erlassung von Bescheiden durch Landesstellen s BVwG L511 2252816-1 uÄ (zu Redaktionsschluss lag weder eine höchstgerichtliche Entscheidung noch eine gesetzliche Anpassung vor).
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Es ist allerdings auch nach dem EuGH so, dass der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (, Höfner und Elser, , Cisal) und dass auch Sozialversicherungsträger unter die einschlägigen Bestimmungen fallen können.
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Im Bereich der sozialen Sicherheit hat der EuGH entschieden, dass Einrichtungen, die mit der Verwaltung gesetzlicher Kranken- und Rentenversicherungssysteme betraut sind, einen rein sozialen Zweck verfolgen und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wie jene Krankenkassen, die nur die Gesetze anwenden und keine Möglichkeit haben, auf die Höhe der Beiträge, die Verwendung der Mittel und die Bestimmung des Leistungsumfangs Einfluss zu nehmen, keine Unternehmen im Sinne der Artikel 81 und 82 EGV (nun Art 101, 102 AEUV) sind. Denn ihre auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruhende Tätigkeit wird ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, und die Leistungen werden von Gesetzes wegen und unabhängig von der Höhe der Beiträge erbracht (Felix/Schulz-Weidner, Die Konsequenzen der europäischen Wirtschaftsverfassung für die österreichische Sozialversicherung, SozSi 1997, 1120; Felix/Schulz-Weidner, Die Bedeutung des Europäischen Wettbewerbsrechtes für die österreichische Sozialversicherung, SozSi 2001, 435; Probst/Felix, Die soziale Krankenversicherung im Europa der Zukunft – Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts und der Rechtsprechung des EuGH, SozSi 2001, 805; Grillberger/Mosler, Europäisches Wirtschaftsrecht und soziale Krankenversicherung [2003]; Karl, Auswirkungen des europäischen Wettbewerbsrechts und des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs auf die Leistungserbringung in der KV [2005]).
Vgl bestätigend LG St. Pölten , 10 Cg 24/16y (betreffend Laborverträge): Die Sicherstellung der Sachleistungsversorgung durch den Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern ist eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht. Zwar sind KVT nicht generell vom Lauterkeitsrecht (Regeln über faires und ehrliches Verhalten im Wettbewerb) ausgenommen, die Durchsetzung des gesetzlichen Ökonomiegebots (vgl § 30a Abs 1 Z 9 und 12, § 342 Abs 1 Z 4 ASVG) rechtfertigt aber auch entspr Verträge mit Leistungserbringern und Zahlungen an deren Interessenvertretung unabhängig vom konkreten Zuweisungsverhalten – solche Zahlungen bilden auch keine Verstöße gegen das Provisionsverbot nach § 53 Abs 2 ÄrzteG. Es besteht kein Recht eines behandelnden Arztes auf freie Wahl jener Anbieter, die für ihn Blutproben etc untersuchen, ein solches Recht (freie Arztwahl) hat nur der Patient.
Die Bestimmungen über eine freiwillige Teilnahme an der SV (§§ 8 ff: Weiterversicherung, Zusatzversicherung, Familienversicherung, Höherversicherung, Selbstversicherung; Nachkauf von Versicherungszeiten oder Nachentrichtung nach § 40a, § 116 Abs 9 GSVG usw) beeinträchtigen die wettbewerbsrechtliche Stellung der SV nicht, obwohl sie keine Pflichtversicherung begründen und damit einen Wettbewerb im Verhältnis zu privaten Krankenversicherern ermöglichen würden. Es handelt sich dabei um einen wirtschaftlich relativ geringen Markt und um eine Annexregelung zur Pflichtversicherung (vgl nur die Anrechnungsbestimmungen in § 11 Z 3 iVm § 12 Abs 1 APG), wobei die Beiträge genauso mit dem Prinzip des sozialen Ausgleichs verbunden sind wie die Beitragsgestaltung bei der Pflichtversicherung; es wird keine Risikoauslese vorgenommen, der Beitrag ist nicht leistungsorientiert, Nichtzahlung vereinbarter/zugelassener freiwilliger Beiträge bewirkt (außer einer Nichtanrechnung) nur eine sozial abgestufte (vgl § 11) Leistungsfreiheit; das AZ-Recht kennt keine Sanktion für zwar beantragte/zugelassene, aber nicht entrichtete freiwillige Beiträge. Ähnliches gilt für die Ausnahme von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen in der Krankenversicherung (§ 5, „Opting-Out“, vgl dazu § 83 Abs 6 ASVG), womit der Gesetzgeber allerdings ein gewisses Wettbewerbselement einführte (Mosler in Jabornegg/Resch/Seewald [Hrsg], Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung 58; 16 Ok 5/04).
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Nach dem Vergaberecht ist die SVS öffentliche Auftraggeberin (§ 4 BVergG 2018). Ausnahmen vom Vergaberecht bestehen zB für Tochtergesellschaften, die als In-house-Gesellschaften der SVS eingerichtet sind, diese können nur sehr eingeschränkt Dienstleistungen auch an Dritte anbieten (VwGH 2009/04/0309; 90 % erwähnt in EuGH C-295/05, Asemfo). SVT können unter bestimmten Voraussetzungen (Zuständigkeit, öff Interessen, keine Besserstellung eines privaten Wettbewerbsteilnehmers) Teilnehmer an Verwaltungskooperationen (interkommunale Zusammenarbeit) zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung öff Rechtsträger sein (EuGH C-159/11, Azienda Sanitaria Locale di Lecce; § 183 GSVG Rz 9).
Unabhängig davon, um welchen Vertrag es sich handeln würde (Dienstleistung, Konzession), unterliegt der Abschluss eines Vertrages über Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens, zB über Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche, keinem auf solche Leistungen bezogenen Ausnahmetatbestand des Vergaberechts, eine Vergabe außerhalb des Regelungsregimes des BVergG 2018 bzw dessen konkreter Ausnahmebestimmungen ist damit unzulässig (BKA-600.883/0039-V/8/2015).
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Zur Rechtsstellung der SVT im Exekutions- und Insolvenzrecht (Unpfändbarkeit der für öffentliche Aufgaben gewidmeten Vermögensbestandteile wie zB Betriebsgebäude, Beitragsforderungen) s § 15 EO. „Staatliche Verwaltungsbehörde“ nach dieser Bestimmung ist für die heutigen SVT die Aufsichtsbehörde nach § 36. Deren Erklärung ist bindend, die Anfrage hat der Exekutionsbewilligung voranzugehen. Ihr Fehlen bildet einen Einstellungsgrund (§ 39 Abs 1 Z 4 EO), Aufschiebungsgrund (§ 42 Abs 1 Z 3 EO) bzw Aufhebungsgrund im Rechtsmittelweg (Angst, EO-Komm § 15 EO). Die V RGBl 1897/153, welche nähere Bestimmungen enthielt, ist durch das 1. BRBG, BGBl I 1999/191, mit außer Kraft getreten. Zur Anwendung auf einen KVT s 15.418, GlUNF 2111 = http://alex.onb.ac.at/ogh.htm 1902, 783 (Spalte „Erkenntnisse“, damals noch BezVBeh als Aufsichtsbehörde). Zur Insolvenzfähigkeit von SVT Rebhahn, Finanzierungsverantwortung des Bundes für die Gesetzliche Krankenversicherung (2008) 9 und Jabornegg/Resch/Seewald, Insolvenz von Krankenkassen (2011).
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Da die SVS eine Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 4) ist, können Geldstrafen als Zwangsmittel gegen die SVS nicht nach § 5 Abs 4 VerwaltungsvollstreckungsG 1991 vollstreckt werden (zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes s die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach §§ 37 ff), womit im Ergebnis die gleiche Situation wie bei der gerichtl Vollstreckung durch § 15 EO besteht (Bindung an die Entscheidung der Aufsicht, um die öffentl-rechtlichen Aufgaben des SVT nicht durch Entzug von Mitteln zu behindern).
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Nach dem Datenschutzrecht ist die Hauptstelle der SVS Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DSGVO (im Gegensatz zu den Landesstellen). An der Verpflichtung des jeweiligen Rechtsträgers, die Rechtsanschauung der Datenschutzbehörde, die sich in entsprechenden Entscheidungen ausdruckt, zu berücksichtigen, ändert sich nichts (idS bereits vorher zu § 37 DSG aF BMfsV 26.498/12-3/86). Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist der DV ihr gesetzl Dienstleister (§ 30dASVG). Detailregeln s Datenschutzverordnung der SV, SV-DSV 2018, avsv 79/2018 idF avsv 4/2020) .
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Da sie der Kontrolle des RH unterliegt (Art 126b Abs 3 und Art 126c B-VG), hat die SVS nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), Art 2 BGBl I 2011/125, entspr Meldungen an die Kommunikationsbehörde Austria zu erstatten. Die KommAustria ist die österr Regulierungsbehörde für elektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien.
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Das LobbyG, BGBl I 2012/64, ist auf die SVS nicht anzuwenden (§ 1 Abs 3 LobbyG).
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Die Prüfungsbefugnis der Volksanwaltschaft umfasst gemäß Art 148a Abs 1 und 2 B-VG die „Verwaltung des Bundes“. Darunter ist auch die Tätigkeit der Selbstverwaltungskörper im übertragenen und eigenen Wirkungsbereich zu verstehen, soweit es sich um Angelegenheiten der Bundesvollziehung handelt (vgl Art 148c B-VG, der explizit die Erteilung von Empfehlungen in „Angelegenheiten der Selbstverwaltung“ vorsieht).