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GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

13. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4823-1

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 1

Georg Vollmost

1

Zur Organisationsreform SV-OG, BGBl I 2018/100 gab es intensive auch wissenschaftliche Diskussion; vgl dazu zB Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, Die Versicherungsvertreter nach dem SV-OG, in FS Marhold (2020) 249; Gleitsmann/Graf-Schimek, Die neue Struktur in der Sozialversicherung nach dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, in FS Marhold (2020) 287; Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, Sozialversicherungs-Organisationsreform und Grenzen der Staatsaufsicht, ZAS 2019, 52; Gleitsmann/Kircher, Struktur- und Organisationsreform der Österreichischen Sozialversicherung, Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2019, 51; Norer/Holzer, Rechtsetzung, Jahrbuch Agrarrecht 2019, 23; Resch, Das besondere Übergangsrecht für Gesamtverträge nach dem Sozialversicherungsorganisationsgesetz, RdM 2019, 164; Souhrada/Glück, Dachverband statt Hauptverband. Erste Anmerkungen zur neuen Organisation im SV-OG, SozSi 2019, 64; Dujmovits/Seier, Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, ASoK 2018, 426; Seier, Update: Sozialversicherungsorganisationsgesetz, ASoK 2018, 475.

§ 1 legt fest, dass das SVSG die Organisation der SVS regelt. Das materielle SV-Recht verbleibt hingegen weiterhin im GSVG, BSVG und FSVG normiert.

2

Die SVS ist mit aus der SVA und der SVB hervorgegangen.Die SVA wiederum entstand 1974 aus den Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen (GSKK, davor Meisterkrankenkassen MKK) und dem Verband der GSKK sowie der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (§§ 13, 180, 182 Abs 2 Z 6 GSKVG 1971, BGBl 1971/287; § 7 GSPVG idF Art II, Art V Abs 2 Z 2 20. GSPVGNov BGBl 1971/288).

3

In den EB 329 BlgNR 16. GP, 1 wird auf das Regierungsprogramm verwiesen, wonach die sich aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden 22 SVT und ihren Doppel- und Mehrgleisigkeiten ergebenden Verwaltungskosten gesenkt sowie Einsparungs und Optimierungspotenziale gehoben werden sollten. Es sollte daher insgesamt eine nachhaltige Reduktion der SVT auf maximal fünf SVT erreicht werden, wobei die Prinzipien einer partizipativen Selbstverwaltung, die Wahrung der länderspezifischen Versorgungsinteressen sowie die speziellen Anforderungen der unterschiedichen Berufgruppen in den einzelnen Versicherungssparten berücksichtigt werden sollten.

Begründet wurde die Zusammenführung der SVA und der SVB zur SVS damit, dass die selbständig Erwerbstätigen vergleichbare Risiken tragen (EB 329 BlgNR 16. GP 5).

4

Hervorzuhebende Änderungen (vgl dazu Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, Die Versicherungsvertreter nach dem SV-OG, in FS Marhold [2020] 249; Gleitsmann/Graf-Schimek, Die neue Struktur in der Sozialversicherung nach dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, in FS Marhold [2020] 287; Gleitsmann/Kircher, Struktur- und Organisationsreform der Österreichischen Sozialversicherung, Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2019, 51):

  • Die Selbstverwaltungskörper sind, verglichen mit der Rechtslage vor dem , nunmehr doppelt reduziert (zahlenmäßig geringere Zahl an Selbstverwaltungskörpern insb durch Streichung der Kontrollversammlung, geringere Zahl an Mitgliedern in den Selbstverwaltungskörpern).

  • Stärkung des Aufsichtsrechts des Bundes.

  • Ausbildung der Versicherungsvertreter.

  • Leisungsharmonisierung als Zielbild (mit BGBl I 2018/100 wurde in das Leistungsrecht nicht eingegriffen; die Harmonisierung erfolgte so weit wie möglich im Rahmen der normativen Möglichkeiten der SVS, das sind Satzung und Krankenordnung).

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