GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2025
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§ 58 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
Übersicht der Kommentierung
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I. | Haft | ||
A. | Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1) | ||
B. | Untersuchungshaft (Abs 1 Z 2) | ||
II. | Auslandsaufenthalt | ||
III. | Leistungen für Angehörige (Abs 4 bis 6) | ||
A. | Krankenversicherung (Abs 4) | ||
B. | Pensionsversicherung (Abs 5) |
I. Haft
A. Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1)
1
Sämtliche Leistungsansprüche (Geld- und Sachleistungen) aus der PV und KV (zur entsprechenden Regelung bezüglich der UV s § 89 ASVG) ruhen während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer strafrechtlichen Unterbringung nach §§ 21 Abs 2 (Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum bei einer Verurteilung), 22 (Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher) und 23 (Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter) StGB durch den Vers oder durch den Angehörigen, für den die Leistung gewährt wird; auch die Verbüßung einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Ruhensgrund. Dies gilt gleichermaßen für die Verbüßung von Freiheitsstrafen und strafrechtliche Unterbringungen im Ausland (ausdrücklich in Abs 1 Z 1 eingefügt durch das SVÄG 2024; schon zuvor so 10 O...