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GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

12. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4667-1

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 58 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Robert Atria

Übersicht der Kommentierung


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I.
Haft
A.
Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1)
15
B.
Untersuchungshaft (Abs 1 Z 2)
6
II.
Auslandsaufenthalt
79
III.
Leistungen für Angehörige (Abs 4 bis 6)
A.
Krankenversicherung (Abs 4)
B.
Pensionsversicherung (Abs 5)
11, 12

I. Haft

A. Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1)

1

Sämtliche Leistungsansprüche (Geld- und Sachleistungen) aus der PV und KV (zur entsprechenden Regelung bezüglich der UV s § 89 ASVG) ruhen während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Unterbringung nach § 21 Abs 2, 22 und 23 StGB durch den Vers oder durch den Angehörigen, für den die Leistung gewährt wird; auch die Verbüßung einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Ruhensgrund. Dies gilt gleichermaßen für die Verbüßung von Freiheitsstrafen jedenfalls im EU-Ausland (10 ObS 83/13y). Leistungsansprüche ruhen auch während der Zeit der Flucht aus einer Haft (10 ObS 142/16d).

2

Kein Ruhen tritt ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest („elektronische Fußfessel“ gem § 156b StVG) vollzogen wird (Abs 2a).

3

Kein Ruhensgrund iSd Abs 1 Z 1 ist die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher infolge Zurechnungsunfähigkeit nach § 21 Abs 1 StGB (sog Maßnahmevollzug) oder die Unterbringung im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Nachbetreuung gem § 179a StVG (s dazu jedoch die Legalzession einer Rente oder Pension nach § 185 Abs 4), die Untersuchungshaft (auch wenn diese nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird; RS 0086755, RS 0086118) oder die (unwiderrufene) Unterbrechung des Strafvollzuges (RS 0108630).

4

Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Ruhensbestimmung (RS 0085422).

5

Pensionsansprüche ruhen erst, wenn die Freiheitsstrafe bzw Anhaltung länger als einen Monat dauert (Abs 2).

B. Untersuchungshaft (Abs 1 Z 2)

6

Wd der Untersuchungshaft ruhen nur die Leistungen aus der KV; dabei aber ohne die einmonatige zeitliche Untergrenze des Abs 2. Auch hier tritt kein Ruhen ein, wenn die Haft durch elektronisch überwachten Hausarrest (§ 173a StPO) vollzogen wird (Abs 2a; s Rz 2). Zur Anrechnung der freien Station auf die AZ vgl § 149 Rz 17 f.

II. Auslandsaufenthalt

7

§ 58 Abs 1 Z 3 in der bis geltenden Fassung sah grds bei jedem Auslandsaufenthalt (auch bei höherer Gewalt oder Zufall; RS 0083761) ein Ruhen der Geldleistungsansprüche aus der PV vor. Diese Ruhensbestimmung, die infolge zahlreicher zwischenstaatlicher Übereinkommen und insb durch den innerhalb der EU gebotenen „Leistungsexport“ nur mehr selten zur Anwendung gelangte, wurde – ebenso wie die korrespondierenden Ausnahmeregelungen des § 58 Abs 3 – durch das SVAG abgeschafft.

8

Für die AZ bleibt der gewöhnliche Inlandsaufenthalt eine Anspruchsvoraussetzung (§ 149 Abs 1). In der Rsp wird jedoch ein bis zu zweimonatiger Auslandsaufenthalt toleriert (s näher § 149 Rz 4 ff).

9

In der Praxis verlangen die VT für im Ausland lebende Vers jährlich oder halbjährlich die Vorlage einer amtlichen (oder notariellen) Bestätigung, dass der Vers am Leben ist (sog Lebensbestätigung iSd § 72 Abs 4).

III. Leistungen für Angehörige (Abs 4 bis 6)

A. Krankenversicherung (Abs 4)

10

Abs 4 nimmt Leistungen der KV für im Inland lebende Angehörige des Vers vom Ruhen aus (kommt nur bei Haft des Vers in Betracht; ein Auslandsaufenthalt ist nur für Leistungen aus der PV ein Ruhensgrund, s Rz 6); in Frage kommen vor allem Sachleistungsansprüche für die mitversicherten Angehörigen (§ 83) auf Krankenbehandlung; die Angehörigen können die Ansprüche beim VT auch selbst geltend machen (§ 361 Abs 2 ASVG iVm § 194).

B. Pensionsversicherung (Abs 5)

11

Ruhen die Leistungsansprüche eines Vers aus der PV (Pension), so haben die sich im Inland aufhaltenden Angehörigen (Ehegatte oder eingetragener Partner, Kinder; in dieser Reihenfolge) Anspruch auf die halbe Pension, wenn sie im Falle des Todes des Vers einen Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten (zur gleichen Regelung für Versehrtenrenten aus der UV s § 89 Abs 5 ASVG). Abs 5 schafft – anders als Abs 4 – einen eigenen Leistungsanspruch der Angehörigen. Anders als beim Angehörigenanspruch bei einer Verwirkung nach § 57 Abs 3 ist eine „Bedürftigkeit“ der Angehörigen nicht Voraussetzung. Der geschiedene Ehegatte – selbst mit Unterhaltsanspruch – zählt nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten (10 ObS 22/11z).

12

Die Angehörigenansprüche nach Abs 4 und Abs 5 gebühren nicht bei einer Beteiligung des Angehörigen an der strafbaren Handlung, die zum Ruhen geführt hat (Abs 6).

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